Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1-2
2. Wesen und Inhalt der Patria Potestas 2-6
2.1 Die Rolle des Staates 2-3
2.2 Die Einteilung der Familie 3
2.3 Die finanzielle und wirtschaftliche Ordnung der Familie 4
2.4 Die Bedeutung des Zwölftafelgesetzes 5-6
3. Die faktische Ausprägung der Patria Potestas 6-12
3.1 Strenge und Härte des Pater Familias 6-7
3.2 Das Recht des Pater Familias über Leben und Tod seiner Kinder 8-10
3.3 Die Vergabe des Peculium 10-11
3.4 Die Quintessenz nach Richard P. Saller 12
4. Schlussbetrachtung 12-13
5. Quellen- und Literaturverzeichnis 14
II
1. Einleitung
Heute unterliegt der junge Mensch nur noch bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr der elterlichen Sorge. Nicht einmal bis zu diesem Zeitpunkt können die Eltern ohne weiteres Rechtsgeschäfte mit Wirkung für das Kind abschließen, ohne es angehört zu haben. Manche Entscheidungen können sogar nur im Einvernehmen mit ihm getroffen werden. Im öffentlichen Leben und im Berufsleben dagegen erlangt man eine verantwortliche Stellung meist erst in vorgerücktem Alter. Beides war im antiken Rom anders. 1 In Rom konnte man auch in relativ jungen Jahren zu den höchsten Staatsämtern gelangen. Umgekehrt verhielt es sich im häuslichen Bereich. Hier hatte, solange er lebte, der Hausvater die Gewalt über alle Abkömmlinge. Auch das Hausvermögen gehörte rechtlich allein ihm. 2 In der folgenden Hausarbeit soll die Patria Potestas in der antiken römischen Familie behandelt werden.
Dieses Thema wurde in der Forschung bereist relativ ausführlich untersucht. Im ersten Teil der Arbeit wird größtenteils auf Publikationen von Max Kaser Bezug genommen. Im zweiten stehen dann die Ausführungen Richard P. Sallers im Vordergrund.
In der Arbeit soll es um den Inhalt der Patria Potestas und ihren Bezug zur Wirklichkeit gehen. Dazu soll zunächst ihre rechtliche und theoretische Form dargelegt und anschließend ihre reale Ausprägung in der römischen Familie geklärt werden. Im ersten Schritt in Kapitel 2 werden Wesen und Inhalt der Patria Potestas erarbeitet. Hierbei wird zunächst in Kapitel 2.1 geklärt, welche Rolle der Staat hierbei spielte. Anschließend wird in Kapitel 2.2 die Einteilung der Familie veranschaulicht, wobei die Hierarchie innerhalb der Familie deutlich werden soll. Kapitel 2.3 thematisiert die finanzielle und wirtschaftliche Ordnung in der römischen Familie. Anschließend soll die Bedeutung des Zwölftafelgesetzes für die Patria Potestas und die damit verbundene Möglichkeit der Umgehung derselben dargestellt werden. Adoption und Emanzipation werden hierbei aus Platzgründen allerdings nur flüchtig thematisiert. Anschließend soll in einem zweiten großen Schritt in Kapitel 3 die faktische Ausprägung der Patria Potestas ausgearbeitet werden. Es soll geklärt werden, ob der Pater Familias seine Vormachtstellung ausnutzte, oder ob die rein rechtliche Macht hinter den moralischen Bindungen des sorgenden und liebenden Familienvaters verschwand. Hierbei wird überwiegend aus Richard P. Saller Bezug genommen, der
1 Liebs, D., Römisches Recht: ein Studienbuch, Göttingen 1975, S. 119. (Liebs, Römisches Recht)
2 Liebs, Römisches Recht, S. 119.
1
sich dieser Fragestellung bereits gewidmet hat. Es wird zunächst in Kapitel 3.1 Sallers allgemeines Verständnis von Strenge und Härte des Pater Familias erarbeitet. Darauf folgend wir in Kapitel 3.2 das Recht des Vaters über Leben und Tod seiner Kinder thematisiert und inwiefern er von diesem Recht Gebrauch machte. In Kapitel 3.3 wird die reale Vergabe des Peculium erarbeitet. Abschließend wird in Kapitel 3.4 Sallers Schlussfolgerung bearbeitet.
Aufgrund von Platzgründen werden ausschließlich diese Punkte thematisiert. Außen vorgelassen werden müssen somit beispielsweise die von vielen Historikern als Beispiel für Generationskonflikte angeführten Komödien, unter anderem von Terentius Afer und Plautus. Die Bearbeitung dieser Komödien würde den Rahmen dieser Hausarbeit sprengen, zumal sie in diesem Zusammenhang sehr umstritten sind. Es müsste zunächst geklärt werden, ob die hier behandelten Generationskonflikte wirklich römischen Einflüssen entsprungen sind oder ob sie von den griechischen Vorbildern übernommen wurden.
Ziel dieser Arbeit soll es sein, die rechtlich theoretische Auslegung und die reale Wirklichkeit der Patria Potestas gegenüberzustellen.
2. Wesen und Inhalt der Patria Potestas
Die Gewalt des Pater Familias war total in einem doppelten Sinn: Sie umfasste die Gewalt über die Personen und über die Sachgüter. 3
Ursprünglich unterlag die Patria Potestas keinen rechtlichen, sondern nur sittlichen und sakralen Grenzen. 4
2.1 Die Rolle des Staates
Der römische Staat hielt sich gegenüber der privaten Sphäre weitgehend zurück. So blieben vor allem die Beziehungen innerhalb der Familie, sowohl persönlicher wie vermögensrechtlicher Natur, fast ganz der Patria Potestas überlassen. 5 Im äußersten Fall konnte der Vater unbeschränkten Gebrauch von seiner Gewalt machen, bis hin zur Tötung der ihm Unterstellten. 6
Offensichtlicher schwerer Missbrauch der väterlichen Gewalt konnte zu einer Klage führen, wenn zum Beispiel die Tötung eines Sohnes offensichtlich nicht berechtigter Ausfluss dieses väterlichen Rechtes, sondern reiner Mord war.
3 Kaser, M., Der Inhalt der patria potestas, In: ZRGRA 67 (1938), S. 62. (Kaser, Inhalt)
4 Schiemann, G., Patria potestas, in: KlP (1979), Sp. 402. (Schiemann, Patria potestas)
5 Meyer, E., Römischer Staat und Staatsgedanke, Zürich 1975, S. 257. (Meyer, Römischer Staat)
6 Meyer, Römischer Staat, S. 256.
2
Die weitestgehende Fernhaltung aus dem Leben der Familie war die logische Folgerung aus der Erkenntnis, dass ein gutes Familienleben nur in Frieden und Eintracht gedeihen kann und ein Einbruch der starren Rechtsformen und Rechtsansprüche in dieses die unerlässlichen, rein sittlichen Grundlagen der Familie nur gefährden kann. 7
2.2 Die Einteilung der Familie
Die Begründung der väterlichen Gewalt war das natürliche Mittel zur Herstellung der agnatischen Familie, also der Gesamtheit der nach Rechtssatz zugehörigen Namensgenossen. Agnatio war eine Verwandtschaft, die durch Männer vermittelt und nicht durch die Aufgabe einer väterlichen Gewalt oder durch eine Kindesannahme zerstört worden ist. 8
Dem Pater Familias unterstanden nicht nur die eigenen Kinder, sondern auch die seines Sohnes. Die Kinder seiner Tochter unterstanden ihm dagegen nicht, da der väterlichen Gewalt ihres Mannes angehörten:
„Qui igitur ex te et uxore tua nascitur, in tua potestate est: item qui ex filio tuo et uxore
eius nascitur, id est nepos tuus et neptis, aeque in tua sunt potestate, et pronepos et
proneptis et deinceps ceteri. Qui tamen ex filia tua nascitur, in tua potestate non est,
sed in patris eius. 9 “
Die Familienmitglieder wurden unterteilt in zwei Kategorien, in die Sui Juris und die Alieni Juris. 10 Ein Sui Juris war jemand, der nur sich selbst gehorchte, also der Pater Familias, der die Gewalt über die gesamte Familie hatte. Der Rest der Familie waren die Alieni Juris, sie waren nicht für sich selbst verantwortlich. 11 Die Entwicklung vom Alieni Juris zum Sui Juris beschreibt Gaius: „Hi uero qui in potestate parentis sunt mortuo eo sui iuris fiunt. Sed hoc distinctionem
recipit; nam mortuo patre sane omni modo filii filiaeue sui iuris efficiuntur, mortuo
uero auo non omni modo nepotes neptesue sui iutis fiunt, sed ita si post mortem aui in
patris sui potestatem recasuri non sunt. Itaque, si moriente auo pater eorum et uiuat et
in potestate patris fuerit, tunc post obitum aui in patris sui potestatem fiunt; si uero is,
quo tempore auus moritur, aut iam mortuus est aut exiit de potestate eius cadere non
possunt, sui iuris fiunt.“ 12
7 Ebd., S. 258.
8 Leonhard, R., Institutionen des römischen Rechts, Leipzig 1894, S. 210. (Leonhard, Institutionen)
9 Just. Inst. I, 9.3: Wer also dir und deiner Ehefrau geboren wird, steht in deiner Gewalt, ebenso wer
deinem Sohn und dessen Ehefrau geboren wird, dass heißt, dass dein Enkel und deine Enkelin
gleichfalls in deiner Gewalt stehen sowie der Urenkel und die Urenkelin und dann folgend die übrigen.
Wer jedoch von deiner Tochter geboren wird, steht nicht in deiner Gewalt, sondern in der seines Vaters.
10 Neraudau, J.-P., La Jeunesse dans la littérature et les institutions de la Rome républicaine, Paris 1979,
S. 164.
11 Minois, G., History of old age: from antiquity to the Renaissance, Cambridge 1989, S. 81. (Minois,
History)
12 Gai. Inst. I, 127: Persons in a parents potestas become sui juris on his death. But here we must
distinguish: when a father dies, his sons and daughters always become sui juris, but when a grandfather
3
Arbeit zitieren:
2003, Die Patria Potestas, München, GRIN Verlag GmbH
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