Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis. 1
1. EINLEITUNG 2
2. DAS LANDRECHT 2
2.1. DIE GESCHICHTE DES LANDRECHTS. 2
2.2. ZUM INHALT DES LANDRECHTS 3
3. DAS LEHNRECHT 4
3.1. DIE GESCHICHTE DES LEHNRECHTS 4
3.2. ZUM INHALT DES LEHNRECHTS. 4
4. LAND UND LEHNRECHT - UNTERSCHIEDE UND
INTERDEPENDENZEN 5
4.1. BEISPIEL 1 - DAS KÖNIGTUM IN LAND- UND LEHNRECHT 5
4.2. BEISPIEL 2 - BEISPIEL AUS DER HEERSCHILDORDNUNG. 6
4.3. BEISPIEL 3 - LAND- UND LEHNRECHTLICHE STELLUNGEN 7
5. FAZIT 7
Literaturverzeichnis : 8
1
1. Einleitung
Das Rechtssystem und Rechtsbewusstsein im mittelalterlichen Deutschen Reich kennt kein Verfassungs- oder Gesetzeskonzept im heutigen Sinne. Es beruht vielmehr auf traditionellen Grundsätzen verschiedener Rechtskreise. 1
Im Folgenden sollen zwei der wohl bedeutendsten dieser Rechtskreise vorgestellt werden, das Landrecht und das Lehnrecht.
Zur Klärung der Unterschiede und Interdependenzen dieser beiden Rechtskreise sowie zur Darstellung des teils sehr komplexen Zusammenspiels dieser beiden Rechtssphären soll zuerst ausführlich die Geschichte der jeweiligen Tradition vorgestellt werden; darauf folgen muss eine inhaltliche Untersuchung der Systeme, auch anhand von Beispielen, um schließlich zu einer Beurteilung des Verhältnisses von Land- und Lehnrecht gelangen zu können.
2. Das Landrecht
2.1. Die Geschichte des Landrechts
Zu Anfang soll nun also die historische Entwicklung der Tradition des Landrechts beleuchtet werden.
Der Begriff des „Landrechts“ taucht zum ersten mal in der Literatur des 9. Jahrhunderts auf, nämlich im „Heliand“ ( = „Heiland“, ein altsächsisches Gedicht über das Leben Christi als Projektion auf germanische Traditionen), und wird hier als Synonym für das biblischlateinische „lex“ verwendet. Eine Zuweisung dieses Begriffs zur gebietsbezogen und territorialspezifischen Verwendung erfolgt allerdings erst wesentlich später, erstmals etwa im 11. Jh., wenn Begrifflichkeiten wie „ius terre“ und „regionis consuetudo“ aufkommen; vebunden mit dieser Entwicklung ist im Gegenzug das zeitgleiche Zurückweichen älterer Bezeichnungen, die „Recht“ mit dem jeweiligen Stamm oder Volk verbinden. Hier beginnt also ebenfalls der Übergang vom Personenverband hin zum regional bezogenen Verband ( = Land ); diese Entwicklung intensiviert sich im 12. Jh. weiter. Es erfolgt ebenfalls eine weitere Abgrenzung der verschiedenen Rechts-Begrifflichkeiten ( so z.B. „ius provinciae“ und „statuta civitatis“).
Der volle Umfang des Landrechts und seiner Verbreitung wird aber erst sichtbar durch das Erscheinen des „Sachsenspiegels“ (um 1220) des Eike von Repgow, einer Verschriftlichung
1 DROEGE, Georg, Landrecht und Lehnrecht im hohen Mittelalter, Bonn 1969, S. 13 ff.
2
etablierter Rechtsgrundsätze in der Volkssprache (also nicht in der Gelehrtensprache Latein) mit klarer Unterteilung in Landrecht und Lehnrecht. Im Laufe der Zeit erfolgt eine detailliertere Abgrenzung des Landrechts vom Lehn- und Stadtrecht sowie vom geistlichen Recht.
Der Sachsenspiegel und die Wiederentdeckung alter römischer Rechtsquellen stoßen eine Entwicklung hin zur Verschriftlichung lokaler Rechtsprinzipien an (so folgen u.a. „Schwabenspiegel“, „Deutschenspiegel“, oder die „Kulmer Handfeste“). 2
2.2. Zum Inhalt des Landrechts
Das Landrecht beschäftigt sich inhaltlich mit den unterschiedlichsten Gegenstandsbereichen und vereint Rechtstraditionen aus Gewohnheit, Satzungen und Einungen (=standesgenossischen Vereinbarungen wie z.B. den Zünften), und will sich letztlich natürlich auch aus der Bibel ableiten.
Im Mittelalter präsentiert sich das Landrecht eher als das allgemeine Recht im Gegensatz zu den etablierten Sonderrechten ( wie z.B. dem Stadt-, Kirchen-, oder eben Lehnrecht). Im Sachsenspiegel umfasst das Landrecht zu Beginn eine Aufzählung der zum „Land“ gehörenden Leute sowie deren Einordnung in die lehnrechtliche Heerschildordnung ( welche die Fähigkeit zum Erwerb des Ritterlehens festlegte; sie ist gegliedert in sieben Stufen; vgl. 3.2 ). Es folgen zahlreiche Erbrechtsbestimmungen, die eng zusammenhängen mit einer weiteren thematischen Gruppe, den familienrechtlichen Bestimmungen. Das Landrecht im Sachsenspiegel beinhaltet ferner eine Aufstellung der Gerichts- und Prozessrechte sowie Bestimmungen und Aufzählungen über materielles Strafrecht. Eine weitere Gruppe bildet das allgemeine Recht ( bezeichnet als der sogenannte „Landfrieden“ ). Den Schluss des Sachsenspiegel - Landrechts bildet eine ausführliche Gruppe über Bestimmungen, die hohe Reichsämter wie König, Fürst, Graf, Vogt etc. behandeln, inklusive des Regalienrechts ( = monarchisches Hoheitsrecht auf erbloses Gut ), Heeresaufgebot und Siedlungsrecht. 3 Das Landrecht selbst kann nicht als rein bäuerliches und stetig starres, unveränderliches System gesehen werden; es besaß oftmals eher die Fähigkeit zur Anpassung an verschiedene soziale und wirtschaftliche Bereiche, ohne jemals die Eigenständigkeit des landrechtlichen Konzepts und Denkens aufzugeben. 4
2 KÖBLER, G., Art. Landrecht, in: Lexikon des Mittelalters. Studienausgabe, Bd. 5, Weimar 1999, Sp. 1672 f.
3 DROEGE, S. 23 f.
4 DROEGE, S. 55 f.
3
Arbeit zitieren:
Roman Möhlmann, 2002, Landrecht und Lehnrecht im Mittelalter, München, GRIN Verlag GmbH
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2 Quellen?.
Alles sehr nett geschrieben - aber großes Manko:
man KANN so eine Arbeit nicht nur auf 2 Bücher stützen - das ist keine Wiedergabe des Forschungsstandes, sondern eine Rezitation!
am Sunday, April 06, 2008-