Inhalt
Abbildungsverzeichnis VI
Tabellenverzeichnis VII
Abkürzungsverzeichnis VIII
A Einleitender Teil 1
I Problemstellung 1
II Begriffsabgrenzung 2
III Gang der Untersuchung 2
B Rahmenbedingungen der Implementierung einer elektronischen
Steuererklärung 3
I Rechtsgrundlagen 3
1. Steuerverwaltungsrechte 3
2. Formvorschriften für Steuererklärungen 4
3. Regelungen zur elektronischen Abgabe von Erklärungen 7
a Abgabemöglichkeiten für Steueranmeldungen bis zum Jahre 2003 7
b Neuregelung von Abgabemöglichkeiten für Steueranmeldungen und
Steuererklärungen ab dem Jahr 2003 9
c Zwangsabgabe von Steueranmeldungen ab dem Veranlagungs-
zeitraum 2005 11
d Elektronisches Unterschreiben mittels elektronischer Signaturen 12
i Rechtliche Grundlagen zur elektronischen Signatur 13
ii Die elektronische Signatur im Steuerverfahren 16
II Technische Voraussetzungen 18
III Das Projekt E-Government 18
1. Grundlegende Aspekte des E-Government 19
2. Strukturierte Darstellung von E-Government-Projekten 24
Seite I
iii. Programmbeschreibung 46
resultierender Vorteile bei der Bearbeitung durch den Sachbearbeiter 57
c. Automatisierung im Bereich der Steuerfestsetzung 59
Seite III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Beziehungsmatrix des E-Government 19
Abbildung 2: Verwaltungsmodernisierung 25
Abbildung 3: Elektronische Steuerdatenübermittlung 39
Abbildung 4: Signieren einer Einkommensteuererklärung 48
Seite VI
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Downloadkosten im Vergleich 64
Tabelle 2: Zusammenfassende Ergebnispräsentation Finanzbehörden 97
Tabelle 3: Zusammenfassende Ergebnispräsentation Bürger 98
Tabelle 4: Zusammenfassende Ergebnispräsentation Unternehmen 100
Tabelle 5: Zusammenfassende Ergebnispräsentation Steuerberater 101
Seite VII
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
Compact Disk-Read Only Memory Bundesministerium der Finanzen
elektronische Datenverarbeitung
ELSTER Secure Transfer Protocol
electronic Taxpayer Identification Number Identification - Bezeichnung für Identifikation / Benutzerkennung
MB Mega Byte
Seite VIII
MHz Mega Hertz
Optical Character Recognition
Dateiformat von Adobe Acrobat
Verschlüsselungsverfahren von Rivest, Shamir und Adleman
Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung Steuerdaten-Übermittlungsverordnung Technischer Überwachungsverein TÜV-Informationstechnik GmbH
Umsatzsteueridentifikationsnummer
VwVfÄndG Verwaltungsverfahrensänderungsgesetz
Seite IX
Elster – Kritische Analyse der Chancen und Risiken einer
elektronischen Steuererklärung
A. Einleitender Teil
I. Problemstellung
In den letzten 5 bis 10 Jahren hat das Internet die Gesellschaft und die Wirtschaft prägend verändert. Es wird gesagt, dass wir uns auf dem Weg zur Informationsgesellschaft befinden.
Die „new economy“ wickelt immer mehr Geschäfte über das Internet ab. E-Business ist ein wichtiger Einflussfaktor für den Erfolg eines Unterneh- mens geworden.
Der nächste Schritt ist es, die öffentliche Verwaltung ebenfalls in diesen Prozess einzubinden. Der Staat hat bereits die großen Potentiale eines elektronischen Staates erkannt und damit begonnen, ein ganzheitliches E-Government einzuführen.
Die Potentiale ergeben sich auch im Bereich der Finanzerwaltung. Aller- dings sind die Daten, welche an den Fiskus übermittelt werden sollen, be- sonders sensibel und müssen daher besonders sicher übertragen werden.
Dafür hat die Finanzverwaltung die ELSTER-Software entwickelt. Nun stellt sich die Frage, ob die Software den Anforderungen aller Partner gerecht wird. Durch diese Arbeit sollen die Chancen und Risiken einer
Seite 1
elektronischen Steuererklärung für alle Beteiligten kritisch analysiert werden.
II. Begriffsabgrenzung
Seit dem Menschen in Gemeinschaften zusammen leben, gibt es Steuern,
die der Finanzierung gemeinschaftlicher Bedürfnisse dienen. 1 Der Begriff der Steuer ist in § 3 Abs. 1 AO geregelt. Demnach sind Steuern Geld- leistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstel- len, die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen, zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an
den das Gesetz die Leistung knüpft. 2;3;4 Somit sind Gebühren und Beiträge keine Steuern, da sie an eine Gegenleistung gebunden sind. 5 Damit der Staat die Steuern festsetzen kann, muss oft eine Steuererklärung abgege- ben werden. Die bekannteste Steuererklärung ist die Einkommensteuer- erklärung. Steueranmeldungen sind Steuererklärungen in denen der Steu-
erpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat. 6
ELSTER ist eine Abkürzung für elektronische Steuererklärung und wurde
entwickelt, um Steuererklärungen komplett auf elektronischem Wege ab-
geben zu können. 7
III. Gang der Untersuchung
Zuerst werden die Rahmenbedingungen einer elektronischen Steuererklä- rung herausgearbeitet. Hier bietet sich eine Betrachtung der Rechtsgrund- lagen und der Verfahrensbeteiligten an. Anschließend wird das ELSTER Projekt beschrieben. Nach einer kurzen Erläuterung über die Entwicklung
1
Vgl. Birk, Dieter: Steuerrecht, 2003, § 1 Rdnr. 11
2
Vgl. Schneider, Josef: Lexikon des Steuerrechts, 2002, S. 453
3
Vgl. Scholtz, Rolf-Detlef: § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen, in: Koch, von Karl / Scholtz, Rolf-Detlev: Abgabenordnung - AO Kommentar, 1993, S. 29-38
4
Vgl. Stadie, Holger: Allgemeines Steuerrecht, 2003, S. 5
5
Vgl. Birk, Dieter: Steuerrecht, 2003 , § 2 Rdnr. 108
6
Vgl. Schneider, Josef: Lexikon des Steuerrechts, 2002, S. 453
7
Vgl. Wacker, Wilhelm / Seibold, Sabine / Oblau, Markus: Lexikon der Steuern, 2000, S. 92 Seite 2
der elektronischen Steuererklärung kann das gegenwärtige Verfahren be- schrieben werden.
Durch Analyse der Zielvorstellungen der Transaktionspartner und Abgleich mit der Situation in der Praxis kann eine Bewertung des Systems erfolgen. Da sich die elektronische Steuererklärung in ständigem Wandel befindet wird Abschließend ein Ausblick auf zukünftige Entwicklungen gegeben. Es wird erwartet, dass sich hier weitere Chancen für die elektronische Steuer- erklärung ergeben.
B. Rahmenbedingungen der Implementierung einer
elektronischen Steuererklärung
I. Rechtsgrundlagen
Um eine elektronische Steuererklärung entwickeln zu können, muss eine Rechtslandschaft existieren, mit der eine elektronische Steuererklärung rechtsgültig abgegeben werden kann.
1. Steuerverwaltungsrechte
Artikel 30 des Grundgesetzes regelt, dass vor allem Länder und Gemein- den die Träger der Verwaltung in Deutschland sind.
Für die Finanzverwaltung sind im Grundgesetz besondere Vorschriften erlassen worden. In Artikel 108 Abs. 1 Grundgesetz ist geregelt, dass der Bund für Zölle, Finanzmonopole, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchs- steuern und EU-Abgaben zuständig ist. 8
8 Vgl. Stadie, Holger: Allgemeines Steuerrecht, 2003, S. 18
Seite 3
Artikel 108 Abs. 2 Grundgesetz gibt den Ländern das Verwaltungsrecht für
alle anderen Steuerarten. Die Länder dürfen Verwaltungsrechte für
Steuern, die den Gemeinden komplett zufließen, ganz oder teilweise an
diese übertragen. Hiervon sind hauptsächlich die beiden Realsteuerarten
Gewerbesteuer und Grundsteuer betroffen. 9
Die föderale Aufteilung Deutschlands stellt bei der Entwicklung einer
elektronischen Steuererklärung eine Behinderung dar. Durch eine zentral-
staatliche Organisation der Steuerverwaltungen könnten Kompetenzstrei-
tigkeiten und Finanzierungsfragen solcher Projekte von Anfang an vermie-
den werden.
2. Formvorschriften für Steuererklärungen
Die Abgabenordnung wird auch als Steuergrundgesetz oder Mantelgesetz
bezeichnet. In ihr werden die Grundlagen für das deutsche Steuersystem
festgelegt. 10
Dabei handelt es sich in erster Linie um verfahrensrechtliche Vorschriften.
Außerdem enthält die Abgabenordnung auch grundlegende Bestim-
mungen des materiellen Steuerrechts. 11 Durch den Einsatz eines Rah- mengesetzes erspart sich der Gesetzgeber eine mehrfache Regelung von
allgemeinen Vorschriften in den Einzelsteuergesetzen.
Gem. § 149 Abs. 1 AO bestimmen die Steuergesetze, welcher Steuer-
pflichtige eine Steuererklärung abzugeben hat. Die Abgabepflicht entsteht
auch, wenn eine Finanzbehörde einen Steuerpflichtigen dazu auffordert. 12
9
Vgl. Lüdtke-Handjery, Alexander: Steuerrecht, 2004, S. 8, Birk, Dieter: Steuerrecht, 2003, § 2 Rdnr. 134-139; Stadie, Holger: Allgemeines Steuerrecht, 2003, S. 18-19
10
Vgl. von Ax, Rolf / Große, Thomas / Melchior, Jürgen: Abgabenordnung und Finanz- gerichtsordnung, 2003, Rdnr. 6-7
11
Vgl. Lammberding, Jo: Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung und Nebengesetze, 2002, S. 21
12
Vgl. Deutsches wissenschaftliches Steuerinstitut e.V.: AO-Handbuch, 2003, S. 45; Friemel, Rainer / Schiml, Kurt: Lehrbuch der Abgabenordnung, 2001, S. 99-100 Seite 4
§ 150 Abs. 1 AO schreibt vor, dass Steuererklärungen nach amtlich vor- geschriebenen Vordrucken abzugeben sind. Die Vordrucke werden von den Bundesländern in Abstimmung mit dem Bundesamt für Finanzen herausgegeben. Die Vordrucke können grundsätzlich nur in dem Bundes-
land verwendet werden, für das sie entworfen worden sind. 13
Eine Verwendung von privat gedruckten Formularen ist zulässig, wenn sie den amtlichen Formularen entsprechen und 15 Jahre haltbar sind. Außer- dem müssen eigene Vordrucke die gleichen Maße und Abmessungen der amtlichen Formulare besitzen und die gleiche Ausgestaltung der amtlichen
Formulare besitzen. 14 Die Vordrucke müssen auch auf der Vorder- und Rückseite bedruckt werden. Bei einem vierseitigen Hauptvordruck, sind die beiden DIN A4 Blätter zu einem Hauptbogen miteinander zu verbin-
den. 15 Dieses kann z.B. durch Tesafilm oder Tackerklammern erfolgen.
Voranmeldungszeitraum ist gem. § 18 UStG entweder der Kalendermonat oder das Kalendervierteljahr. Der Unternehmer muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes seine Voranmeldung nach
amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder elektronisch abgeben. 16
Da man die elektronisch übermittelte Steuererklärung zur Einführung von
ELSTER noch nicht mit einer Signaturkarte unterschreiben konnte, wurde
von dem Programm eine komprimierte Steuererklärung ausgegeben. Komprimierte Steuererklärungen werden von der Finanzverwaltung einem
amtlichen Vordruck gleich gesetzt. 17
13
Vgl. o.V.: Umsatzsteuervordrucke; Bereitstellung durch die Landesverwaltungen, http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/nn_494/DE/Aktuelles/BMF__Schreibe n/15093.html, 28.04.2005
14
Vgl. Krabbe, Helmut: Form und Inhalt der Steuererklärungen, in: Koch, von Karl / Scholtz, Rolf-Detlev: Abgabenordnung - AO Kommentar, 1993, S. 853; Friemel, Rainer / Schiml, Kurt: Lehrbuch der Abgabenordnung, 2001, S. 99-100
15
Vgl. BMF-Schreiben vom 27.12.1999, TZ 1-2, BStBl I 1999 S. 1051
16
Vgl. Stobbe, Thomas: Steuern kompakt, 2004, S. 62
17
Vgl. BMF-Schreiben vom 27.12.1999, TZ 1.2, BStBl I 1999 S. 1051 Seite 5
Eine mündliche Abgabe von Erklärungen ist nur möglich, wenn ein Gesetz dieses Ausdrücklich zulässt.
§ 150 Abs. 3 AO verweist auf die Einzelsteuergesetze bezüglich einer eigenhändigen Unterschrift unter den Steuererklärungen. Eine Unterschrift durch einen Bevollmächtigten ist nur in Ausnahmefällen wie Krankheit oder längerer Abwesenheit möglich. Nach Wegfall des Hinderungsgrun- des, wie z.B. einer längeren ausländischen Geschäftsreise, kann das Fi- nanzamt die eigenhändige Unterschrift nachfordern. 18
Eine eigenhändige Unterschrift wird bei allen Steuererklärungen, die keine Steueranmeldung darstellen, verlangt. Im Falle der Erbschaftsteuer ist dieses in § 31 Abs. (4) ErbStG geregelt.
In den Einzelsteuergesetzen ist geregelt, welche Unterlagen der Steuer- erklärung beigefügt werden müssen (§ 150 Abs. 4 AO). 19
Der § 150 Abs. 6 AO wurde durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21.12.1993 geändert. Seit dem kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim- mung des Bundesrates bestimmen, dass Steuererklärungen und sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden können. Zuvor konnte dies nur für Steueranmeldungen und Kraftfahrzeugsteuererklärungen erfolgen. Steueranmeldungen sind ebenfalls Steuererklärungen, mit dem Unterschied, dass der Erklärende seine Steuer selbst berechnen muss. In § 150 Abs. 6 AO ist allerdings nur die Ermächtigungsgrundlage für eine elektronische Steuererklärung gere- gelt. Die Ermächtigung zur Datenübertragung ist den jeweiligen Ver-
18
Vgl. Deutsches wissenschaftliches Steuerinstitut e.V.: AO-Handbuch, 2003, S. 46
19
Vgl. Deutsches wissenschaftliches Steuerinstitut e.V.: AO-Handbuch, 2003, S. 46
Seite 6
ordnungen zu entnehmen. 20 Auf die Verordnungen wird im folgenden noch eingegangen.
Anzumerken ist hier, dass eine Abgabe der komprimierten Steuer-
erklärung, welche von ELSTER ausgegeben wird, bereits nach
§ 150 Abs. 1 AO als vorgeschriebener Vordruck rechtsgültig ist und keiner
besonderen Verordnung bedarf.
Der BFH hat mit seinem Urteil V R 31/01 vom 04.07.2002 entschieden,
dass Steueranmeldungen auch per Telefax zulässig sind. Mit BMF Schrei-
ben IV D 2 – S 0321 – 4/03 vom 20.01.2003 hat das Bundesfinanz-
ministerium das Urteil des BFH bestätigt und die Telefax-Übermittlung
sämtlicher Steuererklärungen, für die das Gesetz keine eigenhändige
Unterschrift des Steuerpflichtigen vorsieht, zugelassen. Dieses betrifft
hauptsächlich die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohn-
steueranmeldungen.
Sofern es sich nicht um Steuererklärungen handelt, regelt § 87a AO die
Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation mit dem Finanzamt.
3. Regelungen zur elektronischen Abgabe von Erklärungen
Im folgenden werden die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen
Abgabe von Erklärungen erläutert.
a. Abgabemöglichkeiten für Steueranmeldungen bis zum Jahre 2003 Die Abgabe von Steueranmeldungen mittels Datenträger wurde bereits
1980 per Verordnung erlaubt. 21
20
Vgl. Brockmeyer, Bernhard: 4. Teil Durchführung der Besteuerung, in: Klein, Franz: Abgabenordnung Kommentar, 2000, S. 731-738; Deutsches wissenschaftliches Steuerinstitut e.V.: AO-Handbuch, 2003, S. 46
21
Vgl. Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung vom 21.08.1980, BGBl I S. 1617 Seite 7
Die Ermächtigung zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuervor- anmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerungen und Lohnsteueran- meldungen ist im Jahre 1998 durch die Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über
Datenfernübertragung (StADÜV) vom 21.10.1998 erfolgt. 22 Alte Verord- nungen traten zeitgleich außer Kraft.
Damit die übermittelte Steueranmeldung einer papiergebundenen Anmel- dung gleicht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Software, welche zur Übermittlung der Daten verwendet wird, muss von der obersten Finanzbehörde genehmigt worden sein. Dem Antrag des Herstellers wird nicht statt gegeben, wenn das Programm die vorgeschrie- benen technischen Voraussetzungen für die Datenlieferung nicht erfüllt oder eine ordnungsgemäße Übermittlung der Daten mit der betreffenden Software nicht zu erwarten ist. Der Antrag kann ebenfalls abgelehnt werden, wenn die Finanzbehörde, die Voraussetzung für eine elektro-
nische Steueranmeldung noch nicht geschaffen hat. 23 § 6 StADÜV sichert die Behörde vor einer Störung des Arbeitsablaufes ab, indem auch ein Widerruf der Genehmigung möglich ist, wenn beispielsweise wiederholt fehlerhafte Anmeldungen übermittelt wurden.
Der Datenlieferer muss zur Übermittlung der Steueranmeldungen zugelas- sen sein. Ein entsprechender Zulassungsantrag gem. § 8 StADÜV ist abzulehnen, wenn die vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der Daten durch den Datenlieferer nicht erfüllt sind oder eine ordnungsgemäße Übermittlung der Daten nicht gewährleistet ist. Eine Ablehnung ist ebenfalls möglich, sofern Art, Organisation und Umfang des Einsatzes automatischer Einrichtungen in der Landesfinanz-
22
Vgl. Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV - vom
21.10.1998, BGBl. I S. 3197
23
Vgl. § 5 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV - vom
21.10.1998, BGBl. I S. 3197
Seite 8
verwaltung dem entgegenstehen. 24 In § 11 StADÜV sind die Gründe, die einen Widerruf der Zulassung ermöglichen, bestimmt. Wichtig ist, dass
auch hier eine wesentliche Störung des Arbeitsablaufes in der Landes-
behörde einen Widerruf rechtfertigt.
Dritte Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige eine eigenhändig unter-
schriebene Erklärung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck gem.
§ 12 StADÜV eingereicht hat. In der Erklärung steht wörtlich:
„Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Angaben, die für die Daten-
übermittlung erforderlich sind, nach bestem Wissen und Gewissen voll-
ständig und richtig zur Verfügung stellen werde. Ich werde die über-
mittelten Daten überprüfen und entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2 Steuer-
anmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV - vom 21.10.1998
(BGBl. I S. 3197) eine berichtigte Steueranmeldung abgeben, wenn ich
eine Unrichtigkeit feststelle. Die übermittelten Daten werde ich nach
Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung und des § 41 Abs. 1 Satz 9 des
Einkommensteuergesetzes aufbewahren (§ 13 Abs. 1 Satz 2 StADÜV).“ 25
Letzte Voraussetzung ist dass die eingegangenen Daten der Steueran-
meldungen mängelfrei sind. 26
b. Neuregelung von Abgabemöglichkeiten für Steueranmeldungen
und Steuererklärungen ab dem Jahr 2003 Durch die Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Steuer-
erklärungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen
Daten (StDÜV) vom 28. Januar 2003 wurde die Abgabe von Steuer-
24
Vgl. § 10 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV - vom 21.10.1998, BGBl. I S. 3197
25
o.V.: Erklärung gemäß § 12 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung (StADÜV), 1998; § 12 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV
- vom 21.10.1998, BGBl. I S. 3197
26
Vgl. § 1 Abs. 2 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV - vom 21.10.1998, BGBl. I S. 3197 Seite 9
erklärungen neu geregelt. Nun ist es auch möglich, neben Steueran- meldungen auch Steuererklärungen elektronisch zu übermitteln. 27 Die StADÜV wird mit Inkrafttreten der StDÜV außer Kraft gesetzt. 28
Die StDÜV ermöglicht die elektronische Übermittlung von Steuererklä- rungen, Freistellungsaufträgen, Sammelanträgen, Zusammenfassenden Meldungen und sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten. Ausgenommen sind lediglich Erklärungen und Daten zu Ver- brauchssteuern.
Mit entsprechendem Auftrag, dürfen auch Dritte die elektronische Über- mittlung übernehmen. 29
Gemäß § 1 Abs. 3 StDÜV sind bei der Übermittlung der Daten Maßnah- men zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten ge- währleisten. Wenn allgemein zugängliche Netze genutzt werden, so ist zusätzlich ein Verschlüsselungsverfahren zu nutzen.
Die vorher erforderliche Genehmigung und Zulassung von Herstellern und Datenlieferern ist entfallen. Dafür wird vorgeschrieben, dass die bereit- gestellten Schnittstellen der Finanzverwaltung ordnungsgemäß bedient werden müssen. Außerdem müssen die Programme die zur Übermittlung notwendigen Funktionen beinhalten, um richtige und vollständige Er- klärungen zu erstellen. Ausnahmen sind zwar möglich, müssen aber in der Anleitung des Programms in hervorgehobener Form beschrieben werden. Die Prüfung der Programme vor Erstbetrieb und vor jeder Änderung ist verpflichtend für den Hersteller. Das Testprotokoll muss fünf Jahre vor-
27
Vgl. Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139; o.V.: Allgemeines Steuerrecht – BMF: Vorbereitung von Maßnahmen zur durch- greifenden Steuervereinfachung, in: NWB (Hersg.): Steuern und Bilanzen, 4/2003, S. 178-179
28
Vgl. § 8 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139
29
Vgl. § 1 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139 Seite 10
gehalten werden. Die Finanzbehörden dürfen die Programme kostenlos testen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Bei Fehlern dürfen die Finanz- behörden das Programm technisch von der Datenübermittlung aus- schließen, wenn der Hersteller Fehler nicht unverzüglich ausbessert. 30
Mit § 5 Abs. 1 StDÜV werden Hersteller zur Haftung bei grober Fahrlässig- keit oder Vorsatz herangezogen. In § 5 Abs. 2 StDÜV wird diese Haftung auch auf die Nutzer der Software ausgedehnt.
Wenn beispielsweise jemand eine Steuererklärung mit verkürzten Einnah- men abgibt und dadurch Steuern verkürzt, wird sich des Vorwurfes der Vorsatzes nur schwer entziehen können und muss dafür haften.
c. Zwangsabgabe von Steueranmeldungen ab dem Veranlagungszeitraum 2005
Für alle Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, schreibt das Gesetz verpflichtend vor, Lohnsteueranmeldungen und Um- satzsteuervoranmeldungen elektronisch abzugeben. 31
Gemäß einer Übergangsregelung wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn für die ersten drei Monate noch Voranmeldungen auf Papier abgegeben werden, da viele Unternehmer noch nicht auf das Verfahren vorbereitet sind. 32
Gegen die verpflichtende Abgabe spricht der § 150 AO. Dieser schreibt immer noch vor, dass Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenen
30
Vgl. §§ 2-4 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139
31
Vgl. Kolbeck, Mathias: Senatsverwaltung für Finanzen – Presseerklärung, 2005, S. 2; o.V.: Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen auf elektronischem Weg ab1.1.2005, in: NWB (Hersg.) Steuern und Bilanzen, 24/2004, S. 1115-1116
32
Vgl. Specht, Claudia: Viele Unternehmen sind nicht vorbereitet, http:// www.datev.de /portal/ShowPage.do?pid&nid=6191&zg=stb, 27.04.2005 Seite 11
Vordruck abgegeben werden müssen. Daher hat die Finanzverwaltung in
Nordrhein-Westfalen nun erklärt, dass sie auch weiterhin Steueranmel-
dungen auf traditionellem Wege akzeptiert. Es ist zu erwarten, dass der
§ 150 AO in Kürze endsprechend angepasst wird. 33
Außerdem sieht die Regelung zur verpflichtenden elektronischen Abgabe
von Erklärungen vor, dass in Härtefällen von der Übermittlung abzusehen
ist.
Welche Fälle als Härtefälle angesehen werden, ist noch nicht abschieß-
end geklärt. Bisher hat die Finanzverwaltung angegeben, dass ein Härte-
fall vorliegt, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die techni-
schen Voraussetzungen für das Verfahren zu schaffen. 34
d. Elektronisches Unterschreiben mittels elektronischer Signaturen Ziel von ELTER ist eine medienbruchfreie vollelektronische Abgabe von
Steuererklärungen. 35 Oben wurde bereits beschrieben, dass Steuererklä- rungen, abgesehen von Steueranmeldungen, eigenhändig unterschrieben
werden müssen. Es ist erforderlich eine komprimierte Steuererklärung
auszugeben, um sie unterschrieben dem Finanzamt zuleiten zu können.
Um diesen Medienbruch vermeiden zu können, ist es notwendig, auf
elektronischem Wege unterschreiben zu können. Dieses leisten elektroni-
sche Signaturen.
33
Vgl. Zingel, Harry: Pflicht zur elektronischen Steueranmeldung geplatzt!, http://bwl- bote.de/20050416.htm; Steuerberaterkamer Rheinland-Pfalz (Hersg.): Newsletter 7/05, 2005, S. 1-2; o.V.: Erlaß des Finanzministeriums NRW vom 06.04.2005, http:// www.datev.de/ portal/ShowPage.do/pid=dpi&nid=8785&zg=stb, 27.04.2005
34
Vgl. BMF-Schreiben vom 27.01.2004, http://www.elsterlohn.de/pdf/elsterlohn.pdf, S. 9; Specht, Claudia: Viele Unternehmen sind nicht vorbereitet, http:// www.datev.de / portal /ShowPage.do?pid&nid=6191&zg=stb, 27.04.2005
35
Vgl. Leder, Benedikt: Steuererklärung mit elektronischer Signatur abgegeben, 2002, S. 1 Seite 12
Bevor die gesetzlichen Regelungen im Steuerverfahren näher erläutert
werden, sollen Grundlagen einer elektronischen Signatur skizziert werden.
i. Rechtliche Grundlagen zur elektronischen Signatur Unterschriften sollen die Echtheit anzeigen, dass der Unterzeichner das
Dokument anerkannt und selbst unterzeichnet hat. Die Authentizität der
Unterschrift soll den Unterzeichner eindeutig identifizieren lassen. Sie sind
mit dem Dokument fest verbunden, um Übertragungen zu vermeiden. Die
Position einer Unterschrift am Ende des Dokumentes zeigt an, dass der
Text darüber gelesen wurde. Nachträglich darunter hinzugefügte Teile
werden von der Rechtsgültigkeit der Unterschrift nicht erfasst. Grundsätz-
lich sollen keine nachträglichen Änderungen an dem Dokument möglich
sein. Ein Unterzeichner kann nicht behaupten, er habe das Dokument
nicht unterzeichnet, wenn es seine echte Unterschrift trägt. 36 Durch das Unterschreiben soll dem Unterzeichner bewusst werden, dass er eine
verbindliche Erklärung abgibt. Dadurch wird er vor übereilten Entschlüs-
sen bewahrt. Zusammengefasst erfüllt eine Unterschrift fünf Funktionen:
Identitätsfunktion, Echtheitsfunktion, Beweisfunktion, Abschlussfunktion
und Warnfunktion. 37;38
Durch die hohen Anforderungen an Unterschriften soll eine Rechtssicher-
heit für alle Beteiligten geschaffen werden. Eine elektronische Signatur
muss diese Anforderungen ebenfalls erfüllen. 39
Am 01.08.1997 ist der Rechtsrahmen der digitalen Signatur in Deutsch-
land erstmalig gesetzlich geregelt worden. 40 Das Signaturgesetz wurde
36
Vgl. Kühn, Ulrich: Technische Grundlagen digitaler Signaturverfahren, in: Hoeren, Thomas / Schüngel, Martin: Rechtsfragen der digitalen Signatur, 1999, S. 66-67
37
Vgl. Menzel, Thomas: Elektronische Signaturen, 2000, S. 147-156
38
Vgl. Bizer, Johann / Miedbrodt: Die digitale Signatur im elektronischen Rechtsverkehr, in: Kröger, Detlef / Gimmy, Marc: Handbuch zum Internetrecht, 2000, S. 136-138
39
Vgl. Biester, Wendelin / Kersten, Henrich: Elektronisch unterschreiben – Die digitale Signatur in der Praxis, 1999, S. 1-2
40
Vgl. Bals, Hansjürgen / Hack, Hans / Reichard, Christoph: eGovernment in Kommunen, 2004, S. 108 Seite 13
zum 01.11.1997 durch die Signaturverordnung ergänzt. Durch die euro- päische Richtlinie 99/93/EC vom 13.12.1999 wurde für die Signatur ein europaweiter gesetzlicher Grundrahmen geschaffen. Hier wird anstelle der
digitalen Signatur der Begriff elektronische Signatur verwendet. 41;42;43 Der Begriff digitale Signatur war technisch orientiert. Mit der elektronischen Signatur wird die Signatur technologisch neutral, also offener formuliert. Dieser Begriff wurde anschließend in das deutsche Signaturgesetz vom 16.05.2001 übernommen. Teilweise werden die Begriffe elektronische und digitale Signatur, trotz des Unterschiedes im Erklärungsansatz, synonym
verwendet. 44
Bei der elektronischen Signatur unterscheidet man verschiedene Stufen.
Von einer elektronischen Signatur spricht man, wenn elektronische Daten mit einem Dokument verbunden oder logisch verknüpft sind und der Authentifizierung dienen. Es handelt sich um eine einfache Signatur gem.
§ 2 Nr. 1 SigG wenn die weiteren Anforderungen der beiden folgenden
Stufen nicht erfüllt sind. 45
Gemäß § 2 Nr. 2 SigG muss eine fortgeschrittene Signatur ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sein, eine Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen, mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann und mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sein, dass eine
nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. 46
41
Vgl. Geis, Ivo: Rechtsaspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs, 1999, S. 49
42
Vgl. Langenbach, Christian / Ulrich, Otto: Elektronische Signaturen, 2002, S. 10
43
Vgl. Rosenhauer, Albrecht: Strategie der Bundesregierung zur Förderung von Sig- naturverfahren, 2003, S. 3
44
Vgl. Lenz, Thilo: E-Government und E-Nonprofit, 2001, S. 124
45
Vgl. Bals, Hansjürgen / Hack, Hans / Reichard, Christoph: eGovernment in Kommu- nen, 2004, S. 200-201
46
Vgl. Bals, Hansjürgen / Hack, Hans / Reichard, Christoph: eGovernment in Kommu- nen, 2004, S. 200-204 Seite 14
Eine qualifizierte elektronische Signatur ist gemäß § 2 Nr. 3 SigG eine fort- geschrittene Signatur, die auf einem, zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung, gültigen qualifizierten Zertifikat beruht und mit einer sicheren Signatur-
erstellungseinheit erzeugt wurde. 47
Als höchste Sicherheitsstufe kann mit einer akkreditierten Signatur unter- schrieben werden. In diesem Zusammenhang wird sowohl die Zertifi- zierungsstelle, als auch alle anderen technischen Komponenten von Behörden geprüft. Zertifikate müssen noch 30 Jahre nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer abrufbar sein. 48
Ein Zertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüf- schlüssel einer Person zugeordnet werden und die Identität dieser Person
bestätigt wird. 49 Man spricht von einem qualifizierten Zertifikat, wenn es die geforderten Mindestangaben des § 7 SigG enthält und von einem Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurde, der mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 oder § 23 SigG und der sich darauf beziehenden Vorschriften des § 24 SigV erfüllt. Zertifikate sind gültig, wenn sie nicht gesperrt wurden, ihre Gültigkeitsdauer noch nicht abge- laufen ist und das eingesetzte Verschlüsselungsverfahren noch als sicher
gilt. 50
Sichere Signaturerstellungseinheiten müssen die Anforderungen des
§ 17 SigG und § 15 SigV erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass der Signaturschlüssel nur nach Identifikation des Inhabers angewendet wer-
47
Vgl. Bals, Hansjürgen / Hack, Hans / Reichard, Christoph: eGovernment in Kommu- nen, 2004, S. 200-204
48
Vgl. Adelsbach, André, u.a.: Die digitale Signatur – technische, juristische und anwendungsbezogene Hintergründe einer kryptographischen Primitive als Mittel für Beweise, in: Balfanz, Judith / Wendenburg, Jan (Hersg.): Digitale Signaturen in der Praxis, 2003, S. 52-53
49
Vgl. o.V.: Was ist ein digitales Zertifikat?, https://www.d-trust.net/ internet/ content/ zertifikat_ allgemein.html, 23.05.2005
50
Vgl. Adelsbach, André, u.a.: Die digitale Signatur – technische, juristische und anwendungsbezogene Hintergründe einer kryptographischen Primitive als Mittel für Beweise, in: Balfanz, Judith / Wendenburg, Jan (Hersg.): Digitale Signaturen in der Praxis, 2003, S. 54-57 Seite 15
den kann, diese Identifikationsdaten nicht preisgegeben werden und nur in
der Erstellungseinheit gespeichert sind. 51 In der Praxis verwendet man daher externe Geräte mit einer eigenen Tastatur. Durch die eigene Tasta-
tur kann auch kein Programm (z.B. Virus, Trojaner, Spyware) auf dem PC
des Nutzers durch Aufzeichnung von Tastatureingaben die Identifikations-
merkmale aufzeichnen. 52
Mit dem 3. VwVfÄndG wurde in den einzelnen Gesetzen die Signatur für
viele Fälle der Unterschrift gleich gesetzt. 53
ii. Die elektronische Signatur im Steuerverfahren Steuererklärungen sind gemäß der Einzelsteuergesetze eigenhändig zu
Unterzeichnen. Eine Ausnahme stellen Steueranmeldungen dar. Steuer-
anmeldungen bedürfen lediglich einer Unterschrift durch eine berechtigte
Person. Für Lohnsteueranmeldungen ist dieses im § 41a Abs. 1 EStG
geregelt. Umsatzsteueranmeldungen müssen gem. § 18 Abs. 3 UStG vom
Unternehmer eigenhändig unterschrieben werden. Dieses gilt nicht für die
Umsatzsteuervoranmeldung (§ 16 Abs. 1 UStG). 54
Diese Regelungen wurden auf die Abgabe von elektronischen Unterschrif-
ten übertragen. Steuererklärungen müssen grundsätzlich mit einer qualifi-
zierten Signatur unterschrieben werden.
Für Umsatzsteuervoranmeldungen, Zusammenfassende Meldungen, An-
träge auf Dauerfristverlängerung und Lohnsteueranmeldungen verzichtet
der Gesetzgeber gem. § 6 StDÜV auf eine qualifizierte Signatur, wenn
51
Vgl. § 15 SigV - Verordnung zur elektronischen Signatur vom 16.11.2001, BGBl 2001 I Nr. 59 S. 3074
52
Vgl. Biester, Wendelin / Kersten, Henrich: Elektronisch unterschreiben – Die digitale Signatur in der Praxis, 1999, S. 5-7
53
Vgl. Rosenhauer, Albrecht: Strategie der Bundesregierung zur Förderung von Signaturverfahren, 2003, S. 4
54
Vgl. Cissée, Bernd: § 18 Besteuerungsverfahren, in: Bunjes, Johann / Geist, Reinhold: Umsatzsteuergesetz Kommentar, 2003, S. 732 Seite 16
zuvor eine eigenhändig unterschriebene Erklärung nach amtlich vorge- schriebenen Vordruck abgegeben wurde, der Steuerpflichtige die Daten gem. § 147 AO aufbewahrt und eine berichtigte Steueranmeldung abgibt, wenn er nachträglich Fehler in der Erklärung feststellt. Wenn der Steuer- pflichtige die Daten durch einen Dritten übermitteln lässt, so muss ihm die Steueranmeldung bzw. deren Daten in leicht nachprüfbarer Form zuge-
leitet werden. 55 Dieses könnte beispielsweise durch Weitergabe eines Übermittlungsprotokolls, dass im Aufbau dem Vordruck der Steueranmel- dung nachempfunden ist, erfolgen.
Die oben genannte Erklärung kann vom Finanzamt kostenlos bezogen werden und muss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 StDÜV folgenden Wortlaut ha- ben:
„Ich versichere, dass ich die Unterlagen und Angaben, die für die Steuer- anmeldung oder Zusammenfassende Meldung erforderlich sind, nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig übermitteln bzw. einem mit der Übermittlung beauftragten Dritten nach besten Wissen und Gewissen vollständig und richtig zur Verfügung stellen werde. Ich werde die übermittelten Daten überprüfen und eine berichtigte Steueranmeldung oder Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn ich eine Unrichtigkeit feststelle. Die Übermittelten Daten werde ich nach Maßgabe des
§ 147 AO aufbewahren.“ 56
In § 7 StDÜV sind die Anforderungen an Signaturen zur rechtsgültigen Abgabe von Steuererklärungen geregelt. Es wird eine qualifizierte elektro- nische Signatur gefordert. Bei einer fortgeschrittenen Signatur kann der Signaturschlüsselinhaber eindeutig und ausschließlich zugeordnet werden. Um eine qualifizierte elektronische Signatur handelt es sich, wenn
55
Vgl. § 6 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139
56
o.V.: Erklärung gemäß § 6 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV), CD Elektronische Steuererklärung ElsterFormular 2004/2005, 2005, Teilnahmeerklärung. pdf, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139 Seite 17
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Dipl.-Kfm. (FH) Mike Höltker, 2005, ELSTER - Kritische Analyse der Chancen und Risiken einer elektronischen Steuererklärung, Munich, GRIN Publishing GmbH
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