Gliederung
1. Warum Erziehungshilfen? 3
2. Gesetzliche Regelungen 3
2.1. Gesetzliche Grundlagen der Erziehungshilfen 3
2.2. Träger, Finanzierung 4
2.3. ISE: SGB VIII §35 5
3. Aspekte zur Durchführung 6
3.1. Ziele 6
3.2. Klientel 6
3.3. Fachpersonal 8
3.4. Realisierung 8
3.5. Besonderheiten gegenüber anderen Methoden 10
3.6. Betreuungsformen 11
3.7. ISE und Erlebnispädagogik 12
4. Fallbeispiel aus der Praxis 13
5. Alternativen? 14
6. Literaturangaben 15
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1. Warum Erziehungshilfen?
Zahlreiche Kinder und Jugendliche sind auf Erziehungshilfen angewiesen. Gründe dafür sind laut dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (1999, 1) die gesellschaftliche Entwicklung und individuelle Überforderungen. Erziehungshilfen stellen für Bedürftige eine wichtige Unterstützung auf dem Weg zum verantwortungsvollen, integrierten und sozialen Individuum dar. Die einzelnen Maßnahmen sind gesetzlich geregelt.
2. Gesetzliche Regelungen
2.1. Gesetzliche Grundlagen der Erziehungshilfen
Paragraph 1 des 1991 neu in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfegesetzes zeigt, dass das neue Gesetz im Vergleich zum abgelösten
Jugendwohlfahrtsgesetz nach (Günder 1997, 13) eine neue Sichtweise einnimmt: „Der junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (SGB VIII §1, 1). Die Jugendhilfe soll dazu ihren Beitrag leisten, indem sie
§ „Die Jugendlichen in ihrer Entwicklung fördert
§ Benachteiligungen entgegenwirkt
§ Erziehungsberechtigte bei der Erziehung berät und unterstützt
§ Jugendliche vor Gefahren schützt
§ Positive Lebensbedingungen für Kinder, Jugendliche und deren Familien schafft und erhält“ (siehe SGB VIII §1 , 3) Das deutsche Recht sieht einen Anspruch auf Erziehungshilfen vor, wenn eine ausreichende Erziehung nicht gewährleistet, und die Hilfe geeignet und nötig ist (SGB VIII §§ 27, 41). Es handelt sich hierbei also um einen echten Rechtsanspruch und keine Kann- oder Soll- Bestimmung, die auch durch z.B.
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eine angespannte finanzielle Lage der Kommune nicht nicht gewährt werden kann. Nach dem Gesetz richtet sich das Angebot an die
Erziehungsberechtigten, nicht an die Kinder. Sie sind also die Leistungsempfänger auch wenn das Kind in einem Heim untergebracht ist. Der junge Volljährige hingegen ist selbst Leistungsempfänger. Die Hilfsangebote erstrecken sich je nach Bedarf und Eignung von Erziehungsberatung über Sozialpädagogische Familienhilfe bis hin zur Intensiven Sozialpädagogischen Einzelbetreuung (siehe SGB §§ 28-35). Hilfen zur Erziehung zentrieren sich auf pädagogische und therapeutische Angebote, können aber, wenn geeignet, auch Ausbildungs-oder
Beschäftigungsmaßnahmen beinhalten. Das Gesetz betont ferner die Notwendigkeit zur Zusammenarbeit mit den Familien sowie die Tatsache, dass die Hilfsangebote einen freiwilligen Charakter besitzen.
2.2. Träger, Finanzierung
Die Träger der Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreie Städte (SGB VIII §69). Sie unterhalten zur Wahrnehmung ihrer Pflichten ein Jugendamt. Die Leistungen der Jugendhilfe können hingegen von öffentlichen wie von freien Trägern erbracht werden. Das KJHG fordert, d ass öffentliche und freie Jugendhilfen „zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten“ (SGB VIII §4). Die Mehrzahl der Erziehungshilfen wird von den Wohlfahrtsverbänden der evangelischen und katholischen Kirche, also z.B. Diakonisches Werk, Caritas oder Kolpingwerk angeboten. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernehmen die Kosten für ambulante Erziehungshilfen (wie Sozialpädagogische Familienhilfe oder
Erziehungsbeistandschaft), wobei die Entgelte zwischen beiden abgestimmt werden müssen (SGB VIII § 77). Bei stationären oder teilstationären Angeboten werden die Leistungsempfänger zu einem zumutbaren Teil an den Kosten beteiligt. Bei der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung kommt es darauf an, ob sie ambulant (z.B. in der Wohnung der Eltern) oder z.B. als reisepädagogische Maßnahme auf einem Segelschiff durchgeführt wird. In letzterem Fall ist der Leistungsempfänger laut Gesetz zu einem vertretbaren Beitrag heran zu ziehen, falls er dazu in der Lage ist (SGB VIII § 91-94, insbes.:
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SGB VIII §92 (2), SGB VIII §91 (1) 1 4d). Seiser und Schmidhof-Stieren (1992, 183) warnen jedoch, dass sich der Jugendliche, müsste er einen finanziellen Beitrag leisten, die Maßnahme nicht annehmen werde. Sie halten eine Zuzahlung erst für sinnvoll, wenn die Persönlichkeit weitgehend stabilisiert ist und der Klient in einem festen Arbeitsverhältnis steht.
2.3. ISE: SGB VIII §35
Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE) wird im achten Sozialgesetzbuch wie folgt definiert und festgelegt: „ 1 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. 2 Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen“ (SGB VIII §35)
Anhand dieser Zeilen wird deutlich, dass die Betreuung intensiv, individuell und langfristig gestaltet werden muss, da dem Jugendlichen aufgrund seiner vielfältigen und tief greifenden Probleme nicht anders zu helfen ist. Anders als bei §27 (Anspruch auf Erziehungshilfen) handelt es sich hier um eine Soll-Form, auf die kein Anspruch besteht und die nicht gewährt werden muss. Es handelt sich um eine Maßnahme im Rahmen der Erziehungshilfen, welche gleichwertig mit den anderen Angeboten ist. Die Formulierung ist im Gegensatz zu diesen jedoch sehr offen und nicht an bestimmte Institutionen gebunden. Der Sozialarbeiter kann und muss hier unter Umständen seine (kontrollierte) Kreativität und Experimentierfreudigkeit beweisen, da besondere Problemlagen besondere Herangehensweisen erfordern.
Bemerkenswert ist der Zusatz, dass die „individuellen Bedürfnisse“ des Jugendlichen berücksichtigt werden sollen: Der Sozialarbeiter wird in der Praxis seine Not haben, diese Bedürfnisse fest zu legen. Sind es Anliegen des Klienten, gesellschaftliche Werte, die des Trägers oder gar eigene Ansprüche des Sozialarbeiters, denen er Rechnung tragen soll? Dem intrinsischen Konflikt
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Arbeit zitieren:
Christian Nerowski, 2005, Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, München, GRIN Verlag GmbH
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