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Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 3
1. Einleitung 4
2. Deutsches und europäisches Gesellschaftsrecht 5
2.1 Grundlagen des deutschen Gesellschaftsrechts 5
2.2 Grundlagen des europäischen Gesellschaftsrechts 6
3. Rechtssprechungen im europäischen Gesellschaftsrecht 9
3.1 Die Daily-Mail-Entscheidung des EuGH 9
3.1.1 Sachverhalt 9
3.1.2 Entscheidung des EuGH 10
3.2 Die Centros-Entscheidung 10
3.2.1 Sachverhalt 10
3.2.2 Entscheidung des EuGH 11
3.3 Die Überseering-Entscheidung 11
3.3.1 Sachverhalt 11
3.3.2 Entscheidung des EuGH 12
3.4 Die Inspire-Art-Entscheidung 12
3.4.1 Sachverhalt 12
3.4.2 Entscheidung des EuGH 13
3.5 Zusammenfassung der Entscheidungen 14
4. Wettbewerb zwischen GmbH und Ltd. 14
4.1 Mögliche Vorteile der Ltd. 15
4.2 Mögliche Nachteile der Ltd. 16
5. Schlussbetrachtung 18
6. Literaturverzeichnis 20
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Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
BB Betriebs-Berater
BGH Bundesgerichtshof
BV Besloten Vennootschap met beperkte aansprakelijkheid
EG Europäische Gemeinschaft
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EU Europäische Union
EuGH Europäische Gerichtshof
GBP Britische Pfund
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
KG Kommanditgesellschaft
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
JZ Juristenzeitung
LG Landgericht
Ltd. Private company limited by shares
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
OHG Offene Handelsgesellschaft
OLG Oberlandesgericht
Plc. Public company limited by shares
RdW Recht der Wirtschaft
WFBV Wet op de formeel buitenlandse venootschappen
ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
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1. Einleitung
Die Wahl der Rechtsform ist eine der elementarsten Unternehmensentscheidungen und bedarf einer ständigen Beobachtung und Überprüfung. Daraus folgt, dass die Wahl der Rechtform nicht nur bei Gründung einen wichtigen Faktor darstellt, sondern während ihres Bestehens wegen persönlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher oder steuerlicher Umstände einer Umwan dlung unterzogen werden kann. Insbesondere die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (im folgenden kurz: EuGH) der letzten Jahre im Bezug auf das europäische Gesellschaftsrecht lassen die Diskussion in der Rechtsnatur nicht abreißen und rücken die Wahl bzw. die Umwandlung der Rechtsform immer mehr in den Fokus der Gesellschaften. Die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden kurz: EG) sind also nicht nur den allgemein bekannten Änderungen, wie Einführung des Euros oder die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten unterworfen, sondern auch fortlaufender Änderu ngen des europäischen Gesel lschaftsrechts.
Nachdem die Grundlagen des deutschen und europäischen Gesellschaftsrechts erö rtert wurden, beschäftigt sich der Schwerpunkt dieser Ausarbeitung mit den Recht ssprechungen des EuGH der letzten 16 Jahre, welche das europäische Gesellschaft srecht verändert haben. Im Mittelpunkt dieser Rechtssprechungen steht die Verei nbarkeit der zwei vorherrschenden Theorien, die Sitztheorie und die Gründungstheorie, mit der Niederlassungsfreiheit des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden kurz: EGV).
Nachdem die Entscheidungen im europäischen Gesellschaftsrecht durch den EuGH erörtert wurden, wird im Anschluss daran diskutiert, ob es im deutschen Gesel lschaftsrecht zum Import sog. „Billig -Kapitalgesellschaften“ kommt und ob das englische Gesellschaftsrecht Vorteile gegenüber dem deutschen Gesellschaftsrecht bietet. Schwerpunkt in diesem Teil der Ausarbeitung bildet der Vergleich zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden kurz: GmbH) und der Private company limited by shares (im folgenden kurz: Ltd.).
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2. Deutsches und europäisches Gesellschaftsrecht
2.1 Grundlagen des deutschen Gesellschaftsrechts
Das deutsche Gesellschaftsrecht ist hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Handelsgesetzbuch sowie in vielen Einzelgesetzen, wie beispielsweise im Aktieng esetz (im folgenden kurz: AktG) oder im Gesetz betreffend den Gesellschaften mit beschränkter Haftung geregelt. 1 Dabei unterscheidet man im Gesellschaftsrecht grundsätzlich zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft, die auch als Körperschaft bezeichnet wird.
Das deutsche Gesellschaftsrecht kennt verschiedene Ausprägungen der genannten Rechtsformen. Die Personengesellschaften werden in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Offene Handelsgesellschaft (im folgenden kurz: OHG) und die Komma nditgesellschaft (im folgenden kurz: KG) unterschieden. Dabei zeichnet sich die Un-ternehmensform der Personengesellschaft dadurch aus, dass die Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden persönlich haften. Des Weiteren existieren anders als bei der Kapitalgesellschaft keine gesetzlichen Vorschriften über die Aufbringung und Erhaltung eines bestimmten Mindestkapitals. Die Personengesellschaft hat keine eig ene Rechtspersönlichkeit, auch wenn die OHG und die KG den juristischen Personen weitgehend angeglichen sind. Diese Personen, die Gesel lschafter der Unternehmung sind, sind nicht nur Inhaber, sondern auch für die Leitung, Ausnahme bilden hier die Kommanditisten, zuständig. 2
Als Kapitalgesellschaften bzw. Körperschaften kennt das deutsche Gesellschaftsrecht die GmbH, und die Aktiengesellschaft (im folgenden kurz: AG). Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Ein wesentliches Merkmal der Kapitalgesellschaften ist, dass sie nur mit dem Gesel lschaftsvermögen, bei der AG Grundkapital und bei der GmbH Stammkap ital, haften. 3 Neben den beiden erwähnten Grundformen der Gesellschaften haben sich in der Praxis einige nicht unbedeutende Mischformen, d. h. aus den Charakteristikaas der Kapital- und Personengesellschaft zusammengesetzte Rechtsformen, entwickelt. Zum einen ist hier die Kommanditgesellschaft auf Aktien (im folgenden kurz: KGaA), die eine Kombination von KG und AG darstellt, zu erwähnen. Diese Kombination ist eine juristische Person, die der AG näher steht als der KG und daher auch umfassend im AktG geregelt ist. Durch die Kombination dieser beiden Formen verbindet die KGaA die Finanzvorteile der AG mit der starken Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter der KG. 4
1 Vgl. Thommen, Jean Paul u. Achleitner, Ann-Kristin, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Wiesbaden 2001, S. 66.
2 Dieser Absatz stützt sich auf: Thommen, Jean Paul u. Achleitner, Ann-Kristin, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Wiesbaden 2001, S. 66 - 68.
3 Dieser Absatz stützt sich auf: Thommen, Jean Paul u. Achleitner, Ann-Kristin, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Wiesbaden 2001, S. 68 - 71.
4 Vgl. Thommen, Jean Paul u. Achleitner, Ann-Kristin, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Wiesba- den 2001, S. 71.
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Zum anderen sind hier noch die Mischformen der AG & Co. KG sowie der GmbH & Co. KG zu erwähnen. Bei diesen Formen übernimmt eine juristische Pe rson, entweder die GmbH oder die AG, die Funktion des Komplementärs der KG. 5 Im Ergebnis ist bei dieser Rechtsform die Haftung aller natürlichen Personen ausg eschlossen. Gleichzeitig muss aber nicht auf den Charakter einer Personengesellschaft, mit dem Vorteil einer größeren unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, verzichtet werden. 5
Eine weitere Grundlage des deutschen Gesellschaftsrechts bildet die Sitztheorie, nach der das Recht des Staates an gewendet wird, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Den Verwaltungssitz bildet der Ort, an dem die Hauptverwaltung tatsächlich geführt wird, also dort wo das unternehmerische En tscheidungszentrum liegt.
Die zu Beginn des 19. Jahrhunderts in Frankreich und Deutschland entwickelte Sit z-theorie soll vor allem die inländischen Interessen und Personengruppen vor dem Z uzug, der im Ausland gegründeter Gesellschaften mit weniger strengen Vorschriften, schützen. 6
Die Sitztheorie versteht sich somit also als „Schutztheorie“, die vor allem Gläubiger, Arbeitnehmer und Minderheitsgesellschafter schützen soll. Damit hat die Sitztheorie zur Folge, dass nur Gesellschaften die nach deutschem Gesellschaftsrecht gegrü ndet wurden auch in Deutschland anerkannt werden.
Aber nicht nur der Zuzug von fremden Gesellschaften wird somit blockiert, sondern auch der Wegzug einer in Deutschland gegründeten Gesellschaft führt so zu einem Statutenwechsel, 7 was die Auflösung der Gesellschaft bedeutet. Die ursprünglich deutsche Gesellschaft muss also im Zuzugstaat, in dem sie ihren Hauptverwaltung ssitz verlegt hat, neu gegründet werden. 8
Neben Deutschland und Frankreich folgen innerhalb der EG auch Österreich, Be lgien, Spanien, Griechenland und Luxemburg der Sit ztheorie. 9
2.2 Grundlagen des europäischen Gesellschaftsrechts
Die Grundlagen des europäischen Gesellschaftsrechts finden sich im EGV. Insb esondere Art. 2 EGV, in dem u. a. die Errichtung eines gemeinsamen Marktes als Aufgabe der Gemeinschaft definiert ist, ist für das europäische Gesellschaftsrecht von besonderer Bedeutung.
5 Vgl. Thommen, Jean Paul u. Achleitner, Ann-Kristin, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Wiesbaden 2001, S. 71.
6 Vgl. Schwarz, Günter Christian, Europäisches Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., Baden-Baden 2000, S. 108, Rn. 162.
7 Das Gesellschaftsstatut ist die Summe aller Sachnormen, nach denen die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu beurteilen sind. Der heute dominierenden Einheitstheorie nach, ist das Gesellschaftsstatut, das Recht eines einzigen Staates, dem die Gesellschaft unterliegt. Vgl. hierzu auch: Günter Christian, Europäisches Gesel lschaftsrecht, 1. Aufl., Baden-Baden 2000, S. 103 - 104, Rn. 157.
8 Vgl. Lutter, Marcus, Europäisches Unternehmensrecht, Sonderheft 1, 4. Aufl., Berlin; New York 1996, S. 41 -42
9 Vgl. Schwarz, Günter Christian, Europäisches Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., Baden-Baden 2000, S. 108, Rn. 164.
Arbeit zitieren:
Nils Oetjen, 2004, Die europäische Niederlassungsfreiheit - Werden deutsche Kapitalgesellschaften durch den Import sogenannter 'Billig-Kapitalgesellschaften' ersetzt?, München, GRIN Verlag GmbH
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