III
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Computererklärung 1
2.1 Die Definition einer Computererklärung 1
2.2 Welche rechtliche Qualität besitzt eine Computererklärung 1
3. Wirksamkeit elektronischer Willenserklärungen (am Beispiel einer E-Mail) 2
3.1 Die Definition einer Mailbox 2
3.2 Der Zugang einer E-Mail - Anwesend oder Abwesend 3
3.3 Zeitpunkt des Zugangs einer E-Mail 3
3.4 Vollendung des Zugangs einer E-Mail 5
3.5 Zugangsstörungen bei einer E -Mail. 6
4. Formvorschriften bei Onlinerechtsgeschäften. 8
4.1 Das Formanpassungsgesetz und seine Auswirkungen auf § 126 BGB 8
4.2 Voraussetzungen für die elektronische Schriftform. 9
5. Die elektronische Signatur (Signaturgesetz und Signaturverordnung) 9
5.1 Funktionsweise der qualifizierten elektronischen Signatur 10
5.2 Wie wird ein Dokument elektronisch signiert. 11
5.3 Wie kann eine elektronische Signatur geprüft werden 11
6. Zusammenfassung. 12
7. Abkürzungsverzeichnis. 13
8. Literaturverzeichnis 14
1
1. Einleitung
Die Entwicklung des Internets hat in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge dessen hat der Online -Handel stark zugenommen. Gleichzeitig stiegen aber auch die Rechtsprobleme an. Doch erst langsam werden die noch bestehenden Rechtsunsicherheiten durch den Staat abgebaut.
Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit den grundlegenden Aspekten des Abschlusses von Rechtsgeschäften auf dem Online-Wege. Dabei ist zunächst der Begriff „Computererklärung“ zu definieren. Anschließend wird geprüft, ob eine Computererklärung die Voraussetzung für eine Willenserklärung erfüllt.
Im Folgenden soll untersucht werden, wann bei einer per E-Mail abgegebenen Willenserklärung der Zugang stattfindet bzw. vollendet ist und welche Zugangshindernisse dabei auftreten können.
Des Weiteren werden die durch das Formanpassungsgesetz neu gestalteten Bestimmungen der §§ 126, 126 a BGB einer Betrachtung unterzogen. Abschließend wird das Wesen der digitalen Signatur dargestellt.
2. Computererklärung
2.1 Die Definition einer Computererklärung
Eine Computererklärung wird z. B. dann erzeugt, wenn die DV-Anlage eines Onlineshops nach Eingang einer Bestellung selbständig den Lagerbestand prüft, ein Bestätigungsschreiben an den Kunden verschickt und automatisch den Vertrieb anweist, die Ware an den Kunden zu versenden. 1
Eine Computererklärung darf jedoch nicht mit der Erstellung einer Willenserkl ärung durch einen Menschen, der sich lediglich zur Übermittlung der Erklärung eines Computers bedient, verwechselt werden. 2
2.2 Welche rechtliche Qualität besitzt eine Computererklärung
Im Folgenden wird untersucht, ob eine Computererklärung, die auf einen Rechtsfolgewillen gerichtet ist, die Voraussetzung einer Willenserklärung erfüllt. Eine Willenserklärung erfordert die Erklärung eines Menschen. Bei Computererklärungen
1 Vgl. Taupitz, Kritter, Electronic Commerce, 1999, 839 ff.
2 Vgl. Zippel, Vertragschluss im Internet, 1999, S. 1.
2
bedient man sich einer logischen Konstruktion, dass jede DV-Anlage, die die Ergebnisse ihrer Datenverarbeitung nach außen hin kundtut, dies nur auf Grund ihrer Programmierung macht. 3 Verwendet wird die Anlage entweder vom Programmierer selbst oder z. B. vom Anbieter des Onlineshops. Dies geschieht willentlich. Der Verwender der DV-Anlage kümmert sich i. d. R. nicht mehr um die Abwicklung des Bestellvorgangs, sondern überlässt diese Arbeit dem Computer. Dennoch muss sich der Verwender über die Ergebnisse seines Computers bzw. die von der DV-Anlage verschickten Computererklärungen im Klaren sein. Die Erklärungen der DV-Anlage gehen deshalb auf einen menschlichen Willen zurück. 4
Weiterhin ist davon auszugehen, dass eine elektronische Erklärung schon deshalb als Willenserklärung einer Person angesehen wird, weil sie dieser aus Sicht des Empfängers zugerechnet werden kann, sein Vertrauen in die Echtheit dieser Willenserklärung muss daher geschützt werden. Somit ist eine Computererklärungen, selbst wenn sie auf Grund eines Fehlers in der DV-Anlage falsche Angaben erzeugt, eine rechtskräftige Willenserklärungen. 5
3. Wirksamkeit elektronischer Willenserklärungen (am Beispiel einer E-Mail)
3.1 Die Definition einer Mailbox
Elektronische Willenserklärungen sind grundsätzlich zugangsbedürftig. Um sie versenden und empfangen zu können, benötigen sowohl der Versender als auch der Empfänger einen elektronischen Briefkasten, eine so genannte Mailbox 6 und eine individuelle Adresse. Dies ist ein Platz, der beiden Parteien auf einem Mail-Server zur Verfügung gestellt wird, in dem die an die Empfängeradresse gesandte E-Mail gespeichert wird. Der Empfänger kann erst dann von einer E-Mail Kenntnis ne hmen, wenn er mit seinem Computer eine Verbindung zum Internet aufbaut, auf den Mailserver zugreift und seine Mailbox mit einem Passwort öffnet. Jetzt ist er in der Lage, seine Nachrichten zu lesen bzw. sie auf seinem Computer zu speichern. 7 Um den Zeitpunkt des Zugangs bei einer E-Mail bestimmen zu können,
3 Vgl. Zippel, Vertragschluss im Internet, 1999, S. 1.
4 Vgl. Köhler, Problematik automatisierter Rechtsvorgänge, 1998, S. 91.
5 Vgl. Zippel, Vertragschluss im Internet, 1999, S. 2.
6 Eine Mailbox ist gebührenpflichtig. Sie wird u. a. von der Telekom, aber auch in kostenloser
Form (werbefinanziert) von web.de oder gmx.de angeboten.
7 Vgl. Koch, Internet-Recht, 1998, S. 548.
3
muss zunächst einmal geklärt werden, ob eine Willenserklärung in elektronischer Briefform unter Abwesenden oder unter Anwesenden zu Stande kommt.
3.2 Der Zugang einer E-Mail - Anwesend oder Abwesend
Laut § 130 I 1 BGB wird eine zugangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber Abwesenden abgegeben wird, wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. 8 Bei der Benutzung des Internets bedient man sich in der Regel der Telefonleitung, somit werden Erklärungen im Internet über das Fernsprechnetz übermittelt. Auf Grund der Regelung des § 147 I 2 BGB gelten die mittels Fernsprecher von Person zu Person abgegebenen Erklärungen als Erklärungen unter Anwesenden. Da es sich bei telefonischen Erklärungen nicht um verkörperte bzw. abgespeicherte Erklärungen handelt, wird § 130 I 1 BGB nicht angewandt. 9 Dies würde somit auch gegen die Anwendung des § 130 I 1 BGB auf Interneterklärungen sprechen. Für eine Gleichbehandlung von elektronisch und telefonisch übermittelten Willenserklärungen spricht weiterhin, dass dabei ausschließlich unkörperliche Strom- bzw. Lichtimpulse zum Einsatz kommen. 10
Allerdings gibt es gerade bei der E-Mail einen gravierenden Unterschied gegenüber dem Telefongespräch. E-Mails können und müssen auf Datenträgern gespeichert werden, um für den Empfänger lesbar zu sein. Damit hat die Speicherung einer E-Mail Ähnlichkeit mit der Aufnahme eines Telefongesprächs auf einen Anrufbeantworter. Nach gängiger Meinung sind beide durch die automatische Abspeicherung wie verkörperte Erklärungen zu behandeln. Bei E-Mails handelt es sich also um Erklärungen unter Abwesenden im Sinne von § 130 I 1 BGB. 11
3.3 Zeitpunkt des Zugangs einer E-Mail
Der Zugang findet im Sinne von § 130 I 1 BGB statt, wenn die Willenserklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Dabei sind zum einen der so genannte Machtbereich des Empfängers und zum anderen die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Erklärung durch den Empfänger zu untersuchen. 12
8 Vgl. o. V., Wichtige Gesetze des Wirtschaftsprivatrechts, 2002, S. 92
9 Vgl. Krösch, Der Vertragsschluss im Internet, 2002, S. 6.
10 Vgl. Krösch, Der Vertragsschluss im Internet, 2002, S. 6.
11 Vgl. Krösch, Der Vertragsschluss im Internet, 2002, S. 6.
12 Vgl. Krösch, Der Vertragsschluss im Internet, 2002, S. 6.
Arbeit zitieren:
Diplom-Betriebswirt (FH) Christoph Geißler, 2003, Grundlegende Aspekte des Abschlusses von Rechtsgeschäften auf dem Online-Wege, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Strukturen der indischen Gesellschaft - Sozio-ökonomische Problemfelde...
Politik - Internationale Politik - Region: Südasien
Seminararbeit, 18 Seiten
Golftourismus Zielgruppen, Möglichkeiten und Probleme für Anbieter des...
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Seminararbeit, 30 Seiten
Markteinführung einer Weizenbiermarke
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Hausarbeit (Hauptseminar), 110 Seiten
Modernes Kundenmanagement im Private Banking am Beispiel der Credit Su...
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Seminararbeit, 15 Seiten
Management von Währungsrisiken in internationalen Unternehmen
BWL - Investition und Finanzierung
Seminararbeit, 21 Seiten
Markteintritt von multinationalen Unternehmen in Indien
Eine Übersicht über Strategien...
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Seminararbeit, 42 Seiten
Christoph Geißler hat den Text Grundlegende Aspekte des Abschlusses von Rechtsgeschäften auf dem Online-Wege veröffentlicht
Christoph Geißler hat einen neuen Text hochgeladen
Grundlegende Aspekte der Beatmung für Anästhesisten
Atmung und Beatmungstechniken ...
Michael Baumert
Die Herausbildung transnationalen Wirtschaftsrechts auf dem Gebiet der...
Konsequenzen für die normative...
Birgit Rost
A Ambuhl
Interdisziplinäre Aspekte des Übersetzens und Dolmetschens. Interdisci...
Judith Muráth, Agnes Oláh-Hubai
Wege zu einer erfolgreichen Familien- und Bevölkerungspolitik
Beiträge zur Jahrestagung 200...
Jürgen Flöthmann, Charlotte Höhn
0 Kommentare