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Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 3
II. Hauptteil
1. Situation vor 1831
1.1. Westfalen unter französischer Herrschaft S.4-5
1.2. Rückeroberung durch Preußen S.5-6
2. Die Revidierte Städteordnung von 1831
2.1. Inhalt S.6-8
2.2. Vergleich mit der Stein schen Städteordnung von 1808 S.9-10
2.3. Veränderungen und Fortschritt in Westfalen S.10-11
2.4. Wahl zwischen zwei Ordnungen S.11- 12
3. Der Einführungsprozess
3.1. Was ist eine Stadt? S.12-13
3.2. Oberpräsident Vincke S.13-14
3.3. Einführung in den Städten S.14-15
3.4. Vorzeitige Einführung in Minden, Herford und Dortmund S16-17
3.5. Widerstand in den Städte S.17-19
III. Schlussbemerkung S.20
IV. Bibliographie S 21-22
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I. Einleitung
Mit der Einführung der Revidierten Städteordnung von 1831 endet in Westfalen eine Phase der Nichtberücksichtigung des städtischen Bürgertum in den
kommunalpolitischen Angelegenheiten. Die Städte waren im französischen Verwaltungssystem lediglich die unterste Ebene einer staatlichen Verwaltungspyramide und hatten keinerlei Recht auf Selbstverwaltung.
Diese Situation sollte sich nach 1831 grundlegend ändern. Den Bürgern einer Stadt wurden durch die Revidierte Städteordnung politische Rechte zugestanden. Sie hatten das Recht, die Stadtverordnetenversammlung zu wählen und so ihre politische Vertretung in der Stadt selbst zu bestimmen. Der erste, bedeutende Schritt zur Gleichberechtigung aller Einwohner wurde dadurch getan, dass das Recht, ein Gewerbe zu betreiben und Grundstück zu kaufen, nicht mehr allein Bürgern vorbehalten war. Die Einführung dieser Ordnung nahm mehrere Jahre in Anspruch und brachte viele Probleme mit sich.
Die vorliegende Arbeit soll nun der Frage nachgehen, was die Revidierte Städteordnung in den westfälischen Städten verändert und bewirkt hat. Dazu muss ein Vergleich mit der Situation vor ihrer Einführung angefertigt werden. Auch soll dafür die Stein’sche Städteordnung betrachtet werden, da sie die Grundlage für die Ordnung von 1831 bilden sollte. Da die Ordnung individuell auf jede Stadt zugeschnitten werden sollte und sie daher auch in jeder Stadt voneinander unabhängig eingeführt wurde, werden einzelne Städte und ihre Besonderheiten in diesem Einführungsprozess betrachtet und untersucht. Konflikte innerhalb der Bürgerschaft einer Stadt sowie Widerstand einzelner Städte gegen die staatlichen Maßnahmen werden in Betracht gezogen.
Die Schlüsselfigur in den Einführungsjahre war der westfälische Oberpräsident Vincke. Um seine Bedeutung in diesem Prozess zu erkennen, ist es nötig, auch einen Blick auf ihn und seine Rolle zu werfen.
In der Sekundärliteratur gibt es zahlreiche, ausführliche Einzelstudien über die Einführung dieser Ordnung in bestimmten Städten und Kreisen, jedoch nur w enig Material, das einen genauen Überblick über die Situation in ganz Westfalen und den Zusammenhang mit staatlichen Ereignissen gibt. Zu nennen ist hier vor allem das Werk
4
von Norbert Wex 1 , der besonders die Probleme vor der wirklichen Einführung 1835 aufs Ausführlichste schildert.
II.
1. Situation vor 1831
1.1. Westfalen unter französischer Herrschaft
Nach der Niederlage gegen die französischen Truppen Napoleons 1806 und nach dem Frieden von Tilsit im darauf folgenden Jahr war Preußen gezwungen, alle seine Länder westlich der Elbe an Frankreich abzutreten. Napoleon errichtete daraufhin das Königtum Westphalen, welches von seinem Bruder Jérôme regiert wurde. Die restlichen Gebiete des noch nicht vergebenen preußischen Westfalens wurden in das neuerrichtete Großherzogtum Berg mit Düsseldorf als Hauptstadt eingegliedert. Damit unterstand dieser Teil Westfalens unmittelbar der Herrschaft Napoleons 2 . Als Folge dessen wurde in den neubesetzten Gebieten auch eine Verfassungs- und Verwaltungsreform auf kommunaler Ebene nach französischem Vorbild eingeleitet. Dies führte zu weitreichenden Veränderungen im Städtewesen. Der rechtliche Unterschied zwischen den vorher privilegierten Städten und den umgebenden Landgemeinden wurde aufgehoben und zu einer neuen staatlichen Verwaltungseinheit, der Mairie, zusammengeschlossen. Zwischen den einzelnen Gemeindemitgliedern gab es fortan keinerlei rechtliche Unterscheidungen mehr 3 . Der Adel verlor seine bisherige Steuerfreiheit und die persönliche Hörigkeit wurde aufgehoben. Allerdings hob diese Munizipalverfassung auch jegliche Selbstverwaltungsrechte der Städte auf und unterstellte sie der staatlichen Kontrolle. An der Spitze einer jeden Munizipalität stand ein staatlich ernannter Maire, der die Weisungen des Staates auszuführen hatte, das Gemeindevermögen verwalten musste und die alleinige Verantwortung innehatte. Obwohl dieses System auf den Prinzipien der „bürgerlichen
1 Norbert Wex, Staatliche Bürokratie und städtische Autonomie. Entstehung, Einführung und Rezeption
der Revidierten Städteordnung in Westfalen, Paderborn 1997.
2 Vgl. Gustav Engel, Politische Geschichte Westfalens. 2., durchgesehene Auflage, Köln und Berlin 1968,
S.227f.
3 Vgl. Franz -Josef Schulte-Althoff, Stadtbürgertum und Reform der Stadtverfassung. Die Einführung der
Revidierten Städteordnung von 1831 in Minden, Herford und Paderborn, in: Vierteljahrsschrift für
Wirtschafts - und Sozialgeschichte 83 (1996), S.349.
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Freiheit und Gleichheit“ 4 aufgebaut war, was vor allem am egalitären Bürgerrecht erkennbar war, gab es für die Einwohner keinerlei Recht auf politische Mitbestimmung und Selbstverwaltung. Die Mitglieder des staatlich ernannten Munizipalrates hatten lediglich beratende Funktion und ihre Beschlüsse nur die Qualität von Vorschlägen für den Maire, der aber auch nur nach Rücksprache mit dem Staat tätig werden konnte. Der Gemeindebezirk war dadurch die kleinste Einheit in der französischen Verwaltungspyramide geworden, so dass der Staat unmittelbar auf Angelegenheiten der Gemeinde Einfluss nehmen konnte, ohne ihre Mitglieder mit einzubeziehen.
1.2. Rückeroberung durch Preußen
Nach der Befreiung Westfalens von 1813 und der Neuordnung der ehemals napoleonischen Gebiete auf dem Wiener Kongress von 1815 gelangte Westfalen wieder bzw. einige Gebiete zum ersten Mal unter preußis che Herrschaft. Der preußische Staat fand eine Kommunalverfassung vor, in der politische Mitbestimmung der Bevölkerung nicht angestrebt war und es keinerlei kommunale Selbstständigkeit und Selbstverwaltung gab.
Diese französische Ordnung erwies sich daher als so einschneidend für die westfälischen Gebiete, da sich nicht wie die französischen Herrschaft nur wenige Jahre Bestand hatte, sondern die neuen Landesherren sie fast ausnahmslos übernahmen 5 . Es wurde lediglich als Verwaltungseinheit die neue Provinz Westfalen mit Regierungsbezirken und Landkreisen geschaffen. Ansonsten wurden nur die Bezeichnungen geändert. Aus dem Maire wurden der Bürgermeister und aus dem Munizipalrat der Gemeinderat. Die Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder wurden von der jeweils zuständigen Bezirksregierung ernannt 6 . Das Problem war nun, eine geeignete Kommunalordnung für die neugewonnenen bzw. zurückeroberten Landesteile zu finden. Die 1808 in den restlichen Provinzen Preußens eingeführte sogenannte „Stein’sche Städteordnung“ galt bereits wenige Jahre nach ihrer Einführung als revisionsbedürftig und als nicht besonders geeignet für die neuen westlichen Provinzen 7 . Es wurde vor allem wieder ein stärkeres Einflussrecht der
4 Franz -Josef Schulte-Althoff, Politische Stadtelite und Kommunalreform. Die Einführung der
Revidierten Städteordnung von 1831 in Iserlohn, in. Westfälische Zeitschrift 147 (1997), S. 374.
5 Vgl. Norbert Wex, Staatliche Bürokratie und städtische Autonomie, 1997, S.385.
6 Vgl. Schulte-Althoff, Politische Stadtelite und Kommunalreform,1997, S. 375.
7 Vgl. Norbert Wex, Staatliche Bürokratie und städtische Autonomie, 1997, S. 2. Vgl. auch weiter unten
2.2. Vergleich mit der Stein‘schen Städteordnung von 1808.
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Regierung auf städtische Angelegenheiten sowie eine Einschränkung der Wahlrechtes im Vergleich zur Stein’schen Städteordnung gefordert 8 . Man war sich sowohl in Westfalen als auch bei der Regierung in Berlin einig, dass eine Notwendigkeit zur Reform bestand.
Erst aber mit der Einführung der Revidierten Städteordnung von 1831 wurde hier ein grundlegender Wandel eingeleitet.
2. Die Revidierte Städteordnung von 1831
2.1. Inhalt
Am 17. März 1831 wurde die Revidierte Städteordnung durch eine „Allerhöchste Kabinettsorder“ des Königs zusammen mit einer ihr zugehörigen Einführungs-verordnung verabschiedet. Sie sollte in den nächsten Jahren außer in Westfalen noch in der Niederlausitz, dem westlichen Teil Sachsens, in Brandenburg und in Posen eingeführt werden 9 . Städte, welche die Ordnung von 1808 angenommen hatten, sollten diese auch behalten, sofern sie nicht ausdrücklich die Einführung der revidierten Fassung verlangten. Die Ordnung von 1831 sollte nicht zur selben Zeit, sondern nach und nach in den einzelnen Provinzen eingeführt werden. Es zeigte sich aber bald, dass es auch bei benachbarten Städten teilweise zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung bei der Einführung kommen konnte.
Im Vergleich zu dem französischen Mairiesystem unterschied sich die neue Städteordnung insbesondere dadurch, dass sie den Bürgern einer Stadt Mitspracherecht bei städtischen Angelegenheiten einräumte, sie ihre kommunalpolitischen Vertreterschaften selbst wählen ließ, sowie wieder eine Trennung von Stadt und Land vornahm 10 .
Auch der Bürgerbegriff wurde anders definiert. Es wurde unterschieden zwischen Bürgern und Schutzverwandten. Das Bürgerrecht war Voraussetzung für politische Mitbestimmung in der Stadt und war an Grundeigentum bzw. Mindesteinkommen
8 Vgl. Horst Conrad, Kommunaler Konstitutionalismus und preußischer Parlamentarismus. Die Revidierte
Städteordnung in der Provinz Westfalen 1831-1850, in: Karl Teppe/Michael Epkenhans (Hrsg.),
Westfalen und Preußen. Integration und Regionalismus, Paderborn 1991, S. 49.
9 Vgl. Franz -Josef Schulte-Althoff, Staatliche Administration und städtischen Selbstverwaltung. Die
Einführung der Revidierten Städteordnung von 1831 in Arnsberg, in: Westfälische Zeitschrift 143 (1993),
S.261.
10 Vgl. Engeli, Christian/Haus, Wolfgang (Hrsg.), Quellen zum modernen Gemeindeverfassungsrecht in
Deutschland. Schriften des deutschen Instituts für Urbanistik, Band 45, Stuttgart 1975, S. 13.
Arbeit zitieren:
Maike Berhorst, 2003, Die Revidierte Preußische Städteordnung von 1831 - Einführung und Auswirkung in Westfalen -, München, GRIN Verlag GmbH
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