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Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung. 4
II. Der Vertrag über die Energiecharta 5
1. Hintergrund 5
2. Inhalt 5
2.1 Handel. 5
2.1.1 Grundprinzipien des GATT. 6
2.2 Wettbewerb und Transit 7
2.3 Schutz von Investitionen 7
2.4 Streitbeilegung. 8
III. Einfuhren in die E.U 9
1. Die EU und das GATT- Abkommen 9
2. Zollbestimmungen der E.U 9
IV. Rechtliche Streitfragen und geostrategische Interessen. 10
1. Der Legale Status des Kaspischen Meers 10
2. Das Problem der Transportwege. 12
V. Schlußbemerkungen. 14
VI. Literatur 16
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I. Einleitung
Nach der Ölkrise im Jahr 1973/74 änderten die westlichen Staaten ihre Energiepolitik grundlegend, um eine Wiederholung solcher Ereignisse zu vermeiden. In der EG wurde darüber nachgedacht, wie man die Abhängigkeit von den OPEC- Ländern senken könne. Zu den in den 80er Jahren ausgearbeiteten und bis heute verfolgten Strategien für den Energiebereich gehören u.a. die Senkung des Energieverbrauchs, die Förderung der Forschung zu erneuerbaren Energieträgern, aber auch die Diversifizierung der Energiequellen herkömmlicher Art und der Lieferländer. 1 Denn auch in Zukunft wird es nicht möglich sein, den europäischen Energiebedarf ohne die herkömmlichen Energieträger decken zu können.
Der Zusammenbruch der Sowjetunion und die Entdeckung neuer Erdölvorkommen in der Region um das Kaspische Meer rückte die kaukasischen Länder und v.a. die Anrainerstaaten des Kaspischen Meeres Anfang der 90er Jahre verstärkt ins Rampenlicht. Ein Fördergebiet, daß eine Alternative zur Golfregion bieten würde war von großem Interesse für alle Länder, die von Erdölimporten abhängig waren. Es bildeten sich schnell interessierte Ölkonsortien, die mit den Anrainerstaaten des Kaspischen Meeres Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Iran und Rußland in Verhandlungen traten. In dieser Arbeit sollen v.a. die rechtlichen Fragestellungen der Erdölimporte aus dem Kaspischen Meer in die EU erörtert werden. Das Hauptaugenmerk liegt hierbei auf dem Vertrag über die Energiecharta, den u.a. alle acht Staaten der Region um das Kaspische Meer und die EU unterzeichnet haben und von dem man sich erhebliche Erleichterungen im Handel und Transport mit Primärenergieträgern zwischen den Unterzeichnerländern verspricht. Dieser Vertrag stützt sich v.a. in seinem Teil über den Handel auf GATT-Regelungen. Die wichtigsten Prinzipien und Bestimmungen des GATT können hier jedoch nur in aller Kürze angeführt werden, da eine ausführliche Behandlung den Rahmen dieser Arbeit weit übersteigen würde.
Im letzten Teil der Arbeit soll eine Verbindung zwischen der rechtlichen Lage, d.h. dem theoretisch Möglichen und der realen Lage vor Ort hergestellt werden. Die politischen und wirtschaftlichen Problemstellungen und Interessenlagen in der Region um das Kaspische Meer können nicht außer acht gelassen werden, da von ihnen abhängt, ob Pipelines und sonstige für den Handel notwendigen Projekte realisierbar sind.
1 Vgl.: Oppermann, Thomas: Europarecht, 2.Auflage, München 1999, S. 546 ff
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II. Der Vertrag über die Energiecharta
1. Hintergrund
Am 17. Dezember 1991 unterzeichneten 51 Staaten auf Initiative der Niederlande in Den Haag die „Europäische Energiecharta“ mit dem Ziel, die Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen W esteuropa, Osteuropa und der ehemaligen Sowjetunion zu verbessern. Die „Europäische Energiecharta“ war als völkerrechtlich unverbindliche Absichtserklärung angelegt, beinhaltete aber schon das Ziel, ein rechtlich verbindliches Basisabkommen auszuhandeln und abzuschließen. 2 Dieses Basisabkommen wurde mit dem „Vertrag über die Energiecharta“ (VEC) und dem daran angeschlossenen „Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte“ am
17. Dezember 1994 in Lissabon von den Unterzeichnern der Charta aus dem Jahre 1991 -mit Ausnahme der USA und Kanadas- unterzeichnet. 3
2. Inhalt
Ziel des VEC, ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Förderung langfristiger Zusammenarbeit im Energiebereich. Der Vertrag enthält 50 Artikel, die wiederum in 8 Teilen zusammengefaßt sind. Die wichtigsten Teile widmen sich dem Handel mit Primärenergieträgern (Teil II), der Förderung und dem Schutz von Investitionen (Teil III) und der Streitbeilegung (Teil V).
2.1 Handel
Im Handel mit Primärenergie trägern und Energieerzeugnissen gelten zwischen den Unterzeichnerstaaten die GATT- Bestimmungen 4 , auch wenn ein Unterzeichnerland nicht Mitglied der GATT bzw. der WTO ist. 5
2 Mehr zur „Europäischen Energiechart bei: Lukes, Rudolf: Die Europäische Energiecharta, in: EuZW, Heft13/1992, S. 401-406
3 Albanien, Armenien, Aserbeidschan, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Jugoslawien, Kasachstan, Kirgisien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldawien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Tadschikistan, Tschechoslowakei, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Weißrußland, Zwischenstaatliches Wirtschaftskomitee, Zypern.
4 Nach Art. 1 Abs. 11 VEC ist GATT: GATT 1947 oder GATT 1994 oder beide, sofern beide anwendbar sind.
5 Vgl.: Teil II, Art. 4 VEC
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2.1.1 Grundprinzipien des GATT
Nach der Definition von Herdegen sind die Ziele des GATT die Folgenden:
„Das GATT ist auf die Schaffung eines Weltwirtschaftssystems gerichtet, welches sich an marktwirtschaftlichen
Prinzipien orientiert. Das Vertragswerk zielt auf eine Liberalisierung des internationalen Handelsverkehrs durch die
fortschreitende Beschränkung von Handelshemmnissen und soll protektionistischen Eingriffen in den Wettbewerb
auf dem Weltmarkt entgegenwirken.“ 6
Das Kernstück der Verträge ist der Grundsatz der Meistbegünstigung 7 . Dieser besagt, daß Handelsvorteile z.B. im Bezug auf Zölle, Steuern oder Ein- und Ausfuhrabgaben gegenüber allen Vertragsparteien gleichermaßen zu gewähren sind. Wenn ein Staat also einem anderen Staat Vergünstigungen einräumt, muß er diese Handelsvorteile unverzüglich und ohne sie an Bedingungen zu knüpfen auf alle anderen Mitgliedsstaaten erstrecken. Alle diese Handelsvorteile sollen nach dem Prinzip der
Reziprozität(Gegenseitigkeit) 8 untereinander im Gleichgewicht sein. Ausnahmen von beiden vorher genannten Grundsätzen gibt es einmal zugunsten von Entwicklungsländern 9 und zum anderen durch die Verzichtsklausel 10 , die besagt, daß ein Mitglied durch eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder eine Befreiung d.h. eine Art Sondergenehmigung zur Nichtbeachtung dieser Prinzipien erhalten kann.
Die Regelungen von Antidumpingmaßnahmen 11 bilden ihrerseits eine Ausnahme. Als Dumping wird bezeichnet, wenn Waren eines Landes unter ihrem Wert, d.h. niedriger als eine der Inlandspreis einer vergleichbaren Ware oder niedriger als der Preis einer vergleichbaren Ware im normalen Handelsverkehr auf den Markt eines anderen Landes gebracht werden. Wenn sich aufgrund des Dumping eine bedeutende Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges ergibt oder abzeichnet besteht das Recht, einen entsprechenden Schutzzoll zu erheben. Der Antidumpingzoll darf bis zur Höhe der Dumpingspanne erhoben werden.
Um gleiche Wettbewerbschancen beim Zugang zu den Märkten zu garantieren, legt Art XIII, Abschnitt 1 des GATT ein Gebot der Nichtdiskriminierung fest. Es wurde darin festgelegt, daß die E infuhr oder die Ausfuhr von Waren im Verkehr zwischen Vertragsparteien nur solchen mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen werden darf, die auch für den Handelsverkehr mit dritten Ländern gelten. Eine weitere Vorschrift, die
6 Herdegen, Matthias: Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Auflage, München 1995, S.115
7 Vgl.: Art I, GA TT
8 Vgl.: Art. XXVIII, Abschnitt 1 GATT
9 Vgl.: Art I, Abschnitt 2 ff, GATT, Art. XXXVI, Abschnitt 8 GATT
10 Vgl.: Art. XXV, Abschnitt 5, GATT
11 Vgl.: Art. VI GATT und Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 vom 15. April 1994
Arbeit zitieren:
Désirée Kleiner, 2002, Resourcendiversifizierung im Rohölbereich - Europa- und wirtschaftsvölkerrechtliche der Energielieferungen vom Kaspischen Meer in die EU, München, GRIN Verlag GmbH
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