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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 3
2. Die rechtliche Stellung Karl Martells. 4
2.1. Geburtsrechtliche Stellung Karls. 4
2.1.1. Friedelehe vs. Muntehe. 5
2.1.2. Chalpaidas Ehe mit Pippin dem Mittleren. 7
2.2. Erbrechtliche Ansprüche Karls und Pippins Erbregelungen. 9
3. Zusammenfassung. 11
4. Abkürzungsverzeichnis. 13
5. Bibliographie 14
3
1. Einleitung
„Der erste ‚ Karolinger’ Karl Martell“ 1 , der immerhin die Voraussetzungen für die gewaltige Expansion des fränkischen Reiches unter seinem Enkel Karl dem Großen schuf 2 , ist seit jeher in der Legitimität seines Herrschaftsanspruches mit dem Makel eines Sohnes zweifelhafter oder unklarer Herkunft behaftet gewesen. Die Einordnung Karl Martells als „politischer Abenteurer ohne eigentlichen Rechtstitel auf die Nachfolge seines Vaters“, getroffen von Eugen Ewig 1953 3 , erscheint aus der Sicht der heutigen Forschung in ihrer Bestimmtheit aber als zumindest fragwürdig. Bis in die 1930er Jahre herrschte in der Forschung weitgehender Konsens darüber, dass Karl ein legitimer Sohn Pippins des Mittle ren war 4 . Erst durch die Arbeiten von Herbert Meyer 5 und der Anerkennung der sogenannten ‚Friedelehe’ als Rechtsinstitut erfolgte eine Neubewertung der rechtlichen Stellung Karls, und zwar dahingehend, dass er ein illegitimer Sohn Pippins ohne fundierte Erb-und Herrschaftsansprüche gewesen sei 6 . Seine Mutter Chalpaida wird in diesem Kontext verstärkt von der Ehefrau in die Nähe einer bloßen Konkubine Pippins gerückt 7 . Diese Anschauung und insbesondere der Begriff der ‚Friedelehe’ sehen sich in jüngster Zeit vermehrt fundamentaler Kritik ausgesetzt.
Die Quellen aus der Zeit Karl Martells sind nicht nur äußerst begrenzt 8 , sondern auch durch Widersprüche 9 und teilweise tendenziöse Motivationen 10 gekennzeichnet. Hier ist somit eine äußerst genaue Quellenkritik vonnöten.
1 Ulrich Nonn: Art. Karl Martell, in: LexMA 5, München/Zürich 2000, Sp. 954-956.
2 Jörg Jarnut, Ulrich Nonn und Michael Richter (Hrsg.) unter Mitarbeit von Matthias Becher und Waltraud Reinsch: Karl Martell in seiner Zeit, (Beihefte der Francia 37), Sigmaringen 1994, S. 7.
3 vgl. Waltraud Joch: Karl Martell - Ein minderberechtigter Erbe Pippins?, in: Karl Martell in seiner Zeit, hrsg. von Jörg Jarnut, Ulrich Nonn und Michael Richter unter Mitarbeit von Matthias Becher und Waltraud Reinsch, (Beihefte der Francia 37), Sigmaringen 1994, S. 149.
4 Waltraud Joch: Legitimität und Integration: Untersuchungen zu den Anfängen Karl Martells (Historische Studien; Bd. 456) (Diss. 1998), Husum 1999, S. 12.
5 Herbert Meyer: Friedelehe und Mutterrecht, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung Band 47 (1927), S. 198-286; ders.: Ehe und Eheauffassung der Germanen, in: Festschrift Ernst Heymann, Band I: Rechtsgeschichte, Weimar 1940, S. 1-51.
6 Joch: Karl Martell, S. 149.
7 Pierre Riché: Die Karolinger. Eine Familie formt Europa, München 1991, S. 51.
8 Ingrid Heidrich: Die Urkunden Pippind d. M. und Karl Martells: Beobachtungen zu ihrer zeitlichen und räumlichen Streuung, in: Karl Martell in seiner Zeit, hg. von Jörg Jarnut, Ulrich Nonn und Michael Richter unter Mitarbeit von Matthias Becher und Waltraud Reinsch, (Beihefte der Francia 37), Sigmaringen 1994, S. 23.
9 Andrea Es myol: Geliebte oder Ehefrau - Konkubinen im frühen Mittelalter (Beihefte zum Archiv für Kulturgeschichte) (Diss. 2000), Köln 2002, S. 142.
10 Ulrich Nonn: Das Bild Karl Martells in mittelalterlichen Quellen, in: Karl Martell in seiner Zeit, hrsg. von Jörg Jarnut, Ulrich Nonn und Michael Richter unter Mitarbeit von Matthias Becher und Waltraud Reinsch, (Beihefte der Francia 37), Sigmaringen 1994, S. 12.
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Die vorliegende Arbeit soll sich mit der rechtlichen Stellung Karl Martells als Sohn und Erbe Pippins des Mittleren beschäftigen. Dazu sollen die Ehe von Karls Mutter Chalpaida mit Pippin und die sich daraus ergebenden Erbansprüche von Karl untersucht werden; in diesem Zusammenhang sollen auch die verschiedenen Erbregelungen Pippins berücksichtigt werden.
Von besonderer Bedeutung für die spezielle Thematik von Karls Qualität als Erbe Pippins müssen die Arbeiten von Waltraud Joch gelten.
Im Zusammenhang mit dem Problemkreis der ‚Friedelehe’ und des Konkubinats sei auf Else Ebels 11 und vor allem auf Andrea Esmyols eingehende Untersuchungen hingewiesen.
2. Die rechtliche Stellung Karl Martells
2.1. Geburtsrechtliche Stellung
Um die sich aus seiner Geburt ergebende rechtliche Stellung Karl Martells und dann weiterführend die sich daraus ableitenden Erbansprüche zu beleuchten, ist es notwendig, nicht nur die Herkunft von Karls Mutter Chalpaida zu klären, s ondern auch ihre Beziehung zu Pippin in Vergleich zu setzen zu dessen Ehe mit Plectrud. Es gilt, die Frage zu klären, ob anhand der Quellen ein rechtlicher Unterschied beider Verbindungen erkennbar ist 12 . Nur so wird sich klären lassen, ob die Vernachlässigung Karls gegenüber seinen Stiefbrüdern Drogo und Grimoald, bzw. seinem Neffen Theudoald bei den unterschiedlichen Erbregelungen Pippins rechtlich begründet ist, oder ob andere Beweggründe Pippins anzunehmen sind.
Zunächst soll jedoch ein grundsätzlicher Blick auf die sogenannte ‚Friedelehe’ geworfen werden, da sie in der Literatur in fast schon beliebiger Definitionsvielfalt 13 auftaucht und im allgemeinen als Bezeichnung für die Beziehung zwischen Pippin und Chalpaida verwendet wird 14 .
11 Else Ebel: Die sog. Friedelehe im Island der Saga- und Freistaatszeit (870-1264), in: Staat, Kirche, Wissenschaft in einer pluralistischen Gesellschaft. Festschrift zum 65. Geburtstag von Paul Mikat, hrsg. von Dieter Schwab, Dieter Giesen, Joseph Listl, Hans Wolfgang Strätz, Berlin 1989, S. 243-258.
12 Joch: Legitimität, S. 14.
13 Esmyol: Geliebte, S. 12.
14 Joch: Karl Martell, S. 149.
5
Wie bereits angeführt, setzt sich immer mehr die Auffassung von der Überprüfungsbedürftigkeit der ‚Friedelehe’ 15 durch. Es wird also zunächst zu klären sein, welche Bedeutung der ‚Friedelehe’ für weiterführende Betrachtungen überhaupt zukommt.
2.1.1. ‚Friedelehe’ vs. ‚Muntehe’
Die ‚Muntehe’ stellt nach Ogris „die normale, landläufige und in ihren rechtlichen Wirkungen vollkommenste Form der Ehe im ä lteren Recht dar.“ 16 Ihr hervorstechendstes Charakteristikum bestand darin, dass der Mann durch die Heirat die eheherrliche Gewalt (Munt) über die Frau erlangte 17 .
Im Gegensatz dazu wird die ‚Friedelehe’ dahingehend definiert, dass sie nicht auf „einer Vereinbarung zwischen den Sippen der Brautleute“ 18 beruhe, sondern ihr lediglich der (übereinstimmende) Wille der Ehewerber zugrunde liege. Auch erlange der Mann in der ‚Friedelehe’ nicht die Muntgewalt über die Frau 19 , vielmehr verbleibe diese in der Muntgewalt des väterlichen Hauses 20 .
Einerseits wird die Friedel als „echte Ehefrau und Herrin des Hauses“ 21 apostrophiert, andererseits soll die ‚Friedelehe’ auch als „Neben-Ehe“ 22 aufgetreten sein, die wohl „als Lebensgemeinschaft minderer Art angesehen wurde“ 23 . „Die ‚Friedelehe’ war eine Minderehe (Löwenstein), eine rechtsgültige Vollehe (Becker, Schott), ein Konkubinat (Schwab).“ 24
Die Vielfalt der Meinungen ist also groß und die Aussagekraft einer Einordnung Karl Martells als Friedelsohn, bzw. seiner Mutter Chalpaida als Friedelfrau 25 ist hinsichtlich der Legitimität Karls dementsprechend dürftig, da ohne eine allgemein anerkannte und gültige Definition der ‚Friedelehe’ nur zu vermuten ist, was der einzelne Autor unter
15 Joch: Legitimität, S. 13.
16 Werner Ogris: Art. Munt, Muntwalt, in: HRG 3 (1984) Sp. 757. Auch Edith Ennen: Frauen im Mittelalter, 5. überarb. und erw. Aufl. München 1994, S. 35.
17 Clausdieter Schott: Art. Ehe, in: LexMA 3, München Zürich 2000, Sp. 1629 und Dieter Schwab: Eheschließungsrecht und nichteheliche Gemeinschaft - eine rechtsgeschichtliche Skizze, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Heft 12 (1981), S. 1151.
18 Werner Ogris: Art. Friedelehe, in: HRG 1 (1971) Sp. 1293.
19 Schott: Ehe, Sp. 1630.
20 Ogris: Friedelehe, Sp. 1294.
21 Ebd.
22 Schott: Ehe, Sp. 1630.
23 Ogris: Friedelehe, Sp. 1294.
24 Esmyol, Geliebete, S. 12.
25 Jörg W. Busch: Vom Attentat zur Haft. Zur Behandlung von Konkurrenten und Opponenten der frühen Karolinger, in: HZ 263 (1996) S. 571. Auch Nonn: Karl Martell, Sp. 954, Riché, Karolinger, S. 51 und Ennen: Frauen, S. 56.
Arbeit zitieren:
Andreas Lehmann, 2005, Karl Martell - der "illegitime" Erbe Pippins des Mittleren?, München, GRIN Verlag GmbH
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