Verzeichnisse II
Ehrenwörtliche Erklärung
Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig verfasst habe, und keine anderen, als die hier angeführten Literaturquellen und Hilfsmittel verwendet habe!
Ort, Datum, Unterschrift
INHALTSVERZEICHNIS
1 B BA AS SE EL L I II I I IN NH HA AL LT T U UN ND D Ü ÜB BE ER RB BL LI IC CK K 1 1 1
1.1 Die Drei Säulen 1
1.2 Übergangsbestimmungen 1
2 D DA AS S K KR RE ED DI IT TR RI IS SI IK KO O I IM M B BA AS SI IS S I IR RB B A AN NS SA AT TZ Z 3 3 2
2.1 Grundsätzliches 3
2.2 Risikokomponenten 4
Ausfallwahrscheinlichkeit PD 4 2 2 1
2.2.2 Verlustquote bei Ausfall LGD 4
2.2.3 Erwartete Höhe der Forderung zum Ausfallszeitpunkt EAD 5
2.3 Begriffsbestimmungen 5
Definition Kreditausfall 5 2 3 1
2.3.2 Definition Verlust 10
2.3.3 Erwarteter vs Unerwarteter Verlust 10
3 WI IC CH HT TI IG GE ER R A KA AT TE EG GO OR RI IS SI IE ER RU UN NG G W 3 K AK KT TI IV VA A 1 11 1
3.1 Forderungen an Unternehmen 12
3.1.2 Projektfinanzierung 12
3.1.3 Objektfinanzierung 12
3.1.4 Rohstoffhandelsfinanzierung 13
3.1.5 Fina nzierung von Mietimmobilien 13
3.1.6 Hochvolatile gewerbliche Realkredite 13
3.2 Forderungen im Retailkreditgeschäft 14
Wohnwirtschaftliche Realkredite 15 3 2 1
3.2.2 Qualifizierte revolvierende Retailforderungen 15
3.2.3 Übrige Retailkredite 16
3.3 Behandlung des Kreditrisikos 16
3.3.2 Anwendung des IRB-Ansatzes für die Forderungsklassen 17
4 A AU US SG GE ES ST TA AL LT TU UN NG G D DE ES S R RA AT TI IN NG GS SY YS ST TE EM MS S 1 19 9 4
4.1 Einführende Bemerkungen 19
4.2 Allgemeine Anforderungen an die Schätzverfahren 21
4.2.2 Schätzung der Risikokomponenten 22
4.3 Standards für Kredite an Unternehmen Staat und Banken 25
4.3.2 Ratingstruktur 27
4.3.3 Aspekte der Datenverwaltung 27
4.4 Standards für Retailforderungen 28
4.4.2 Ratingstruktur 29
4.4.3 Aspekte der Datenverwaltung 30
4.5 Prozessuale Ausgestaltung 30
4.5.2 Validierung der internen Schätzungen 31
5 UN NT TE ER R B SI IC CH HE ER RH HE EI IT TE EN N U DI IE E S 5 D BA AS SE EL L I II I 3 32 2
5.1 Allgemeiner Überblick 32
5.2 Anerkennungsfähige IRB Sicherheiten 34
Anerkannte finanzielle Sicherheiten im umfassenden Ansatz 34 5 2 1
5.2.2 Forderungsabtretungen 36
5.2.3 Wohn und gewerbliche Immobilien als Sicherheiten 37
5.2.4 Sonstige Sachsicherheiten 38
5.3 Kreditrisikominderungstechniken 39
Besicherte Transaktionen im umfassenden Ansatz 39 5 3 1
5.3.2 Bilanzielles Netting 42
5.3.3 Garantien und Kreditderivate 42
5.3.4 Berücksichtigung von Laufzeitinkongruenzen 43
5.4 Risikominderung im umfassenden Ansatz 44
Methodik für anerkennungsfähige IRB-Sicherheiten 45 5 4 1
5.4.1.1 Allgemeine Vorgehensweise 45
5.4.1.2 Methodik für anerkannte finanzielle Sicherheiten 46
5.4.1.3 Methodik zur Behandlung von Sicherheitenpools 47
Methoden und Anforderungen für weitere Sicherheiten 48 5 4 2
5.4.2.1 Methodik zur Behandlung von Garantien und Kreditderivaten 48
5.4.2.2 Anforderungen für die Anerkennung von Leasing 50
6 D DA AS S K KR RE ED DI IT TR RI IS SI IK KO O B BE EI I U UN NT TE ER RN NE EH HM M E EN NS SK KR RE ED DI IT TE E 5 51 1 6
6.1 Risikogewichtung der Aktiva 51
6.1.2 Spezialfinanzierungen 53
6.2 Risikokomponenten 54
Ausfallwahrscheinlichkeit PD 54 6 2 1
6.2.2 Verlustquote bei Ausfall LGD 55
Erwartete Höhe der Forderung zum Ausfallszeitpunkt EAD 56 6 2 3
Effektive Restlaufzeit M 57 6 2 4
7 KR RE ED DI IT TR RI IS SI IK KO O B DA AS S K 7 D BE EI I R RE ET TA AI IL LK KR RE ED DI IT TE E 5 58 8
7.1 Risikogewichtung der Aktiva 58
Wohnwirtschaftliche Realkredite (Private Baufinanzierungen) 58 7 1 1
7.1.2 Qualifizierte revolvierende Retailforderungen 59
7.1.3 Übrige Retailkredite 59
7.2 Risikokomponenten 60
Ausfallwahrscheinlichkeit PD 60 7 2 1
7.2.2 Verlustquote bei Ausfall LGD 61
7.2.3 Erwartete Höhe der Forderung zum Ausfallszeitpunkt EAD 62
8 E ER RK KL LÄ ÄR RE EN ND DE E B BE EI IS SP PI IE EL L E E 6 64 4 8
8.1 Kredit ohne Sicherheiten 64
8.2 Kredit mit finanziellen Sicherheiten 65
8.3 Kredit mit Immobilie als Sicherheit 67
8.4 Kredit mit mehreren Sicherheiten 69
ABBILDUNGS UND TABELLENVERZEICHNIS
Abbildung 1 Forderungskla ssen im IRB-Ansatz 11
Abbildung 2 Verlustbestandteile des LGD 24
Abbildung 3 Verfahren zur Berücksichtigung von Sicherheiten 33
Abbildung 4 Behandlung von finanziellen Sicherheiten 65
Abbildung 5 Behandlung von CRE RRE-Sicherheiten 67
Abbildung 6 Behandlung von Sicherheitenpools 69
Tabelle 1 Aufsichtliche Standardhaircuts 41
Tabelle 2 Mindest-LGD und Besicherungsgrad 45
Verzeichnisse VII
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Acquisition, development and construction / Grunderwerb, ADC
Erschließung und Bebauung
Anmerkung des Verfassers AdV
b Restlaufzeitanpassung
Bank für internationalen Zahlungsausgleich BIZ
bzw. beziehungsweise
aktueller Wert der Sicherheit C
C* vorgeschriebener Mindestbesicherungsgrad der Forderung
C** erforderlicher Übersicherungsgrad der Forderung zur Anerkennung der
LGD in voller Höhe
Commodities finance / Rohstoffhandelsfinanzierung CF
CF t Cashflow in Periode t
Credit risk mitigation / Kreditrisikominderung CRM
d.h. das heißt
E aktueller Wert der Forderung
Wert der ausstehenden Forderung nach Risikominderung E*
EAD Exposure at default / Forderung bei Ausfall
Expected loss / Erwarteter Verlust EL
etc. et cetera / und so weiter
Einzelwertberichtigung EWB
FIRB Founded Internal Rate Based / Basis IRB-Ansatz
Finanzmarktaufsicht FMA
Verzeichnisse VIII
Hc Haircut für die Sicherheit He Haircut für die Forderung
Hfx Haircut für Währungsinkonruenzen zwischen Sicherheit und Forderung HVCRE High-volatility commercial real estate / Hochvolatile gewerbliche
Realkredite idZh. in diesem Zusammenhang
IPRE
IRB
K KI Kreditinstitut KMU Kleine und mittlere Unternehmen
LGD LGD* effektiver Verlust bei Ausfall M effektive Restlaufzeit
Verzeichnisse IX
RLZ Restlaufzeit RWA risikogewichtete Aktiva
S S. Seite
SPE TZ Textziffer UL Unexpected loss / unerwarteter Verlust
usw. und so weiter uU. unter Umständen VaR Value at risk Vgl. Vergleiche
z.B.
BASEL II – Anforderungen beim Basis IRB-Ansatz 1
1 Basel II - Inhalt und Überblick
1.1 Die Drei Säulen
Basel II basiert auf drei wesentlichen Säulen. Im Rahmen der ersten Säule geht es um die Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko, das Marktrisiko und das operationelle Risiko. Das Verhältnis von haftendem Eigenkapital zu gewichteten Risikoaktiva darf nicht geringer als 8 % sein. 1
Die zweite Säule hat das bankaufsichtliche Überprüfungsverfahren zum Inhalt; die dritte Säule hingegen handelt von der Marktdisziplin und Offenlegungsvorschriften. Der primäre Fokus soll im Rahmen dieses Konzeptpapiers jedoch die erste Säule darstellen. Dabei Ausfallwahrscheinlichkeiten und der Aspekt der anerkennungsfähigen Sicherheiten näher beleuchtet.
Die Summe aller gewichteten Risikoaktiva wird bestimmt, indem die Eigenkapitalanforderungen für Marktrisiken und operationelle Risiken mit 12,5 multipliziert und zur Summe der gewichteten Risikoaktiva aus dem Kreditgeschäft addiert werden. 2
1.2 Übergangsbestimmungen
Für Banken, die einen IRB-Ansatz für das Kreditrisiko oder den Ambitionierten Messansatz für das operationelle Risiko nutzen, wird nach Inkrafttreten dieser Rahmenvereinbahrung eine Untergrenze für die Eigenkapitalanforderungen festgelegt. 3
Die Parallelrechnung beginnt für Banken, die den Basis-IRB-Ansatz für das Kreditrisiko verwenden zum Jahresende 2005 und dauert ein Jahr. 4
1 Vgl. Basel, TZ 40
2 Vgl. Basel, TZ 44 3 Vgl. Basel, TZ 45 4 Vgl. Basel, TZ 263
BASEL II – Anforderungen beim Basis IRB-Ansatz 2
Die Übergangsperiode beginnt mit Tag des Inkrafttretens des überarbeiteten Regelwerks und endet drei Jahre nach diesem Datum. Während dieser Übergangsperiode können folgende Mindestanforderungen im Ermessen der nationalen Aufsichtsinstanzen gelockert werden: 5
• Die Anfor derung für Forderungen an Unternehmen, Staaten und Banken im Basis-IRB-Ansatz, dass Banken unabhängig von der Datenquelle eine Datenhistorie von mindestens fünf Jahren zur Schätzung der PD verwenden müssen.
• Die Anforderung für Retailforderungen, dass die B anken unabhängig von der Datenquelle eine Datenhistorie von mindestens fünf Jahren zur Schätzung der Ausfallcharakteristiken (EAD und entweder EL oder PD und LGD) verwenden müssen.
• Die Anforderung für Forderungen an Unternehmen, Staaten, Banken und Retailf orderungen, dass die Bank nachweisen muss, für mindestens drei Jahre vor der Zulassung zum IRB-Ansatz ein Ratingsystem genutzt zu haben, dass den Mindestanforderungen entspricht.
• Die oben angeführten Übergangsbestimmungen gelten auch für den PD/LGD-Ansatz für Beteiligungsbesitz.
Gemäß der Übergangsregelungen müssen Banken über eine Datenhistorie von mindestens zwei Jahren bei Inkrafttreten dieses Regelwerks verfügen. Diese Anforderungen steigen mit jedem abgelaufenen Jahr der Übergangsperiode um ein weiteres Jahr. 6
Die Bankenaufsicht kann bestimmte Beteiligungspositionen, die zum Zeitpunkt der Publikation dieses Regelwerks gehalten werden, von der Behandlung im IRB-Ansatz für maximal zehn Jahre unter unten beschriebenen Voraussetzungen ausnehmen. 7
• Die ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der Anteile zu diesem Zeitpunkt und jeder weiteren aus diesem Besitz direkt resultierenden Zunahme, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht.
• Wenn ein Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht, wird der die vorherige Beteiligungsquote übersteigende Anteil nicht Gegenstand der Ausnahmeregelung. Ebenso wird die Ausnahmeregelung nicht angewandt auf Beteiligungen, die zwar ursprünglich unter die Ausnahmeregelung
5 Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 264
6 Vgl. Basel, TZ 265 7 Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 267
BASEL II – Anforderungen beim Basis IRB-Ansatz 3
fielen, zwischenzeitlich jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden. 8
• Die Kapitalanforderungen für Beteiligungspositionen, die unter diese Übergangsbestimmungen fallen, werden nach dem Standardansatz berechnet. 9
2 Das Kreditrisiko im Basis-IRB-Ansatz
2.1 Grundsätzliches
Beim IRB-Ansatz sind zwei Ansätze zu unterscheiden: (1) den Basis-IRB-Ansatz und (2) den fortgeschrittenen IRB-Ansatz. Im Basis-IRB-Ansatz, der den konzeptionellen Bezugsrahmen dieses Arbeitspapiers darstellt, verwenden die Banken für die PD ihre eigenen Schätzungen; für die restlichen Risikokomponenten wird auf bankaufsichtliche Vorgaben zurückgegriffen. Sowohl im Basis-IRB-Ansatz, als auch im fortgeschrittenen IRB-Ansatz sind jedoch die Risikogewichtsfunktionen zur Ableitung der Kapitalanforderungen zu verwenden. 10
Sofern die Banken die Mindestbedingungen und Offenlegungsanforderungen erfüllen, können Banken, die für den IRB-Ansatz zugelassen sind, zur Bestimmung der Eigenkapitalunterlegung für ein Aktivum auf ihre eigenen internen Schätzungen von Risikokomponenten zurückgreifen 11 und somit den fortgeschrittenen IRB-Ansatz anwenden.
Für jede Forderungsklasse im IRB-Gerüst gibt es folgende drei Kernelemente: (1) Risikokomponenten
Diese Risikokomponenten beinhalten Maße für die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), die Verlustquote bei Ausfall (LGD), die ausstehenden Forderungen bei Ausfall (EAD) und die effektive Restlaufzeit ( M). Sie dienen als Eingabeparameter für die Risikogewichtsfunktionen, die für die einzelnen Forderungskl assen entwickelt wurden. 12
8 Vgl. Basel, TZ 268
9 Vgl. Basel, TZ 269 10 Vgl. Basel, TZ 245 11 Vgl. Basel, TZ 211 12 Vgl. Basel, TZ 211f
BASEL II – Anforderungen beim Basis IRB-Ansatz 4
(2) Risikogewichtsfunktionen
Die Risikogewichtsfunktionen regeln wie die Risikokomponenten in gewichtete Risikoaktiva und somit in eine Kapitalanforderung umgerechnet werden. 13
(3) Mindestanforderungen
Die Mindestanforderungen, z u verstehen als Mindeststandards, die zur Anwendung des IRB-Ansatzes je Forderungsklasse von der Bank zu erfüllen sind. 14
2.2 Risikokomponenten
2.2.1 Ausfallwahrscheinlichkeit PD
Probability of Default, PD, bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schuldner die gegen ihn bestehende Forderung nicht oder nur teilweise zurückzahlt. Die PD ist eine der zentralen Bestimmungsgrößen für den erwarteten Verlust einer Forderung. 15
Die Prüfung der Ausfallwahrscheinlichkeit eines Kreditnehmers erfolgt grundsätzlich durch die Bewertung der aktuellen und zukünftigen Fähigkeit zur Begleichung der Zinszahlungs- und Tilgungsverpflichtung, wobei auf unterschiedliche Charakteristika des Kreditnehmers (natürliche oder juristische Person) Rücksicht zu nehmen ist. 16
2.2.2 Verlustquote bei Ausfall LGD
Loss Given Default, LGD, bezeichnet die Ausfallrate, die bei Ausfall des Forderungsschuldners den relativ zur Forderungshöhe auftretenden Verlust quantifiziert. Die Differenz zwischen der Forderungshöhe und der Ausfallrate wird auch als Rückzahlungsquote bezeichnet. Ebenso die LGD ist eine der zentralen Bestimmungsgrößen für den erwarteten Verlust einer Forderung. 17
Die Verlustquote bei Ausfall wird durch den Besicherungsanteil sowie durch die Kosten der Sicherheitenverwertung beeinflusst. Dementsprechend ist der ermittelte
13 Vgl. Basel, TZ 244 und TZ 212f
14 Vgl. Basel, TZ 244 15 Vgl. Risikomanagement, S. 72 16 Vgl. Kreditrisikomanagement, S. 12 17 Vgl, Risikomanagement, S. 70
BASEL II – Anforderungen beim Basis IRB-Ansatz 5
Wert der Sicherheiten bzw. die Art der Besicherung ebenfalls bei der Ausgestaltung des Kreditvergabeprozesses zu berücksichtigen. 18
2.2.3 Erwartete Höhe der Forderung zum Ausfallszeitpunkt EAD
Exposure at Default, EAD, bezeichnet die Höhe der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls eines Schuldners. Das EAD, ist als dritte Komponente, stellt ebenso eine zentrale Bestimmungsgröße für den erwarteten Verlust einer Forderung dar. 19
In der allgemeinsten Form entspricht die erwartete Höhe der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls dem der Bank geschuldeten Betrag. Somit ist die Höhe der Forderung ebenso ein wesentliches Kriterium im Rahmen des Kreditvergabeprozesses. 20
2.3 Begriffsbestimmungen
2.3.1 Definition „Kreditausfall“
Eine Bank muss die tatsächlichen Ausfälle je Forderungsklasse auf Grundlage untenstehender Referenzdefinition aufzeichnen. Wenn die Bank zum Ergebnis gelangt, dass die Referenzdefinition auf einen als „ausgefallen“ eingestuften Kredit nicht mehr länger zutrifft, muss die Bank den Kreditnehmer i n gleicher Weise beurteilen und die LGD schätzen, wie sie es bei einem nicht ausgefallenen Kredit tun würde. 21
Ein Kredit gilt als ausgefallen, wenn eines oder beide der folgenden Ereignisse eingetreten ist: 22
Die Bank geht davon aus, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen mit (1) hoher Wahrscheinlichkeit nicht in voller Höhe nachkommen wird, ohne dass die Bank auf Maßnahmen, wie etwa die Verwertung von Sicherheiten zurückgreift. Eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners ist gegenüber der Bank mehr (2) als 90 Tage überfällig. (Bei Privatkunden kann die Aufsicht die Frist auf 180 Tage erhöhen.) Überziehungen werden als überfällig betrachtet, wenn der Kreditnehmer ein zugesagtes Limit überschritten hat oder ihm ein geringeres Limit als die aktuel le Inanspruchnahme mitgeteilt wurde. (Zulässige Überziehungen müssen sich innerhalb des Limits bewegen und genau beobachtet werden.)
18 Vgl. Kreditrisikomanagement, S. 12
19 Vgl. Risikomanagement, S. 69 20 Vgl. Kreditrisikomanagement, S. 12 21 Vgl. Basel, TZ 456f 22 Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 452
BASEL II – Anforderungen beim Basis IRB-Ansatz 6
Für Retailkredite kann die Ausfalldefinition auf Ebene einer bestimmten Forderung statt auf der Ebene eines Kreditnehmers a ngewandt werden. Somit bedeutet der Ausfall einer Retailforderung gegenüber einem Kreditnehmer nicht, dass alle anderen Retailforderungen der Bank an diesen Kunden ebenfalls als ausgefallen zu behandeln sind. 23
Als Hinweise für eine drohende Zahlungsunfähigkeit gelten: 24
Die Bank verzichtet auf die laufende Zinsbelastung. (1) Die Bank bucht eine Wertberichtigung oder Abschreibung aufgrund einer (2) deutlichen Verschlechterung der Kreditqualität seit der Hereinnahme des Kredits durch die Bank. 25 Für die Bildung von Einzelwertberichtigungen ist eine Prognose erforderlich, in der alle erkennbaren wertbildenden Faktoren einfließen. Zusätzlich erfordert die Feststellung der Wertminderung die Ermittlung des Werts der mit dem Engagement verbundenen Sicherheiten. Die A usgangsgröße bei der Ermittlung des Sicherheitenwertes bildet der zeitnah ermittelte Beleihungswert entsprechend den in den internen Richtlinien festgelegten Beleihungsgrundsätzen. Forderungsabschreibungen sind jene Beträge, um die die Forderungen auf Grund von Uneinbringlichkeit reduziert werden. Darunter fallen sowohl direkte Abschreibungen als auch der EWB-Verbrauch. Eine Abschreibung sollte dann erfolgen, wenn (i) die Sicherheiten des betroffenen Engagements vollständig verwertet wurden bzw. nicht werthaltig sind oder (ii) der Verzicht/Teilverzicht auf die Forderungen ausgesprochen wurde und (iii) mit Geldeingängen auf die Restforderung nicht mehr zu rechnen ist. 26
Die Bank verkauft die Kreditverpflichtung mit einem bedeutenden, (3) bonitätsbedingten wirtschaftlichen Verlust. 27
Die Bank stimmt einer unausweichlichen Restrukturierung des Kredits zu, die (4) voraussichtlich zu einer Reduzierung der Schuld durch einen bedeutenden Forderungsverzicht oder Stundung bezogen auf den Nominalbetrag, Zinsen oder g gf. auf Gebühren führt.
Die Bank hat Antrag auf Insolvenz des Schuldners gestellt oder eine (5) vergleichbare Maßnahme in Bezug auf die Kreditverpflichtung des Schuldners gegenüber der jeweiligen Bankengruppe ergriffen.
23 Vgl. Basel, TZ 455
24 Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 453 25 Vgl. Basel, TZ 453 26 Vgl. Kreditrisikomanagement, S. 54f 27 Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 453
BASEL II – Anforderungen beim Basis IRB-Ansatz 7
Kreditnehmer hat Insolvenz beantragt oder wurde unter Gläubiger- oder eine (6) vergleichbaren Schutz gestellt, so dass Rückzahlungen der Kreditverpflichtung gegenüber der Bankengruppe ausgesetzt werden oder verzögert erfolgen. Die Verfahren zur Berechnung der Verzugstage müssen klar definiert und dokumentiert sein; Ebenso haben die Verfahren zum Zurücksetzen von Krediten mindestens Vorgaben zu enthalten über: (a) genehmigende Personen und Berichtspflichten; (b) Mindestalter eines Kredits, um ihn zurücksetzen zu können; (c) Verzugsstatus von Krediten, die für das Zurücksetzen in Betracht kommen; (d) Höchstzahl von Kreditwürdigkeitsprüfung des Kreditnehmers. 28
Zulässige Überziehungen müssen sich innerhalb eines von der Bank gesetzten und dem Kunden mitgeteilten Limits bewegen. Jedes Überschreiten dieses Limits muss beobachtet werden. Wenn die Inanspruchnahme nicht innerhalb von 90 bis 180 Tagen wieder im Limit zurückgeführt wurde, ist der Kredit als ausgefallen zu klassifizieren. Nicht genehmigte Überziehungen werden mit einem Null-Limit gleichgesetzt. D.h. der Verzug beginnt sobald ein nicht zugesagter Kredit in Anspruch genommen wird. Wenn ein solcher Kredit nicht innerhalb von 90 – 180 Tagen zurückgezahlt wird, gilt er als ausgefallen. 29
Der Arbeitskreis „Umsetzung Basel II“ der Deutschen Bundesbank kommt im Bereich der Operationalisierung der Ausfalldefinition für die Feststellung des 90-Tage-Verzugs zu folgenden Ergebnissen: 30
Der 90-Tage-Verzug stellt eine hinreichende Bedingung für die Ausgestaltung eines Ausfalls dar; wenn ein 90-Tage-Verzug besteht, dann ist in jedem Fall ein Ausfall eingetreten. Für die Feststellung des 90-Tage-Verzugs ist zwischen dem bankeinheitlichen Kriterium für Erheblichkeit („Materialität“) eines Verzugs und seiner Anwendung innerhalb der Institute zu unterscheiden. Bezugsgrößen hierbei sind:
(i) Einzelrahmen: ist der dem Kreditnehmer zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch insgesamt im Rahmen eines Rechtsverhältnisses zur Verfügung gestellte und mitgeteilte Betrag, unabhängig, wie viel davon in Anspruch genommen wird.
28 Vgl. Basel, TZ 458
29 Vgl. Basel, TZ 459 30 Vgl. hierzu und im folgenden Arbeitskreis, S. 14f
Quote paper:
Markus Slamanig, 2005, BASEL II - Anforderungen beim Basis IRB-Ansatz - Ausfallwahrscheinlichkeiten und Kreditrisikominderungstechniken, Munich, GRIN Publishing GmbH
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