Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
1.2 Gesetzestexte der Antike und des Mittelalters 1
2.1 Formen der schriftlichen Rechtssicherung bis zur frühen Neuzeit 3
Traditionsnotizen / Traditionsbücher 3
Siegelurkunden 3
Urbar 4
Stadtb ücher / Ratsbücher. 4
Grundb ücher 4
Chirographierung. 4
2.2 Rechtsmythische Elemente der Rechtssprechung. 5
2.3 Anfänge einer rechtsrealistischen Rechtssprechung 7
2.3.1 Rechtsrealität und Urkunden. 8
2.4 Die Struktur deutscher Urkunden der frühen Neuzeit 12
3. Schluss 13
Literaturverzeichnis. 16
17
1. Einleitung
Diese Referatsausarbeitung soll einen Überblick über die Entwicklung von Rechtstexten in und vor der frühen Neuzeit geben und die charakteristischen Veränderungen im Vergleich zum Mittelalter und der Antike aufzeigen. Die frühe Neuzeit bezeichnet die Übergangsphase vom Mittelalter zur Neuzeit, also etwa die Zeit des 12. bis 13. Jahrhunderts, wobei eine klare Abgrenzung nicht möglich ist, da die Übergangsphasen fließend sind. So ist es auch verständlich, warum manche Belege für einen Paradigmenwechsel in Form und Inhalt von Rechtstexten vor dem 12. Jahrhundert liegen und andere aus der Zeit nach dem 13. Jahrhundert stammen.
1.2 Gesetzestexte der Antike und des Mittelalters
In der frühen Neuzeit steigen die Schriftkenntnisse der deutschen Sprachgemeinschaften an. Ein Beleg dafür ist in der Ausweitung der Textsorten zu erkennen, z.B. durch die Einführung der Prosa in die deutsche Literatur (erster Prosaroman ist der „Lanzelet“), aber auch bei Gesetzestexten. Eike von Repgow verfasst den Sachsenspiegel, eine in Prosa geschriebene Rechtssatzung. Ihm folgen der Schwabenspiegel und der Deutschenspiegel. Der Mainzer Reichslandfrieden von 1235 ist die erste bedeutende Reichsurkunde, die in deutscher Sprache verfasst wird. Selbstverständlich gibt es auch vor dem 13. Jahrhundert Urkunden und andere Schriftstücke, doch spielen sie in der mittelalterlichen Kultur deutschsprachiger Sprachgemeinschaften eine unbedeutende Rolle und sind fast ausschließlich den Geistlichen und dem Adel verständlich und zugänglich.
Der Grad der Verbreitung und Anerkennung von Schriftstücken oder die verbreitete Kenntnis der Schrift lässt sich als Merkmal für die Zivilisationsstufe einer Kultur heranziehen. . „Das Vorhandensein von Urkunden und Briefen ist ein Zeugnis für eine bestimmte Zivilisationsstufe, in der die Verschriftlichung von Maßnahmen des menschlichen Gemeinschaftslebens es ermöglicht, die Situationsgebundenheit des mündlichen sprachlichen Handelns zu überwinden.“ 1 Ohne diese Merkmale fehlen solchen Maßnahmen die Dauerhaftigkeit, die Reichweite und die allgemeine Anerkennung durch die soziale Gemeinschaft.
Während des 12./13. Jahrhunderts scheinen die deutschen Sprachgemeinschaften langsam auf eine für unseren Begriff „höhere“ Zivilisationsstufe zuzuschreiten. Eine Zivilisationsstufe, die
1 Bernd Steinbauer: Rechtsakt und Sprechakt - Pragmalinguistische Untersuchungen zu deutschsprachigen
Urkunden des 13. Jahrhunderts; Innsbrucker Beiträge zur Kulturwissenschaft; Germanistische Reihe Band 36;
Innsbruck 1989; S. 78.
1
in der Antike längst erreicht wurde, jedoch mit dem Verfall des Römischen Reiches endet und vor allem die im Osten liegenden Gebiete (östlich des Rheins), auf die der Einfluss schon immer begrenzt gewesen ist, zurückwirft. So kannte „das Spätantike Staatswesen, welches auf einen relativ hohen Stand der Schriftlichkeit basierte, ... neben der - eine vollzogene Rechts-handlung bezeugenden - „notitia“, neben der den Akt vollziehenden ... „carta“ und den Akten, welche die Vorbereitung und Durchführung des Rechtsgeschäfts dokumentierten, auch die Einrichtung des öffentlichen Schreiber, das Tabellionat.“ 2 Nach dem Verfall können sich diese Formen nicht mehr bei den deutschsprachigen Kulturen halten. Zwar übernehmen die germanischen Stämme das „hochentwickelte Verwaltungswesen, doch der hohe Grad der Schriftlichkeit des politischen und rechtlichen Handelns konnte sich nur .. in Italien und Teilen Galliens“ 3 halten, wo die Institutionen der römischen Verwaltung schon etabliert und die Bevölkerung in höherem Maße alphabetisiert war.
Bei den Ostgermanen verliert die Schrift im Allgemeinen und so auch die Urkunde an Bedeutung und wird zu einem reinen Übergabesymbol. Bis in die frühe Neuzeit wird so eine mündliche Rechtssprechung die Rechtshandlungen bestimmen: „Im Einflussbereich germanischer Traditionen, wo die mündliche, formgebundene Handlung vor Zeugen und unter Verwendung bestimmter Symbole Recht vollzog, wurde die römische dispositive Urkunde ... zu einem ebensolchen Übergabesymbol umgedeutet.“ 4
Trotzdem werden Volksrechte der germanischen, später deutschen Stämme um Rhein und Donau in lateinischer Sprache schriftlich festgehalten, können sich aber gegen die mündlich vollzogene Rechtssprechung nicht durchsetzen. „So finden die fränkischen Stammesrechte (Lex Salica 6. - 9. Jh. ; Lex Ribuaria 7. Jh.), das Thüringerrecht (Lex Thuringorum 9. Jh.), „Pactus“ und „Lex Alamannorum“ (8. Jh.) der Alemannen, und die „Lex Baiuvariorum (6. -8. Jh.) der Bayern ... ihre frühe Schriftform.“ 5 Damals ist die Bedeutung der rechtlichen Dimension dieser Gesetzestexte gering, doch sind diese Rechte heute wichtige sprachwissenschaftliche Dokumente, da einige germanischen Wörter oberflächlich latinisiert aufgeschrieben wurden und sie so historische Schriftzeugnisse darstellen.
2 Bernd Steinbauer: Rechtsakt und Sprechakt; S. 83/84.
3 Bernd Steinbauer: Rechtsakt und Sprechakt; S. 84.
4 Bernd Steinbauer: Rechtsakt und Sprechakt; S. 84.
5 Horst D. Schlosser, Uwe Goede (Hrsg.): dtv-Atlas Deutsche Literatur; Deutscher Taschenbuch Verlag;
München 1999; S.17.
2
2.1 Formen der schriftlichen Rechtssicherung bis zur frühen Neuzeit
Wie dargestellt wurde, verlieren Urkunden und schriftliche Rechts- und Gesetzestexte im Mittelalter ihre Bedeutung. Schriftstücke werden zwar angefertigt, doch haben sie für die größtenteils analphabetische Bevölkerung nur sehr geringe Geltung im realen Leben. „Im sozialen Handeln des Mittelalters ... tritt die rechtliche Dimension unmittelbarer und umfassender zutage als es heute der Fall ist,“ 6 doch tut sie dies in Form des mündlichen- und nicht des schriftlichen Rechtsvollzugs. Natürlich werden weiterhin Schriftstücke angefertigt, deren Formen im folgenden vorgestellt werden. Es handelt sich um Gesetzestexte, die vor oder während der frühe Neuzeit Verbreitung finden:
Traditionsnotizen / Traditionsbücher
Vor allem die Kirche und Geistliche verfassen im Mittelalter Schriftstücke. Für diese Gruppe, die ihren Besitz nicht durch Gewalt schützen kann, stellt die schriftliche Fixierung von Rechtsangelegenheiten die einzige Möglichkeit dar, sich vor Enteignungen oder Übernahmen zu sichern. Denn „je weniger sie imstande waren, die Güter, die sie erworben hatten, mit dem Schwert zu schützen, umso mehr mußten sie darauf bedacht sein, wenigstens im Wege des Rechts ihrem Besitz die nötige Sicherheit zu verschaffen.“ 7
Aus diesem Grund legen einige Klöster die Traditionsnotizen an, in denen sie Rechtsvorgänge wie z.B. Käufe oder Verkäufe zur späteren Rechtsverfolgung verschriftlichen. Später werden die Notizen in einem Buch angelegt, so dass sich aus ihnen das Traditionsbuch entwickelt. „So wurden z.B. in Freising unter Bischof Hitto (811 - 835) die Einzelurkunden ... in einen Kodex, die „Freisinger Traditionen“, eingetragen.“ 8 Die Traditionsbücher und Notizen bleiben ohne Zeugennennung, so dass sie wohl eher zur Wahrung des Gedächtnisses an die Spender, als zur Rechtsverfolgung dienen. Einen „eigenen, der Urkunde vergleichbaren Beweiswert hatte das Traditionsbuch nur in Bixen im Laufe des 13. Jahrhunderts erlangt, als andernorts solche Bücher schon weitgehend von der Siegelurkunde verdrängt worden waren.“ 9 Siegelurkunden
Siegelurkunden werden vor allem von Königen oder Päpsten verfasst. Diese Urkunden haben durch die hohe Autorität ihrer Aussteller eine große Reichweite und Geltung, woran deutlich wird, dass die rechtliche Durchsetzungsgewalt noch sehr an Einzelpersonen gebunden ist. Solche Urkunden haben durch das Siegel, einem wiedererkennbaren Zeichen, auch während des Mittelalters eine weitreichende Beweiskraft und verbreitete Geltung. Zu dieser Zeit
6 Bernd Steinbauer: Rechtsakt und Sprechakt; S. 80.
7 Harry Bresslau: Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland und Italien; Erster Band; Berlin 1969; S.667.
8 Bernd Steinbauer: Rechtsakt und Sprechakt; S. 86.
9 Bernd Steinbauer: Rechtsakt und Sprechakt; S.88.
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Nils Priewe, 2004, Gesetztexte der frühen Neuzeit, München, GRIN Verlag GmbH
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