1. Einführung
Angesichts der Vielfalt von zwischenstaatlichen Gewaltkonflikten und ihren zahlreichen Opfern, stand auch in der Vergangenheit die außerordentliche Dringlichkeit der Bereitstellung von Institutionen, Instrumenten und Mechanismen der friedlichen Streitbeilegung außer Frage. Die Idee eines internationalen Gerichts zu gründen, hatte ihre Befürworter schon seit langem. Im XIX. Jahrhundert entwickelte sich eine breite Friedensbewegung. Es entstand im 1907 das erste „Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle“, auf dessen Grundlage der Ständige Schiedshof errichtet wurde.
Diese Institution war ein völkerrechtliches Novum: Zum ersten Mal wurde eine ständige Errichtung mit Streitschlichtungskompetenz geschaffen, „wenngleich nur in Form eines Sekretariats und einer Schiedsrichterliste“ 1 . Dieser Völkerbund sollte nach den traumatischen Erfahrungen des Ersten Weltkriegs ein sicherheitspolitisches System errichten und auf friedliche Weise die zwischenstaatlichen Konflikte beilegen. Er nahm seine Arbeit im Jahre 1920 auf, stellte jedoch nach seinem Scheitern im II. Weltkrieg offiziell seine Tätigkeit ein, „um den Weg für die Vereinten Nationen freizumachen“ 2 . Heute ist der Internationale Gerichtshof (IGH) eins der Hauptorgane der VN und sein höchstes Rechtsprechungsorgan 3 . Er entscheidet über zwischenstaatliche Rechtsstreitigkeiten, erstattet aber auch Gutachten zu völkerrechtlichen Fragen.
Das Hauptziel dieser Hausarbeit ist der Organisation, der Zuständigkeit und der Funktionen und der Arbeitsweise des IGH einen möglichst allgemeinen Überblick zu geben. Darüber hinaus erfolgt als erstes eine kurze Geschichte des Internationalen Gerichtshof und seiner Vorgänger. Im Hauptteil werden sowohl die Kompetenzen, die Zusammensetzung und das Arbeitsverfahren, als auch seine Schwächen und die bestehenden Reformmöglichkeiten präsentiert. In diesem Rahmen wird ausführlich auf die wichtigsten Aktivitäten und Befugnisse des Rechtsprechungsorgans der VN eingegangen. Die Arbeit schließt mit einer Gesamtbewertung der Rolle des IGH und die Perspektiven für seine Zukunft als Hauptorgan der Vereinten Nationen ab.
Da das Thema sehr umfangreich ist, beschränkt sich diese Darstellung auf das Wichtigste, was den Internationalen Gerichtshofes betrifft. Es soll auch nicht Aufgabe dieser
1 Vgl. Kimminich, 1997: „Vereinte Nationen / Internationaler Gerichtshof“, S. 507
2 Vgl. Jaberg, 1998: „Systeme kollektiver Sicherheit in und für Europa in Theorie, Praxis und Entwurf“, S. 410
3 Siehe im Anhang Tabelle 1. „Die Hauptorgane und die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen“
2
Hausarbeit sein, einen Vergleich des Internationalen Gerichtshof mit den anderen Internationalen Gerichtshöfen aufzustellen oder die Entscheidungen des IGH bei den konkreten zwischenstaatlichen Konflikten zu analysieren und zu beurteilen.
2. Geschichte
Die Idee eines Internationalen Gerichtshofes, der sich mit dem Völkerrecht befasst, ist überhaupt nicht neu. Der große Philosoph Immanuel Kant beschrieb sie bereits in seinem 1795 erschienenen Traktat „Zum Ewigen Frieden“ und nannte darin den Zusammenschluss der Völker zu einem Bund die „Vernunftidee einer friedlichen durchgängigen Gemeinschaft der Völker auf Erden“. Schon im Jahre 1873 wurden mehrere private internationale Völkerrechtsgesellschaften gegründet, die sich für den Schiedsgedanken einsetzten. Zwei Jahrzehnte später, im 1899 fand auf Initiative des russischen Zaren Nikolaus II. die erste Friedenskonferenz in den holländischen Den Haag statt. Sie beschloss, einen „Ständigen Schiedsgerichtshof“ mit Sitz in Den Haag zu errichten. Zu seinen Hauptaufgaben zählte die friedliche Lösung der Konflikte zwischen den Staaten. Die Mitgliedländer verpflichteten sich den Internationalen Gerichtshof als Schiedsgericht anzuerkennen, falls direkte Verhandlungen nicht zu einer Einigung führen sollten. Auf der zweiten Haager Friedenskonferenz, die am 15. Juni 1907 zusammentrat, wurde der Ständige Internationale Gerichtshof als Institution gegründet, die auch rechtsverbindliche Urteile fällen konnte. Er war kein Gericht im üblichen Sinne, setzte sich vielmehr aus Sachverständigen des Völkerrechts zusammen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten gesandt wurden. Seine Funktion war, Streitfälle zwischen Staaten zu schlichten, die nicht auf diplomatischem Wege geklärt werden konnten.
4 Vgl. Jaberg, 1998: „Systeme kollektiver Sicherheit in und für Europa in Theorie, Praxis und Entwurf“, S. 463
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Während des Kalten Krieges wurde die Anfangszeit des IGH mit Misstrauen überschattet. Insbesondere die osteuropäischen Staaten befassten den IGH nicht nur nicht, sie verhinderten auch das Zustandekommen von Schiedsklauseln und versuchten bestehende Klauseln auszuschalten. Der Internationale Gerichtshof wurde als „ein Instrument des Westens angesehen“ 6 . Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion erfolgte ein grundlegender Wandel. Die Zuständigkeit des IGH wurde von einer Reihe Staaten des ehemaligen Ostblockes nun generell anerkannt, und er ist stärker beansprucht als zuvor. Eine konsequente Wiederaufnahme der Bemühungen, internationale Probleme durch Völkerrecht statt durch Zwangsmaßnahmen zu lösen, stellt heute der IGH dar. Die Staaten sind zwar nicht gezwungen, ihre Konflikte gerichtlich zu lösen. Es steht ihnen frei, auch andere Möglichkeiten der friedlichen Streitbeilegung zu nutzen (VN-Charta, Art. 95), sie können auf Grund bestehender oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten statt IGH anderen Gerichten zuweisen, z.B. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, dem Internationalen Strafgerichtshof für Kriegsverbrechen in Den Haag, den Internationalen Seegerichtshof in Hamburg u.a.
Im Gegensatz zu seinem Vorläufer, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof 7 , der parallel dem Völkerbund tätig war, ist der Internationale Gerichtshof ein Hauptbestandteil der Vereinten Nationen, satzungsgemäß das „Hauptrechtsprechungsorgan“ 8 . Für internationale Rechtsstreitigkeiten sieht die VN-Charta, unter bestimmten Voraussetzungen, die Beteilung des Internationalen Gerichtshofs vor. Im Weiteren werden die Zuständigkeiten und die Befugnisse des IGH ausführlicher vorgestellt 9 .
3. Zuständigkeit und Befugnisse des Internationalen Gerichtshof
Der IGH ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Seine Funktionsweise und Befugnisse sind in der VN-Charta 10 , und in einem gesonderten Statut geregelt (weiter noch IGH-Statut genannt). Dieses Statut, das im Wesentlichen dem des
5 Vgl. Schlochauer, 1962: „Ständiger Internationaler Gerichtshof“, S. 347
6 Vgl. Schneider, 1999: „Frieden durch Recht“, S. 67
7 Der Ständige Internationale Gerichtshof war in der Zeit 1921-1945, neben dem Völkerbund tätig.
8 Vgl. VN-Charta, Art. 92, Abs. 1
9 Siehe im Anhang Tabelle 2. „Der Internationale Gerichtshof“
10 Siehe VN-Charta, Kapitel XIV, Art. 92 - 96
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Ständigen Internationalen Gerichtshofes des Völkerbundes. entspric ht, ist ein fester Bestandteil der VN-Charta. In zehn Kapiteln und insgesamt 70 Artikeln wurden festgelegt: die Organisation des Gerichtshofs, seine Zuständigkeit, sowie sein Arbeitsverfahren und die Änderungsmöglichkeiten des IGH-Statut.
Als Grundlage für die Zuständigkeit des IGH wird das Europäische Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten von 1957 angeführt. Alle 191 Mitglieder der Vereinten Nationen, fast alle Staaten in der Welt, sind laut der VN-Charta 11 Parteien des IGH-Statuts und können den IGH anrufen. Nichtmitglieder können ebenfalls Partei des Statuts werden, a llerdings nur dann, wenn sie gemäß Art. 93, Abs. 2 die dafür von der Generalversammlung vorgesehenen Bedingungen a kzeptieren, und sich im Vorhinein der Gerichtsbarkeit des IGH unterwerfen. „…Der gemeinschaftliche Charakter des Völkerrechts (erfordert), dass der Unterwerfung unter ein Internationales Gericht eine entsprechende Parteienvereinbarung vorausgeht" 12 . Dabei verpflichten sich die beteiligten Staaten bei jeder Streitigkeit, in der sie Partei sind, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu befolgen 13 . Wird ein Urteilsspruch des IGH von einer Partei nicht befolgt, kann die andere Partei g emäß Art. 94, Abs. 2 den Sicherheitsrat anrufen, der sogar Sanktionen zur Durchsetzung der Entscheidung anordnen kann.
Nach Ende des Kalten Krieges ist mit der wachsenden Zahl neuer Staaten zwar auch die absolute Anzahl genereller Zuständigkeitserklärungen gestiegen, aufs Ganze der Staatengemeinschaft bezogen hat sie aber abgenommen. Derzeit hat ungefähr ein Drittel der Staaten sich einer obligatorischen Gerichtsbarkeit unterworfen. Die Erklärungen von fünfundsechzig Staaten sind momentan gültig. Die zweite Möglichkeit, durch Vertragsklauseln die Zuständigkeit des IGH über Anwendung und Auslegung eines Vertrages zu erklären, rückt immer mehr in den Vordergrund. Es gibt heute etwa 250-300 Verträge dieser Art.
Der Internationale Gerichtshof urteilt gemäß dem Völkerrecht, ist aber bei Einverständnis und Wunsch der Streitparteien auch befugt, ohne Berücksichtigung der Rechtslage oder nach „ex aequo et bono“ -Prinzip 14 , nach Billigkeit zu entscheiden. (IGH-
11 Vgl.VN -Charta, Art. 93, Abs. 1
12 Vgl. Gareis / Varwick, 2003: „Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen“, S. 56
13 Vgl. VN -Charta, Art. 94, Abs. 1
14 Aus Latein "gerecht und fair". Etwas „ex aequo et bono“ zu entscheiden bedeutet nach dem Prinzip der Gerechtigkeit zu entscheiden. Die meisten Rechtsfälle werden jedoch allein den Gesetzen entsprechend behandelt, ungeachtet dessen wie „unfair“ sie aussehen. Ein „ex aequo et bono“ Rechtsfall wird auch ohne Vorliegen einer strikten völkerrechtlichen Basis entschieden.
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Statut, Art. 38, Abs. 2) Bisher haben allerdings die Parteien von dieser Möglichkeit in keinem Streit Gebrauch gemacht 15 .
Zu den wichtigsten Befugnissen des IGH gehört, neben der Entscheidung zwischenstaatlicher Streitfälle auch die Erstellung von Gutachten. Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat können über jede Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern. Die anderen Organe und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung ebenfalls ein Gutachten des Gerichtshofs über Rechtsfragen ersuchen, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich stellen 16 .
Wichtig ist auch zu bemerken, dass vor dem IGH als Parteien nur Staaten und keine Einzelpersonen zugelassen werden 17 . Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf alle ihm von den Parteien unterbreiteten Rechtssachen, sowie auf alle in der VN-Charta besonders vorgesehenen Angelegenheiten 18 und er ist als Motor der Rechtsentwicklung und Fortentwicklung des Völkerrechts (IGH-Statut, Art. 38).
4. Organisation des Internationalen Gerichtshofes
4.1. Sitz
Seit 1913 hatte der Schiedsgerichtshof seinen Sitz in dem von Andrew Carnegie gestifteten Friedenspalast in Den Haag, den Niederlanden. Nachdem er seine Tätigkeit eingestellt hat, und ab 1946 als höchstes Rechtsprechungsorgan der VN fungiert, hat der Internationale Gerichtshof seinen Sitz im Friedenspalast behalten. Die Stadt beherbergt auch andere, auf internationaler Ebene konstituierte, juristische Institutionen: den Internationalen Strafgerichtshof, den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, das VN-Kriegsverbrechertribunal und zahlreiche weitere internationale Einrichtungen.
Normalerweise finden die Sitzungen des IGH in Den Haag, den Niederlanden statt. Er darf aber für die richtige Ausübung seiner Tätigkeit diesen Sitz wechseln und anderswo tagen,
15 Vgl. Köck / Fischer, 1997: „Das Recht der Internationalen Organisationen“, S. 282f.
16 Vgl. VN-Charta, Art. 96, Abs. 1 und 2
17 Vgl. IGH-Statut, Art. 34, Abs. 1
18 Ebenda, Art. 36, Abs. 1
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Arbeit zitieren:
Margarita Russeva, 2005, Der Internationale Gerichtshof - ein mächtiges Weltgericht?, München, GRIN Verlag GmbH
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