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Gliederung:
1. Einleitung. 8
1.1. Die begriffliche Reichweite der Niederlassungsfreiheit 8
1.2. Ein Blick auf die Entwicklungen anderer Grundfreiheiten. 8
2. Die Entwicklung der Rspr. bis Inspire Art. 9
2.1. Die Klopp-Entscheidung. 10
2.2. Die Daily Mail- Entscheidung 10
2.3. Die Centros-Entscheidung 10
2.4. Die Überseering-Entscheidung 11
2.4. Die Inspire Art-Entscheidung 12
2.4.1. Die Ausgangslage von Inspire Art. 12
2.4.2. Die Prozessentscheidung des EuGH. 13
3. Zwischenergebnis 14
4. Die Konsequenzen der EuGH-Rspr. für das deutsche und europäische Gesellschaftsrecht 14
4.1. Prozessuale Konsequenzen aus Inspire Art 15
4.1.1. Gründungs- vs. Sitztheorie 16
4.1.1.1. Sitztheorie 17
4.1.1.2. Gründungstheorie. 17
4.1.1.3. Entscheidung. 17
4.2. Firmierung als Gesellschaft ausländischen Rechts 18
4.3. Mitbestimmung 19
4.3.1. Analogiefähigkeit der Mitbestimmungsgesetze. 20
4.3.2. Rechtfertigung der Beschränkung der Artt. 43 ff. EG 21
4.4. Gläubigerschutz 22
4.4.1. Reichweite der Niederlassungsfreiheit 23
4.4.4.1. „Jedermannshaftung“ 23
4.4.4.2. Existenzvernichtungshaftung. 24
4.4.4.3. Insolvenzverschleppungshaftung. 24
4.4.4.5. Culpa in Contrahendo 25
4.4.2. Rechtfertigung einer Beschränkung im Interesse des Gläubigerschutzes 25
5. Fazit und Ausblick 26
- 7 -
1. Einleitung
Als Einstieg in das Seminarthema „Europäisches Gesellschaftsrecht nach Inspire Art“ muss man sich z unächst klar machen, dass der Terminus des europäischen Gesellschaftsrechts ein wenig in die Irre führt: Es handelt sich hierbei nicht um ein geschlossenes Rechtsgebiet im Sinne einer abschließenden und homogenen Kodifikation 1 ; vielmehr sind auf europäischer Ebene nur an verschiedenen Punkten Regelungen getroffenen worden, die einen Teil des
Gesellschaftsrechts abdecken. Im Kern aber geht es um die Frage, inwieweit das nationale Recht grenzüberschreitend Gültigkeit behält. Hierbei spielt insbesondere das Problem der sog.
Niederlassungsfreiheit nach Artt. 43 ff. EG eine entscheidende Rolle.
1.1. Die begriffliche Reichweite der Niederlassungsfreiheit Zunächst wurden die Grundfreiheiten als sog.
Diskriminierungsverbote verstanden 2 . Der EuGH ist hier allerdings nicht stehen geblieben, sondern hat sie zusätzlich als Beschränkungsverbot gedeutet: Dazu sei die Rspr. des EuGH bis Inspire Art 3 und die Rechtslage in der Gemeinschaft in den Blick geno mmen:
1.2. Ein Blick auf die Entwicklungen anderer Grundfreihe iten In der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit hat der EuGH die Entwicklung hin zu Beschränkungsverboten bereits vollzogen. Grundlegend für diesen Schritt war bezüglich der
Warenverkehrsfreiheit das Urteil in Sachen Dassonville 4 , das zwar später durch das Keck- 5 und das Cassis de Dijon-Urteil 6 noch partiell korrigiert wurde; gleichwohl hat die Warenverkehrfreiheit einen enorm großen Anwendungsbereich durch den EuGH erhalten. Eine ebensolche Entwicklung lässt sich hinsichtlich der
1 so auch: Grünwald, S. 12
2 Schleper in Göttinger Online-Beiträge zum Europarecht, Nr. 14, S. 15.
3 EuGH, Urteil vom 30.09.2003 - Rs. C-167/01 (Inspire Art).
4 EuGH, Urteil vom 11.07.1974 - Rs. 8/74 (Staatsanwaltschaft / Benoit und Gu stave
Dassonville).
5 EuGH, Urteil vom 24.11.1993 - Rs. C-267/91 und C-268/91 (Strafverfahren gegen
Bernard Keck und Daniel Mithouard).
6 EuGH, Urteil vom 20.02.1979 - Rs. C-120/78 (Cassis de Dijon).
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Dienstleistungsfreiheit durch die Urteile van Binsbergen 7 und Säger ./. Dennemeyer 8 beobachten.
2. Die Entwicklung der Rspr. bis Inspire Art
Fraglich ist, ob auch die Niederlassungsfreiheit über das Diskriminierungsverbot hinaus als Beschränkungsverbot zu sehen ist 9 . Das Recht auf freie Niederlassung nämlich wird gem. Art. 43 I EG nur „nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“ g ewährt. Zu diesen Bestimmungen gehört insbesondere Art. 43 II EG, der seinem eindeutigen Wortsinn nach nur ein Recht auf Gleichstellung gibt, also darauf, als EG-Ausländer nicht schlechter gestellt zu werden als die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates. Diese (unzweideutige) Formulierung unterscheidet die Niederlassungsfreiheit von den anderen erwähnten Grundfreiheiten.
Wie in anderen Bereichen - zu nennen ist an dieser Stelle etwa die unmittelbare Wirkung von Richtlinien 10 - auch, divergieren hier aber offenbar die dogmatischen Auffassungen zwischen
Gemeinschaftsgesetzgeber und EuGH. Die Konzeptionen zur Verwirklichung des Binnenmarktes im Bereich der Mobilität und Umstrukturierungen von Unternehmen scheinen vom G esetzgeber ganz anders intendiert zu sein als von der Rspr.: Während jener in der SE-VO 11 und der SE-RiLi 12 deutlich macht, dass er der Rechtswahlfreiheit im Gesellschaftsrecht nur beschränkte Bedeutung zuerkennt 13 , behandelt der EuGH diese immer extensiver, wie sich aus der nachfolgenden chronologischen Rechtsprechungsanalyse ergibt:
7 EuGH, Urteil vom 03.12.1974 - Rs. 33/74 (Van Binsbergen) = NJW 1975, 1095.
8 EuGH, Urteil vom 25.07.1991 - Rs. C-76/90 (Säger/Dennemeyer & Co. Ltd.) =
EuGHE 1991, I-4221.
9 Blumenwitz in NJW 1989, 621 (622f).
10 Während Richtlinien im Gegensatz zu Verordnungen des
Gemeinschaftsgesetzgebers de lege nur hinsichtlich ihres Ziel verbindlich und damit
umsetzungsbedürftig sind (Art. 249 EG), hat sich der EuGH in mittlerweile
gefestigter Rspr. über diese gesetzliche Vorgabe hinweggesetzt und die unmittelbare
Anwendbarkeit von Richtlinien (unter gewissen Voraussetzungen) statuiert.
11 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE) (abrufbar unter: europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2001/l_294/l_29420011110de00010021.pdf).
12 Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts
der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer
(abrufbar unter: http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2001/l_294/l_29420011110de00220032.pdf).
13 siehe auch FN 102.
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Holger Engelkamp, 2005, Europäisches Gesellschaftsrecht nach Inspire Art, München, GRIN Verlag GmbH
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