I
Inhalt
A. Einleitung 1
B. Vertrags- und deliktsrechtlicher Hintergrund 2
I. Grundlagen im amerikanischem Recht 2
1. Vertragliche Haftung 2
a) Haftungsgrundlagen 2
b) Umfang des Schadensersatz 3
c) Verjährungsfristen 4
2. Deliktische Haftung 4
a) Haftungsgrundlagen 4
aa) Haftungsgrundlage negligence 4
bb) Haftungsgrundlage strict liability in tort 5
b) Umfang des Schadensersatz bei negligence und strict liability 5
c) Verjährungsfristen 7
II. Grundlagen im deutschen Recht 7
1. Vertragliche Haftung 7
a) Wandlung und Minderung beim Stückkauf 7
b) Schadensersatz wegen Nichterfüllung beim Stückkauf 8
c) Sachmängelhaftung beim Gattungskauf 8
d) Positive Vertragsverletzung 8
e) Umfang der Ansprüche 9
f) Verjährungsfristen 9
2. Deliktische Haftung 9
a) Haftung nach den allgemeinen Vorschriften (General Tort Law) 10
b) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (Products Liability Act) 10
c) Haftungsumfang 11
d) Verjährungsfristen 12
III. Rechtsvergleich der Grundlagen 12
1. Vertragliche Haftung 12
a) Voraussetzungen für den Ersatz des Minderwertschadens 12
b) Voraussetzungen für den Ersatz von Folgeschäden 13
c) Verjährungsfristen 14
2. Deliktische Haftung 14
3. Historische Entwicklung des Käuferschutzes im Wege des Vertragsrecht und des Deliktsrecht 15
A. Einleitung
Sowohl in Deutschland als auch in den USA sah man sich dem rechtlichen Problem gegenübergestellt, ob und inwiefern der Käufer eines mangelhaften Produktes Schadensersatz nach Deliktsrecht erhalten soll, wenn sich das Produkt aufgrund der Mangelhaftigkeit beschädigte oder gar zerstörte. Anknüpfungspunkt einer deliktischen Haftung ist sowohl in Deutschland als auch in den USA die Verletzung des Eigentums in Form der Kaufsache des Käufers durch die Verletzung einer Pflicht des Herstellers der Kaufsache.
Dieses rechtliche Problem wirft in Deutschland und in den USA dieselben Fragen und Probleme auf: Liegt überhaupt eine deliktsrechtlich relevante Eigentumsbeschädigung vor, wenn sich eine Kaufsache selber zerstört? Muß nicht sowieso das vertragliche Gewährleistungsrecht gelten? Kann man überhaupt praktikable Kriterien finden, die eine sachgerechte Abgrenzung des Deliktsrecht vom Vertragsrecht ermöglichen?
In der vorliegenden Seminararbeit wird zunächst der vertrags- und deliktsrechtliche Hintergrund der Haftungsproblematik in Deutschland und in den USA dargestellt werden. Anschließend werden die unterschiedlichen Lösungsmöglichkeiten vorgestellt, die sich in Deutschland und in den USA entwickelten. Im Rahmen eines Methodenvergleichs soll versucht werden, die unterschiedlichen Lösungen in einem Bezug zum jeweiligen Rechtssystem zu setzen um Aufschluß zu erhalten, ob und wie die unterschiedliche methodische Herangehensweise an ein rechtliches Problem, geprägt durch das jeweilige Rechtssystem, die Lösungswege beeinflußt. Besonderes Interesse soll hierbei auf das unterschiedliche Spektrum der Lösungsmöglichkeiten und auf die jeweilige Argumentation hinter einem Lösungsweg gelegt werden.
B. Vertrags- und deliktsrechtlicher Hintergrund
Sowohl in Deutschland als in den USA gilt, daß die Rechte des Käufers eines Produktes grundsätzlich im Vertragsrecht zu finden sind und das Deliktsrecht prinzipiell für die Rechtsfolgen einer Eigentumsverletzung zuständig ist. Dennoch sollte gerade im Hinblick auf eine eventuelle Konkurrenz dieser beiden Rechtsgebiete zunächst der Hintergrund der Rechtsgebiete in Deutschland und den USA geklärt werden, da auch Unterschiede in der historischen Entwicklung, in der Aufgabe und im Umfang der Rechtsgebiete Auswirkungen auf die Abgrenzung der Rechtsgebiete voneinander haben kann.
I. Grundlagen im amerikanischem Recht
1. Vertragliche Haftung
a) Haftungsgrundlagen
Die vertraglichen Rechte des Käufers sind in den USA im 2. Artikel des Uniform Commercial Code (UCC) geregelt, der in allen amerikanischen Bundesstaaten weitgehend übernommen wurde.
Der UCC unterscheidet die Haftung für sog. express warranties von der Haftung für sog. implied warranties. Nach Sec. 2-313 UCC werden express warranties durch den Verkäufer bestimmt, ob durch Tatsachenbehauptung oder Ve rsprechen, durch Beschreibung der Ware oder durch Proben und Modelle 1 . Der Verkäufer haftet also im Wege der express warranties dafür, daß das Produkt so beschaffen ist, wie er behauptet.
Die implied warranties, die in Sec. 2-314, 2-315 UCC geregelt sind, beruhen nicht auf einer irgendwie geartete Erklärung der Vertragsparteien sondern ergeben sich direkt aus dem Gesetz 2 . Nach der implied warranty of merchantability, Sec. 2-314 UCC muß eine Ware grundsätzlich in dem betreffenden Handelszweig als akzeptabel und üblich angesehener Qualität entsprechen 3 . Eine Aufzählung der einzelnen Anforderungen an die merchantability der Ware findet sich in Sec. 2-314 (2) UCC. Eine solche implied warranty of merchantability wird allerdings nur dann begründet, wenn der Verkäufer ein Kaufmann ist und mit der Warenart des fraglichen Produktes generell handelt.
Neben der implied warranty of merchantability gibt es noch die in Sec. 2-315 UCC geregelte implied warranty of fitness for a particular purpose. Unter
1 LANGE, S. 5.
2 BUNGERT , Tul. Law. Rev., S. 1179 (1196).
3 LANGE, S. 17.
bestimmten Umständen geht das Gesetz von einer stillschweigenden Versicherung des Verkäufers aus, daß die betreffende Ware für bestimmte Zwecke des Käufers geeignet sei. Diese Form der implied warranties spielt im amerikanischem Recht jedoch nur eine kleine Rolle 4 .
Die express warranties und die implied warranties haben gemeinsam, daß sie bei einem Verstoß jeweils den Verkäufer der Sache haftbar machen, nicht den Hersteller 5 .
b) Umfang des Schadensersatz
Grundsätzlich soll der Käufer einer mangelhaften Ware nach Sec. 1-106 UCC so gestellt werden, wie wenn der Verkäufer den Vertrag voll erfüllt hätte. Für die Schadensersatzansprüche ist es unerheblich, ob sich der Käufer auf eine express oder implied warranty beruft.
Nach Sec. 2 -714 (2) UCC kann der Käufer die Differenz des Wertes der mangelhaften Sache und des Wertes, den die Sache gehabt hätte, entspräche sie den warranties, verlangen. Dieser Schadensersatz bezieht sich demnach auf den Minderwert der Kaufsache.
In den bestimmten Fällen des Sec. 2-714 (3) UCC kann der Käufer neben dem eben beschriebenen Minderwertschaden auch Schadensersatz für consequential damages verlangen, die in Sec. 2-715 (2) UCC geregelt werden. Darunter können unter Umständen Vermögensschäden wie z.B. entgangener Gewinn, Anwaltskosten oder Reparaturkosten fallen 6 . Als Voraussetzung muß allerdings nach Sec. 2-715 (3)(a) UCC der Verkäufer Grund gehabt haben, die allgemeinen oder besonderen Anforderungen und Bedürfnisse des Käufers bezüglich der Ware zu kennen. Die consequential losses müssen also eine vorhersehbare Folge eines breach of warranty sein. Diese Voraussetzung bezeichnet man als den foreseeability test 7 .
Es können auch Personen- und Sachschäden nach Sec. 2-715 (2)(b) UCC geltend gemacht werden. Die Regelungen über die injury to person or property enthält kein forseeability-Erfordernis, entscheidend ist vielmehr, ob der entstandene Schaden eine nahe Folge des Vertragsbruchs ist. Diese etwas ungenaue Definition führt dazu, daß die Gerichte von Fall zu Fall arbeiten müssen und die Entscheidungen häufig von policy-Erwägungen getragen werden 8 .
4 LANGE, S. 20.
5 BUNGERT , Tul. Law. Rev., S. 1179 (1197).
6 LANGE, S. 26.
7 Gerwin v. Southeastern Cal. Ass’n of 7 th Day Adventiss, 14. Cal. App. 3d 209, 221, 92, Cal. Rptr. 111, 118, 8 UCC Rep. 6443, 653 (1971)
8 LANGE, S. 30.
c) Verjährungsfristen
Die Ansprüche aus breach of warranty verjähren grundsätzlich vier Jahre nach ihrem Entstehen, diese Frist kann aber vertraglich bis auf ein Jahr reduziert werden (Sec. 2-725 UCC). Normalerweise beginnt die Frist zu laufen, sobald die Leistung angeboten wurde 9 .
2. Deliktische Haftung
a) Haftungsgrundlagen
In den USA bestehen im Bereich des Deliktsrecht prinzipiell drei Anspruchsgrundlagen: misrepresentation (Arglist), negligence (Fahrlässigkeit) und strict liability in tort (verschuldensunabhängige Haftung). Misrepresentation kommt in Betracht, wenn der Verkäufer den Käufer arglistig über die Beschaffenheit der Ware täuscht. Die vorliegende Arbeit wird sich aber mehr auf die Bereiche negligence und strict liability konzentrieren, da das behandelte Problem nicht spezifisch bei misrepresentation auftritt.
aa) Haftungsgrundlage negligence
Führt die Verletzung einer Rechtspflicht zu sorgfältigem Handeln zu einem Schaden, so hat der Ge schädigte gegen den Schädiger einen Anspruch aus negligence.
Grundsätzlich trägt der Kläger, also der Geschädigte, die Beweislast 10 . Ausnahmen bildet die „res ipsa loquitur“-Doktrin („the things speaks for itself“), die eine Beweislastumkehr vorsieht, wenn der Kläger in bestimmten Fällen genügend vorgetragen hat 11 .
Für die vorliegende Problematik ist die Haftung nach negligence im Bereich der Produktenhaftung (products liability) von Bedeutung. Lange Zeit ging man davon aus, daß der Grundsatz „no liability without privity“ 12 , die Anwendung der negligence Grundlagen verhindere, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kein Vertragsverhältnis bestand. Diese „unglückliche“ Regel wurde im Laufe der Zeit immer mehr „durchlöchert“ 13 , so z.B. in der Entscheidung Thomas v.
9 LANGE, S. 39.
10 LANGE, S. 43.
11 So z.B. bei Hillen v. Hooker Construction Co., 484, S.W. 2d 113, 114 (1972); oder bei Snow v. Duke Power Co. 250, S.E. 2d 99, 101 (N.C. 1979).
12 So wurde die alte englische Entscheidung Winterbottom v. Wright 10 M.+W. 109, 152 Eng. Rep. 402 (1842) interpretiert.
13 LANGE, S. 43.
Winchester 14 , in der auf die Art der Gefährlichkeit des Schadens („dangerous to life and limb“) abgestellt wurde.
Erst 1916, in der Entscheidung McPherson v. Buick Motor Co. 15 , wurde hinsichtlich der negligence endgültig vom privity-Erfordernis abgesehen, so daß der Käufer eines Autos aus negligence gegen den Hersteller (der nicht der Verkäufer war) vorgehen konnte, der durch einen Fahrlässigkeitsfehler bei der Herstellung des Autos einen Unfall und somit einen Körperschaden des Käufers verursachte.
bb) Haftungsgrundlage strict liability in tort
Die Entwicklung der strict liability in tort ist Ausdruck einer angemessenen Verbesserung des Käuferschutzes vor Schäden aus mangelhaften Produkten 16 . Zwar gab es mittlerweile die privity-unabhängige Haftung nach negligence, aber oftmals konnten die Geschädigten kein Verschulden des Herstellers beweisen. Aus diesem Grund gelangte der Supreme Court of California unter dem Vorsitz von Chief Justice TRAYNOR 17 im Jahr 1962 in der Entscheidung Greenman v. Yuba Power Product, Inc. zur Annahme einer verschuldensunabhängigen Haftung des Produktherstellers: „A manufacturer [or retailer] is strictly liable in tort when an article he places on the market, knowing that it is to be used without inspection for defects, proves to have a defect that causes injury to a human being“ 18 .
b) Umfang des Schadensersatz bei negligence und strict liability
Personenschäden sind sowohl nach negligence als auch nach stricht liability in tort ersatzfähig. Gleiches gilt mittlerweile für Sachschäden, da man allmählich Sachschäden (property damage) den Personenschäden gleichstellte und beides unter den Begriff physical injuries zusammenfaßte 19 . Die Frage nach der Ersatzfähigkeit von Vermögensschäden (economic loss) muß differenziert beantwortet werden. Grundsätzlich muß man zwischen Fällen im allgemeinen Deliktsrecht und Fällen der Produkthaftung unterscheiden 20 . Im allgemeinen Deliktsrecht gilt nach wie vor die alte englische Regel aus dem Jahr 1875,
14 6 N.Y. 397 (1852).
15 217 N.Y. 382, 389, 111 N.E. 1050 (1916).
16 Vgl. LANGE, S. 45 f.
17 Chief Justice TRAYNOR forderte dieses schon 1944 in der abweichenden Meinung zum Urteil Escola v. Coca Cola Bottling Co., 150 P. 2d 436 (Cal. 1944).
18 Greenman v. Yuba Power Products Inc., 377 P. 2d 897 (Cal. 1963); Vandermark v. Ford Motor Co., 391 P. 2d 168 (Cal. 1964).
19 „Physical injury to property is so akin to personal injury that there is no reason for distinguishing them.“ - Seely v. White Motor Co., 63 Cal. 2d 9, 403 P. 2d 145, 152, 45 Cal. Rptr. 17 (1965).
20 BUNGERT , 66 Tul. Law. Rev., S. 1179 (1193).
die den Ersatz von Vermögensschäden ausschließt 21 . Mit den Worten „A tort to the person or property of one man does not make the tortfeaser liable to another merely because the injured person was under a contract with that other, unknown to the doer of the wrong. The law does not spread its protection so far.“ bestätigte Justice HOLMES im Fall Robins Dry Dock & Repair Co. v. Flint 22 die Gültigkeit dieser Regel. Begründet wird diese Haltung der Gerichte dadurch, daß man grundsätzlich die Vorhersehbarkeit eines Schaden als einfach zu handhabende Grenze der deliktsrechtlichen Haftung ansieht, und dieses grundlegende Prinzip des Deliktsrecht im Wege dieser Regel zu schützen versucht 23 . Darüber hinaus sehen sich die Gerichte nicht in der Lage, zwischen ehrlichen und unredlichen Klagen zu unterscheiden. Letztlich wird auch noch das angemessene Verhältnis zwischen Schuld des Schädigers und der Höhe des zu ersetzenden Schaden in Frage gestellt. In den Fällen der Produkthaftung muß abermals zwischen negligence und strict liability unterschieden werden. Bei Klagen in Produkthaftungsfällen, die auf der negligence Theorie beruhen, wird regelmäßig kein Vermögensschaden ersetzt 24 . Auch wenn zur Argumentation herangezogen wird, die negligence-Haftung sei traditionell auf Personen- und Körperschäden beschränkt, die durch einen Unfall entstanden seien und Vermögensschäden insofern nicht darunter fallen könnten 25 , wird der Ersatz von Vermögensschäden auch dann verneint, wenn eine immanente Gefahr für Personen oder Eigentum bestand 26 . Im strict liability in tort Bereich war der Ersatz von Vermögensschäden umstritten. Fast zeitgleich entschieden der Supreme Court of New Jersey und der Supreme Court of California entgegengesetzt: Im Fall Santor v. A. + M. Karagheusian, Inc. 27 sah der Supreme Court of New Jersey allein d urch die Tatsache, daß der Hersteller eine fehlerhafte Sache auf den Markt bringt, eine Einstandspflicht für Vermögensschäden nach den Grundsätzen der strict liability gegeben.
Demgegenüber entschied der Supreme Court of California unter Vorsitz von Chief Justice TRAYNOR in der Entscheidung Seely v. White Motor Co. 28 , daß hinsichtlich der Vermögensschäden allein die warranty-Vorschriften (die im betreffenden Fall zum gleichen Ergebnis führten) anwendbar seien. Obwohl es einige
21 Cattle v. Stockton Waterworks Co., 10 L.R.-Q.B. 453 (1875).
22 275 U.S. 303 (1927).
23 BUNGERT , 66 Tul. Law. Rev., S. 1179 (1194).
24 Siehe Karl’s Shoes Store, Ltd. v. United Shoe Mach. Corp., 145 F. Supp. 376, 377 (D. Mass. 1956); Seely v. White Motor Co., 403 P. 2d 145, 151 (Cal. 1965). Mehr Fälle vgl. BUNGERT , 66 Tul. Law. Rev., S. 1179, Fn 68.
25 LANGE, S. 57.
26 TWA v. Curtiss-Wright Corp., 1 Misc. 2d 471, 148 N.Y.S. 2d 284, 289 f (1955).
27 44 N.J. 52, 207 A. 2d. 305 (1965).
Gerichte gab, die sich der Meinung des Supreme Court of California widersetzten und auch den Ersatz reiner Vermögensschäden nach strict tort liability zuließen 29 , folgte die Mehrheit der Gerichte der Ansicht der sogenannten „econimoc loss rule“ von Chief Justice TRAYNOR 30 .
c) Verjährungsfristen
Die Verjährungsfristen (statutes of limitation) im Deliktsrecht sind in den verschiedenen Bundesstaaten der USA unterschiedlich geregelt 31 . Im Vergleich zu der vierjährigen Verjährungsfrist im Vertragsrecht (Sec. 2-725 UCC) sind die Fristen im Deliktsrecht überwiegend länger und - was bedeutender ist - fangen erst zum Zeitpunkt des Schadeneintritts an zu laufen 32 .
II. Grundlagen im deutschen Recht
1. Vertragliche Haftung
Beim Stückkauf hat der Verkäufer der Sache dem Käufer gegenüber seine Hauptleistungspflicht nach §§ 433 I S. 1, 434 BGB erfüllt, wenn er die Kaufsache übergeben und frei von Rechten Dritter übereignet hat. Sollte die Kaufsache dennoch mit einem Fehler behaftet sein, finden sich Ansprüche des Käufers sowohl in der Sachmängelhaftung als auch im Bereich der positiven Vertragsverletzung (pVV).
a) Wandlung und Minderung beim Stückkauf
Ist die Kaufsache fehlerhaft (§ 459 I BGB) oder fehlt der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft (§ 459 II BGB) kann der Käufer der Sache grundsätzlich die Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung, § 459 II BGB) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung, § 462 BGB) verlangen. Die Kaufsache ist nach dem subjektiven Fehlerbegriff 33 dann gemäß § 459 I BGB fehlerhaft, wenn sie von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und dadurch ihr Wert oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist 34 .
Eine Eigenschaft gilt dann nach § 459 II BGB als zugesichert, wenn eine echte Zusicherung, d.h. eine bindende Erklärung des Inhalts, daß der Verkäufer für das
28 64 Cal. 2d. 9, 403, P. 2d 145, 25 Cal. Rptr. 17 (1965).
29 Z.B. City of La Crosse v. Schubert, Schroeder + Assoc., Inc., 72 Wis. 2d. 38, 240 N. W. 2d. 124 (Wis. 1976).
30 BUNGERT , 66 Tul. Law. Rev., S. 1179 (1195).
31 LANGE, S. 62.
32 BUNGERT , 66 Tul. Law. Rev., S. 1179 (1200).
33 Auf den früher verwendeten objektiven Fehlerbegriff gehe ich nicht mehr ein.
34 BROX, SchuldR BT, Rn. 61.
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Kristian Lutz, 2001, Common Law und Civil Law - ein Methodenvergleich, München, GRIN Verlag GmbH
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