INHALT
0. EINLEITUNG 2
1. ANFÄNGE DES RUNDFUNKS 3
1.1. Der Rundfunk der Besatzungsmächte 3
1.2. Errichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks 3
2. DER PRIVATE RUNDFUNK 6
2.1. Errichtung privater Rundfunkanstalten 6
2.2. Die Landesmedienanstalten 7
3. DAS DUALE RUNDFUNKSYSTEM 8
3.1. Die acht Rundfunkurteile 9
3.2. Die Rundfunkstaatsverträge 10
4. DER RUNDFUNK IN DEN NEUEN BUNDESLÄNDERN 11
4.1. Die Situation in der DDR nach der Wiedervereinigung 11
4.2. Errichtung neuer Rundfunkanstalten 11
5. ZUSAMMENFASSUNG 12
6. LITERATURVERZEICHNIS 13
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0. Einleitung
Mit der Erfindung des Rundfunks, wobei Rundfunk sowohl Hörfunk als auch Fernsehen meint, begann ein für die Menschheit völlig neues Zeitalter. Es war natürlich ein langer Weg von den Anfängen des Rundfunks bis zur heutigen Zeit, in denen die Möglichkeiten, die der Rundfunk bietet, immer mehr perfektioniert wurden. Auch wurden diese Möglichkeiten unterschiedlich genutzt; denn der Rundfunk diente nicht nur der Unterhaltung und der Information, sondern wurde ebenfalls als einflussreiches Propa-gandamittel missbraucht. Noch heute ist das Verwendungsspektrum des Rundfunks immens und als Medium, das eine aktuelle und zeitlich adäquate Nachrichtenübermittlung ermöglicht, nicht mehr wegzudenken. Um aber eine sinnvolle und rechtmäßige Verwendung des Rundfunks zu gewährleisten, sind Gesetze und Regelungen von Seiten des Staates notwendig. Nur eine geregelte Rundfunkpolitik sichert den korrekten Umgang mit diesem bedeutenden Medium.
Hervorzuheben ist, dass im Folgenden insbesondere auf das Medium „Fernsehen“ eingegangen werden und dessen Entwicklung von der Besatzungszeit bis hin zur Wiedervereinigung Deutschlands dargestellt werden soll. Daraus ergeben sich die rechtlichen Grundlagen, auf denen der Rundfunk in Deutschland heute basiert.
Die vorliegende Studie setzt sich zum Ziel, zunächst die Anfänge des Rundfunks darzustellen und dabei auf die Errichtung des öffentlichrechtlichen Rundfunks näher einzugehen. Darüber hinaus soll auch auf die Errichtung des Privaten Rundfunks eingegangen und im Zuge dessen das duale Rundfunksystem erörtert werden. In diesem Zusammenhang soll ebenfalls die Entwicklung des Rundfunks in den neuen Bundesländern Erwähnung finden.
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1. Anfänge des Rundfunks
1.1. Der Rundfunk der Besatzungsmächte
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wird durch die Besatzungsmächte ein Verbot erlassen, das jegliche Sendetätigkeit untersagt. Die Militärregierungen der jeweiligen Besatzungszonen errichten zunächst sogenannte Besatzungs- und Soldatensender, später werden Rundfunkanstalten durch die Besatzungsmächte errichtet (vgl. Pürer 1996; 608). Von Bedeutung ist hierbei, dass in der Britischen Besatzungszone, die Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein umfasst, eine Rundfunkeinrichtung gegründet wird, die dem Vorbild der BBC (British Broadcasting Corporation) folgt. Die BBC ist bereits zu diesem Zeitpunkt öffentlich-rechtlich und somit richtungsweisend für den Rundfunk in der späteren Bundesrepublik Deutschland (vgl. Pürer 1996; 608). Denn es kommt schließlich zur Übernahme dieses britischen Modells, das einen „gemeinwohlverpflichteten, öffentlich-rechtlichen Rundfunk[...]“ (Pürer 1996; 608) darstellt. Ab 1948 erfolgt die Übergabe des Rundfunks an die deutsche Hoheitsverwaltung, was schließlich zur Gründung des öffentlichrechtlichen Rundfunks führt.
1.2. Errichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Die Errichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der damaligen BRD basiert zum einen auf dem §5 des Grundgesetzes, in dem die Unabhä ngigkeit des Rundfunks festgeschrieben ist und zum anderen auf dem Deutschlandvertrag vom 05. Mai 1955. Dieser gewährleistet die Herstellung der vollen Souveränität der BRD und damit auch die völlige politische Unabhängigkeit des Rundfunkwesens in Westdeutschland (vgl. Pürer 1996; 609).
Diese grundlegenden Entwicklungen führen schließlich 1950 zur Gründung der ARD, der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund-
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funkanstalten Deutschlands. Drei Jahre später, 1953, folgt der Fernsehvertrag der ARD, der die „Grundlage für ein gemeinsames (erstes) Fernsehprogramm“ (Pürer 1996; 609) bildet. Seit dem 01.11.1954 erfolgt die Aufnahme des offiziellen Sendebetriebs und die ARD strahlt „das G emeinschafts - Fernsehprogramm aller angeschlossenen Anstalten aus“ (Tonnemacher 1996; 116).
Die ARD ist ein föderalistisch strukturierter, öffentlich-rechtlicher Rund-funkverband, der von neun Landesrundfunkanstalten gebildet wird. Diese produzieren wiederum gemeinsam das erste Fernsehprogramm (vgl. Pürer 1996; 610).
Die Landesrundfunkanstalten selbst sind „binnenpluralistisch organisiert und an die Erfüllung ihres Programmauftrages gebunden“ (Tonnemacher 1996; 118). Der Intendant, der für das Programm verantwortlich ist, wird durch die Aufsichtsgremien kontrolliert. Diese bestehen wiederum aus „Vertretern der sogenannten gesellschaftlich relevanten Gruppen“ und bilden Rundfunk- und Verwaltungsräte, zum Teil auch Programmbeiräte (vgl. Pürer 1996; 118).
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt in erster Linie „aus Teilnehmergebühren, Werbeerlösen sowie aus Programmverwertung bzw. Programmrechteverkauf“ (Pürer 1996; 613). Von Bedeutung ist hierbei das Prinzip des Finanzausgleichs, das bei der ARD verfolgt wird. Dieses Prinzip ergibt sich aus dem Faktum, dass „große“ Landesrundfunkanstalten mit bevölkerungsbedingtem hohem Gebührenaufkommen neben „kleinen“ Anstalten mit geringen Gebührenerträgen existieren. Die „kleinen“ Anstalten erhalten von den „großen“ Anstalten über den Finanzausgleich Geldbeträge, um ihre Existenz und damit ihre Programmproduktion finanzieren zu können (vgl. Pürer 1996; 610). Fast parallel zur Errichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kommt es 1960 zum Versuch der Gründung eines staatlichen Fernsehens durch den damaligen Bundeskanzler Konrad Adenauer. Diese scheitert aber schließ-
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Arbeit zitieren:
Gina Saiko, 2004, Kommunikationspolitik und ihre rechtlichen Rahmenbestimmungen: Rundfunkpolitik, München, GRIN Verlag GmbH
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