Inhaltsverzeichnis
A Einleitung 3
B Gesetzliche Grundlagen und Begriffsdefinition 4
C Positive Auswirkungen 5
D Negative Auswirkungen 6
E Zusammenschau und abschließende Wertung 8
F Literaturverzeichnis 9
2
A: Einleitung
Wir stehen in Deutschland, zuletzt herausgearbeitet und dargestellt von der Bundesregierung 1 und dem statistischen Bundesamt 2 vor einer demographischen Entwicklung, die durch die im Folgenden aufgeführten Trends 3 massivste Auswirkungen auf unsere sozialen Sicherungssysteme haben. Zum einen nimmt die Lebenserwartung der Menschen stetig zu. Infolgedessen sind Zahl aber auch der prozentuale Anteil älterer Menschen an der Gesellschaft im Wachsen begriffen. Zum anderen reicht die Zahl der Neugeborenen seit über 25 Jahren nicht mehr aus, um die Gesamtzahl der Bevölkerung ausgeglichen zu halten. Diese Tendenz wird sich in den nächsten Jahren noch verstärken, da durch den Rückgang der Bevölkerung auch weniger Potenzielle Mütter vorhanden sind. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das eben beschriebene Bevölkerungsdefizit in der Vergangenheit nicht durch Zuwanderung ausgeglichen werden konnte.
In einer Vorausberechnung zur Bevölkerungsentwicklung in Deutschland zum Jahr 2050 geht das statistische Bundesamt davon aus, dass die Geburtenrate unverändert bei durchschnittlich 1,4 Geburten pro Frau bleiben wird. Die Bevölkerungszahl in Deutschland wird dieser Berechnung nach bis zum Jahre 2050 um 8 Millionen auf circa 75 Millionen Einwohner sinken. Zusammenfassend kommt das statistische Bundesamt in seinen Berechnungen zu dem Schluss, dass sich die Zahl der über Achtzigjährigen in Deutschland von derzeit 3,2 Millionen (4%) auf ungefähr 9 Millionen (12%) erhöhen wird. Sie wird sich also verdreifachen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistungsempfängern zu Beitragszahlern. Es müssen, vereinfacht ausgedrückt, immer weniger Beitragszahler für immer mehr Leistungsempfänger aufkommen.
Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung nimmt damit die Zahl derjenigen zu, die im Vergleich zum durchschnitt einen erhöhten Leistungsbedarf haben. Die steigende Lebenserwartung führt zudem zu einem zeitlich längeren Bezug von Leistungen.
Andersen befasste sich in einer Studie 4 mit den Auswirkungen der oben geschilderten Kostenproblematik auf das deutsche Gesundheitssystem und prognostizierte den Akutkrankenhäusern einen Bettenrückgang bis zum Jahre 2015 um 30%.
Ähnliche Erkenntnisse brachte eine Studie der Ernst & Young AG vom Februar 2005 5 . Die Autoren dieser Studie stellen heraus, dass sich das Gesamtvolumen des Gesundheitsmarktes bis zum Jahre 2020 von derzeit 234 auf dann 500 Milliarden EUR nahezu verdoppeln wird. Ähnlich wie Andersen wird auch hier ein Rückgang der Krankenhauszahl erwartet, nämlich von ca. 25%. Nicht zuletzt auch durch den medizinischen Fortschritt bedingt wird es zu einem deutlichen Rückgang der durchschnittlichen Verweildauer im Krankenhaus von derzeit 11,9 auf dann 5,2 Tage pro Patient kommen.
Der Sozialsenator des Landes Bremen kam nach einer Umfrage 6 zu dem Resultat, dass derzeit nur 40% der Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgeglichene Bilanzen vorweisen konnte.
All dies macht es unausweichlich, die Krankenhausfinanzierung umzustellen und nach Begriffen wie der Orientierung nach Wettbewerb und Leistung auszurichten. Das alte System der Vergütung durch tagesgleiche Pflegesätze weist in dieser Hinsicht keinerlei Anreize auf.
1 Vgl. Schlussbericht der „Enquete-Kommission Demographischer Wandel unserer älter werdenden Gesellschaft
an den Einze lnen und die Politik“
2 Vgl. Statistisches Bundesamt 2003
3 Vgl. Runde et al.: Studienbrief „Grundlagen der sozialen Sicherung“, 2005, S.119
4 Vgl. Arthur Andersen: „Krankenhaus 2015“, 1999
5 Vgl. Ernst & Young AG: „Gesundheitsversorgung 2020“, 02/2005
6 Vgl. Sozialsenator des Stadtstaates Bremen: „Bericht zur Lage der Krankenhäuser in Deutschland bei
Einführung der Fallpauschalen 2004, 4.11.2004
3
B: Gesetzliche Grundlagen und Begriffsdefinition
Im Rahmen des GKV-Gesundheitsreformgesetzes aus dem Jahre 2000 wurde den Krankenhäusern die Einführung eines DRG-orientierten Fallpauschalensystems auferlegt 7 . Näheres regelt der §17b KHG („Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems“).
Aufgrund der in der Einleitung genannten Faktoren und deren Auswirkungen hat der Gesetzgeber hier ein leistungsor ientiertes Entgeltsystem eingeführt und deren Rahmenbedingungen im Fallpauschalengesetz 8 gesteckt. Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Umsetzung dieses Entgeltsystems stellt das Krankenhausentgeltgesetz 9 als Artikel 5 des Fallpauschalengesetzes. Dieses KHEntgG trat am 1.1.2003 in Kraft und gilt zunächst parallel zur Bundespflegesatzverordnung, soll diese jedoch nach und nach ablösen 10 . Ferner sind die Abrechnungsbestimmungen zum KHEntgG und der Fallpauschalenkatalog Bestandteil der Verordnung zum Fallpauschale nsystem für Krankenhäuser 11 . Die Umstellung auf das neue System soll vier Jahre umfassen. Das DRG-System wurde zunächst budgetneutral eingeführt. Die Einnahmen sollten also alle Ausgaben decken. Infolgedessen existierte hier eine krankenhausindividuelle Höhe der DRG-Fallpauschale. Schlussendlich soll im Sinne des §10 KHEntgG ein landesweit gültiger Basisfallwert gelten. Hierzu liegt aktuell ein Referentene ntwurf 12 des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung vor. Hierin werden vorläufige Landesbasisfallwerte zwischen 2.792 EUR (Baden-Württemberg) und 2.621 EUR (Thüringen) vorgeschlagen. Zur permanenten W eiterentwicklung des DRG-Systems gründete d ie Selbstverwaltung 2001 das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK gGmbH), rechtlich le gitimiert durch den §17b KHG.
Kernpunkt des oben genannten Systems ist die Zuordnung einer stationären Behandlung zu einer Diagnosis Related Group (DRG) 13 . Diese Zuordnung erfolgt nach computergestützten Algorhitmen. Etwaige Komorbiditäten und Komplikationen werden hier berücksichtigt und fließen in die Formel ein. Durch die zuvor geschilderte Zuordnung ergibt sich nun ein patientenbezogener Gesamtschweregrad (Kostengewicht des DRG-Falls). Berechnet man nun den Durchschnitt aller individuellen Kostengewichte, so erhält man als Durchschnitt die sog. Baserate. Die Vergütung lässt sich damit wie folgt berechnen:
Werden nun die relativen Kostengewichte der einzelnen DRG-Fälle addiert und durch die Gesamtzahl aller Fälle dividiert, erhält man de sog. Casemix-Index:
Die so berechneten Parameter werden für die Berechnung des Budgets eines Krankenhauses benötigt:
Der wirtschaftliche Anreiz kommt hier nun dadurch zum Tragen, dass die wirtschaftliche Situation des einzelnen Krankenhauses dadurch manifest wird, ob der hauseigene Durchschnittserlös höher oder niedriger als der Landesbasisfallwert ist.
7 Vgl. Runde et al.: Studienbrief „Struktur und Institutionen im Gesundheitswesen“, 2005, S.46
8 Vgl. FPG vom 23.04.2002
9 Vgl. KHEntgG vom 23.04.2002
10 Vgl. Runde et al.: Studienbrief „Grundlagen der sozialen Sicherung“, 2005, S.73-76
11 Vgl. KFPV vom 19.09.2002
12 Vgl. BMGS: Referentenentwurf: Verordnung zur Bestimmung vorläufiger Basisfallwerte im
Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005“ vom 31.03.2005
13 Vgl. Runde et al.: Studienbrief „Struktur und Institutionen im Gesundheitswesen“, 2005, S.46-50
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Arbeit zitieren:
Sebastian Exner, 2005, Positive und negative Wirkungen des DRG-Fallgruppensystems, München, GRIN Verlag GmbH
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