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Inhaltsverzeichnis
Einleitung S.3
1. Historischer Hintergrund S.4
1.1. Entstehung der Beneš-Dekrete S.4
1.2. Relevante Dekrete S.5
2. Posit ionen S.7
3. Aktuelles EU-Gutachten S.8
3.1. Professor Frowein S.9
3.2. Professor Bernitz S.13
3.3. Lord Kingsland S.14
Kommentar / Fazit S.16
Literaturverzeichnis 19
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Einleitung
In der Schlussphase der Beitrittsverhandlungen zur EU-Osterweiterung gab es noch allerhand Probleme, insbesondere EU-Förderungsgelder galt es für die zukünftigen EU-Mitglieder zu ergattern. Für die Tschechische Republik kam allerdings noch ein weiteres, vermeintlich vergessenes Thema hervor:
Die Beneš-Dekrete. Tschechische Parlamentswahlen, Österreichische Nationalratswahl und Deutsche Bundestagswahl mit einem bayerischen Kanzlerkandidaten waren prädestiniert um dieses Thema in den Mittelpunkt zu rücken, wohl nicht wegen der Sache an sich, eher um Wählerstimmen zu gewinnen.
Dabei ist das Thema selbst nicht unbedeutend für die spezielle Wertegemeinschaft Europäische Union - es geht darum herauszufinden, ob die Beneš-Dekrete, jedenfalls jene die in die Kategorie Menschenrechte eingeordnet werden können, mit EU-Recht und mit der wohl zukünftigen EU-Verfassung vereinbar sind, oder ob für die Tschechische Regierung hier noch Handlungsbedarf besteht um sich - auch wenn mittlerweile EU-Mitglied - dem EU-Recht anzugleichen.
Im Folgenden wird zunächst die Entstehung der Beneš-Dekrete nachgezeichnet, die relevanten Dekrete und ihre damaligen Folgen werden vorgestellt. Anschließend werden die Positonen der Beneš-Dekretskontrahenten aufgeführt, um dann ausführlich die Argumentationskette des wohl letztlich für das EU-Parlament entscheidende EU-Gutachten, dass, durch Professor Frowein, Professor Bernitz und Lord Kingsland, im Auftrag des Europäischen Parlaments erstellt wurde, zu erläutern. Zum Abschluss ist noch ein Kommentar über die Diskussion angefügt.
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1. Historischer Hintergrund
1.1. Entstehung der Beneš-Dekrete
Die Beneš-Dekrete verdanken ihren Namen den am 18. Mai 1884 geborenen Edvard Beneš, dieser war nach dem Ende des Ersten Weltkriegs zunächst tschechoslowakischer Außenminister, bevor er 1935 zum Präsidenten gewählt wurde. Nach dem Zustandekommen des Münchener Abkommen 1 vom 30.9.1938 zwischen Deutschland, Italien, Frankreich und Großbritannien, dass eine Abtretung der von deutschen bewohnten tschechoslowakischen Gebiete (insbesondere das Sudetenland) an das deutsche Reich bestimmte, ohne dass Vertreter der Tschechoslowakei teilnehmen durften, trat Edvard Beneš am 5.10.1938 von seinem Amt zurück und emigrierte mit vielen anderen der tschechoslowakischen politischen Elite nach London, noch bevor die Rest-Tschechei am 15.3.1939 von deutschen Truppen besetzt und zum “Protektorat Böhmen und Mähren” umstrukturiert wurde. Der slowakische Teil wurde hierbei in einen deutschen Satellitenstaat umgestaltet, der südslowakische Teil an Ungarn abgegeben. 2
Die tschechischen Exilpolitiker gründeten nicht nur eine eigene Militärtruppe, sondern auch einen Nationalausschuss und eine provisorische Regierung unter Leitung von Edvard Beneš, die sich Kontakte nach Tschechien hinein erarbeitete. Gleichzeitig bemühte man sich darum, bei den Alliierten offiziell als Exilregierung anerkannt zu werden, am 15. Oktober 1940 wurde dieses Ziel erreicht.
Als Beneš-Dekrete werden zunächst alle Rechtsnormen bezeichnet, die zwischen 1940 und 1945 durch den Präsidenten Beneš im Exil erlassen wurden, nachdem die emigrierte politische Elite - die den Großteil des tschechischen Volkes widerspiegelte, da sie aus nahezu allen politischen Spektren stammte - jene Gesetze vorbereitet hatte. Die Bezeichnung “Dekret“ stammt von der Verfassungsnot her, da eigentlich kein tschechischer Staat mehr existierte. 3
Nach Kriegsende, dem Einmarsch der sowjetischen Truppen, wurde am 4. April 1945 ein Regierungsprogramm verkündet, dass vorher mit Moskau ausgearbeitet worden war. Im Oktober wurde ein provisorisches Parlament gewählt, dass im März 1946 nachträglich alle 143 in den Jahren von 1940 bis 1945 erlassenen Dekrete bestätigte, viele vo n Ihnen
1 Vgl. Informationen für Politische Bildung (bpb), Informationen zur politischen Bildung, Tschechien, Nummer
276, Bonn 2002, S.10 Sp.1/2.
2 Vgl. ebd., S.10 Sp.2.
3 Vgl. ebd., S.12 Sp.1.
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bedeuteten große Veränderungen in allen gesellschaftlichen Bereichen. Beneš verweigerte im Mai 1948 die Unterschrift unter eine neue kommunistische Verfassung und trat am 2. Juni 1948 zurück, er verstarb am 3. September 1948. 1.2. Relevante Beneš-Dekrete
Wenn es nunmehr knapp 60 Jahre lang hitzige Debatten um “Die Beneš-Dekrete” gibt, dann sind im eigentlichen Sinne nicht alle 143 gemeint, sondern in erster Linie nur jene, die sich dem allgemeinen mitteleuropäischen Verständnis von Grund - und Menschenrechten möglicherweise entgegenstellen könnten. Diese Dekrete trugen nämlich dazu bei, dass nach dem Kriegsende 1945 die in der Tschechoslowakei lebende deutsche und ungarische Bevölkerung nicht unter zivilisierten Verhältnissen zwangsausgesiedelt wurde, sondern in schlimmer und willkürlicher Art und Weise vertrieben und sogar umgebracht wurde. Die gleichzeitig vollzogene Enteignung von jeder Art Vermögen, von Besitz, Grund und Boden sowie der Entzug der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft sind die weiteren sehr umstrittenen Themen. Bei den Dekreten ist vor allem zu beachten, dass sie sich nicht gegen Einzelpersonen und ihre Vergehen richten, sondern gegen eine ganze Gruppe, die sich von ihrer Nationalität her definiert. Die Unschuldsvermutung und eine mögliche Verteidigung vor Gericht wurden damals erkennbar missachtet.
Es folgt nun die Herausstellung der relevanten Dekrete, die sich in drei Kernthemen aufteilen lassen können:
• Betreffend dem Streitpunkt Eigentum und seine Enteignung (Konfiskation) sind folgende Dekrete zu begutachten:
Ø Das Dekret Nummer 5 vom 19. Mai 1945 beschloss, dass staatlich unzuverlässige Personen (= deutscher oder magyarischer / ungarischer Abstammung, die sich irgendwann ab 1929 bei einer Volkszählung zu jener Nationalität bekannt haben) ihr Vermögen an den Staat abtreten müssen.
So konnten zum Beispiel innerhalb von vier Wochen ca. 10000 deutsche und ungarische Betriebe dem tschechischen Staat unterstellt werden.
Ø Das Dekret Nummer 12 vom 21. Juni 1945 sah die entschädigungslose Enteignung von landwirtschaftlichen Vermögen / Eigentum vor, betroffen waren wiederum alle Deutschen und Ungarn, sowie Verräter und Kollaborateure. Ausnahmen wurden nur bei jenen gemacht, welche nachweislich aktiven Widerstand gegen die Besatzer leisteten.
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Auf diese Weise wurden ca. 1,62 Millionen Hektar Ackerfläche und 1,3 Millionen Hektar Wald konfisziert. Im Dekret Nummer 28 (20.7.1945) wurde dann den heimischen tschechoslowakischen Bauern der landwirtschaftliche Grund zugesprochen. Ø Das Dekret Nummer 108 vom 25. Oktober 1945 entschied, dass ohne Entschädigung jegliches private Vermögen von Leuten mit deutscher oder ungarischer Nationalität enteignet wird, außer wenn aktiver Widerstand in der Besatzungszeit nachgewiesen werden konnte. Hiermit konnten die restlichen Industrie -und Gewerbebetriebe, sowie 575000 Wohngebäude inklusive Hausrat und Kraftfahrzeuge enteignet werden.
• Den Streitpunkt Staatsbürgerschaft betreffend, ist folgendes Dekret von Bedeutung: Ø Das Dekret Nummer 33 vom 2. August 1945, es besagte, dass alle Deutschen und Ungarn ihre tschechoslowakische Staatsbürgerschaft ab sofort verlieren, auch wenn sie nur nach den Bestimmungen einer fremden Besatzungsmacht eine deutsche beziehungsweise ungarische Staatsbürgerschaft erhalten haben. Aus nahme bleibt auch hier wieder der Nachweis des aktiven Widerstands.
Somit konnten allen Sudetendeutschen, Protektoratsdeutschen, Slowakodeutschen und deutschen Juden im Protektorat (die niemals deutsche Staatsbürger waren) die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft entzogen werden.
• Betreffend dem hitzigsten Streitpunkt Straftaten und Strafverfahren, sind folgende Dekrete relevant:
Ø Die Dekrete Nummer 16 vom 19 Juni 1945 über die Bestrafung nazistischer Verbrecher und ihrer Helfer (“großes Retributionsdekret“), Nummer 137 vom 27 Oktober 1945 über die Sicherstellung (Haft) von staatlich unzuverlässigen Personen (“kleines Retributionsgesetz“), Nummer 138 (27.10.1945) über Vergehen gegen die nationale Ehre, Nummer 71 (19.9.1945) über die Arbeitspflicht (Zwangsarbeit) von Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben
Die Urteile wurden durch Sondergerichte - meist im Schnellverfahren und ohne Anwesenheit der Beklagten (der überwiegende Teil war auf der Flucht) - gefällt. Ø Das wohl am meisten Emotionen freisetzende Dekret, Dekret Nummer 115 vom 8. Mai 1946, das so genannte Straffreiheitsgesetz. Es handelte sich dabei um die Befreiung der strafrechtlichen Verantwortung im Zeitraum vom 30 September 1938 bis 28 Oktober 1945 für Leute, die Straftaten im Sinne der Befreiung Tschechiens oder im Sinne der Vergeltung gegen die Besatzer (gemeint ist wohl simple Rache) begangen haben.
Arbeit zitieren:
Daniel Michel, 2004, Die Beneš-Dekrete - Positionen zur EU-Rechtstauglichkeit, München, GRIN Verlag GmbH
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