2
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung: 3
II. Einflußmöglichkeiten der Regionen auf die europäische Politik 5
1.Mitwirkung an der Europapolitik der Bundesregierung: 5
1.1 Ländermitentscheidung bis Maastricht. 5
1.2 Ergebnisse des Maastrichter Vertrages. 6
2.Direkte Interessensvertretung bei der EU: 9
3.Institutionalisierte Mitwirkung - der Ausschuß der Regionen 11
3.1.Verhandlungen und Forderungen vor der Einrichtung des Ausschusses 11
3.2 Die konkrete Arbeit des Ausschusses und ihre Bewertung 12
III. Schlußbemerkungen: 15
IV. Literaturverzeichnis: 17
I. Einleitung:
Das „Europa der Regionen“ ist von Deutschland aus zu einem Schlagwort geworden, welches in der europäischen Politik und in den wissenschaftlichen Debatten über die Zukunft der EU seit den 80er Jahren eine große Rolle spielt. Was sich hinter diesem Begriff verbirgt ist durchaus kein einheitliches Konzept, sondern wird auf verschiedenste Weise verstanden. Die radikalste Interpretation geht von der zukünftigen Ablösung der Nationalstaaten durch die Regionen aus. Diese Idee der Regio nen als Bausteine der EU an Stelle der Staaten ist, vom heutigen Stand der Entwicklung als utopisch zu bewerten. Aber auch die Unterstützung des Integrationsprozesses durch interregionale Zusammenarbeit, die in Europa in vielfältigen Formen zu finden ist, läßt sich unter den Begriff eines „Europa der Regionen“ fassen. Der wohl realistischste und von den meisten vertretene Ansatz ist, dass die Regionen in Zukunft als eigenständige Akteure im europäischen Mehrebenensystem die dritte Ebene bilden werden. In der folgenden Betrachtung sollen der erste Ansatz, weil utopisch, und die Ebene der interregionalen Kooperation weitgehend außer Acht gelassen, und der Versuch unternommen werden sich den Regionen als dritte Ebene anzunähern. 1 Ein weiteres definitorisches Problem ergibt sich aus der Frage nach der Bedeutung des Begriffs der Regionen. Sie ist vieldeutig und vielschichtig. Eine „Region“ kann im globalen System mehrere Staaten umfassen, also eine Weltregion darstellen z.B. die EU als Ganzes ist eine Weltregion, ein Staat kann auch gleichzeitig Region sein z.B. Luxemburg oder eine Region bildet innerhalb eines Staates eine territoriale Untereinheit. 2 Hier soll die Bedeutung zugrunde gelegt werden, die, die Regionen innerhalb eines „Europa der Regionen“ definiert als „diejenigen territorialen Einheiten als Region bezeichnet, die unmittelbar unterhalb der Zentralregierung, aber über der kommunalen Ebene angesiedelt sind, die für die territoriale Organisation der Verwaltung von Bedeutung sind und in deren Rahmen Entscheidungsträger, die nicht unmittelbar dem Zentralstaat angehören, bestimmte Aufgaben wahrnehmen.“ 3
Regionen sind somit z.B. die deutschen Länder, die belgischen Regionen und Gemeinschaften, die spanischen Autonomien, aber auch die griechischen mit wenig Kompetenzen ausgestatteten Verwaltungseinheiten.
1 vgl.: Hrbek, Rudolf7Weyand, Sabine (Hrsg.): betrifft: Das Europa der Regionen, München 1994, S.13ff
2 vgl.: Knemeyer, Franz-Ludwig: Region- Regionalismus. Ein schillernder Begriff - ein facettenreiches politisches Prinzip, in: Knemeyer, Franz-Ludwig(Hrsg.): Europa der Regionen - Europa der Kommunen, Baden-Baden 1994, S.25f
3 Ebd., S.18f
Als Beispiele für europäische Regionen sollen hier die deutschen Länder dienen , da diese durch den föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der europäischen Regionen über die weitreichendsten Kompetenzen verfügen.
Durch die fortschreitende Integration Deutschlands in die Europäische Union sind diese Kompetenzen zunehmend beschnitten worden. Oft fallen die an die EU übertragenen Rechtsetzungsbefugnisse innerstaatlich in die legislative Zuständigkeit der Länder z.B. in den Bereichen Kultur, Bildung und Medien. Auch im Verwaltungsbereich werden Kompetenzen der Länder, durch die verstärkte Kontrolle des Zentralstaates bei der Ausführung des EG-Rechts, eingeschränkt. Eine weitere Beeinträchtigung erfahren die Länder im Bereich ihrer eigenständigen Strukturpolitik, die durch Beihilfekontrollen der EU überwacht und z.T. unmöglich gemacht wird. 4
Auf diese Beschränkung ihrer legislativen und exekutiven Funktionen reagierten die Länder zuerst eher mit einer ablehnenden Haltung (der sog. „Bremser-Strategie“) gegenüber dem Integrationsprozess, aber nachdem ihnen bewußt wurde, dass dieser nicht aufzuhalten ist, stellten sie zunehmend Forderungen nach mehr Mitentscheidung in der europäischen Politik, denn der Verlust an autonomer Handlungsfähigkeit der Regionen wurde nicht, wie beim Nationalstaat, automatisch durch mehr Mitentscheidungsrechte ausgeglichen. 5 In der folgenden Darstellung soll aufgezeigt werden, wie die Regionen versuchen diesen Kompetenzverlust zu kompensieren, welcher Mittel und Strategien sie sich dabei bedienen und wie diese in der Literatur bewertet werden. Es wird dabei nach drei Arten der Einflußstrategien unterschieden. Erstens die innerstaatliche Mitwirkungsmöglichkeit an EU-Angelegenheiten. Zweitens lassen sich zunehmend direkte Kontakte und
Interessenvermittlung zwischen den einzelnen Regionen und der EU feststellen und drittens ist die institutionalisierte Vertretung der Regionen, in Form des Ausschusses der Regionen, zu untersuchen. In den Schlußbemerkungen soll Bilanz gezogen und ein Blick auf die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Mitwirkung der Regionen geworfen werden.
4 vgl.: Hrbek, Rudolf7Weyand, Sabine (Hrsg.): betrifft: Das Europa der Regionen, München 1994, S.83ff
5 vgl.: Ebd., S.86f
II. Einflußmöglichkeiten der Regionen auf die europäische Politik
1.Mitwirkung an der Europapolitik der Bundesregierung:
Das Organ der Länder, um an der nationalen Politik mitzuwirken ist im deutschen Föderalismus der Bundesrat. Der Bundesrat ist somit das Instrument für die Länder, um in europa politischen Fragen mehr Mitentscheidung zu erhalten, z.B. werden an Ratifizierungen von Verträgen Bedingungen gekoppelt. Gleichzeitig ist der Bundesrat aber auch die Institution, mit Hilfe derer, die Länder diese selbst erkämpften Mitentscheidungsrechte ausüben. Der Bundesrat hat sich, u.a. durch den zunehme nden Einfluß der Länder auf die deutsche Europapolitik, vom Bundesorgan mehr und mehr zu einem gemeinsamen Vertretungsorgan der Länder entwickelt. 6 Seine internen Strukturen mußten den neuen Aufgaben angepaßt werden . Es wurde zusätzlich zum schon vorhandenen EU- Ausschuß eine Europakammer eingerichtet, die in bestimmten Fällen statt des Bundesratsplenums über dringende Anträge beschließen kann.
1.1 Ländermitentscheidung bis Maastricht
Die Diskussion um eine Länderbeteiligung an den Entscheidung über nationale Europapolitik setzte früh ein. So konnten die Länder schon im Rahmen des Ratifizierungsgesetzes zu den Römischen Verträgen 1957 erreichen, dass die Bundesregierung den Bundestag und Bundesrat über EG-Angelegenheiten und Vorhaben frühzeitig unterrichten muß. Einen großen Erfolg erzielten die Länder bei den Verhandlungen über das Ratifizierungsgesetz zur Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) 1986. Die Ländermitwirkung wurde im Art. 2 dieses Gesetzes entscheidend ausgedehnt. Geregelt ist, daß für die Bundesregierung in Angelegenheiten, die für die Länder von Interesse sein könnten, weiterhin Unterrichtungspflicht gilt. Wenn innerstaatlich bei einem EG-Vorhaben Gesetzgebungskompetenzen der Länder oder wesentliche Landesinteressen betroffen sind, muß die Regierung eine Stellungnahme des Bundesrates einholen, die bei Verhandlungen auf EG-Ebene zu berücksichtigen ist. Bei ausschließlichen Kompetenzen der Länder kann die Bundesregierung sich nur aus unabweisbaren außen- und integrationspolitischen Gründen über den Länderwillen hinwegsetzen und muß dies zudem begründen. Der Bundesrat kann nach dem Art. 2 des Ratifizierungsgesetzes auch eine
6 vgl.: Klatt, Hartmut: Die innerstaatliche Beteiligung der Bundesländer an der deutschen Europapolitik, in: Nitschke, Peter(Hrsg.):Die Europäische Union der Regionen - Subpolity und Politiken der dritten Ebene, Leske + Budrich, Opladen 1999, S.159
Hinzuziehung von Ländervertretern bei EG-Verhandlungen fordern. Die Ausgestaltung dieses Art.2 des Gesetzes wurde in einer Bund- Länder- Vereinbarung 1987 näher geregelt. 7
1.2 Ergebnisse des Maastrichter Vertrages
Der Maastrichter Vertrag(EUV) stellt für die Regionen und ihre Einflußmöglichkeiten einen wichtigen Erfolg dar. Erstmals werden im Vertrag über die Europäische Union die Regionen als politische Akteure und nicht nur, wie in der Einheitlichen Europäischen Akte als geographische, wirtschaftliche Einheiten erwähnt. Schon im Voraus wurden die Länder mit jeweils zwei Vertretern in die Verhandlungen d.h. Regierungskonferenzen zur politischen Union und Wirtschafts- und Währungsunion einbezogen. Sie konnten somit ihre Forderungen in die Vertragsverhandlungen einfließen lassen, auch wenn diese nur teilweise berücksichtigt wurden.
Im Zuge der Ratifizierung des Maastrichter Vertrages wurde der Art. 23 des Grundgesetzes, der die Wiedervereinigung regelte durch den „Europaartikel“ ersetzt. Zur Ausgestaltung des Art.23 GG kam es zum Beschluß des „Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Unio n“. 8 Die grundsätzlichste Neuerung ist in diesem Zusammenhang die erstmalige verfassungsrechtliche Verankerung der Ländermitwirkung bei der Europapolitik der Bundesregierung im Art. 23 GG und den sich daraus ergebenden Grundgesetzänderungen. Nach Art.23 I Satz 2 ist bei Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU grundsätzlich die Zustimmung des Bundesrates nötig. Umstritten ist dabei jedoch, ob jede Übertragung von Hoheitsrechten einer Verfassungsänderung gleichkommt, und als solche mit Zweidrittelmehrheit z u beschließen ist. Die länderfreundliche Interpretation dieses Absatzes geht von dieser Tatsache aus, wo hingegen der Bund die Zweidrittelmehrheit als zu hohe Hürde für weitere Integrationsschritte sieht, was wiederum seiner Aufgabe der Integrationsförderung entgegenstehen würde. In der Praxis werden unterschiedliche Mehrheitserfordernisse angewendet. 9
Doch auch auf einfach- gesetzlicher Ebene wurde den Ländern mehr Mitwirkungsmöglichkeit zugestanden. Eine schwächere Form der Mitwirkung wird den Ländern bei ausschließlicher oder konkurrierender Gesetzgebung des Bundes eingeräumt. Hier liegt die Letztentscheidung weiterhin bei der Bundesregierung. Jedoch wurde erstmals dem Bundesrat, wenn es sich um ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder handelt oder deren Interessen
7 vgl.: Borchmann, Michael: Die Aktivitäten der deutschen Länder: Das Beispiel Hessen, in: Bullmann, Udo(Hrsg.): Die Politik der dritten Ebene, Baden-Baden 1994, S.110f
8 Beck-Texte: Europa-Recht, München, 15. Auflage 1999, S.334, 11b
9 vgl.: Klatt, Hart mut: Die innerstaatliche Mitwirkung der Länder an der deutschen Europapolitik, in: Klatt, Hartmut(Hrsg.): Das Europa der Regionen nach Maastricht - Analysen und Perspektiven, München 1995, S.134
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Désirée Kleiner, 2000, Europa der Regionen. Möglichkeiten zur Einflussnahme der deutschen Länder auf die europäische Politik, München, GRIN Verlag GmbH
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