Inhaltsverzeichnis - Seite II
Inhaltsverzeichnis
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS IV
1 EINFÜHRUNG 1
2 GRUNDBEGRIFFE DES MATERIELLEN PATENTRECHTS 2
2.1 Materielle Voraussetzungen des Patentschutzes 2
2.2 Materielle Wirkung des Patents 3
3 INTERNATIONALE ABKOMMEN IM RAHMEN DER WIPO 5
3.1 Die Pariser Verbandsübereinkunft 6
3.2 Abkommen zum formellen Patentrecht 7
3.3 Interessengegensätze in der WIPO 8
4 DAS TRIPS-ABKOMMEN IM RAHMEN DER WTO 9
4.1 Entstehungsgeschichte des TRIPs 9
4.2 Vertragsschlußkompetenz für TRIPs in der EU 10
4.3 Unmittelbare Anwendbarkeit des TRIPs-Abkommens 10
5 DIE KONVENTION ÜBER BIOLOGISCHE VIELFALT (CBD) 12
6 MATERIELLES PATENTRECHT IN EUROPA 13
6.1 Verordnungen und Richtlinien 14
6.2 Das Europäische Patentübereinkommen 14
Inhaltsverzeichnis - Seite III
7 DIE ÄNDERUNGEN DES PATENTGESETZES 15
7.1 Biologisches Material als Gegenstand einer Erfindung 16
7.2 Patente auf Bestandteile des menschlichen Körpers 16
7.3 Verstoß eines Patents gegen die öffentliche Ordnung 17
7.4 Verfahren zur genetischen Veränderung von Tieren 18
7.5 Patente auf Pflanzensorten und Tierrassen 18
7.6 Herstellung durch Vermehrung 20
7.7 Privilegien für Landwirte 21
7.8 Umfassender Schutz auf genetische Informationen 22
7.9 Erweiterung des Forscherprivilegs 22
7.10 Zwangslizenzen für abhängige Patente 23
7.11 Die Angabe des geographischen Herkunftsorts 24
8 WERTUNG 25
8.1 Absoluter Stoffschutz 25
8.2 Patentierung von Pflanzen 27
8.3 Angabe des geographischen Ursprungsorts 30
9 FAZIT 34
10 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 35
1 Einführung
Am 3. Dezember 2004 fanden im Bundestag Beratungen über ein Ges etz zur Änderung des deutschen Patentrechts statt. In der anschließenden Abstimmung wurde das Gesetz, das den Schutz biotechnologischer Erfi ndungen verbessern soll, mit den Stimmen der Regierungskoalition und denen der CDU/CSU verabschiedet. Das war der vo rläufige Schlußpunkt 1 einer jahrelangen parlamentarischen Auseinandersetzung . Mit dem Gesetz soll eine Richtlinie der Europäischen Kommission zum Schutz bio- 2 umgesetztwerden. Diese war technologischer Erfindungen (BioPat -RL)
selbst in ganz Europa heftig umstritten und kam ebenfalls erst nach jahr e- 3 langem Tauziehen zustande .
Das Gesetz und die Richtlinie waren deshalb so schwer durchzusetzen, weil die Patentierung von biologischem Material eine Vielzahl von Befürchtungen hervorruft: Die einen sehen Körper und Leben des Menschen zu einem bloßen Wirtschaftsgut herabgestuft. Andere wittern die Gefahr einer Monopolisierung der weltweiten Nahrungsmittelproduktion zu Gunsten multinationaler Konzerne. Wieder andere betrachten die sogenannten Biopatente als bloßes Mittel zur Ausplünderung der Entwicklungslä nder. Gleichzeitig betonen Befürworter eines umfassenden Patentschutzes auf biologisches Material, daß dieser für die Forschung und den Fortschritt geradezu lebensnotwendig sei. Politiker befürchten außerdem eine Sc hädigung des Wirtschaftsstandortes Europa, falls geistiges Eigentum nicht angemessen geschützt werde. Man versteht daher, daß es für die Bundesregierung schwierig war, einen Kompromiß zwischen all diesen Posit ionen zu erreichen. Darüber hinaus war ihr Hand lungsspielraum eng begrenzt, da der Gesetzentwurf nicht nur mit der Richtlinie, sondern auch mit weiteren internationalen Abkommen in Einklang zu bringen war. Diese Arbeit stellt die verabschiedeten Gesetzesänderungen vor und nimmt dabei zu den Argumenten von Befürwortern und Kritikern Stellung.
1 Vgl. DBtag, 15. Wahlperiode, 146. Sitzung, Drucksache 15/146, S.13688 -13689 2 ABl. (EG), L 213/13, Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Par laments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998 (BioPat-RL)
3 Vgl. DBtag, 15. Wahlperiode, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 15.10.2003, Drucksache 15/1709, Punkt A. der Begründung
Zuvor werden Grundbegriffe des Patentrechts und internationale Abko mmen erläutert, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind. 4 Als Grundlage dieser Arbeit dient der Gesetzentwurf , den das Bundesjus-
tizministerium im Oktober 2003 in den Bundestag eingebracht hat. Spät e- 5 konntennicht berücksichtigt re Änderungen im Gesetzgebungsverfahren werden, da genaue Formulierungen nicht veröffentlicht wurden.
2 Grundbegriffe des materiellen Patentrechts
Zunächst sollen hier Grundbegriffe erläutert werden, die für das Verständnis des Biopatentrechts und der damit verbundenen internationalen Abkommen von Bedeutung sind. Im Kap. 2.1 geht es dabei um die Frage, was patentiert werden darf. Anschließend behandelt Kap. 2.2 die rechtliche Wirkung von Patenten.
2.1 Materielle Voraussetzungen des Paten tschutzes
Die Patentfähigkeit einer Erfindung ist lediglich an drei bzw. vier Voraussetzungen geknüpft. Nach §1 I PatG muß sie "neu" sein, auf einer "erfi nderischen Tätigkeit" beruhen, "gewerblich anwendbar", sowie eine Erfindung sein. Diese Rechtsbegriffe sind allerdings derart unbestimmt und umstritten, daß ihre genaue Definition in einem Lehrbuch durchaus an die 6 200 Seiten umfassen kann . Deshalb werde ich hier auf abgekürzte Begriffsbestimmungen zurückgreifen.
Der Ausdruck "Erfindung" wird im Gesetz negativ definiert: Laut §1 II PatG sind "die Wiedergabe von Informationen", "Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten", "Ästhetische Formschöpfungen", "mathematische Methoden", "wissenschaftliche Theorien" und "Entdeckungen" ke ine Erfindungen. Eine Entdeckung liegt dann vor, wenn man etwas in der 7 Natur bereits vorhandenes lediglich auffindet oder bekannt macht .
Die Rechtsprechung bestimmt die Erfindung als "Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren
4 DBtag, 15. Wahlperiode, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 15.10.2003 (PatGn), Drucksache 15/1709
5 Vgl. DBtag, 15. Wahlperiode, 146. Sitzung, Drucksache 15/146, S.13679 (C) 6 Vgl. Kraßer, Patentrecht, S.113-325 7 Vgl. Osterrieth, Patentrecht, S.37
8 Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges" . Das schließt u.a.
Zufallserfindungen aus: Wenn jemand keine Handlungsanweisung geben kann, wie er etwas "erfunden" hat und er den Vorgang auch nicht wiederholen kann, dann zählt das nicht als Erfindung. Es fehlt dann am planmäßigen Handeln.
Die Neuartigkeit einer Erfindung bedeutet, daß durch sie der "Stand der Technik" erweitert wird. Dies ergibt sich aus §3 PatG. Demnach ist alles, was vor dem Tag der Patentanmeldung bereits veröffentlicht wurde, nicht mehr neuartig. Um zu beurteilen, was dem Stand der Technik entspricht, geht man vom Kenntnisstand eines Durchschnittsfachmanns aus. Der Inhalt einer Patentanmeldung mit älterem Zeitrang zählt im übrigen auch 9 als veröffentlicht (§3 II PatG) . Im Zusammenhang mit der Neuartigkeit
fällt häufig der Begriff Neuheitsschonfrist. Diese ist im deutschen Patentrecht nicht vorgesehen. Eine Neuheitsschonfrist läßt es zu, daß Erfindungen veröffentlicht werden, aber eine spätere Anmeldung innerhalb einer 10 Frist trotzdem möglich bleibt .
Wann beruht eine Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit? Nach §4 PatG ist das immer dann der Fall, "wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt". Der Erfinder
11
vollbringen und nicht nur die soll eine "geistig-schöpferische Leistung"
12 weiterentwickeln. Eine Unterscheidung zw i-Technik "routinemäßig"
schen diesen beiden Fällen ist schwierig. Man stellt hier unter anderem 13 wieder auf den Kenntnisstand eines Durchschnittsfachmanns ab .
Gewerblich anwendbar ist eine Erfindung, "wenn ihr Gegenstand auf i rgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft herg estellt oder benutzt werden kann" (§5 I PatG). Zu diesen gewerblichen Gebieten gehört jede "fortgesetzte, selbständige, erlaubte, auf Gewinn 14 gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme der Tätigkeit in freien Berufen" .
2.2 Materielle Wirkung des Patents
Im deutschen Patentrecht differenziert man nach dem Gegenstand einer Erfindung. Laut §9 PatG genießen Erzeugnispatente anderen Schutz als Verfahrenspatente oder Verfahrenserzeugnisse. Erzeugnispatente (=Sachpatente) sind an bestimmte Eigenschaften oder Merkmale der Sache gebunden. Der Schutzumfang richtet sich an diesen Merkmalen aus, d.h. alle anderen Erzeugnisse mit denselben Eigenscha ften fallen unter das Patent. Es kommt weder darauf an, ob die Sache dem
8 Kraßer, Patentrecht, S.2
9 Vgl. Osterrieth, Patentrecht, S.55-58 10 Vgl. Osterrieth, Patentrecht, S.60 11 Osterrieth, Patentrecht, S.61 12 Osterrieth, Patentrecht, S.60 13 Vgl. Osterrieth, Patentrecht, S.61 14 Osterrieth, Patentrecht, S.65
in der Anmeldung beschriebenen Verwendungszweck dient, noch spielt es eine Rolle, ob das gleiche Herstellungsverfahren ang ewandt wurde. Zwar kann ein überraschend neuer Verwendungszweck oder ein revolut ionäres Herstellungsverfahren für dasselbe Erzeugnis eigens patentiert werden. Man spricht dann aber von einer Abhängigkeit des neuen Schut z- 15 rechts vom alten . Liegt ein Erzeugnispatent vor, dann darf die Sache nach §9 Nr.1 PatG von Dritten nicht ohne Erlaubnis hergestellt, angeb oten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken weder eingeführt noch besitzt werden. Hat ein Patentinhaber allerdings ein Erzeugnis, das auf seinem Patent beruht, einmal in Verkehr gebracht, so darf diese Sache angeboten, weiter verkauft und gebraucht werden. Diesen Verlust der Rechte an dem Erzeugnis bezeichnet man als Er- 16 schöpfungsgrundsatz . Die Erschöpfung bezieht sich aber nur auf das Exemplar der Sache, das vom Patentinhaber veräußert wurde. Im Gegensatz zum Erzeugnispatent bezieht sich das Verfahrenspatent nicht auf eine Sache. Grundsätzlich ist nur die Anwendung (bzw. das Anbieten der Anwendung) einer bestimmten Methode geschützt (§9 Nr.2 PatG). So kann beispielsweise ein Herstellungsprozeß an sich unter ein Verfahrenspatent fallen. Daneben können Transport-, Registrierungs-, Untersuchungs- oder Analysemethoden unter Umständen geschützt werden. Findet man einen neuen Verwendungszweck für eine Sache, die durch ein Erzeugnispatent geschützt wird, so kann diese Anwendung auch Gegenstand eines Verfahrenspatents sein. Allerdings ist dieses 17 Schutzrecht dann von dem älteren Erzeugnispatent abhängig .
Gehen Sachen aus einem geschützten Herstellungsverfahren hervor, so erstreckt sich das Patent auch auf diese Verfahrenserzeugnisse. Das ergibt sich aus §9 Nr.3 PatG: Es ist Dritten verboten, diese Produkte "a nzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen". Im Wesentlichen entspricht dies dem Sachschutz von Erzeugnispatenten. Allerdings sind gle iche Produkte, welche durch einen anderen Herstellungsprozeß entsta n- 18 den sind, nicht geschützt .
Einen Sonderfall im deutschen Patentrecht stellen chemische Stoffe dar. Isoliert ein Forscher eine neue chemische Verbindung, oder stellt er sie her, so macht er im Grunde nichts anderes als etwas in der Natur schon vorhandenes aufzufinden. Es handelt sich also um eine Entdeckung, die nach deut schem Recht nicht patentierfähig wäre. Deshalb war es in Deutschland auch lange nicht möglich, chemische Stoffe schützen zu lassen. Allerdings wurde in der Rechtsprechung allmählich der Grundsatz entwickelt, daß chemische Stoffe als Verfahrenserzeugnisse aufgefaßt werden können. Das gilt nach dem sogenannten Analogieverfahren für
15 Vgl. Kraßer, Patentrecht, S.776-777
16 Vgl. Kraßer, Patentrecht, S.818ff 17 Vgl. Osterrieth, Patentrecht, S.42-43 18 Vgl. Kraßer, Patentrecht, S.796-798
3 Internationale Abkommen im Rahmen der WIPO - Seite 5
19
Herstellung durch innovative wie nicht innovative Verfahren neue Stoff "überraschende Eigenschaften oder Wirkungen" Unklarheit bestand lange Zeit darüber, ob diese Bindung an Eigenschaften und Wirkungen auch eine Bindung an einen bestimmten Verwendungszweck bedeutete. Letztendlich entschied der BGH im Fall "Imidazo-
21
line" , daß die Patentierung von chemischen Stoffen nicht an einen Ve rwendungszweck gebunden ist. Gleichzeitig wurden in der Rechtsprechung ähnliche Herstellungsverfahren von chemischen Stoffen überwiegend als nicht neu beurteilt. Damit ist das Patent auf einen chemischen Stoff auch vom Herstellungsprozeß unabhängig. Man spricht daher vom absoluten Stoffschutz für chemische Produkte. Es genügt, einen chemischen Stoff erstmals aus der Natur zu isolieren, um ein umfassendes
22
Patent auf ihn erlangen zu können .
Die beschriebenen Rechte eines Patentinhabers können eingeschränkt werden, indem das Patentgericht eine Zwangslizenz gemäß den Bestimmungen des §24 PatG einräumt. Hierfür gibt es zwei Voraussetzungen: Erstens muß ein Lizenzsucher sich ausreichend bemüht haben, eine Einigung mit dem Patentinhaber herbeizuführen (§24 I Nr.1 PatG). Zweitens muß die Erteilung der Zwangslizenz an den Lizenzsucher im öffentlichen Interesse liegen (§24 I Nr.2 PatG). Dieses ist gegeben, wenn gesamtwir tschaftliche oder soziale Gründe vorliegen. Für abhängige Patente (s.u. Kap. 7.10), für die Halbleiterindustrie, sowie für die Gewährleistung einer ausreichende Inlandsversorgung existieren Spezialvorschriften zur Erteilung der Zwangslizenz (§24 II-V PatG). Was die Wirkungen angeht, so darf der Lizenzsucher bei Ausstellung der Erlaubnis die Erfindung nur 23 gegen ein Entgelt an den Patentinhaber nutzen .
3 Internationale Abkommen im Rahmen der WIPO
Zum Verständnis der verabschiedeten Änderungen des Patentgesetzes muß man neben den Grundzügen des Rechts auch den internationalen Kontext kennen. Dazu gehören völkerrechtliche Verträge, die im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) geschlossen wurden.
19 Vgl. Kraßer, Patentrecht, S.125-128
20 Kraßer, Patentrecht, S.126
21 Vgl. Kraßer, Patentrecht, S.129 (Beschluß vom 14.3.1972 BGHZ 58, 280) 22 Vgl. Kraßer, Patentrecht, S.129-134 23 Vgl. Kraßer, Patentrecht, S.857-863
3 Internationale Abkommen im Rahmen der WIPO - Seite 6
Die WIPO wurde 1970 gegründet und ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Als solche hat sie unterschiedliche Aufgaben. Sie ist einerseits für international registrierte Patente, Marken und andere Gegenstände geistigen Eigentums zuständig. In dieser Funktion verwaltet sie Anträge auf Registrierung, führt Prüfungen sowie Recherchen durch und leitet Informationen an diverse nationale Patentbehörden weiter. Daneben bietet sie andererseits einen Rahmen für internationale Verhandlungen und erfüllt eine Art Sekretariatsfunktion für völkerrechtliche Verträge auf 24 allen Gebieten des geistigen Eigentums . Gesteuert wird die WIPO von
mehreren Gremien, in dem jedes Mitgliedsland eine Stimme hat und mit 25 einem Delegierten vertreten ist .
Seit Ende des 19. Jahrhunderts wurde durch völkerrechtliche Abkommen im Rahmen der WIPO oder ihrer Vorgängerorganisationen angestrebt, nationale Patentrechtssysteme zu vereinheitlichen, was aber nie vollstän- 26 dig gelungen ist .
Die WIPO-Abkommen haben die Änderungen des deutschen Patentgesetzes daher nur in geringem Ausmaß direkt beeinflußt. Allerdings diente die PVÜ als Grundlage für das spätere TRIPs-Abkommen. PCT und PLT 2000 wirkten sich auf den neuen §34a PatGn aus (s.u. Kap. 7.11+8.3). Argumente in der Diskussion über das neue Patentgesetz ähneln denj enigen, die in den Verhandlungen über PLT 1991 und DSPLT zwischen Entwicklungs- und Industrieländern ausgetauscht wurden. Deswegen gehe ich in den folgenden Kapiteln kurz auf die genannten Verträge ein.
3.1 Die Pariser Verbandsübereinkunft
Die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) wurde 1883 in Paris geschlo ssen und beschäftigt sich mit Rechten an geistigem Eigentum aller Art, worunter laut Art. 1 II PVÜ auch Patente fallen. Mit dem Abkommen wurde ein Verband mit einem angeschlossenen internationalen Büro gegrü ndet, das 1970 in der WIPO aufging. Insofern kann die durch die Pariser Verbandsübereinkunft gegründete Organisation als Vorläufer der Weltor- 27 ganisation für geistiges Eigentum aufgefaßt werden . Deutschland ist
Mitglied des Pariser Verbandes und damit auch der WIPO. In die nationalen, materiellen Patentrechtssysteme greift die PVÜ nur indirekt oder in geringem Maße ein. So schreibt das Abkommen in all en
24 Vgl. WIPO, General Information about WIPO, URL: http://www.wipo.int/aboutwipo/en/gib.htm, abgefragt am 16.12.2004
25 Vgl. WIPO, Convention Establishing the World Intellectual Property Organisation, Artikel 6 I b, 7 I b + 8 I b, URL: http://www.wipo.int/clea/docs/en/wo/wo029en.htm, abgefragt am 16.12.2004
26 Vgl. WIPO, General Information about WIPO, URL: http://www.wipo.int/aboutwipo/en/gib.htm, abgefragt am 16.12.2004
27 Vgl. WIPO, General Information about WIPO, URL: http://www.wipo.int/about- wipo/en/gib.htm, abgefragt am 16.12.2004
Arbeit zitieren:
Michael Obst, 2005, Die Änderungen des Patentgesetzes zum Schutze biotechnologischer Erfindungen, München, GRIN Verlag GmbH
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