Inhaltsverzeichnis
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1. Einleitung und Forschungsüberblick 1
2. Die Reichspoliceyordnung von 1530 ein Vorbild ? 4
3. Rostocker Policeyordnungen im Vergleich 7
3.1. 7
3.2. 10
3.3. 14
4. Ergebnis und Ausblick 16
5. Quellen und Literatur 18
1. Einleitung und Forschungsüberblick
Dass „Policey“ und „Polizei“ nicht ein und dieselbe Sache beschreiben, verrät schon der Blick auf die unterschiedlichen Schreibungen. Der Begriff „Policey“ impliziert Bekanntes und ist dabei doch vom heutigen Verständnis von Polizei, der Behörde, die die gesetzliche Ordnung wahren soll, weit entfernt. 1 Die Policey, welche in der vorliegenden Arbeit näher betrachtet werden soll, beanspruchte in ihren Anfängen Allzuständigkeit, wollte das Leben der Menschen aufs genaueste reglementieren und lässt sich daher nur grob mit den Bereichen Verwaltung, Wirtschafts- und Sozialpolitik erfassen. 2
Anlass für die einsetzende Regulierungstätigkeit der Obrigkeiten zu Beginn der Neuzeit waren tiefgreifende soziale Veränderungen, wie die Lockerung der Ständegesellschaft durch
Bevölkerungswachstum und soziale Mobilität. Eine Veränderung der bestehenden Gesellschaftsordnung wurde als bedrohlich und schädlich empfunden. 3 Um den Missständen vorzubeugen und ihnen entgegenzuwirken, erließen die Obrigkeiten Zusammenstellungen von Verordnungen, so genannte
Policeyordnungen. Dem Reich als oberster weltlicher Instanz kam dabei die Rolle zu, mit den Reichspolizeiordnungen (RPO) den gesetzlichen Rahmen zu schaffen, an dem sich die Fürsten und Städte orientieren sollten.
1 Tilgner, Daniel: Sozialdisziplinierung und Sozialregulierung: die Policeyordnungen für Schleswig-Holstein von 1636 und für das Amt Bergedorf von 1623 (Veröffentlichungen des Hamburger Arbeitskreises für Regionalgeschichte 3). 2000, S. 14.
2 Hinrichs, Ernst: Fürsten und Mächte: zum Problem des europäischen Absolutismus. Göttingen 2000, S. 172; Landwehr, Achim: Policey im Alltag: die Implementation frühneuzeitlicher Policeyordnungen in Leonberg. Frankfurt am Main 2000, S. 59. Landwehr beklagt, dass eine „wissenschaftlich eindeutige Begriffsbestimmung ist wohl nicht zu erbringen [ist.]“
3 Maier, Hans: Die ältere Staats - und Verwaltungslehre (Polizeiwissenschaft): ein Beitrag zur Geschichte der politischen Wissenschaft in Deutschland. München ²1980, S. 63; Schulze, Winfried: Vom Gemeinnutz zum Eigennutz. Über den Normenwandel in der ständischen Gesellschaft der Frühen Neuzeit. In: HZ 243 (1986), S. 599f.
Auf welche Weise wurden die erfassten Bereiche geregelt und hatten sie tatsächlich die angestrebte Vorbildwirkung für das Reichsgebiet? Am Beispiel dreier Policeyordnungen der mecklenburgischen Stadt Rostock soll anschließend gezeigt werden, wie eine Stadt ihre spezifischen Probleme zu lösen suchte. Der dabei untersuchte Zeitraum umfasst in etwa die drei Jahrhunderte, die der Schwerpunkt policeylicher Verordnungen waren, bevor ein verändertes, liberaleres Verständnis von den Aufgaben eines Gemeinwesens zur Ablösung des allzuständigen, die Menschen erziehen und beglücken wollenden Wohlfahrtsstaates führte. Die Diskussion um den Aussagewert der in diesem Zusammenhang verwendeten Quellen (Policeyordnungen und Prozessakten) ist bereits seit mehreren Jahrzehnten ergiebig. 4 Neben den Arbeiten von Norbert ELIAS 5 , der den Schritt zur Moderne als einen Schritt zur „Verhöflichung“ der Kultur beschreibt, stammen die grundlegenden Arbeiten für die Beschäftigung mit dem Thema von Gerhard OESTREICH, der für d ie beginnende Neuzeit ein Versagen der alten Ordnungskräfte und eine Neubestimmung des feststellt. 6 Autoritätsbegriffes Mit den Begriffen
„Sozialregulierung“ und „Sozialdisziplinierung“ charakterisierte er die Veränderungen, die an der Schwelle vom Mittel alter zur Neuzeit zu einem neuen Verständnis von Obrigkeiten und den Rechten und Pflichten derer führten, die unter diesen erstarkenden
4 so auch Krüger, Kersten: Die fürstlich-mecklenburgischen Policey-Ordnungen des 16. Jahrhunderts: Innenpolitik und Staatsbildung. In: Mecklenburgische Jahrbücher 111 (1996), 131; Wüst, Wolfgang Die „gute“ Policey im Reichskrei s. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches. Band
1: Die „gute „ Policey im Schwäbischen Reichskreis, unter besonderer Berücksichtigung Bayerisch-Schwabens. Berlin 2001, S. 35.
5 Elias, Norbert: Über den Prozeß der Zivilisation: soziogenetische und psychogenetische Untersuchungen. Band 1: Wandlungen des Verhaltens in den weltlichen Oberschichten des Abendlandes (Suhrkamp -Taschenbuch Wissenschaft 158). Frankfurt am Main 16 1991.
6 Oestreich, Gerhard: Policey und Prudentia civilis in der barocken Gesellschaft von Stadt und Staat. In: Oestreich, Gerhard: Strukturprobleme der frühen Neuzeit. Berlin 1980, 368.
lebten. 7 Nur eine sich selbst beschränkende Autoritäten
Gesellschaft, die die Möglichkeit bietet, viele Menschen möglic hst konfliktfrei auf kleinem Raum zu beherbergen, kann zu einer Form der Moderne kommen, deren Merkmale Bürokratisierung und Rationalisierung sind.
In der neueren Forschung sind es vor allem die Arbeiten von Karl HÄRTER, die sich umfangreich mit der Proble matik der Policeyordnungen befassen. Der Fülle des Materials und der damit einhergehenden Unübersichtlichkeit sind Karl HÄRTER und Michael STOLLEIS mit einem Repertorium all der durch das Reich erlassenen Policeyordnungen begegnet. 8 Genauere Untersuchungen zu den Reichspoliceyordnungen unternahmen Ulrike LUDWIG, die den Entstehungsprozess der RPO von 1548 deutlich machte und die Arbeitsweise der Ausschüsse erläuterte und Mathias Weber, der sich in einer Arbeit ausführlich den RPO widmete und damit einen Einblick in die Anfänge der kaiserlichen Policeygesetzgebung gibt. 9 Speziell für die Rostocker Thematik war eine Arbeit von Kersten KRÜGER über die mecklenburgischen Policeyordnungen des 16. Jahrhunderts hilfreich, da sie einen Vergleich der Gemeinsamkeiten
7 Oestreich. In: Oestreich 1980, 371; vgl. Weber, Mathias: Bereitwillig gelebte Sozialdisziplinierung? Das funktionale System der Polizeiordnungen im 16. und
17. Jahrhundert. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 115 (1998), S. 421.
8 Härter, Karl: Entwicklung und Funktion des Policeygesetzgebung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im 16. Jahrhundert. In: Ius Commune 20 (1993), 61-142; Härter, Karl; Stolleis, Michael (Hg.): Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit. Band 1: Deutsches Reich und geistliche Kurfürstentümer (Kurmainz, Kurköln, Kurtrier), hrg. v. Karl Härter (Ius Commune Sonderheft 84). Frankfurt am Main 1996. 9 Ludwig, Ulrike: Der Entstehungsprozeß der Reichspoliceyordnung auf dem Reichstag von Augsburg 1547/48. In: Härter, Karl (Hg.): Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft. Frankfurt am Main 2000, 383-411 ; Weber, Matthias: Die Reichspoliceyordnungen von 1530, 1548 und 1577: historische Einführung und Edition. Frankfurt am Main 2000, der im folgenden zitierte Text der RPO bezieht sich auf die Edition in diesem Werk (Text auf den Seiten129- 271).
und Unterschiede zwischen früher städtischer und fürstlicher Gesetzgebung ermöglichte. 10
2. Die Reichspoliceyordnung – ein Vorbild? Das Heilige Römische Reich hatte durch die spätestens seit 1648 verbriefte fast völlige Selbstständigkeit seiner Territorien nicht die gleiche innenpolitische Autorität wie andere Herrschaftsgebiete, erinnert sei etwa an das seit 1661 absolutistische Dänemark, in dem der König von anderen Herrschaftsträgern unabhängig war. Für das 16. Jahrhundert gilt dieser oft als Mangel charakterisierte Umstand in einem weit geringeren Umfang. 11 Am Beispiel der drei Reichspoliceyordnungen der Jahre 1530, 1548 und 1577 soll im folgenden skizziert werden, warum und in welcher Form die Policeygesetze erlassen wurden und welche Wirkung sie auf die Gesetzgebung der Einzelterritorien hatten. Bereits die kaiserliche Vorrede der RPO von 1530 gibt Auskunft über die Beweggründe, die zu ihrer Entstehung geführt hatten. Ein regelrechter Katalog all der nicht länger zu duldenden Missstände wird aufgelistet. Dazu gehören „ schwere[...] unerhörte[...] Gotßlesterung, zutrincken[...], übermässigkeyt köstlicher
kleydung“. 12 Dabei gilt die Sorge von Kaiser und Reich nicht einfach der Moral, es sind auch handfeste wirtschaftliche Gründe, die ein Einschreiten erforderlich machen. Durch teure Kleidung, für die mehr ausgegeben wird, als sich viele leisten können, sind „nicht allein sondere Personen, sondern gemeine Landschafft in Abnehmen kommen, und Ringerung ihrer Nahrung gewachsen“. Kleidungsvorschriften dienten demnach der Verhinderung einer Verarmung weiter Bevölkerungsteile.
10 Krüger. In: Mecklenburgische Jahrbücher 111 (1996), 131-168.
11 Ludwig. In: Härter 2000, 383. Ludwig führt an, dass die Reichsreform von
1495 durch neue Institutionen wie das Reichskammergericht günstige Vorraussetzungen für eine effektive Gesetzgebung und –überwachung schuf.
391.
12 RPO 1530 [Vorrede Kaiser Karls V.].
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M.A. Carl Christian Wahrmann, 2005, "Dem gemeinen besten ist daran gelegen...' - Städtische Policeyordnungen am Beispiel Rostocks, Munich, GRIN Publishing GmbH
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