Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung: Die städtischen Oberschichten 3
1.1 Grundsätzliches zu den Honoratioren 3
1.2 Die städtische „Finanzmisere“ und das sog. Decurionenproblem 5
1.3 Das Ziel dieser Arbeit 7
2. Getreideknappheit und sozialer Konflikt 8
2.1 Die städtische Getreideversorgung 8
2.2 Dion Chrysostomos und der Aufruhr von Prusa 10
3. Das Bauprojekt Dions 14
3.1 Dions Versprechen 14
3.2 Der innerstädtische Konflikt um das Bauprojekt 15
3.3 Dions „Lösungsvorschlag“: alles bleibt beim alten 20
3.4 Die Fertigstellung des Bauwerkes 21
4. Die Mission des Plinius 21
4.1 Aufgabe: Die Überprüfung der städtischen Kassen 21
4.2 Bestand ein Zusammenhang mit dem Partherkrieg? 24
4.3 Der Auftrag: Ruhe und Ordnung in der Provinz 25
5. Literaturverzeichnis 26
2
1. Einleitung: die städtischen Oberschichten
1.1 Grundsätzliches zu den Honoratioren
Die Anwendung des Begriffes Honoratioren für die politische und soziale Führungsschicht in den Städten des römischen Reiches verlangt nach einer Rechtfertigung. Eine einheitliche städtische Oberschicht gab es nämlich nicht: Denn im Gegensatz zu den ordines („Ständen“) der Senatoren und Ritter handelt es sich beim ordo decurionum um keinen einheitlichen „Stand“. Sondern es ist mit erheblichen regionalen Unterschieden zu rechnen. Hinzu kommt generell der Unterschied zwischen den Städten lateinischen Typs im Westen und den griechischen poleis des Ostens. Aber bestimmte Grundmuster lassen sich in allen Städten - in ihrer Funktion als lokale Selbstverwaltungseinheiten- finden, die es erlauben, von den Einzelfällen abstrahierend Angehörige der lokalen Oberschicht als „Honoratioren“ zu bezeichnen und den weberschen Terminus „Honoratiorenverwaltung“ auf die Städte des Ostens anzuwenden. So bestand auch in den poleis der Provinz Pontus und Bithynien eine Honoratiorenverwaltung mit ihren typischen Eigenschaften. Die Honoratioren als lokale Führungselite übten die Verwaltung der städtischen Gemeinwesen aus, wie auch immer deren rechtlicher Status sein mochte. Den Honoratioren war gemeinsam, dass sie wohlhabend genug waren, Politik betreiben zu können, ohne von ihr leben zu müssen. 1 Die Basis ihres Wohlstandes war die Landwirtschaft, oft besaßen sie Güter auf dem Territorium ihres Gemeinwesens. Zwar betrieb man auch Handel, aber der Grundbesitz wurde als standesgemäße Art des Reichtums betrachtet. Das Kriterium Vermögen war auch rechtlich festgelegt: Für die Bekleidung der Magistraturen und die Mitgliedschaft in der bulé mussten die Bewerber ein bestimmtes Vermögen vorweisen, dessen Höhe aber von Stadt zu Stadt unterschiedlich war. Weitere Voraussetzungen waren natürlich freie Geburt, das Bürgerrecht der betreffenden Stadt, ein bestimmtes Mindestalter und die Ausübung eines ehrenhaften Berufs: Auktionatoren, Bordellwirte, Fechtmeister, Totengräber, Denunzianten usw. waren so von vornherein ausgeschlossen. Die Bindung an das Vermögen, das timokratische Prinzip, kennen wir schon aus den archaischen griechischen poleis . Die römische Oberschicht aber sah seit ihrem Ausgreifen in den griechischen Osten in den städtischen Aristokratien ihre natürlichen Partner und förderte das ausschließliche Gelten des timokratischen Prinzips in den Städten, analog zu den Grundsätzen ihrer eigenen res publica: Ein nicht zu unterschätzendes Integrationsmittel
3
für ein sozial und kulturell differenziertes Reich. So setzten sie auch in den bithynischen Städten mit der Lex Pompeia von 64 v. Chr. eine Verfassung durch, die man nicht zu Unrecht als eine Kopie des römischen Senats bezeichnet hat. Wer zu einem Amt gewählt, oder durch die Zensoren (tivmhtai) eingeschrieben worden war, blieb Mitglied auf Lebenszeit, statt dass man zum Beispiel die Ratsherren jährlich auswechselte wie im klassischen Athen. Die bulé wurde somit zu der Körperschaft, von der allein kontinuierlich politischer Wille ausgehen konnte, von einem der Volksversammlung zuarbeitenden Gremium wurde sie die beherrschende Kraft 2 . Lag so die dank den Zensuskriterien die städtische Selbstverwaltung in verläßlichen aristokratischen Händen, war es für die Römer auch möglich, ausgedehnte Provinzen bloß von einem Statthalter mit einem kleinen Stab regieren zu lassen 3 .
Nicht nur, dass die Honoratioren für die Ausübung der städtischen Funktionen keinen Lohn erhielten, es setzte sich mit der Zeit auch der Grundsatz durch, dass man für die Magistraturen und Ratssitze Antrittsgelder summae honorariae 4 zu entrichten hatte. Zudem waren die Honoratioren per Gesetz verpflichtet, Liturgien zu leisten. Denn viele Aufgaben hatten sie im Rahmen der städtischen Selbstverwaltung im Imperium Romanum zu erfüllen, dazu gehörte neben der städtischen Gerichtsbarkeit die Sicherung der Getreideversorgung für die ärmeren Schichten, Abhaltung von Opfern und Spielen und Gesandtschaften zu Kaiser, Senat und Statthalter. Hinzu kamen die finanziellen Belastungen, die das Reich und seine Funktionsträger den Städten im Bedarfsfall oder ständig auferlegten.
Darüber hinaus erwartete man von ihnen Freigebigkeit gegenüber ihren Mitbürgern. Indem der Honoratiorenpolitiker seinen Reichtum zur Schau stellte, sich als Wohltäter (eujergevth~ ) erwies und ihm im Gegenzug durch Volksbeschlüs se Dank ausgesprochen wurde, demonstrierte und legitimierte er seinen Führungsanspruch.
1
Zur Anwendung des weberschen Typus auf die Städte des Ostens s. F. Quaß, Die Honoratiorenschicht in den Städten des griechischen Ostens. Untersuchungen zur politischen und sozialen Entwic klung in hellenistischer und römischer Zeit, Stuttgart 1993, 11ff.
2 Zur Elite in den Stadträten und zum Gesetz des Pompeius für die bithynischen Städte s. C. Marek, Pontus et Bithynia. Die römischen Provinzen im Norden Kleinasiens, Mainz 2003, 84; s.a. A.H. M. Jones, The Cities of the Eastern Roman Provinces, Oxford 1971, 159; s.a. B. Schwarz, Soll oder Haben?: Die Finanzwirtschaft kleinasiatischer Städte in der Römischen Kaiserzeit am Beispiel von Bithynien, Lykien und Ephesos (29 v. Chr. - 284 n. Chr.), Bonn 2001, 41. Die Lex Pompeia bestimmte die Verfassungen für zwölf Gemeinwesen in Bithynien und im Gebiet von Pontus. Die zwölf Städte waren nach Ptolemaios (Ptol. 5,1) Nikomedeia, Nikaia, Prusias ad mare, Apameia, Kaisareia, Prusa, Iuliopolis, Krateia, Klaudiopolis -Bithynion, Prusias ad Hypium, Chalkedon und Daskyleion (Dies sind die Namen in der Zeit des Ptolemaios).
3 Zu diesem generellen Prinzip römischer Politik s. F. Vittinghoff, Soziale Struktur und politisches System der Hohen Römischen Kaiserzeit, hg. v. W. Eck, Stuttgart 1994, S.263 f. s.a. Cic. Ep. Ad Q. fratrem 1, 1, 25 u. Plin. Ep. 9, 5, 2-3.
4
Dass bei dieser starken Abhängigkeit von Besitz (und damit zusammenhängend auch Bildung und „Stil“) der Aufstieg in den „Honoratiorenstand“ erschwert wurde, ist leicht einzusehen. Prinzipiell bot die Wahl durch die Volksversammlung, das entsprechende Vermögen vorausgesetzt, eine Aufstiegsmöglichkeit für neue Leute. Aber die statischen wirtschaftlichen Verhältnisse und die damit einher gehende aristokratische Wertewelt erschwerten den Aufstieg. Zudem ist eine Tendenz zur sozialen Schließung festzustellen; d.h. die etablierten Familien strebten danach, den Aufstieg von „Leuten aus dem Volke“ 5 in den Rat zu verhindern. Eine derartige Entwicklung mochte dahin führen, dass einige wenige untereinander verbundene Familien die öffentlichen Funktionen einer Stadt unter sich aufteilten.
Die Honoratioren legten dementsprechend eine ausgesprochen elitäre Einstellung an den Tag, den Anspruch auf Vortrefflichkeit zu verheimlichen, wäre Niemandem eingefallen. Dies ist ablesbar an den Wertbegriffen, mit denen sie sich ehren ließen wie philotimos (ehrliebend), proegoros (hervorragend) oder an ehrenden Bezeichnungen wie tropheus/demotrophos ( Ernährer der Gemeinde). Auch rühmte man sich ge rn einer vornehmen Abkunft: ejk progovnwn sunklhtik[w`n] kai; uJpatikw`n (von senatorischen und konsularischen Vorfahren 6 oder einfach ejk basilevwn (von Königen) 7 . Ebenso typisch für sie war ein häufig zur Schau gestellter Patriotismus, die polis blieb auch in der frühen und hohen Principatszeit ihr Identifikationspunkt und Ziel ihres politischen Handels. Diese Handlung stand nicht im Gegensatz zur betonten Romtreue (philorhomaios/philokaisar) 8 .
1.2 Die städtische Finanzmisere und das sog. Decurionenpro blem Die Forschung ging früher häufig davon aus, dass Rom die Städte weitgehend ihrer öffentlichen Einnahmen beraubt hätte. Daher hätten die Städte ihre Aufgaben nur durch eine außergewöhnlich starke liturgische Belastung ihrer Bürger, darunter besonders der Führungsschichten wahrnehmen können. Also hingen, laut diesem Forschungsansatz, die kaiserzeitlichen Städte finanziell vom Privatvermögen der reicheren Bürger ab 9 . Folglich nahm infolge der hohen Kosten die Zahl der für Liturgien und Magistraturen
4
Zur
summa honoraria
s. Plin. Ep. 10, 112 f; allgemein s. Quaß, Honoratiorenschicht, 334.
5 Plin. Ep. 10, 79, 3.
6 I. Prusias 17.
7 Zu den Ehrennamen und der entsprechenden Werthaltung, s. Marek, Pontus et Bithynia, 144-145; s.a. Vittinghoff, soziale Struktur, 267.
8 Solche Epitheta ließ die bulé sich beilegen, s. Marek, Pontus et Bithynia, 84.
9 s. Vittinghoff, soziale Struktur, 261: „Ohne die Stiftungsgesinnung einer reicheren Oberschicht [ ] hätten wegen ihrer geringen Haushaltsmittel die Selbstverwaltungseinheiten oft kaum überleben können.“
5
bereitstehenden Kandidaten ab. Die wohlhabenden Bürger entzogen sich ihrer Pflichten, indem sie sich auf ihre Landgüter zurückzogen, was natürlich die Lasten für die übrigen noch erhöhte. Sowohl wegen der Belastung der Bürger als auch fehlender
Steuereinnahme n gerieten die Städte schon zu Beginn des 2. Jahrhunderts in eine Finanzmisere. Die Kaiser versuchten natürlich der Entwicklung entgegenzusteuern und ernannten Funktionsträger wie curatores und correctores 10 . Gerade diese Hilfsmaßnahmen aber hätten die städtische Selbstverwaltung ausgehöhlt 11 . Die Schwierigkeiten dieser These ergaben sich auch aus den unterschiedlichen und zeitlich weit auseinanderliegenden Quellengattungen, die man zu ihrer Untermauerung heranzog, nämlich Ehreninschriften für verdiente Honoratioren aus dem 1., 2., 3. Jahrhundert und spätantike Rechtsquellen. Beide sind von völlig gegensätzlichem Inhalt. In letzteren erkennt man en verzweifelten Versuch der römischen Regierung, die Flucht von curiales, wie man die Ratsherrn in der Spätantike nannte, aus ihrer städtischen Verantwortung zu verhindern. So heißt es in einem kaiserlichen Edikt aus dem Jahre 388 n. Chr. an den Praefectus Praetorio, er solle bithynische Curialen, die aus ihren Städten geflohen waren, wieder einfangen, um sie ihren Pflichten zuzuführen 12 . Sieht man hingegen auf das Zeugnis der Ehreninschriften, kommt man nicht umhin, den lokalen Eliten eine „erstaunliche Leistungsbereitschaft“ zuzugestehen 13 . Inzwischen ist man von dieser Sichtweise wieder abgekommen: ein allgemeines „Decurionenproblem“ schon zu Beginn des 2. Jahrhunderts hat sich als Legende erwiesen, was nicht heißt, dass nicht einzeln Städte erhebliche Finanzschwierigkeiten haben konnten: der curator rei publicae ist ja schon für das späte 1. Jahrhundert n. Chr. belegt 14 . Die Städte konnten aber sehr wohl über hohe öffentliche Einnahmen verfügen, zu nennen sind z.B. die summae honorariae (Antrittsgelder für Magistraturen und Rat),
10
S. W. Eck, Die Verwaltung des Römischen Reiches in der Hohen Kaiserzeit. Ausgewählte und erweiterte Beiträge, Bd.2, hrsg. R. Frei-Stolba und M.A. Speidel, Basel 1998, 127.
11 Zur These von den unzureichenden öffentlichen Einnahmen s. M. Stahl, Imperiale Herrschaft und provinziale Stadt. Strukturprobleme der römischen Reichsorganisation im 1.-3. Jh. der Kaiserzeit, Göttingen 1978, 121 ff u. 55 ff und den „Verriss“ von Stahls Buch bei Schwarz, Soll oder Haben?, 16 ff. Die „direkte“ Besteuerung des beherrschten Territoriums habe sich Rom vorbehalten, daher hätten die Leistungen der städtischen Oberschicht großes Gewicht besessen. So auch Quaß, Honoratiorenschicht, 184-185. Wohl und Wehe der Gemeinden habe von der „Leistungsfähigkeit“ und „Opferbereitschaft“ der wohlhabenden Bürger abgehangen. Weitere Belege, s. W. Eck, Der Euergetismus im Funktionszusammenhang der kais erzeitlichen Städte, in: Actes du Xe Congrès International d‘ Épigraphie Grecque et Latine, Nîmes, 4-9 octobre 1992, ed. M. Christol/O. Masson, Paris 1997, 307.
12 CTh 12, 1, 119.
13 K. Christ, Geschichte der römischen Kaiserzeit. Von Augustus bis Konstantin, München 1995, 393.
14 Eck, Verwaltung, 128.
6
Erträge aus dem städtischen Grundbesitz und Zölle 15 . Zudem ist, will man den Stellenwert und die Bedeutung der Leistungen der Honoratioren beurteilen, zwischen wirklicher, privater Freigebigkeit (Euergetismus als Wohltätigkeit im eigentlichen Sinne) und Leistungen, zu denen die Honoratioren per Gesetz verpflichtet waren, zu unterscheiden. Die verpflichtenden Leistungen, zu der alle Bürger verpflichtet waren, ermöglichten den städtischen Kassen erhebliche Einsparungen 16 . So kann man davon ausgehen, dass die Städte des 1./2. nachchristlichen Jahrhunderts den größten Teil ihrer Ausgaben sehr wohl aus öffentlichen Mitteln bestreiten konnten. Das gilt besonders für Bithynien, dass dank seiner natürlichen Ressourcen zu den reicheren Provinzen des Imperiums gehörte 17 . Mit privater Freigebigkeit wurde dann wohl oftmals zusätzlicher städtischer Luxus finanziert 18 , was selbstverständlich spektakuläre Hilfsaktionen von einzelnen Honoratioren aus eigener Tasche bei besonderen Notlagen wie Nahrungsmitttelknappheit nicht ausschließt 19 . Solche Wohltätigkeit mußte natürlich entsprechend gewürdigt werden.
1.3 Das Ziel dieser Arbeit
Die Ehreninschriften aber zeigen, da sie ja auf die öffentliche Wirkung abzielten, nur die helle Seite des städtischen Lebens. Freigebige, pflichtbewußte, patriotische Honoratioren 20 und eine dankbares Volk. Wenn man diesen schmalen Ausschnitt aus einer vergangenen Welt betrachtet, fällt es schwer, die Motivation der Honoratioren für ihre Freigebigkeit und ihren Einsatz für die polis zu erklären. Man muß wohl annehmen, das neben den Aspekten aristokratisches Standesbewußtsein, Legitimation der eigenen Stellung auch handfeste, durchaus auch finanzielle Interessen bei der Übernahme öffentlicher Funktionen in den Städten eine Rolle spielten. Denn im allgemeinen empfand der Honoratior doch wohl nur das als ehrenvoll, was sich auch lohnt, denn er
15
Eck, Euergetismus, 307 ff, s.a. Schwarz, Soll oder Haben?, S. 19. Das Verbot an die Städte in Dig. 39, 4, 10, keine neuen
vectigalia
ohne kaiserliche Erlaubnis einzuführen, impliziere zwingend, dass noch alte städtische
vectigalia
vorhanden waren.
16 Eck, Euergetismus, 311.
17 Marek, Pontus et Bithynia, 180. Marek nennt Marmor; Holz, Wein und Fisch, so auch schon A.N. Sherwin- White, The Letters of Pliny. A Historical and Social Commentary, Oxford 1966, 527: „There is no sign of any economic malaise in Bithynia.“
18 Eck, Euergetismus, 315, s. hierzu a. Plin ep. 10, 39. Das dort erwähnte Theater in Nicaea scheint durch öffentliche Gelder finanziert worden zu sein, aber für eine Basilika ringsherum und einen Portikus über dem Zuschauerraum haben Privatleute zu bauen versprochen.
19 Quaß, Honoratiorenschicht, 262 ff.
20 I. Prusias 18/19: o{ti ejn th`/ ejndiva/ sei`ton, oi\non, e[laion,
ajrguvrion dievneimen [ [A] ] toi`~ poleivtai~ proi`ka movno~ „Weil er als
einziger kostenlos Getreide, Wein, Öl, und Geld an die Bürger verteilt hat; I. Prusias 17: dovnta duvo
7
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Georg Schäfer, 2005, Zwischen Freigebigkeit und Korruption: Die städtischen Oberschichten zur Zeit Trajans in Bithynien - Das Beispiel Prusa, München, GRIN Verlag GmbH
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