Inhaltsverzeichnis
0. Einleitung 3
1. Astras Weg zum Monopol 5
1.1. Die Gründungsgeschichte 5
1.2. Eutelsats Verhinderungspolitik 7
1.3. Die Transpondervergabepolitik 9
1.4. Zusammenfassung und Notwendigkeit einer
Kontrolle 12
2. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des
Satellitenfernsehens 12
2.1. Die Regelungen bis zur Fernsehrichtlinie:
Freier Informationsfluß versus staatliche
Souver äntität 12
2.2. Die Fernsehrichtlinie und die
Europaratskonvention 15
2.2.1. Bewertung der Richtlinie 18
2.3. Die kulturpolitische Kompetenz im Maastricher
Vertrag 19
2.4. Die Fernsehnorm MAC 20
3. Chancen einer europäischen Medienaufsicht 20
3.1. Die Rundfunkfreiheit 21
3.2. Die Gestaltungsmodelle des Rundfunks 22
3.3. Vor- und Nachteile einer europäischen
Medienaufsicht 22
3.4. Ansätze einer europäischen 24
3.5. Der aktuelle Stand einer europäiMedienaufsichtschen
Medienaufsicht 25
4. Zusammenfassung und Resümee 26
5. Literaturverzeichnis 28
2
0. Einleitung
Gut acht Jahre nach seinem Start hat sich der private Fernsehsatellit Astra zum alleinigen Marktführer in Europa entwickelt. 21,73 Millionen europäische Haushalte haben ihre Empfangsanlagen, sogenannte Satellitenschüsseln, auf den luxemburgischen Himmelskörper ausgerichtet. Dies sind 90 Prozent aller europäischen Satellitenhaushalte. In Deutschland empfangen 1,21 Millionen Haushalte ihre Programme über Astra. Dazu kommen 15,4 Millionen deutsche Haushalte, bei denen die Astra-Programme ins Kabelnetz eingespeist sind.
Der von dem privaten luxemburgischen Konsortium Societé Européenne des Satellites (SES) betriebene Satellit hat damit ein Quasi-Monopol in der Fernsehausstrahlung über Satellit inne. Umso verwunderlicher ist es, wenn man betrachtet, wer diesen privaten Monopolisten beaufsichtigt: Die Kontrolle, die vom luxemburgischen Staat ausgeübt wird, ist fast nur formaler Art. 1 Schließlich ist Luxemburg als Anteilseigner 2 vorrangig an einem wirtschaftlichem Erfolg des Unternehmens interessiert. Auch von den europäischen Institutionen (Europäische Union und Europarat) gingen bisher keine gesetzgeberischen Maßnahmen aus, die eine effektive Aufsicht gewährleisten könnten. Angesichts dieser Situation stellt sich die Frage auf, wie es möglich war, daß sich Astra bisher jeglicher Kontrolle entziehen konnte bzw. warum es die europäischen Institutionen nicht geschafft haben, dieses neue Medium zu regulieren, zumal die Meinungsvielfalt in Europa ob der dubiosen Transpondervergabe-Politik des Betreibers immer mehr gefährdet ist. Schließlich entwickelt sich das Medium Satellit immer mehr zum Standardversorger für Fernsehprogramme, da die Preis- und Programmvorteile der Satelliten das Kabel immer mehr verdrängen. 3
Mit diesen Fragen beschäftigt sich die vorliegende Arbeit. Zudem soll erläutert werden, wie eine Kontrolle der Satellitenbetreiber aussehen könnte und wie wirksam sie wäre.
Um Antworten auf diese Fragestellungen zu finden, muß etwas weiter ausgeholt werden. Als Basis soll zunächst die Entwicklungsgeschichte Astras geschildert werden, die darüber Aufschluß gibt, wie Astra es geschafft hat, sich gegen jegliche staatliche Interventionen durchzusetzen und zum absoluten Marktführer aufzusteigen. Auf dieser Grundlage wird dann die Notwendigkeit einer Kontrolle herausgearbeitet, die insbesondere durch die bereits erwähnte umstrittene Transpondervergabe-Politik der Betreibergesellschaft in die Debatte gebracht wurde.
1 Vgl. Kleinsteuber, Hans J./Rossmann, Torsten: Europa als Kommunikationsraum. Akteure, Strukturen und
Konfliktpotentiale in der europäischen Medienpolitik. Opladen 1994, 122. Im Folgenden zitiert als: Kleinsteuber: Europa
als Kommunikationsraum, S. 123.
2 Der Luxemburger Staat besitzt über seine beiden staatlichen Banken über ein Drittel der Anteile. Näheres in Kapitel 1.3.. 3 Während man für den Satellitenempfang nur einmal zwischen 200 und 500 Mark bezahlt, kostet ein Kabelanschluß
einmalig 65 Anschlußgebühr plus monatlich 25 Mark Gebühren. Wenn im Haus noch keine Kabelverteileranlage vorhanden
ist, kostet das Verlegen des Kabels bis zur Wohnung zusätzlich ungefähr 300 Mark.
3
Bevor diskutiert werden kann, auf welche Weise die europäischen Staaten bzw. die Europäische Union (EU) die SES kontrollieren könnte, legt die Arbeit die rechtlichen Rahmenbedingungen dar, unter denen Astra seine Programme ausstrahlt. Neben weltweiten Regelungen wie der World Administration Radio Conference (WARC) soll insbesondere auf die Maßnahmen der europäischen Institutionen eingegangen werden. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Fernsehrichtlinie der Europäischen Kommission "Fernsehen ohne Grenzen" aus dem Jahre 1989, die als bislang einziger Ansatz für eine europäische Medienpolitik zu werten ist. Hierbei werden hauptsächlich die Aspekte, die den Satellitenrundfunk und Realisierungsmöglichkeiten einer europäischen Medienaufsicht betreffen, behandelt und diskutiert. Die Debatte über die Quotenregelung bleibt dabei ausgespart.
Dieser Exkurs in die Gesetzgebung soll aufzeigen, inwiefern der Europäischen Union bei der Satellitenkontrolle einerseits die Hände gebunden sind, andererseits inwiefern die EU ein Interesse daran hat, daß der Rundfunkmarkt weitestgehend dereguliert bleibt.
Aufbauend auf diese Erkenntnisse untersucht die Arbeit die Realisierungschancen einer europäischen Medienaufsicht. Hierzu werden das Pluralismus-Konzept, das hinter der Idee einer Medienaufsicht steht, sowie die verschiedenen Modelle dieses medienpolitischen Konzeptes vorgestellt. Zudem werden die Vor- und Nachteile einer Medienkontrolle diskutiert und deren Durchsetzbarkeit untersucht.
Abschließend schildert die Arbeit den aktuellen Stand der von einigen nationalen Rundfunkaufsichten angestrebten europäischen Medienaufsicht und zeigt die Konzepte und deren Realisierungschancen auf.
Der Forschungsstand ist in politikwissenschaftlicher Hinsicht als eher bescheiden zu bezeichnen. Hauptsächlich haben sich bisher Völkerrechtler, Rundfunkrechtler und Kommunikationswissenschaftler mit dieser Thematik beschäftigt, wobei der Aspekt der Regulierung von Satellitenanbietern zumeist nur ansatzweise behandelt wurde. Die Entwicklungsgeschichte Astras wurde besonders ausführlich in Wilfried Ahrens' populärwissenschaftlicher Publikation "Astra - Fernsehen ohne Grenzen" aufgearbeitet. Mehrere für diese Arbeit herangezogenen Veröffentlichungen des Rundfunkrechtlers Wolfgang Hoffmann-Riem waren besonders hilfreich bei der Bewertung der europäischen Medienpolitik in puncto Rundfunkfreiheit und Pluralismus. Außerdem sind noch Martin Gepperts Ausführungen in der juristischen Dissertationsschrift "Europäischer Rundfunkraum und nationale Rundfunkaufsicht" über die rechtlichen Rahmenbedingungen des grenzüberschreitenden Fernsehens hervorzuheben.
4
Nichtsdestotrotz verfolgt diese Arbeit einen politikwissenschaftlichen Ansatz. Sie stellt zunächst dar, wo ein Regulierungsbedarf besteht. Daraufhin zeigt sie den aktuellen Stand der Regulierung, um dann anschließend zu skizzieren, wie eine effektive Kontrolle aussehen könnte. Um die Lücken in der Literatur ansatzweise schließen und den aktuellen Stand darstellen zu können, greift die Arbeit auch auf schriftliche und mündliche Informationen von Politikern, Medienwächtern und Journalisten zurück, die sich mit dieser Thematik beschäftigt haben.
1. Astras Weg zum Monopol
1.1. Die Gründungsgeschichte
Bevor die SES im Jahre 1985 gegründet wurde, hatte es im Großherzogtum Luxemburg bereits zwei erfolglose Versuche gegeben, einen Fernsehsatelliten in die Umlaufbahn zu befördern. Zunächst scheiterte 1980 das sogenannte LUXSAT-Projekt von der CLT am Widerstand der französischen Regierung, die ihr eigenes nationales Rundfunksatellitenprojekt durch den geplanten luxemburgischen Satelliten gefährdet sah.
Drei Jahre später wurde die Idee von der luxemburgischen Regierung wieder aufgenommen, die ein großes Interesse daran hatte, die zukunftsträchtige Kommunikationswirtschaft, speziell den Rundfunkbereich auszubauen. Hierzu nahm der damalige luxemburgische Premierminister Pierre Werner im März 1983 Kontakt mit dem ehemaligen Hughes-Manager Clay T. Whitehead auf, der in den USA die Entwicklung des Galaxy-Satellitensystems vorangetrieben hatte, das für Fernsehübertragungen ausgelegt und inzwischen zu einem großen Erfolg in den Staaten geworden war. Dieser neue von Whitehead promotete Satellitentyp war ein sogenannter Medium-Power-Satellit oder auch Hybrid-Satellit, der pro Transponder mit nur 50 Watt auskam. Auf ihm konnten bis zu sechszehn Transponder für ebenso viele Fernsehprogramme untergebracht werden. Bisherige direktstrahlende Fernsehsatelliten (Direct Broadcasting Satellites, kurz DBS) konnten nur fünf Kanäle ausstrahlen, was sie extrem unwirtschaftlich machte. Für den Empfang der Signale eines Hybrid-Satelliten reichte eine Satellitenschüssel mit einem Durchmesser von 60 cm aus.
Doch auch dieses Projekt scheiterte an dem Widerstand der französischen Regierung, die nicht nur ihre eigenes Projekt, den TDF1, sondern auch ihre Souveränität bedroht sah. 4 Außerdem legte sich die CLT mit der Begründung quer, daß ihr laut Mediengesetz das alleinige Monopol für die Rundfunkausstrahlung in Luxemburg zustehe. Zudem befürchteten mehrere Nachbarstaaten, daß der europäische Rundfunkmarkt durch ein amerikanisches 4 Noam, Eli: Television in Europa. New York 1991, S.30
5
Projekt zu stark beherrscht würde. Man wollte einer "Coca-Kolonisation" entschieden entgegenwirken. Damit lag man nicht ganz falsch, denn Whitehead hatte wirklich vor, das Projekt als "Trojanisches Pferd" in Europa zu benutzen. Als dieses herauskam, entzog Luxemburg dem Amerikaner das Vertrauen, und das Coronet-Projekt war gescheitert. 5
Zwei Jahre später wurde ein erneuter und letztendlich erfolgreicher Anlauf genommen. Da man aus den Erfahrungen der vorherigen Projekte gelernt hatte, strebte man jetzt eine Lösung an, die folgendes vorsah: Die Konzession für die Nutzung der luxemburgischen Satellitenfrequenzen mußte unter luxemburgischer Kontrolle bleiben. Die Aktionäre mußten die operative Kontrolle über das Geschäft behalten und durften sie nicht wie bei der Coronet-Konstruktion aus der Hand geben. Außerdem mußte das Projekt eindeutig als europäische Veranstaltung vorgezeigt werden, um der anti-amerikanischen Propaganda gegen einen "Raubvogel des amerikanischen Medienkapitals über dem europäischen Medienterritoriums" von Anfang an den Wind aus den Segeln zu nehmen. 6 Dazu wurde ein privates Konsortium, die SES, gegründet, in dem sich neben den beiden öffentlich-rechtlichen luxemburgischen Finanzhäusern Banken, Versicherungen und Fernsehproduzenten aus Deutschland, Schweden, Dänemark, Belgien und Großbritannien zusammenfanden. 7 Die Konstruktion der Gesellschaft bot Gewähr dafür, daß das Unternehmen nicht von einer Gruppe und auch nicht vom Ausland dominiert werden konnte. Das Aktienkapital wurde in zwei Klassen eingeteilt: Private Investoren können sogenannte A-Aktien erwerben, die staatlichen luxemburgischen Banken erhielten sogenannte B-Aktien. Die Statuten verlangen, daß kein Aktionär mehr als 10 Prozent des nominellen Aktienkapitals besitzen darf. Die A-Aktien werden zum doppelten Preis der B-Aktien abgegeben, wofür man aber auch eine doppelt so hohe Dividende einstreichen kann. Die A-Aktionäre verfügen über 80 Prozent des Eigenkapitals und zwei Drittel der Mandate im Verwaltungsrat, die B-Aktionäre über 20 Prozent und ein Drittel der Mandate. 8 Mit dieser europäischen Konstruktion konnte der Widerstand der europäischen Telekom-Verwaltungen gegen das Projekt abgefangen werden. 9
Auch bei der Wahl der Trägerrakete nahm man Rücksicht auf den Zusammenschluß der europäischen Telekom-Verwaltungen, Eutelsat: Nachdem ein amerikanischer Satellit bestellt
5 Ahrens, Wilfried: ASTRA - Fernsehen ohne Grenzen. Düsseldorf 1992, S. 32-53.Im folgenden zitiert als: Ahrens: Astra. 6 Ahrens: Astra, S.51. Das Zitat "Trojanisches Pferd" stammt auch von dieser Textstelle.
7 Die Gründungsmitglieder waren: Caisse d'Epargne de l'Etat du Grand Duché de Luxembourg, Société Nationale de Crédit et
d' Investissement (Luxembourg), Banque Générale du Luxembourg SA, Banque Internationale à Luxembourg SA,
Compagnie Luxembourgoise de la Dresdner Bank AG, Deutsche Bank SA, Kinnevik International A.B., Kirkbi AS,
Natinvest S.A.H, Réalisations et Investissements en Technologies Avancées (Rita) S.A.H. und die Société Générale de
Begique. Die deutsche Telekom hat sich dem Konsortium in Juni 1994 mit einem Anteil von 25 Prozent der privaten
Gesellschafter beteiligt (SZ 10.06.94), weil Astra "nicht bezukommen war" (FAZ 1.2.95). 8 Vgl. Ahrens: Astra, S.53. Laut Lukas Weber bestimmt trotz dieser Mehrheitsverhältnisse das Land Luxemburg die
Entscheidungen über seine Banken. (Weber, Lukas: Heiße Vögel - blasse St erne. In: FAZ 01.02.95. 9 Vgl. Kleinsteuber: Europas als Kommunikationsraum, S.122.
6
worden war, wollte man wenigstens bei der Wahl der Trägerrakete einen guten europäischen Willen zeigen. Man entschied sich für die europäische Ariane-Rakete. 10
Whitehead wurde mit einer Million Dollar abgefunden und erhielt von da an fünf Prozent des jährlichen Nettogewinnes der SES 11 überwiesen. Als Gegenleistung mußte Whitehead lediglich eine Konkurrenzausschlußklausel unterschreiben.
Nach einigen bürokratischen Hindernissen, die im nächsten Abschnitt geschildert werden, konnte der Satellit Astra am 11. Dezember 1988 ins All geschickt werden. Am 1. Februar 1989 nahm er seinen offiziellen Sendebetrieb auf.
1.2. Eutelsats Verhinderungspolitik
Eutelsat versuchte von Anfang an, das luxemburgische Projekt zu torpedieren, indem es bürokratische Hindernisse aufbaute. Zunächst beharrte man auf den Artikel XVI im Eutelsat-Abkommen, der den Mitgliedstaaten auferlegt, internationale Fernmeldedienste über Satellit nur dann zu betreiben, wenn sie Eutelsat keinen "significant economic harm" zufügen. Dieser Vorwurf konnte von der SES aber erfolgreich abgeschmettert werden, da Eutelsat zu dem Zeitpunkt noch gar nicht über einen Fernsehsatelliten verfügte. Insofern konnte die SES Eutelsat auch keinen Schaden zufügen, denn "ein Geschäft, das man nicht hat, kann einem auch nicht kaputtgemacht werden" 12 . Der letzte Widerstand von Eutelsat konnte erst im Herbst 1987 überwunden werden, nachdem die SES Eutelsat zugesichert hatte, letztlich nicht mehr als vier der damaligen Eutelsat-Kunden auf Astra zu übernehmen. Zuvor hatte eine Kooperation von SES und der britischen Telekom BT eine Schneise in die Abwehrfront von Eutelsat geschlagen und damit den Weg für eine Verständigung mit dem Konkurrenten geschlagen. Erst im Mai 1989 wurde der Empfang im größten Teil Europas genehmigt.
Eutelsat legte noch zwei weitere bürokratische Fußangeln aus, um den Konkurrenten Astra ins Stolpern zu bringen.
Im Dezember 1992 verordnete die Deutsche Bundespost, daß alle Satellitenempfangsanlagen mit einem Filter versehen werden müßten, wodurch sich der Preis einer Antenne um 200 bis 400 Mark verteuert hätte. Der darauf einsetzende Protest der Verbraucher, insbesondere des Bundesverbandes Satelliten-Direktempfang (BSE), der bei der Kommission geltend machte, daß eine zwangsweise Durchsetzung dieser Anordnung nur in der Bundesrepublik ein klarer Verstoß gegen die Harmonisierungsbestrebungen der EG-Richtline 83/189 sei, nach der neue
10 Inzwischen hat es Astra nicht mehr nötig, auf die europäische Raumfahrtindustrie Rücksicht zu nehmen: Im April 1996
wurde der digitale Satellit Astra 1 E von einer russischen Trägerrakete ins All befördert, die einem russisch-amerikanischem
Konsortium gehört (SZ 10.04.96).
11 Allein im Jahre 1993 konnte die SES einen Jahresgewinn von 145 Millionen Mark verbuchen. Aus: Spiegel 51/94, S.82. 12 Ahrens: Astra, S.76.
7
Arbeit zitieren:
Bert Rösch, 1996, Der Fernsehsatellit ASTRA und die Notwendigkeit einer europäischen Kontrolle, München, GRIN Verlag GmbH
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