INHALTSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG 1
2. FREIHEITSRECHTE UND SICHERHEIT 2
2.1 Freiheitsschutz 3
2.2 „Grundrecht auf Sicherheit 4
3. ÜBERBLICK DER GETROFFENEN MAßNAHMEN 5
3.1 Sicherheitspaket I 5
3.2 Sicherheitspaket II 6
3.3 weitere Maßnahmen 8
4. PROBLEMATIK DER SICHERHEITSGESETZE 9
4.1 betroffene Grundrechte 9
4.2 Definitionslücken 9
4.3 Warum sind Gesetzesänderungen nötig? 10
4.4 Gesetzesverfahren 11
4.5 Präventionsstaat 12
5. AUSGEWÄHLTE GESETZESMAßNAHMEN 12
5.1 Rasterfahndung 12
5.2 biometrische Daten 13
5.3 Luftsicherheitsgesetz 15
6. AUSBLICK 16
7. LITERATURVERZEICHNIS 18
7.1 Primärtexte 18
7.2 Sekundärtexte 20
1. EINLEITUNG
[…] Die [gestrigen] Anschläge in New York und Washington sind nicht nur ein Angriff auf die Vereinigten Staaten von Amerika; sie sind eine Kriegserklärung gegen die gesamte zivilisierte Welt. Diese Art von terroristischer Gewalt, das wahllose Auslöschen unschuldiger Menschenleben stellt die Grundregeln unserer Zivilisation infrage. Sie bedroht unmittelbar die Prinzipien menschlichen Zusammenlebens in Freiheit und Sicherheit, all das also, was in Generationen aufgebaut wurde. Gemeinsam werden wir diese Werte - sei es in Amerika, sei es in Europa oder wo auch immer in der Welt - nicht zerstören lassen. […] (Schröder, Regierungserklärung vom 12.09.2001)
Der Ausschnitt aus der Regierungserklärung Schröders vom 12. September 2001 verdeutlicht, welche Bedeutung den Terroranschlägen vom 11. September in Deutschland beigemessen wurde. Wenngleich es keine direkte Gefahr für die Bundesrepublik gab, wurden die Anschläge als eine neue, unbekannte Bedrohung für die gesamte westliche Welt gesehen. Für viele markierte der 11. September gar den Tag, nach dem nichts mehr so sein würde, wie es einmal war. Der internationale Terrorismus erreichte eine vollkommen neue Dimension, der man mit allen Mitteln, sowohl auf internationaler, als auch auf nationaler Ebene, entgegentreten musste. So wurde in vielen Ländern ein einzigartiger, aus freiheitsrechtlicher Sicht sehr bedenklicher, legislativer Prozess in Gang gesetzt, in dem im Eilverfahren Gesetze geändert und erlassen wurden, um die innere Sicherheit zu gewährleisten und die neue Gefahr einzudämmen (Vgl. Karg 2003: 5).
Ziel dieser Arbeit soll die Beschreibung des legislativen Prozesses innerhalb Deutschlands aus freiheitsrechtlicher Perspektive sein. Welche Veränderungen beinhalten die getroffenen Maßnahmen und wie lässt sich die zahlreiche Kritik daran erklären? Warum bedarf es überhaupt neuer Gesetze, um der neuen terroristischen Bedrohung Herr zu werden? Stehen die Maßnahmen in einem direkten Zusammenhang zu den Ereignissen des 11. Septembers oder waren sie längst schon geplant, ließen sich aber schlichtweg nicht durchsetzen? Um diese Fragen beantworten zu können, soll zunächst die neuartige Bedrohung näher bestimmt und ein kurzer theoretischer Diskurs über die Problematik von Freiheitsrechten und Sicherheit und deren Verankerung im freiheitlichen Rechtsstaat Deutschlands gegeben werden. Danach werden die der inneren Sicherheit dienenden Gesetzesmaßnahmen, die seit den Anschlägen in Deutschland getroffen wurden, vorgestellt und anschließend aus freiheitsrechtlicher
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Sicht kritisch beleuchtet und hinterfragt. Dabei sollen die Rasterfahndung, die Aufnahme biometrischer Daten und das Luftsicherheitsgesetz gesondert betrachtet werden. Abschließend soll ein Ausblick über die weiteren Vorhaben gegeben werden. Doch was genau ist nun diese neue Bedrohung auf die man mittels Gesetzesmaßnahmen zu reagieren versucht? In Europa ist der Terrorismus schließlich nichts Neues. In vielen Regionen sind terroristische Anschläge sogar fast schon allgegenwärtig. Und auch in Deutschland sah man sich bereits in den siebziger und achtziger Jahren der terroristischen Bedrohung der RAF ausgesetzt. Während aber diese Gefahren als regionale Phänomene verstanden wurden, die auf die Verletzbarkeit einzelner Staaten abzielten, stellt der heutige internationale Terrorismus eine weltweite Bedrohung dar. Auch wurden Freiheit und Demokratie bislang von einzelnen, überschaubaren Tätergruppen und nicht von international agierenden Netzwerken bedroht (Vgl. Lepsius 2002: 3-4).
„Reagiert wird nicht [mehr, JF] auf eine konkrete Bedrohungslage mit bekannten Strukturen, Tätern und Motivationen, sondern auf eine Gefahr, die von Terrornetzwerken und Organisationen, verwoben im islamischen
Fundamentalismus, ausgeht.“ (Karg 2003: 5).
Die Gesetzesmaßnahmen sind somit hauptsächlich eine Antwort auf die von den Ereignissen ausgehende Symbolik, die Entindividualisierung der Täter und die Auflösung eines regionalen Zusammenhangs (Vgl. Lepsius 2002: 3-4). Nur aus dieser Perspektive heraus lässt es sich überhaupt erklären, warum neue, unverzügliche Gesetzesmaßnahmen als selbstverständlich und notwendig erachtet wurden (Vgl. Lepsius 2002: 3).
2. FREIHEITSRECHTE UND SICHERHEIT
Ebenso wie die terroristische Bedrohung nichts wirklich Neues darstellt, ist auch die Diskussion über Freiheitsrechte und Sicherheit kein neues Phänomen. Vielmehr findet sich diese Problematik bereits in den theoretischen Auseinandersetzungen von Hobbes, Locke und Rousseau. Im Folgenden kann und soll nicht auf die einzelnen Theorien bezüglich Freiheit und Sicherheit eingegangen werden - dies Würde den Umfang dieser Arbeit bei weitem überfordern - stattdessen sollen einige Kerngedanken angerissen werden und gezeigt werden, wie Freiheit in den rechtsstaatlichen Prinzipien verankert und geschützt wird.
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Sowohl Freiheit, als auch Sicherheit stellen Grundbedürfnisse des Menschen dar und befinden sich dennoch in einem permanenten Spannungsverhältnis zueinander (Vgl. Glaeßner 2003: 3): Während mehr Sicherheit eine Einschränkung von Freiheiten bedeutet, geht umgekehrt mehr Freiheit mit mehr Unsicherheit einher (Vgl. Meyer 2002: 2). Ein weiteres Problem ergibt sich daraus, dass der Staat zugleich Beschützer, als auch „potenzieller Täter“ ist. So muss er seine Bürger voreinander schützen, gleichwohl müssen die Bürger aber auch vor dem Staat selbst geschützt werden (Vgl. Glaeßner 2003: 4). Diese Aufgabe kommt in erster Linie den Grundrechten zu, die zusammen mit anderen rechtsstaatlichen Prinzipien, die im Folgenden erwähnt werden sollen, den Freiheitsschutz garantieren.
2.1 Freiheitsschutz
„Grundrechte sind verfassungsrechtlich gewährleistete subjektive Rechte, die als Freiheitsrechte [Hervorhebung im Original, JF] die individuelle Freiheitssphäre vor dem Zugriff der Staatsmacht schützen oder als Gleichheitsrechte [Hervorhebung im Original, JF] rechtliche Gleichheit gegenüber dem Staat sichern.“ (Avenarius 2002: 26)
Grundrechte sind somit also hauptsächlich Abwehrrechte gegen den Staat und sollen verhindern, dass dieser zu mächtig wird. Sie sind allerdings nicht uneingeschränkt garantiert. So werden einige durch die Verfassung selbst begrenzt, während anderen ein so genannter Gesetzesvorbehalt Schranken setzt. Demnach ist es dem Gesetzgeber erlaubt Grundrechte zum Schutz anderer, für das Gemeinwesen wichtiger Rechtsgüter einzuschränken. Hierbei muss jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Es dürfen somit nur solche Maßnahmen getroffen werden, die sich tatsächlich eignen um den verfolgten Zweck auch zu erreichen. Zudem muss der Eingriff auch erforderlich sein, wonach es kein milderes Mittel geben darf, welches für den angestrebten Zweck ausreichend wäre. Darüber hinaus müssen die Vorteile die Nachteile überwiegen. Der Schutz des anderen Rechtsguts, muss also entscheidend genug sein, um die Beschränkung des Grundrechts zu rechtfertigen (Vgl. Avenarius 2002: 28, Pehle 2002: 87).
Der Freiheitsschutz wird auch durch die Rechtswegegarantie (Art.19 Abs. 4GG.), also den gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber Akten der vollziehenden Gewalt, geschützt (Vgl. Pehle 2002: 87). Des Weiteren wird die Freiheit des Einzelnen auch durch die im Grundgesetz verankerte horizontale und vertikale Gewaltenteilung gewährt. Während
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die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, obliegt dem Bund lediglich die Regelung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bezüglich der Kriminalpolizei und dem Verfassungsschutz. Durch diese Trennung von Nachrichtendiensten und Strafverfolgung werden den
Verfassungsschutzbehörden polizeiliche Befugnisse untersagt. Eine übermächtige Zentralbehörde wie das „Reichssicherheitshauptamt“ soll so verhindert werden (Vgl. Lepsius 2002: 9). 2.2 „Grundrecht auf Sicherheit“
Während das Grundgesetz die Freiheitsrechte explizit definiert und präzisiert, bleibt der Sicherheitsbegriff als solcher diffus und unbestimmt. Sicherheit lässt sich nicht positiv, sondern nur negativ, also als Abwehr von Gefahren definieren (Vgl. Lepsius 2002: 25). Darüber hinaus handelt es sich bei der Sicherheit um ein soziales Konstrukt, denn Sicherheitsempfinden ist eine subjektive Wahrnehmung, die nicht objektiv bestimmbar ist. Für den Einzelnen stellen sich moderne Gesellschaften derart komplex dar, dass ihre Gesamtordnung nicht mehr überschaubar ist und so die Wahrnehmung der Wirklichkeit nur bedingt den realen Umständen entspricht. Das Gefühl von Sicherheit oder Unsicherheit wird also getrübt (Vgl. Glaeßner 2002: 3-4). Ein weiters Problem zeigt sich durch die einfache Frage wessen Sicherheit vor wem es eigentlich zu schützen gilt (Vgl. Glaeßner 2002: 8).
Ungeachtet all dieser Widersprüche, ist jedoch auch klar, dass der Staat einen gewissen Schutzauftrag innehat, der sich aus den Grundrechten ableiten lässt. Das ausschließliche Verständnis der Grundrechte als Abwehrrechte gegenüber dem Staat greift somit zu kurz. Denn die Bedrohung geht heutzutage nicht mehr bloß vom Staat selbst aus, sondern auch von anderen, nicht staatlichen Akteuren (Vgl. Glaeßner 2002: 8-9). Dieser Gefahr muss freilich Rechenschaft gezogen werden, eines muss dabei aber klar sein: allumfassende Sicherheit kann und wird es nie geben. Das Ziel kann also nicht die Garantie von Sicherheit sein, sondern ist bestenfalls in einer Reduktion von Unsicherheit zu finden (Vgl. Glaeßner 2002: 5).
Aufgrund des diffusen Sicherheitsbegriffs und der fehlenden Garantie von Sicherheit auf der einen und der expliziten Definition und den umfangreichen Schutzmaßnahmen von Freiheit auf der anderen Seite, lässt sich darauf schließen, dass sich Sicherheit nicht
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Arbeit zitieren:
Julia Fiedler, 2005, Die freiheitsrechtliche Problematik der Gesetzesmaßnahmen in Deutschland nach dem 11. September 2001, München, GRIN Verlag GmbH
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