Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Geschichte der Menschenrechte 1
2.1. Die philosophischen Wurzeln 2
2.2. Verwirklichung innerhalb der Nationalstaaten S. 3.
2.3. Internationale Menschenrechtsverträge 4
3. Durchsetzungsinstrumente der UN 8
3.1. U-N Menschenrechtskommission 9
3.2. Hoher Kommissar für Menschenrechte 10
3.3. Internationaler Strafgerichtshof 11
3.4. Humanitäre Interventionen 12
4. Nichtregierungsorganisationen 13
4.1. Arbeit von unten 14
4.2. Mitarbeit von oben 16
5. Fazit 17
6. Literaturverzeichnis 19
II
1. Einleitung
„ Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ (Model/ Müller, 1996, S. 57)
So steht es in Artikel 1 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes geschrieben. Die Erfahrungen des II. Weltkriegs haben jedoch gezeigt, dass der Schutz der Menschenrechte nicht ausschließlich einzelnen Nationalstaaten überlassen werden darf. Deshalb tragen heute internationale Organisationen wie die UN und zunehmend auch Nichtregierungsorganisationen (NGO`s) maßgeblich zum Schutz, zur Durchsetzung und Kontrolle der Menschenrechte bei. Ich werde im Folgenden kurz die fundamentalen Entwicklungen der Menschenrechtsgeschichte beschreiben, um dann im Weiteren genauer auf die Vertragswerke innerhalb der UN einzugehen. Besonderes Augenmerk möchte ich mit dieser Arbeit auf die gestiegene Bedeutung von Nichtregierungsorganisationen (NGO`s) legen. Dabei beschreibe ich ihre Arbeit `von unten` ebenso wie ihre Möglichkeiten zur Mitarbeit `von oben`. Ziel dieser Arbeit ist es, die der UN zur Verfügung stehenden Durchsetzungsins trumente zu analysieren und dabei besonders die Rolle der NGO`s zu beschreiben, um abschließend die Frage zu klären, ob ein internationaler Menschenrechtsschutz ohne die aktive Mitarbeit von NGO`s heutzutage überhaupt noch möglich wäre.
2. Entwicklung de r Menschenrechte
Die Idee der Menschenrechte wurde in ihrer Geschichte durch eine Vielzahl von Entwicklungen geprägt. Es ist der Verdienst von u.a. Schriftstellern, Philosophen, Völkerrechtlern, aber auch Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs), dass die M enschenrechte ihren heutigen universellen Stellenwert erreicht haben. Daher werden im Folgenden kurz die philosophischen Wurzeln der Menschenrechte
1
aufgezeigt, um dann ihre erstmalige Verankerung innerhalb der Verfassungen der USA und Frankreichs zu beschreiben. Abschließend wird die Entwicklung innerhalb des UN- Systems und in Europa genauer geschildert.
2.1. Die philosophischen Wurzeln
Der Ursprung der Menschenrechtsidee wird gemeinhin in der Naturrechtslehre der antiken Philosophen gesehen. Das Naturrecht wird dabei als angeboren, unveränderlich und universell gültig verstanden. Ausgehend von den Sophisten 1 500 v. Chr. sprach auch Aristoteles von einem natürlichen Recht, das überall gleiche Gültigkeit besitze, jedoch bezog er dabei die Sklaven nicht m it ein. Dieses natürliche Recht stehe im Einklang mit dem positiven, also dem vom Menschen geschaffenen, Recht. Die Philosophen der Stoa 2 entwickelten die Naturrechtslehre weiter und vertraten 300 v. Chr. die Idee der Allgemeinheit und Gleichheit aller Menschen aufgrund ihre Natur. 3 Im frühen Christentum und in anderen Religionen wurde die Naturrechtslehre weiterentwickelt. Aber erst mit der Philosophie der Aufklärung vollzog sich der entscheidende Schritt von der Naturrechtslehre zur Menschenrechtslehre. Besondere Bedeutung kommt dabei, neben Montesquieu, Voltaire und Jean- Jacques Rousseau in Frankreich, dem englischen Philosophen John Locke (1632 - 1704) zu. Locke verstand die Rechte auf Leben, auf Freiheit und auf Eigentum als angeborene und damit unveräußerliche universelle Rechte. 4 Im Vertrauen auf die Kraft der menschlichen Vernunft setzte Locke vor den Herrschaftsvertrag den sogenannten Gesellschaftsvertrag 5 , der diese natürlichen Rechte bewahren sollte. Der Zweck des Staates sei es, diese Rechte zu schützen. Am besten geschehe dies durch die ebenfalls von Locke entwickelte Idee der
1 Bezeichnung für gelehrte Männer, die gegen Bezahlung Ph ilosophie und Rhetorik unterrichteten.
2 Bedeutende antike Schule der Philosophie, deren Ideal es war, in Übereinstimmung mit der göttlichen Ordnung
des Universums zu leben.
3 Vgl. Pflüger, 1983, Seite 7
4 Vgl. Hamm, 2003, S. 17
5 freiwilliger Zusammenschluss von Menschen zu einer Gemeinschaft zum gemeinsamen Wohl und Nutzen mit
dem Ziel der Sicherheit
2
Gewaltenteilung. Dabei sei die Legislative der Exekutive und Judikative übergeordnet. Sollte eine Regierung weigern sich der Legislative unterzuordnen, habe das Volk ein Recht auf Widerstand. 6 Auch die strikte Trennung von Staat und Kirche sowie die Religionsfreiheit gehen auf Locke zurück.
2.2. Die Verwirklichung innerhalb der Nationalstaaten
Die politische Umsetzung der Menschenrechte vollzog sich als erstes im angelsächsischen Raum. So wurde in England bereits 1215 mit der ‚Magna Charta Libertatum’ ein Vertag geschaffen, der die Rechte des Königs begrenzte. Besonders Artikel 39 der Charta hatte zukunftsweisenden Charakter:
„Kein freier Mann soll ergriffen, gefangengenommen, aus seinem Besitz
vertrieben, verbannt oder in irgendeiner Weise zugrunde gerichtet, noch
wollen Wir gegen ihn vorgehen oder ihm nachstellen lassen, es sei denn auf
Grund eines gesetzlichen Urteiles seiner Standesgenossen und gemäß dem
Gesetz des Landes“ (Heidelmeyer, 1972, Seite 48)
Mit der ‚Habeas Corpus Akte’ von 1679 wurde die ‚Magna Charta Libertatum’ erweitert. Dadurch erhielten die Engländer eine wirksame Garantie persönlicher Freiheit. Jedoch hatten diese Dokumente ebenso wie die ‚Petition of Rights’ (1628) und die ‚Bill of Rights’ (1689) keine universelle Bedeutung. Sie waren vielmehr auf den männlichen englischen Adel beschränkt. Dennoch wurde mit diesen Deklarationen erstmals Regierungsmacht eingeschränkt und die Rechte des Parlaments gestärkt.
Zum Durchbruch in Bezug auf die Menschenrechte im heutigen Sinne kam es 1776 in Nordamerika. Der Wunsch nach Unabhängigkeit vom Mutterland England und die Forderung nach grundlegenden Freiheitsrechten gipfelten schließlich in der Verabschiedung der sogenannten ‚Virginia Bill of Rights’ von 1776. Dieser Vorläufer der amerikanischen ‚Unabhängigkeitserklärung’ (1776) formulierte erstmals auf Grundlage des Naturrechts einen Kern von
6 Vgl. Pflüger, 1983, S. 14
3
Menschenrechten, die noch heute Gültigkeit besitzen. In Artikel 1 heißt es:
„Alle Menschen sind von Natur aus in gleicher Weise frei und unabhängig
und besitzen bestimmte angeborene Rechte, welche sie ihrer
Nachkommenschaft durch keinen Vertrag rauben oder entziehen können,
wenn sie eine staatliche Verbindung eingehen, und zwar den Genuss des
Lebens und der Freiheit, die Mittel zum Erwerb und Besitz von Eigentum und
das Erstreben und Erlangen von Glück und Sicherheit.“ (Fritsche, 2004,
S.183)
Auch die Rechte auf Religions-, Versammlung- und Pressefreiheit, sowie das Wahlrecht wurden festgeschrieben. 7 Mit der ‚Virginia Bill of Rights’ wurden die Ideen John Lockes verwirklicht. Auch in der ‚Unabhängigkeitserklärung’ wurde der naturrechtliche Charakter deutlich, obwohl die Rechte nicht für alle galten. So kamen Sklaven und Indianer nicht in den Genuss dieser Rechte. Beide Vertragswerke hatten erheblichen Einfluss auf die Menschenrechtserklärung der französischen Nationalversammlung von 1789. So hatte Thomas Jefferson, der Verfasser der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, auch bei der Ausarbeitung der französischen Menschenrechtserklärung mitgewirkt. Diese, im Zuge der Französischen Revolution, angenommene ‚Allgemeine Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte’ fußte daher ebenfalls auf das Naturrechtsdenken der Aufklärung. Auc h inhaltlich war sie der amerikanischen Erklärung nachempfunden. 8 Die französische Erklärung hob jedoch besonders den universellen Charakter der Menschenrechte hervor.
Sowohl die amerikanischen als auch die französische Erklärung umfasste nahezu ausschließlich politische Rechte und bürgerliche Freiheiten, die zudem nur für weiße Männer galt. Dennoch ging von ihnen die Forderung nach universellen Menschenrechten in die Welt hinaus. In den Folgejahren wurden viele Menschenrechte nacheinander in den nationalstaatlichen Verfassungen Europas verankert. Aber erst 1948 gelang eine wirklich universelle Verankerung der Menschenrechte.
7 Vgl. Fritsche, 2004, S.183-185
8 Vgl. Pflüger, 1983, S.18
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Arbeit zitieren:
Sebastian Broeske, 2005, Internationaler Menschenrechtsschutz und die Rolle von Nichtregierungsorganisationen, München, GRIN Verlag GmbH
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