Zusammenfassung: 1.-3. Präliminarartikel
1) „Es soll kein Friedensschluss für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt zu einem zukünftigen Kriege gemacht worden.“
Kant beschreibt den Frieden als das Ende aller Feindschaften („Hostilitäten“). Das heißt der Frieden kann nur dann eingegangen werden, wenn auf beiden Seiten keine Feindschaften und Vorbehalte mehr bestehen.
Er geht sogar weiter, wenn er sagt das ein Friedensschluss alle Ursachen zum zukünftigen Krieg (sogar den Kriegsführern noch unbekannte!) nachhaltig ausräumt oder ,wie Kant es sagt, „vernichtet“.
Einen Frieden mit den Prätensionen eines zukünftigen Krieges zu schließen ist bloßer Waffenstillstand und unter der Würde der Regenten und Minister.
Einen wichtigen Aspekt, der von der Grundhaltung oder auch Ideologie des Staates bzw. der Staatsführung ausgeht, räumt Kant am Schluss des 1. Artikels ein. Wenn, so Kant, die Ehre des Staates sich durch Expansion des Territoriums und Ausdehnung der Macht bestimmt, dann kann Kants Urteil weder Gehör noch Beachtung finden.
2) „Es soll kein für sich bestehender Staat von einem anderen Staat durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können.“
Das in diesem Abschnitt Gesagte ist für unser heutiges Verständnis des Völkerrechts grundlegend. Kant beschreibt prinzipiell das, was wir heute als „Staatssouveränität“ beschreiben. Eine Begründung liefert er in der personalen Identität des Staates, als Summe seiner Teile gewissermaßen. Es folgen einige Aussagen, die Kant ein hohes Maß an kosmopolitischen Problembewusstsein bescheinigen. So sagt er, dass solch „imperialistisches“ Gehabe sich nahezu auf Europa beschränkt („die anderen Weltteile haben nie davon gewusst“) und beschreibt auch frühzeitig den Prozess, der uns in Form der sog. „Globalisierung“ ganz hautnah betrifft und der durch die Wirtschaftsmacht eingeleitet wird. Auch gegen die Übernahme durch Heirat der Herrscher etwa, verwahrt er sich entschieden. Der Staat ist immer als Zusammenschluss der Bürger zu sehen und jede Übernahme, aber auch der „Verleih“ von Truppen ist eine Instrumentalisierung der Menschen und somit abzulehnen.
3) „Stehende Heere sollen mit der Zeit ganz aufhören.“
Hier wird gesagt, dass stehende Heere ihrem Wesen nach ständig zum Krieg gerüstet sind und somit eine latente Bedrohung für die anderen Staaten darstellen. Kant sieht hier die Gefahr für ein Wettrüsten oder für diverse Präventivschläge. Er spricht sich jedoch für ein Wehrpflichtigenmodell zum Zwecke der Landesverteidigung aus.
Ein zunächst nicht-militärisches Problem sieht er in der Anhäufung zu hoher Geldmittel, da die „Geldmacht [...] wohl das zuverlässigste Kriegswerkzeug sein dürfte“. Einen Beweis hierfür bleibt er schuldig, räumt dies aber fairerweise auch ein.
Zusammenfassung: 4. - 6. Präliminarartikel
4) „Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden.“
In diesem Artikel unterscheidet Kant zunächst zwischen dem „unverdächtigen“ Zweck, Geldmittel zum Aufschwung der Landesökonomie aufzunehmen, und einer von Zweck und quasi "Leihart" her „verdächtigen“, d.h. dem ewigen Frieden nicht förderlichen Art und Weise multilaterale Finanzgeschäfte zu tätigen. Ein ins Unendliche wachsender Schuldenberg, getarnt durch scheinbare Liquidität, die aber bloß einen Gläubiger betreffend, hat die Anhäufung einer riesigen Geldmacht zur Folge, die sich vortrefflich zur Kriegsführung (vielleicht gerade gegen die Schuldner?) eignen würde. Diese Geldmacht, ergänzt durch die Neigung der Machthabenden Krieg als legitimes Mittel anzusehen, ist für Kant, da er im Vorfeld schon die Geldmacht als die am besten für kriegstreiberische Zwecke missbrauchte erwähnt hatte, wohl eine der grundlegenden Bedrohungen für den „ewigen Frieden“. Die Betonung, die Kant diesem Punkt widmet findet vielleicht in den letzten Zeilen des Artikels ihre Berechtigung. Hier wird beschrieben, dass unter Umständen, durch die weltweite Verknüpfung der Finanzmärkte (heute Umsatzvolumen von 2000 Mrd. täglich!), auch „unschuldige“ Staaten hart getroffen sind und dementsprechend auch Menschen verarmen, oder zumindest irgendwelche Negativkonsequenzen zu tragen hätten.
5) „Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines anderen Staats gewalttätig einmischen.“
Grundsätzlich wird hier die Autonomie des Staates als grundlegendes Prinzip gefordert, wobei es keine Einschränkung desselben gibt. Kant spricht zwar von Bürgerkrieg, sieht aber keine Situation, die es nötig machen könnte, von außen dieses allgemeine Staatsrecht abzuerkennen. Auch die beispiellose Gesetzlosigkeit eines anderen Staates kann nicht der Anlass für einen Bruch der Autonomie sein, da, so Kant in einem Analogieargument „das böse Beispiel, was eine freie Person der anderen gibt, keine Liason [darstellt]“.
6) „Es soll sich kein Staat im Krieg mit einem anderen solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen:...“
In diesem Artikel spricht Kant m Prinzip Strategien an, die sich grob auch in den „Genfer Konventionen“ finden und deren Aussage im Prinzip: „Wenn schon Krieg, dann wenigstens „anständig“!“ ist. Ohne Beachtung dieser Einschränkung ist immer ein Ausrottungskrieg die Folge, da ein Friede ohne Vertrauen ja kein wirklicher Friede, sondern bloßer Waffenstillstand ist und ein nachhaltiges Ende nur durch das Ende einer der Parteien gegeben ist. Auch einen Bestrafungskrieg hält Kant durch die Nichtbegründbarkeit einer zwischenstaatlichen Hierarchie für unrechtmäßig.
1) Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden (inkl. Einleitung)
In der Einleitung zu den Definitivartikeln des „ewigen Friedens“ spricht Kant dem Friedenszustand seine Natürlichkeit ab. Im Naturzustand geht er in seiner Sichtweise den gleichen Weg wie Hobbes etwa, indem er sagt, dass der Naturzustand primär ein Kriegszustand bzw. die immerwährende Bedrohung mit Feindseligkeiten sei und dass Frieden ein Akt des Stiftens ist.
„Die bürgerliche Verfassung eines Staates soll die republikanische sein.“
Im ersten Definitivartikel des „ewigen Friedens“ geht Kant auf die Verfassung, Form der Beherrschung und Art der Regierung ein.
Arbeit zitieren:
Tobias Bock, 1999, Kant: Zum ewigen Frieden, München, GRIN Verlag GmbH
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