Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis........................................................................................................... 2
Abbildungsverzeichnis 3
Tabellenverzeichnis. 3
Abk ürzungsverzeichnis 4
1 Einleitung. 5
2 Inhalt des Vorschlags zur EU Richtlinie über die Patentierung
computerimplementierter Erfindungen. 6
2.1 Inhalt 6
2.2 Unterschied zwischen Urheberrecht und Patentrecht 8
3 Aktueller Stand 10
4 Was ist ein Patent und was sind die Auswirkung auf Software und die
IT-Industrie 11
4.1 Softwarepatente. 11
4.2 Triviale Softwarepatente 12
4.3 Auswirkungen auf die Software-Industrie. 12
4.3.1 Argumente der Befürworter 13
4.3.2 Argumente der Kritiker und Gegner 13
5 Die Interessengruppen. 15
5.1 IT - Branche 15
5.1.1 Open Source Software Entwickler. 15
5.1.2 Freiberufler. 15
5.1.3 Kleine und mittlere Unternehmen. 16
5.1.4 Großunternehmen (z.B. Microsoft, IBM) 17
5.2 Patenwirtschaft (Patentanwälte, -kanzleien und -verwaltung) 18
6 Auswirkungen auf die Open Source Software. 19
7 Zusammenfassung und Ausblick 22
Literaturverzeichnis. 24
2
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Klassische Abgrenzung patentierbarer Erfindungen 7
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Unterschied zwischen Patent und Urheberrecht. 9
3
Abkürzungsverzeichnis
Art. Artikel EPA Europäisches Patentamt EU Europäische Union usw. und so weiter vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
4
1 Einleitung
„Unser Unternehmen meint, dass der bereits bestehende Schutz durch das Urheberrecht und durch Betriebsgeheimnisse besser zum Schutz von Computersoftware-Entwicklungen geeignet ist, als Patentrecht.“ Oracle Corporation Patent Policy 1
„Wenn manche Leute verstanden hätten, wie Patente erteilt werden würden, als die meisten der heutigen Ideen erfunden wurden, und wenn sie sich dann Patente geholt hätten, wäre unsere Branche heute im kompletten Stillstand.“ Bill Gates (1991) 2
Warum nun ein Gesetz erlassen für die Patentierung von computerimplementierten Erfindungen?
Die Europäische Union möchte mit Hilfe einer Richtlinie das Gesetz für Softwarepatente harmonisieren und damit dem Europäischen Patentamt eine Gesetzesgrundlage geben.
Die Debatte ist groß und langwierig, die betroffenen Parteien sind sehr unterschiedlicher Ansichten und auch in der Politik und der Öffentlichkeit gehen die Meinungen aus-einander.
Im Rahmen dieser Arbeit soll ein Überblick über die momentane Situation der Diskussion über die Patentierung von computerimplementierten Erfindungen gegeben werden. Zunächst erfolgt eine kurze Beschreibung über den Inhalt des EU-Richtlinienvorschlags, mit einer genaueren Erklärung des Begriffs „technischer Beitrag“ sowie der Unterschied zwischen Urheberrecht und Patentrecht. Danach wird ein kurzer Überblick über die aktuelle Situation gegeben.
Im Anschluss daran werden Softwarepatente erklärt und welche Erfindungen betroffen sind, sowie die Auswirkungen auf die Software-Industrie, mit den Argumenten der Be-fürworter und der Kritiker. Danach wird auf die Interessengruppen eingegangen und das Pro und Contra jeder Gruppe umrissen.
Am Schluss der Arbeit werden die Auswirkungen der Richtlinie auf die Open Source Software nach Meinung der Kritiker, aber auch der Befürworter noch einmal genauer erläutert. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der gesamten Debatte. Diese Arbeit soll nur einen Einblick geben, sie kann nicht eine vollständige Abhandlung sein. Jedoch werden die Kernaspekte der Befürworter und der Kritiker dieser EU-Richtlinie besprochen.
1 www.ostc.de (03.06.2005)
2 www.nosoftwarepatents.com/de (03.06.2005)
5
2 Inhalt des Vorschlags zur EU Richtlinie über die Patentierung computerimplementierter Erfindungen
Die EU-Kommission entschloss sich 2002 eine EU-weite Einheitlichkeit für die Patentierung von Software bzw. computerimplementierten Erfindungen zu schaffen. Das Europäische Patentamt ist keine EU-Institution. Bis jetzt unterliegt es dem Europäischen Patenübereinkommen von 1974, einen Vertrag der EU Mitgliedsstaaten unter-einander, aber auch von Nicht-EU-Ländern (z.B. Schweiz). 3 Es gibt bis jetzt keine einheitlichen Regelungen und die genauen Bedingungen der einzelnen Mitgliedsländer und des EPA für Software-Patente weichen von einander ab. 4 „Die europäische Wirtschaft braucht einen Rechtsrahmen, der Innovationen fördert, ohne den Wettbewerb zu bremsen. Wir brauchen Gewissheit darüber, was patentierbar ist und was nicht. Die geplante Richtlinie würde diese Gewissheit schaffen, denn sie regelt die Bedingungen für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen klar und einheitlich. Das derzeit geltende Recht stammt aus den frühen 1970-er Jahren, als nicht im Entferntesten absehbar war, was uns die moderne Computer- und Netzwerktechnik bringen würde, von der mittlerweile Milliarden-Euro-schweren Softwareindustrie ganz zu schweigen. Die Gerichte haben ihr Möglichstes versucht, damit das Recht mit dem Wandel Schritt hält, doch kommen wir jetzt um europäische Gesetze nicht mehr herum, wenn wir verhindern wollen, dass die Gerichte die Gesetze unterschiedlich auslegen," erklärte Binnenmarkt-Kommissar Frits Bolkestein. 5
Im Folgenden wird kurz der Inhalt des EU-Richtlinievorschlags beschrieben, vor allem der Begriff „technischer Beitrag“ genauer erläutert und der Unterschied zwischen dem Patentrecht und dem Urheberrecht erklärt.
2.1 Inhalt
„Ziel des Vorschlages war die Gewährleistung, dass Patente für computerimplementierte Erfindungen überall in der Europäischen Union auf der gleichen Grundlage erteilt werden und dass die Gerichte der Einzelstaaten strittige Patente auf der Grundlage einheitlicher Prinzipen prüfen.“ 6
3 vgl. www.nosoftwarepatents.com/de (13.06.2005)
4 vgl. www.europa.eu.int (07.06.2005)
5 www.europa.eu.int (07.06.2005)
6 www.holger-krahmer.de (03.06.2005)
6
Der Richtlinienvorschlag erklärt in erster Linie Software zu einer patentfähigen technischen Erfindung. Der Entwurf hält im Art. 2(b) und 4 fest, dass eine materielle Prüfung der Voraussetzungen erfolgt. „…das Vorliegen eines ’technischen Beitrags zum Stand der Technik’ [ist] nicht anhand des Kriteriums der Neuheit, sondern der erfinderischen Tätigkeit zu prüfen.“ 7 Die einzelnen Artikel der Richtlinie beinhalten: ¥ den Anwendungsbereich, ¥ die Begriffsbestimmungen,
¥ dass computerimplementierte Erfindungen ein Gebiet der Technik ist, ¥ die Voraussetzungen der Patentierbarkeit, ¥ die Formen des Patentanspruchs,
¥ dass die Richtlinie 91/250/EWG (Rechtsschutz von Computerprogrammen) unberührt bleibt,
¥ dass die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Richtlinie vorlegen muss (nach in Krafttreten) und ¥ wie die Umsetzung erfolgen soll.
Entscheidet sind Art. 2 (Begriffsbestimmungen) und Art. 4 (Voraussetzungen der Patentierbarkeit). Was ist ein technischer Beitrag?
Im Art. 2 (b) steht: „’Technischer Beitrag’ ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik, der für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist.“ 8 Dieser technische Beitrag soll auch wirtschaftlich verwertbar sein, die reine Software ist nicht ein technischer Beitrag. Das folgende Schaubild zeigt die klassische Abgrenzung von patentierbaren Erfindungen.
Abbildung 1: Klassische Abgrenzung patentierbarer Erfindungen 9
7 Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2002), S.15
8 Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2002), S.21
9 Pollmeier (2004), Software-Patente - Aktueller Stand und geplante EU-Richtlinie
7
Arbeit zitieren:
Frederike Fürst, 2005, Die EU Richtlinie zur Patentierung von Software: aktueller Stand und Auswirkungen auf die Open Source Software, München, GRIN Verlag GmbH
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