a. Literaturlage
Eine Forschungsdebatte zur juristischen Stellung der Landschädlichen Leute entwickelte sich seit Erscheinen von Otto von Zallingers „Das Verfahren gegen die landschädlichen Leute in Süddeutschland. E in Beitrag zur mittelalterlich-deutschen Strafrechts-Geschichte“ (Innsbruck 1895). Nachfolgende Beiträge, die sich hierauf beziehen, zum Beispiel von den Rechtshistorikern Mayer, Knapp und Hirsch (vgl. Einträge im Literaturverzeichnis) verlieren sich stark in Detailfragen. In der neueren Forschung finden sich kaum Hinweise auf eine Definition der Landschädlichen, oftmals wird diese Bezeichnung selbstverständlich und nicht erläutert gebraucht.
Bezogen auf den Titel von Zallinger (s. o.) äußert sich Knapp, dass Landschädliche eben nicht Gewohnheitsverbrecher waren, sondern dass jeder todeswürdige Missetäter als solcher verschrien war. Hirsch meint, Zallinger habe mit Friedensordnungen und Landrechten aus dem 13. Jahrhundert gearbeitet, Knapp dagegen mit Stadtrechten und ländlichen Urkunden des 14. Jahrhundert , so dass zu vermuten wäre, dass beide Historiker verschiedene Stadien einer Entwicklung aufzeigen, dass eine Verallgemeinerung des Verfahrens gegen die schädlichen Leute statt gefunden habe - somit eine Gleichstellung der Begriffe todeswürdig und schädlich und unehrlich.
2. Die soziale Perspektiveii
a. Wer oder was ist das fahrende Volk im Mittelalter?
Bei der Definition der Gruppen bildet sich ein Problem der Klassifikation mit heutigen Begriffen heraus. Zu hinterfragen ist also ausdrücklich, ob und inwiefern das fahrende Volk und auch die landschädlichen Leute als Randständige, als Außenseiter oder als Randgruppen zu bezeichnen sind. Wer gehörte also zu diesen Gruppen und wie unterscheiden sich die Zugehörigen untereinander? Sind sie Opfer der alten Vorurteile in der modernen Geschichtswissenschaft? Der Verruf als unehrliche Personen
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durch kirchliche Autoren und andere jener Zeit wurden - laut Ernst Schubert - in der Forschung bis heute überschätzt. Daraus eine soziale Klassifikation abzuleiten, alle Fahrenden seien Mitglieder einer Randgruppe - seien Außenseiter— ist zu voreilig. Dass fahrende wie lands chädliche Leute als Mitglieder einer Randgruppe angesehen werden (wobei bereits der Begriff der Randgruppe von der Idee her der Moderne entstammt) erklärt sich zumindest mit den beiden Kriterien der Armut und Schutzlosigkeit. Ernst Schubert kritisiert, man habe anhand ihrer Stellung in der sozialen Hierarchie Rückschlüsse gezogen auf die gesellschaftliche Bedeutung dieser Menschen. In den Quellen sind fahrende Leute in der Regel als varnde diet oder varnde liute betitelt, die Bezeichnung ist also authentisch. Daneben existiert ebenfalls ein interessanter Quellenbegriff, jener der gernde diet oder gerne liute. Bei diesen handelt es sich um jene Fahrenden, die Anspruch anzeigen auf Würdigung ihrer Kunstfertigkeiten. Sie bilden nach heutigem Verständnis eine selbstbewusste Oberschicht der Fahrenden. Andere, z.B. Bettler, erflehen lediglich Almosen als Zeichen christlicher Nächstenliebe und leisten nichts dafür. Somit besteht also ein fließender Übergang zwischen Gast und Schmarotzer. Achtung und Missachtung hingen nicht unwesentlich von der Kleidung, also vom Äußeren ab - Kleider waren ein wesentlicher Teil der persönlichen Habe und dürfen unter heutigen Eindrücken nicht unterschätzt werden. Durch ihre Kleidung sind die Fahrenden schon äußerlich erkennbar.
b. Ist d er Fahrende ein Außenseiter, wie in vielen Publikationen erklärt?
Auch wer im Mittelalter die Fahrenden als zwielichtiges Völkchen ablehnte, dem war trotzdem bewusst, dass sie als Gesamtheit nützlich waren und gebraucht wurden. Nicht repräsentativ für das Mittelalter ist das Denken, dass die Fahrenden moralisch verwerfliche Gestalten gewesen seien. Ihnen oblagen verschiedene gesellschaftliche Aufgaben: Sie befriedigten das Bedürfnis nach Unterhaltung der Menschen,
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fungierten als Nachrichtenübermittler und B oten, halfen im Alltag als Kesselflicker, reparierten und heilten Krankheiten. Zudem - wie in dem populären Märchen vom Hamelner Rattenfänger - sorgten sie für Ordnung, wenn Mäuse- und Rattenpopulationen Überhand nahmen. Das fahrende Volk hat keine homogene soziale Gruppe gebildet im Mittelalter
- Obacht also bei der Lektüre neuzeitlicher Quellen, die die Fahrenden zunehmend als Müßiggänger und Gesindel abtun, da in der Frühen Neuzeit die pauschale Verurteilung in den Quellen zunimmt.
3. Die juristische Perspektiveiii
a. Wie ist die Freiheit der Fahrenden zu bewerten?
Freiheit sollte in diesem mittelalterlichen Kontext mit Privileg oder Vorrecht gleich gesetzt werden (ein Beispiel: Leibeigene sahen es als ihre Freiheit an, ihre Nutzflächen weiter vererben zu dürfen.) Wirklich frei waren dagegen die Fahrenden Leute in dem Sinne, dass sie rechtlos (in eingeschränktem Sinne bzw. scheinbar, wie ich noch erläutern werde), ungebunden und bettelarm durch die Lande zogen - kurzum: sie galten als vogelfrei, durften also (dargelegt zum Beispiel in der Gesetzessammlung des Lex Frisionum) von jedem anderen straffrei getötet, verletzt oder ausgeraubt werden. Zu sehen ist hier: sie waren ständig bedroht - auch durch ihre Freiheit - von Schutzlosigkeit und Gefährdung durch Unrecht. b. Wie spielt sie in das geltende Recht hinein?
Vorab sei darauf hingewiesen, dass ein Gesetz im Mittelalter immer nur bedingt ein Abbild der gesellschaftlichen Realität ist, das normierende Gesetz setzt sich selten in der Allgemeinheit durch. 1299 spricht das Passauer Stadtrecht dem varund volkh den Rechtsschutz ab - es gilt als unehrlich und rechtlos und darf ungestraft gescholten und geschlagen werden. Spielleute haben also keinen Anspruch auf Wergeld (d. i. die Bußzahlung bei Verletzung eines Freien). Sie erhalten lediglich eine Scheinbuße, den Schatten eines Mannes, und dürfen den Schatten des
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Arbeit zitieren:
Kristine Greßhöner, 2005, Fahrendes Volk und Landschädliche Leute im Mittelalter: Definition und Rechtsstellung, München, GRIN Verlag GmbH
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