Gliederung
I. Vorwort 1
II. Einführung 1
III. Das Deutsche Transplantationsrecht - TPG 2
IV. Lösungsmodelle ? 4
1. Lebendspende 4
a) Cross-over-Spende 4
aa) Cross-over in Deutschland 5
bb) Zukunft für Cross-over 5
b) Anonyme altruistische Lebendspende 6
c) Transplantation von suboptimale Organen 8
aa) Am Beispiel Leber 8
bb) suboptimale Organe - als Lösung ? 9
2. Postmortale Organspende 10
a) Widerspruchslösung 10
b) Bezahlung, Vergütung oder Aufwandsentschädigung 12
Übernahme der Bestattungskosten 14
(1) Organha ndel 14
(2) Gesetzgeberische Motive 15
(3) Körperspende und Organspende im Vergleich 16
3. Alternativen 18
V. Fazit 19
Anhang I
Literaturverzeichnis II
II
I. Vorwort
In der folgenden Arbeit soll das Problem des Organmangels und möglicher Lösungen betrachtet werden. Dabei soll es nicht darum gehen, völlig neue Lösungsansätze zu finden, sondern möglicherweise schon vorhandene Lösungsmodelle auf ihre Durchsetzbarkeit zu untersuchen. Außerdem geht es darum, Diskussionen darüber voranzutreiben, wie aus ethisch, moralischer und rechtlicher Sicht mit dem Problem des Organmangels gegebenenfalls umzugehen ist.
II. Einführung
Seit am 23. Dezember 1954 J. Murray und J. Merick in Boston die erste klinisch erfolgreiche Nierentransplantation durchführten 1 , entwickelte sich die Organtransplantation zu einem heute allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsverfahren.
Doch mit den immer besser werdenden Möglichkeiten, eine Transplantation erfolgreich durchzuführen, stieg auch die Nachfrage an Spenderorganen. Das Organtransplantationswesen ist ganz stark von der Akzeptanz und der Spendebereitschaft der Bevölkerung abhängig, d.h., nur wenn Menschen bereit sind, nach ihrem Tod 2 ihre Organe zu spenden, können diese auch transplantiert werden.
Die Organspendequote lag 2003 im Bundesdurchschnitt jedoch bei 13,8 pro Million Einwohner 3 .
Laut einer Untersuchung der Universität Köln 4 besitzen nur etwa 7% der Bundesbürger einen Organspendeausweis, obwohl im Falle des Todes mehr als drei Viertel zur Organentnahme bereit wären. Gründe für die hohe Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage 5 liegen unter anderem darin, dass 62 Prozent der Bevölkerung den Hirntod als „richtigen“ Tod nicht
1 Land, Historie, S. 3.
2 In erster Linie nach dem Tod, da die Lebendspende in Deutschland subsidiär hinter die postmortaler Organspende zurücktritt.
3 von Lehn, in „Die Welt“, 17. 1. 05.
4 von Lehn, in „Die Welt“, 17. 1. 05.
5 Siehe Anhang.
1
akzeptieren 6 . Die Angst ist einfach noch sehr groß, dass nicht alles Menschenmögliche für den Patienten getan wird, wenn dieser Organspender ist.
Dieses Problem könnte mit umfangreicheren Aufklärungsmaßnahmen möglicherweise einfach geregelt werden.
III. Das Deutsche Transplantationsrecht - TPG
Auf Grund der großen Rechtsunsicherheit bzgl. der Organtransplantation hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Transplantationsgesetz am 5. November 1997 verabschiedet 7 .
Damit sollte Rechtsklarheit und Rechtsdeutlichkeit gerade für die Transplantationsmediziner geschaffen werden. So wurde auch der Hirntod als „nicht manipulierbare, nicht mehr rückgängig zu machende definitive Grenze des Lebens des Menschen, des Organismus“ gesetzlich festgelegt 8 . Im deutschen Transplantationsrecht wurde sich nach langem Ringen 9 für die erweiterte Zustimmungslösung entschieden, welche im Großteil von Europa 10 und den USA 11 zur Anwendung kommt. Demgemäß muss der potenzielle Spender vor seinem Tod der Organentnahme zugestimmt haben (§ 3 I Nr.1 TPG) oder wenn dieser weder zugestimmt noch widersprochen hat, wird den Angehörigen ein eigenständiges subsidiäres Entscheidungsrecht zuerkannt (§ 4 I TPG). Danach wird eine fehlende Erklärung des Verstorbenen weder als Ablehnung noch als Zustimmung gewertet, sondern als bloße
6 von Lehn, in „Die Welt“, 17. 1. 05.
7 In Kraft getreten am 1. Dezember 1997.
8 Joo, Organtransplantation und Strafrecht, S. 9.
9 Spickhoff, Buchbesprechung, 23. 6. 05.
10 Dänemark (Gesetz Nr. 402 vom 13.6.1990; § 14 II, III); Irland („code of practice“); Türkei (§14 des Transplantationsgesetzes (Gesetz Nr. 2238) vom 29.5.1979)
11 33,2 Uniform Anatomical Gift Act 1987 Uniform Law Annotaled 2-27; darüber hinaus wird in vielen Bundesstaaten das Requires - Request - Modell praktiziert, wonach der Bürger in bestimmten Situationen, insbesondere bei der in den USA vorgeschriebenen Verlängerung des Führerscheins oder auch bei der Aufnahme in ein Krankenhaus, nach den Wünschen hinsichtlich der Organentnahme gefragt.
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Nichterklärung. In diesem Fall werden deshalb die Angehörigen i.S. § 4 II TPG vom Arzt eingeschaltet und befragt 12 .
Obwohl gegen eine erweiterte Zustimmung spricht, dass es eine schwere Entscheidung für die Angehörigen ist, und diese meist gar nicht in der Lage sind, kurz nach dem Verlust des Angehörigen eine Entscheidung von solch einer Reichweite überlegt zu treffen, sieht das Bundesverfassungsgericht in der erweiterten Zustimmungslösung keine verfassungsrechtlichen Bedenken 13 .
Trotz der Schaffung des Transplantationsgesetzes ist die Hoffnung auf eindeutige Rechtssicherheit und auf deutliche Verringerung des Organmangels bisweilen jedoch nicht erreicht worden. So macht der Bremer Hirnforscher Prof. Gerhard Roth auf den moralischen Konflikt „Ein Hirntoter ist keine Leiche, sondern ein Sterbender“ aufmerksam 14 .
Ebenso problematisch ist, dass Verstöße gegen das Transplantationsgesetz nicht sanktioniert werden, sondern nur einen bloßen „Appellcharakter“ besitzen 15 .
Jedoch ist dieser Konflikt und die Angst der möglichen Organspender nicht das einzige Problem, welches zu lösen ist, denn auf Grund der immer mehr voranschreitenden technischen Möglichkeiten in der Medizin ist die Frage nach anderen Organgewinnungsmöglichkeiten zu stellen. Denn Aufklärung allein kann den eklatanten Mangel an Spenderorganen auf lange Sicht sicher nicht lösen.
Schon deswegen nicht, weil ein Mensch im Vergleich zu den letzten Jahren heute leicht 100 Jahre alt werden kann.
12 Nickel, Die Entnahme von Organen und Gewebe bei Verstorbenen zum Zweck der Transplantation, S. 28.
13 BVerfG NJW 1999, 858.
14 von Lehn, „Die Welt“, 17.1.05.
15 Rixen, § 6, Achtung der Würde des Organspenders, Rn. 8.
3
IV. Lösungsmodelle?
Wegen des Bedarfs an menschlichen Organen wirft die
Organtransplantation zahlreiche rechtliche, moralische, ethische und ökonomische Fragen auf.
Scheinbar zahlreiche Lösungsmöglichkeiten für den weltweiten Organmangel werden momentan und in den nächsten Jahren wohl auch noch lange diskutiert werden.
Wobei zwischen der Lebendspende und der postmortalen Organspende unterschieden werden muss.
1. Lebendspende
Bei der Lebendspende in Deutschland wird eine verwandtschaftliche Beziehung oder zumindest ein besonderes persönliches Näheverhältnis zwischen Spender und Empfänger gefordert.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Spende frei von Zwängen oder finanziellen Anreizen geschieht.
Auf dem Gebiet der Lebendspende kommen zum Beispiel die Cross-Over-Spende 16 , die anonyme altruistische Lebendspende 17 und die Transplantation von suboptimalen Organen 18 als mögliche Lösungen in Frage.
a) Cross-over-Spende
Die Cross-over-Spende ist die in der Schweiz als unproblematisch angesehene und praktizierte 19 Lebendspende.
Sie ist ein besonderer Fall der Lebendspende, da sich zwei Personenpaare gegenüberstehen, die jeweils aus einem potenziellen Organempfänger und einem potenziellen Organspender bestehen. Die Voraussetzung der engen
16 Siehe unten.
17 Siehe unten.
18 Siehe unten
19 Hohmann, Das Transplantationswes en in Deutschland, Österreich und der Schweiz, S. 171ff..
4
persönlichen Beziehung zwischen Spender und Empfänger wird erfüllt, die Spende an den eigenen Partner ist jedoch aus medizinischen Gründen ausgeschlossen.
Aus medizinischer Sicht wäre es jedoch möglich, dass die Spender ihre Organe dem jeweiligen Empfänger des anderen Paares, also über Kreuz - cross-over - zu geben.
aa) Cross-over in Deutschland
Die Cross-over-Spende ist in Deutschland durch § 8 I S. 2 TPG nicht zulässig.
Für eine Lebendspende ist eine - abgesehen vom Verwandtheitsgradbesondere Verbundenheit zwischen Empfänger und Spender notwendig. Dies soll durch innere und äußere Merkmale deutlich werden 20 . In Deutschland wird die Cross-over-Spende sehr kontrovers beurteilt, da sich die Personen meist nur in Folge ihrer Krankheit kennen lernen und nach der hier zu Lande vertretenen Meinung zwischen dem medizinisch geeigneten Empfänger und Spender kein persönliches Näheverhältnis besteht.
Dagegen spricht jedoch, dass zwischen dem aus medizinischer Sicht geeigneten Spender und dem Empfänger eine gewisse, wenn auch nicht auf persönliche Zuneigung beruhende Beziehung besteht
bb) Zukunft für Cross-over
Eurotransplant plant zur Zeit einen Organpool für die „indirekte“ CrossoverSpende aufzubauen.
Danach kann, wenn innerhalb einer Familie ein Verwandter seinem kranken Verwandten ein Organ grundsätzlich spenden würde, dies aber aus medizinischen Gründen - etwa wegen mangelnder Gewebeverträglichkeitnicht möglich ist, der Spender das Organ dem Organpool überlassen. Im
20 LSG L10 VS 28/00, Urteil vom 31.1.01.
5
Gegenzug würde der kranke Verwandte ein kompatibles Organ aus dem Pool erhalten 21
b) Anonyme altruistische Lebendspende
Eine andere Möglichkeit ist die anonyme altruistische Lebendspende, eine aus ethischer Sicht wünschenswerte Form der Organspende 22 . Jedoch kann - genau wie bei der Cross-over-Spende - dagegen argumentiert werden, dass gerade unter Familienangehörigen zumindest ein unbewusster psychischer Druck, wenn nicht auch ein finanzieller Anreiz - wie etwa besondere Erbvereinbarungen - den Lebendspender zu seiner Spende veranlassen.
Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit lassen sich bei der Spende unter Verwanden kaum kontrollieren 23 .
Bei der anonyme altruistische Lebendspende, welche ohne weiteres so ablaufen kann, dass kein Kontakt zwischen Spender und Empfänger zustande kommt, lässt sich die Freiwilligkeit infolge der Anonymität besser wahren.
Die Gewährleistung vo n Anonymität kann dem Organhandel vorbeugen, da durch absolute Anonymität wirksam ausgeschlossen werden kann, dass nach erfolgter Spende es doch noch zu einer Ausgleichszahlung kommt. Oder dass, durch psychischen Druck des Spenders eine Gewissensbelastung des Empfängers, etwa durch „ewige“ Dankbarkeit oder Schuldgefühle eine Zahlung herbeiführt wird 24 .
Außerdem von Vorteil ist die anonyme altruistische Lebendspende für die Gesellschaft, so können - auch hier ebenso wie bei der Cross-over-Spende -Behandlungskosten eingespart werden, da der Patient dann nicht mehr auf ein Organ wartet und mit aufwendigen teuren anderen Behandlungsmethoden versorgt werden muss, sondern sofort transplantiert werden kann.
21 Zylka-Menhorn, BT- 1460.
22 Land, Historie, S. 14.
23 Gutmann, Rechtsphilosophische Aspekte, S. 136; Rittner / Besold / Wandel, Die anonymisierte Lebendspende S. 121; Sasse, Das deutsche Transplantationsrecht S. 118.
24 Rittner / Besold / Wandel, Die anonymisierte Lebendspende S. 121.
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Arbeit zitieren:
Katharina Sell, 2005, Organmangel und Lösungsmodelle, München, GRIN Verlag GmbH
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