Inhaltsverzeichnis:
INHALTSVERZEICHNIS: 1
1. EINLEITUNG 2
2. WIEDERGUTMACHUNG BIS ZUM „SCHLUSSGESETZ“ 4
2.1. ZUM BEGRIFF DER „WIEDERGUTMACHUNG“ 4
2.2. DIE WIEDERGUTMACHUNG BIS 1965 UND DER BEGRIFF DER
„UNWÜRDIGEN OPFER“ 5
3. WIEDERGUTMACHUNG NACH 1965 7
3.1. „ABSCHLUSSMENTALITÄT“ 7
3.2. DER UMGANG MIT DER WIEDERGUTMACHUNG IN DER
SOZIALLIBERALEN OSTPOLITIK 8
4. DIE 80ER JAHRE UND DIE DEBATTE UM DIE
„VERGESSENEN OPFER“ 10
4.1. DER BEGRIFF DER „VERGESSENEN OPFER“ 10
4.2. DIE RE-THEMATISIERUNG DER „VERGESSENEN OPFER“ IN DEN
1980ER JAHREN 11
5. FAZIT 18
LITERATUR : 20
1
1. Einleitung
Die Geschichte der „Wiedergutmachung“ in Deutschland ist facettenreich und komplex. Eingeleitet nach 1945 vornehmlich durch die USamerikanische Besatzungsmacht, wurden entschädigungsintendierte Programme aufgenommen, sprich: Maßnahmen zur „Wiedergutmachung“ der durch den gefallenen NS-Staat verübten Verbrechen, auch wichtiger Bestandteil der Politik der Regierungen der neuen Bundesrepublik. Grundlegende und umfassende Untersuchungen zu den Anfängen und zur Entwicklung der Wiedergutmachung liegen bereits vor. 1 Dass die Form der Wiedergutmachung sich über lange Zeit fast ausschließlich auf die jüdischen Opfer der NS-Verfolgung konzentrierte, wurde in der Forschung bereits mehrfach angemerkt. In diesen Kontext gehört die These, man habe zwischen entschädigungswürdigen und entschädigungsunwürdigen Opfern unterschieden, die aus den Entschädigungsprogrammen ausgespart wurden. Nach einer gewissen Abgeschlossenheits-Mentalität im Hinblick auf die Frage der Wiedergutmachung Mitte der 60er Jahre dauerte es, abgesehen von einigen behelfsartigen Initiativen der sozialliberalen Ära im Zuge der neuen Ostpolitik, fast 15 Jahre, bis der Wiedergutmachungs-und Entschädigungsdiskurs um neue Aspekte und Perspektiven ergänzt wurde. Der Übergang von den 70ern in die 80er Jahre brachte einhergehend mit einem gesellschaftlichen Wertewandel 2 brachte die sogenannten vergessenen Opfer zurück in eine aktualisierte
1 so vor allem: GOSCHLER, Constantin, Wiedergutmachung. Westdeutschland und die
Verfolgten des Nationalsozialismus (1945-1954), München 1992, sowie
überblicksartiger: HOCKERTS, Hans-Günter, Wiedergutmachung in Deutschland. Eine
historische Bilanz 1945-2000, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 49 (2001), S. 167
- 214, und MOELLER, Robert G., Deutsche Opfer, Opfer der Deutschen.
Kriegsgefangene, Vertriebene, NS-Verfolgte. Opferausgleich als Identitätspolitik , in:
NAUMANN, Klaus (Hg.), Nachkrieg in Deutschland, Hamburg 2001, S. 29 - 58
2 Der Autor n immt hier Bezug auf das bislang unveröffentlichte Manuskript
GOSCHLER, Constantin, Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung nach
1945 (hier S. 351), das er zum Zwecke der Erstellung der vorliegenden Hausarbeit und
eines themenverwandten Referats einsehen durfte.
2
Wiedergutmachungsdebatte und eröffnete den entsprechenden Gruppen neue Möglichkeiten der breiteren Artikulation. Die vorliegende Arbeit möchte nach einem kurzen Einblick in die Wiedergutmachungspolitik der Nachkriegszeit zuerst in groben Zügen die Entwicklung der Wiedergutmachung nach dem
Bundesentschädigungsschlussgesetz von 1965 skizzieren. Dabei soll auch die Begrifflichkeit der „unwürdigen Opfer“ besprochen werden. Im Anschluss soll untersucht werden, wie in der Mentalität der westdeutschen Gesellschaft aus den „unwürdigen“ die „vergessenen“ Opfer werden konnten und wie bzw. warum gerade in den 80er Jahren die Auseinadersetzung mit der Frage der „vergessenen Opfer“ wieder zu einem bedeutenden Thema wird.
Neben der einschlägigen Forschungsliteratur, die besonders die Anfangsphasen der Wiedergutmachung und ihre Entwicklung bis in die späten 50er Jahre hinein gut beleuchtet, soll für die besondere Untersuchung der 80er Jahre neben der einschlägigen Literatur Material herangezogen werden, dass sich speziell mit den verschiedenen Opfergruppen und ihrer Rolle im entsprechenden Zeitraum beschäftigt. Am Schluss wird ein knappes Fazit der Ergebnisse gezogen werden.
3
2. Wiedergutmachung bis zum „Schlussgesetz“
2.1. Zum Begriff der „Wiedergutmachung“
Bei dem Terminus „Wiedergutmachung“ handelt es sich um einen streitbaren (weil in seiner Gänze vielleicht unangemessen und verharmlosend), aber mittlerweile allgemein gebräuchlichen Begriff, der im völkerrechtlichen Sinne eine Entschädigung für Geschädigte umschreibt. Im speziellen Fall der Wiedergutmachung nach 1945 bezeichnet der Begriff die Entschädigung der Geschädigten und Opfer der Verfolgung durch die Nationalsozialisten im Dritten Reich. Da die Verbrechen des NS-Staates in keiner Weise äquivalent
„wiedergutgemacht“ werden können, handelt es sich bei der Wiedergutmachung größtenteils um materielle Restitution der Opfer, meist durch Rückerstattung eingezogenen Vermögens und zusätzliche finanzielle Leistungen. Aber auch nicht- materielle Leistungen wie bürgerrechtliche Bestimmungen oder die Aufnahme verschiedener Opfergruppen in die Gedenk- und Mahnmalkultur fallen in den Bereich der Wiedergutmachung, wenn auch eher als sekundäre Effekte, da die materiellen und finanziellen Programme stets die Hauptpunkte des Wiedergutmachungsdiskurses waren, der immer auch ein Stück Schuldbekenntnis beinhaltet. 3
3 vgl. GOSCHLER, Wiedergutmachung, sowie MERTENS, Lothar, Art.
Wiedergutmachung, in: ANDERSEN, Uwe, WOYKE, Wichard (Hrsg.), Handwörterbuch
des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 4., völlig überarbeitete und
aktualisierte Auflage, Bonn 2000, S. 624 ff.; REICHEL, Peter,
Vergangenheitsbewältigung in Deutschland, Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für
politische Bildung, Bonn 2003, S. 73 f.
4
2.2. Die Wiedergutmachung bis 1965 und der Begriff der „unwürdigen Opfer“
Die ersten Maßnahmen, die der Bezeichnung „Wiedergutmachung“ zuzuordnen sind, begannen bereits, bevor der deutsche Staat sich als Bundesrepublik neu konstituiert hatte: Schon 1947 initiierte die USamerikanische Militärregierung - und mit ihnen die Ministerpräsidenten der Länder - erste gesetzliche Regelungen zur Rückerstattung von Vermögen an Privatpersonen und Organisationen, das von den Nationalsozialisten eingezogen worden war. Hierbei ging es überwiegend um jüdischen Besitz. Auch die andere „Säule der Wiedergutmachung“, der Bereich der Entschädigung, geht auf Initiativen aus der USamerikanischen Besatzungszone zurück. Das erste Entschädigungsgesetz enthielt bereits die Grundkonzepte, die auch die späteren Entschädigungsgesetze der Bundesrepublik beinhalten sollten. Die neu entstandene Bundesrepublik bekannte sich unter ihrem ersten Bundeskanzler Konrad Adenauer dann 1951 schließlich zur deutschen Schuld an den Verbrechen der Nationalsozialisten, vermied aber die Zuweisung einer „Kollektivschuld“. In verschiedene n Abkommen mit dem Staat Israel und der Conference on Jewish Material Claims against Germany (die sogenannte „Claims Conference“) erklärte sich die Bundesrepublik bereit, hohe finanzielle Summen als
Entschädigungsleistungen zu zahlen. Zur Regelung der Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in Deutschland wurde 1953 das Bundesentschädigungsgesetz verabschiedet, das 1956 novelliert wurde.
1965 folgte dann die Verkündigung eines „Bundesentschädigungs-Schlussgesetzes“, das entgegen mancher Stimmen (allen voran die Claims Conference), die aufgrund der gesteigerten Stellung Deutschlands als Industrienation eine deutliche Ausweitung der Entschädigungsprogramme forderten, die in weiten Teilen der Öffentlichkeit etablierte
5
Arbeit zitieren:
Roman Möhlmann, 2004, Vom unwürdigen zum vergessenen Opfer? - Die Wiedergutmachungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der neuen Entwicklungen in den 1980er Jahren, München, GRIN Verlag GmbH
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