Universität Dresden
Institut Erziehungswissenschaften
6R]LDOH*UXSSHQDUEHLW6R]LDOH7UDLQLQJVNXUVH
Dana Bochmann
Sozialpädagogik/6. Semester
Erziehungshilfen
SS 1999
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1. Definition
2. Rechtliche Grundlagen
3. Leistungen
4. Programme
5. Qualifikationen der Mitarbeiter
6. Organisation, Bedarf und Finanzierung
7. Statistik 1995 ,,.DSLWHO6R]LDOH7UDLQLQJVNXUVH
1. Allgemeine Betrachtung
2. Exkurs: Wie werden Jugendliche straffällig?
3. Rechtliche Grundlagen
4. Ziele
5. Adressatenkreis und Zuweisungskriterien
6. Inhaltlich-methodische Ausgestaltung
7. Inhaltsbestimmung eines themenorientierten Kursprogramms
8. Methoden der Kursgestaltung 8.1.Moderation als kommunikatives Rahmenkonzept 8.2.Intentionales Modellieren und Üben kompetenter Verhaltensweisen 8.3.Weitere Methoden
9. Nachbetreuung
10. Erfolg von Sozialen Trainingskursen
11. Soziale Trainingskurse und hochschuldidaktische Möglichkeiten
12. Kritik und Grenzen von Sozialen Trainingskursen
13. Beispiel: Soziale Trainingskurse in der Jugendgerichtshilfe Dortmund /LWHUDWXUYHU]HLFKQLV
EINLEITUNG
Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit zwei Themen: “ Soziale Gruppenarbeit “ (1) und “ Soziale Trainingskurse “ (2), wobei ich ersteres nur kurz skizzieren möchte und den Scherpunkt meiner Beobachtungen auf die Sozialen Trainingskurse richten werde. Beide sozialpädagogischen Angebote sind für Kinder und Jugendliche gedacht, wobei die Teilnahme nur bei den Sozialen Trainingskursen twingend ist, weil hier das Urteil eines Jugendrichters zugrunde liegt. Soziale Gruppenarbeit hingegen ist eine Hilfe zur Erziehung und beruht auf der Basis von Freiwilligkeit. Was wir nun genau unter diesen beiden Begriffen verstehen, welche rechtlichen Grundlagen sich dahinter, wer Adressat der Angebote ist und welche Leistungen geboten werden-all das soll die Hausarbeit klären. Das Kapitel I.wird sich mit der Sozialen Gruppenarbeit befassen, wo auch Auskünfte gegeben werden zu der Programmgestaltung, den Qualifikationen der Mitarbeiter und zur Organisation. Am Ende des 1. Teils werfen wir ein Auge auf den Stand der Sozialen Gruppenarbeit von 1995, wobei wir uns einer Statistik des Statistischen Bundesamtes bedienen. Das II. Kapitel, welches ich abgetrennt vom ersten behandel, wird uns mit den Sozialen Trainingskursen vertraut machen. Gleich zu Beginn nehme ich einen Exkurs vor, der Antworten auf die Frage geben wird: “Wie werden Jugendliche straffällig?”. Weiterhin werden wir klären, was Inhalt eines solchen Kurses sein soll und welche methodische Ausgestaltung möglich ist, wobei ich auf verschiedene Ansätze eingehen werden. Aufgrund der hohen Methodenvielfalt habe ich mir nur zwei herausgegriffen, auf die ich genauer eingehen werde. Wenn ein Sozialer Trainingskurs zu Ende geht, dann findet die Nachbetreuung ihren Einsatz. Was diese leistet und welche verschiedenen Formen es davon gibt, soll hier erklärt werden. Wie oder woran mißt man, ob ein Sozialer Trainingskurs Erfolg hat oder nicht? Auch zu dieser Frage werde ich mich äußern. Weiterhin wollen wir uns die Grenzen der Sozialen Trainingskurse ansehen und Kritik üben. Zum Schluß stelle ich ein Praxismodell vor, um die gesammelte Theorie zu veranschaulichen
I. Soziale Gruppenarbeit
1. Definition
Soziale Gruppenarbeit ist die systematische, regelmäßige Arbeit mit einer Gruppe von Minderjährigen mit dem Ziel, die Gruppe als Lernfeld zum Erwerb sozialer Kompetenzen zu nutzen und dadurch maßgeblich zum Erwerb eines angemessenen Selbstwertgefühls der Gruppenmitglieder beizutragen. Soziale Gruppenarbeit ist sinnvoll:
2. Rechtliche Grundlagen
§ 27 KJHG Hilfe zur Erziehung
“(1) Ein Personenberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. (3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs-und 1 Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs.2 einschließen.”
1 Zit. JugR, Jugendrecht. 1997, S.26
§ 29 KJHG Soziale Gruppenarbeit
“ Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer 2 Kinder und Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.”
§ 36 KJHG Mitwirkung, Hilfeplan
“(1) Der Personenberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnidmäßigen Mehrkosten verbunden sind. (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält, sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, beteiligt werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundesanstalt für Arbeit beteiligt 3 werden.”
2 Zit. JugR, Jugendrecht. 1997, S.26
3 Zit. JugR, Jugendrecht. 1997, S.28/29
3. Leistungen
-Förderung eines positiven Selbstwertgefühls durch Erwerb sozialer Kompetenzen innerhalb der Gruppe
-Förderung eigenverantwortlicher Freizeitgestaltung in Abstimmung mit den übrigen Gruppenmitgliedern
-Förderung verbindlicher Beziehungen zwischen den Gruppenmitgliedern -themen-und problemorientierte Gruppenarbeit -freizeitpädagogische Maßnahmen -Einbeziehung der Angehörigen in der Arbeit der Gruppe -ressourcenorientierte Arbeit mit Kindern, Angehörigen, Lehrern 4. Programme
Es gibt drei verschiedene Programmangebote in der Sozialen Gruppenarbeit. Diese werden unterschieden zwischen handlungs-, erlebnis- und themenorientierter Gruppenarbeit. Handlungsoreintierte Gruppenarbeit zielt auf die Auseinandersetzung des Jugendlichen mit Aufgaben, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und dabei handwerklich-praktische Tätigkeiten umfassen. Zumeist beginnt die Arbeit mit der Planung eines Projektes und führt über dessen praktische Ausführung zu einer eventuellen Nutzung. Bootsbau, Fahrradwerkstatt und Landschaftspflege sind Beispiele für diesen Ansatz.
In der erlebnisorientierten Gruppenarbeit steht das Bedürfnis nach Abenteuer, Geselligkeit und Spaß, sowie die sozial adäquate Befriedigung im Mittelpunkt. Soziales Lernen soll hier durch den hohen Freizeitwert der Angebote ermöglicht werden und gleichzeitig überschüssige Energien in positiv zu bewertende Aktivitäten kanalisieren. Wanderung, Zeltlager, Grillabende und Tauchen sind Angebote dieser Gruppenarbeit.
Im Vordergrund themenorientierter Gruppenarbeit steht die Aufarbeitung unterschiedlicher Sachthemen in Gesprächen. Gespräche mit Vertretern der Justiz, des Jugendamtes und des Sozialamtes sind bedeutendete Merkmale. Zudem werden auch Film-und Veranstaltungsbesuche zu relevanten Problemstellungen und Verkehrserziehungskurse angeboten. Diese Angebote können entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Jugendlichen durch Einzelfallhilfe ergänzt werden. Sie soll Unterstützung bei Problemen in der Schule, in der beruflichen Ausbildung, im Elternhaus, im Freundeskreis und bei der Arbeitsplatzsuche bieten.
Soziale Gruppenarbeit ist demnach eine zielgerichtete sozialpädagogische Intervention zur Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen. Zum integrativen Bestandteil sozialer Gruppenarbeit gehören auch Informationen der Eltern, 4 Gespräche mit ihnen sowie Einladungen zu gemeinsamen Veranstaltungen mit ihren Kindern. 5. Qualifikationen der Mitarbeiter
Die Mitarbeiter müssen für die individuellen Bedürfnisse der Gruppenmitglieder sowie für die der gesamten Gruppe sensibel sein.Sie sollten methodischen Fähigkeiten besitzen, um den Gruppenprozeß unter Beachtung dieser Bedürfnisse in Richtung des Gruppenziels steuern zu können. Sie müssen zudem auch in der Lage sein, die Vielzahl der Faktoren zu erkennen, die das Leben der Kinder und Jugendlichen beeinflussen und diese dann gegebenfalls auch beeinflussen. Um den Hilfscharakter der sozialen Gruppenarbeit gewähren zu können, müssen die Mitarbeiter 5 Distanz bei größtmöglicher Nähe wahren. 6. Organisation, Bedarf und Finanzierung
Soziale Gruppenarbeit ist sowohl bei Trägern der freien als auch der öffentlichen Jugendhilfe angesiedelt. In kreisfreien Städten ist der Bedarf nach Angeboten sozialer Gruppenarbeit regelmäßig vorhanden, während in verschiedenen ländlich strukturierten Gegenden und Landkreisen dies nicht gegeben ist. Analog zu den Zweckverbänden findet hier die Bildung von Arbeitsgemeinschaften statt. Langfristiges ziel ist es, ein flächendeckendes Angebot qualitativ vergleichbarer sozialer Gruppenarbeit zu schaffen, damit jedes Kind ind jeder Jugendliche in zumutbarer Entfernung von Wohnung bei Bedarf Zugang zu diesem Angebot hat. Die Finanzierung sollte durch eien eigene, dem Bedarf entsprechend ausgestattete Haushaltsstelle im Etat des öffentlichen Trägers abgesichert sein. Dem freien Träger sind die ihnen entstehenden Kosten unter Berücksichtigung eines ihrer Finanzkraft entsprechenden Eigenanteils zu erstatten. Sollten in der Anfangsphase nicht genügend kommunale Mittel zur Verfügung stehen, sind als 6 Starthilfen Mittel des Landesjugendamtes oder der obersten Landesjugendbehörde vorzusehen.
4 vgl.Textor, M.R.:Praxis der Kinder-und Jugendhilfe Weinheim und Basel 1995, S.155-157
5 vgl.Textor, M.R.:Praxis der Kinder-und Jugendhilfe Weinheim und Basel 1995, S.157
6 vgl. Häußling, J.M., Reindl, R.: Sozialpädagogik und Strafrechtspflege. Pfaffenweiler 1995,S.380
Arbeit zitieren:
Dana Bochmann, 1999, Soziale Gruppenarbeit/Soziale Trainingskurse, München, GRIN Verlag GmbH
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