Inhaltsverzeichnis:
Abk ürzungsverzeichnis
Verzeichnis der Anlagen
I. Einleitung 1
I.1 Problemstellung 1
I.2 Zielsetzung dieser Diplomarbeit 3
II Gesetzliche Bestimmungen 3
II.1 Auszüge aus den Mindestanforderungen an das
Kreditgesch äft 3
II.2 Eigenkapitalbestimmungen nach Basel II 5
II.3 Insolvenzordnung 8
III Entwicklung notleidender Kredite in Deutschland 11
III.1 Derzeitiger Stand notleidender Kredite in Deutschland 11
III.2 Anteil der notleidenden Kredite nach Bankensektor 13
III.3 Prognose über die Entwicklung notleidender Kredite 14
IV Begriffsbestimmung Problemkredit 15
IV.1 Sanierung 17
IV.2 Abwicklung 18
V Analyse der Ist-Situation bei der Bearbeitung notleidender
Kredite im Raum Berlin-Brandenburg 18
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VI Wege der Entscheidungsfindung für die Möglichkeiten der weiteren Verfahrensweise bei der Bearbeitung von notleidenden Krediten 24
VI.1 Logisch-deduktive-Analyse 25
VI.2 Empirisch-induktive-Analyse 30 VI.3 Resultat 31 VII Methoden der Kreditbearbeitung 32
VII.1 Bearbeitung durch die eigene Workout-Abteilung 32
VII.2 Einschaltung eines Inkassounternehmens 36
VII.3 Abwicklung über eine „Bad Bank“ 38
VII.4 Handel mit Non-Performing-Loans 39
VIII Zusammenfassung 45 Literaturverzeichnis 53
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I. Einleitung I.1 Problemstellung
Vor dem Hintergrund der steigenden Insolvenzen im Firmen- und insbesondere im privaten Bereich wird die Bearbeitung notleidender Engagements in Kreditinstituten immer wichtiger. Die Höhe der Wertberichtigungen in den Banken ist ständig steigend. Im Jahr 2003 lag die Höhe der Wertberichtigung im deutschen Bankensektor bei rd. 23,4 Mrd. EUR. Schätzungen der Höhe der notleidenden Kredite in Deutschland schwanken zwischen 225 und 300 Mrd. EUR.
Auch vor der internationalen Konkurrenz müssen die deutschen Banken ihre Ergebnisse verbessern, um langfristig konkurrenz- und überlebensfähig zu bleiben. Die Ansprüche der Shareholder für die Eigenkapital-Rendite spielen ebenfalls eine überaus wichtige Rolle.
Die Aufgaben der Unternehmenssteuerung gewinnen in Anbetracht verfallender Betriebsergebnisse gravierend an Bedeutung. Eine Quersubventionierung durch risikoärmere Kreditbeziehungen ist fast ausgeschlossen. Verschärft wird der Zwang zum effektiveren Umgang mit dem Eigenkapital durch Basel II. Das Regelwerk sieht vor, dass die Banken ausfallgefährdete Kredite mit besonders viel Eigenkapital unterfüttern müssen. Jedes Risikodarlehen senkt dann den Spielraum für die Vergabe neuer und potenziell rentabler Kredite. Die Kreditnehmer müssen bei schlechten Bonitäten höhere Zinssätze für ihr Engagement zahlen, sind aber aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht dazu in der Lage. Eine risikogerechte Bepreisung ist damit nicht mehr oder kaum noch möglich. Für öffentliche Kreditinstitute entfällt ab 2005 zudem die staatliche Gewährträgerhaftung.
Steigende Anforderungen im Management von Problemkrediten durch die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft bedeuten erheblich verstärkten Arbeitsaufwand dieser Kreditengagements. Um hier Kosten- und Erlösstruktur in einen besseren Einklang zu bringen, muss teilweise bei den
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Banken über eine Änderung der Arbeitsweise in den Workout-Abteilungen nachgedacht werden. Der derzeitige Stand in den Banken sieht in der Regel so aus, dass aufgrund der Vielzahl der Fälle, mit denen ein Mitarbeiter der Workout-Abteilung betraut ist, eine Bearbeitung von neuen Engagements teilweise erst mit Zeitverzögerung in Angriff genommen wird. Jede Zeitverzögerung kann aber den Stand der Bank erheblich schwächen und bedeutet somit den Verlust von Erträgen und Geld.
Insolvenzenverfahren in Berlin 1991 bis 2003
1 Statistisches Landesamt Berlin, Statistiken, Gewerbeanzeigen und Insolvenzen bis 2003
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I.2 Zielsetzung dieser Diplomarbeit
Ziel dieser Arbeit ist, eine möglichst praktikable Lösung für die einzelne Bank zur weiteren Bearbeitung von notleidenden Krediten darzustellen. Der Leser soll einen Überblick über die Möglichkeiten und die zugrunde liegenden Voraussetzungen erhalten.
Die Untersuchung erfolgte durch Recherche in aktuellen wirtschaftlichen Zeitschriften, aktuellen gesetzlichen Vorschriften und auch durch den Einsatz eines Fragebogens, der an diverse Banken in Berlin und dem Umland versandt wurde. Teilweise beruhen die Ausführungen auch auf den bisherigen Erfahrungen aus mehr als 10-jähriger Tätigkeit im Kreditbereich einer Bank.
Welche Möglichkeiten bieten sich für die Banken bei der Bearbeitung notleidender Kreditengagements? Dies wird ab Punkt VII dieser Arbeit erläutert.
II Gesetzliche Bestimmungen
II.1 Auszüge aus den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft 2 Die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK) wurden im Dezember 2002 durch die BaFin in Kraft gesetzt. Auslöser der MaK sind aus Sicht der BaFin vor allem die bei vielen Banken bestehenden Mängel in der Organisation des Kreditgeschäftes. Dies wurde durch eine Sonderprüfung im Kreditgeschäft nach § 44 KWG im Jahr 2003 bestätigt.
Die MaK sind als bankaufsichtliche Konkretisierung des § 25a Abs. 1 in Bezug auf die Risiken aus dem Kreditgeschäft zu sehen und eine sinnvolle Ergänzung zu den Regelungen von Basel II. Im wesentlichen beinhalten diese bankübliche Standards, insbesondere für die Aufbauorganisation im Zusammenhang mit risikorelevanten Kreditentscheidungen, die Kreditprozesse und das Kreditrisikomanagement einschließlich der Kreditrisikostrategie.
2 Bafin, Rundschreiben 34/2002
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Hier werden die für diese Arbeit relevanten Punkte der Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft aufgeführt: Intensivbetreuung:
Tz. 56: In den Organisationsrichtlinien sind Kriterien festzulegen, wann ein Engagement einer gesonderten Beobachtung (Intensivbetreuung) zu unterziehen ist. Tz. 57: Die einer Intensivbetreuung unterliegenden Engagements sind nach einem in den Organisationsrichtlinien festzulegenden Turnus auf ihre weitere Behandlung hin zu überprüfen (weitere Intensivbetreuung, Rückführung in die Normalbetreuung, Abgabe an die Abwicklung oder die Sanierung). Behandlung von Problemkrediten:
Tz. 58: In den Organisationsrichtlinien sind Kriterien festzulegen, die die Abgabe eines Engagements an die auf Sanierung bzw. Abwicklung spezialisierten Mitarbeiter oder Bereiche bzw. deren Einschaltung regeln. Die Federführung für den Sanierungs- bzw. den Abwicklungsprozess oder die Überwachung dieser Prozesse ist außerhalb des Bereiches „Markt“ wahrzunehmen.
Tz. 59: Sofern die Kriterien erfüllt sind, ist die Prüfung der Sanierungswürdigkeit bzw. -fähigkeit des Kreditnehmers durchzuführen.
Tz. 60: Entscheidet sich das Kreditinstitut für die Durchführung oder die Begleitung einer Sanierung, ist von den an der Sanierung Beteiligten ein Sanierungskonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Die Umsetzung des Sanierungskonzeptes sowie die Auswirkungen der Maßnahmen sind vom Kreditinstitut zu kontrollieren. Tz. 61: Die zuständigen Geschäftsleiter sind zumindest bei bedeutenden Engagements regelmäßig über den Stand der Sanierung zu informieren. Erforderlichenfalls kann bei dem Sanierungsprozess auf externe Spezialisten mit entsprechenden Kenntnissen zurückgegriffen werden.
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Tz. 62: Für den Fall der Abwicklung eines Engagements ist ein Abwicklungskonzept zu erstellen. In den Prozess der Verwertung der Sicherheiten sind Mitarbeiter oder gegebenenfalls externe Spezialisten mit entsprechenden Kenntnissen einzubeziehen. Tz. 63: Soweit sich Hinweise darauf ergeben, dass die Sanierungs- und Abwicklungsfälle bei bedeutenden Engagements auf auffällige Häufungen von Problemfällen bei Geschäften mit geringerem Risikogehalt (z.B. im standardisierten Privatkundengeschäft) unter anderem auch auf Mängel in der Organisation oder der Handhabung des Kreditgeschäftes zurückzuführen sind, so sind die jeweiligen Ursachen zu analysieren. Aus den Analysen sind Schlussfolgerungen in bezug auf die Organisation des Kreditgeschäftes zu ziehen.
Für Banken bedeutet die Umsetzung der MaK auch, dass es über eine höhere Sicherheit sowie größere Effizienz der Kreditvergabe- und Überwachungsprozesse außerdem zu einer Verringerung des Expected Loss bzw. der Ausfälle kommen kann.
II.2 Eigenkapitalbestimmungen nach Basel II 3
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht wurde 1975 von den Zentralbankpräsidenten der G 10-Staaten gegründet und hat seinen Sitz bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel.
3 Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und
Eigenkapitalanforderungen, Überarbeitete Rahmenvereinbarung, Juni 2004
4 Gerhard Hofmann (Hg.), Basel II und MaK, Bankakademie Verlag GmbH, 2. Auflage 2004, Seite 9
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Der Rahmenvereinbarung „Basel II“ wurde nach mehrjährigem Prozess am 26.06.2004 zugestimmt. Hinter dem Basel II-Abkommen steht die Absicht zur Erhöhung der Finanzsystemstabilität. Basel II soll durch eine genauere Risikoeinschätzung und entsprechende Eigenkapitalunterlegung von Finanzintermediären zu höherer Stabilität im Finanzsektor führen. Basel II besteht aus 3 Säulen. Die Säule I befasst sich mit den quantitativen Mindestanforderungen für Kreditrisiken, operationellen Risiken und Handelsbuchrisiken. Gültig werden diese Regelungen ab dem Jahr 2007. Bis dahin müssen die Kreditinstitute die notwendigen Arbeiten abgeschlossen haben. Ausnahmen wurden für die am weitesten fortgeschrittenen Ansätze vereinbart. Hier haben die Banken ein weiteres Jahr für Auswirkungsstudien und Parallelberechnungen. Die neue Eigenkapitalvereinbarung befasst sich vor allem mit der Messung des Risikos. Die wichtigste Neuerung ist die Aufnahme des operationellen Risikos als neue Risikokategorie in die Definition der risikogewichteten Aktiva. Hierbei handelt es sich um das Verlustrisiko, das sich aus der Unzulänglichkeit oder dem Versagen interner Prozesse, von Personen oder Systemen bzw. aus externen Ereignissen ergibt (hier wird immer wieder der 11. September 2001 als Beispiel externer Ereignisse herangezogen). Zur Messung der Kreditrisiken stehen den Banken verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Das neue an Basel II ist, dass es nicht nur eine Regel für die Unterlegung mit Eigenkapital gibt. Vielmehr werden bei der Berechnung der Unterlegung Größenunterschiede der Kreditinstitute und Methoden der Risikomessung berücksichtigt. Methodenwahl: ► Standardansatz (STA)
- Risikogewicht einer Forderung wird nach externen Ratings eines Schuldners bemessen
- Sonderregelung für das Retailsegment und Realkredite durch Pauschalwerte ► Interner Ratingsansatz (International Ratings-Based Approach, IRB) - Risikogewicht einer Forderung wird nach internem Rating eines Schuldners bemessen
a) Basisansatz (Foundation Approach): Bank schätzt nur die mit der Ratingklasse verbundene Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) selbst
b) Bank schätzt alle Risikokomponenten (PD, LGD, EAD, ggf. auch S,M) selbst
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In dieser Diplomarbeit wird aus Gründen der Überschaubarkeit und da dies nicht das Thema der Arbeit ist, nur vom Beispiel einer Bank ausgegangen, die nach IRB-Basisansatz die Eigenkapitalunterlegung berechnet. Die Bank muss hier lediglich die PD, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Ausfall kommt, messen. Für die restlichen Parameter sind die Vorgaben der Bankenaufsicht zu nutzen. Für die PD muss hier die Bank jeden Kreditnehmer einzeln bewerten und in eine von mindestens sieben Risikoklassen einordnen. Es werden lediglich unerwartete Verluste für die Eigenkapitalunterlegung herangezogen, also nur solche, die nicht schon durch Wertberichtigungen gekennzeichnet sind.
Derzeit beträgt die EK-Unterlegung für Forderungen an Nicht-Banken, egal welche Bonität der Kreditnehmer hat oder welches Risiko mit dem Kredit verbunden ist, 8%. Banken, die für den IRB-Ansatz zugelassen sind, können für ein Aktivum auf Ihre eigenen internen Schätzungen von Risikokomponenten zurückgreifen. Folgende Risikokomponenten beinhalten Maße für - die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) - die Verlustquote bei Ausfall (LGD) - die ausstehenden Forderungen bei Ausfall (EAD) - die effektive Restlaufzeit (M)
Im IRB-Ansatz erfolgt eine Aufteilung der Forderungen mit unterschiedlichen Risikocharakteristika nach a) Unternehmen
- hier können noch folgende Spezialfinanzierungen berücksichtigt werden. - Projektfinanzierung - Objektfinanzierungen - Rohstoffhandelfinanzierungen
- Finanzierung von einkommengenerierenden gewerblichen Immobilien - Hochvolatile gewerbliche Realkredite b) Staaten c) Banken d) Retail e) Beteiligungen
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An dem nachfolgenden Beispiel wird der Unterschied für die Eigenkapitalunterlegung von Krediten an kleinere und mittlere Unternehmen von Basel I und Basel II nach IRB-Basisansatz veranschaulicht:
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II.3 Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung kann bei Problemengagements von außerordentlicher Wichtigkeit sein. In diesem Kapitel werden einige wichtige Punkte aufgeführt, die beachtet werden müssen. 6
Eine Insolvenz eines Unternehmens liegt bei Illiquidität bzw. Zahlungsunfähigkeit sowie bei Überschuldung vor.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und bei Einstellung der Zahlungen. Siehe § 17 Insolvenzordnung.
Ein weiterer Grund zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann ebenfalls die drohende Zahlungsunfähigkeit sein. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Siehe § 18 Insolvenzordnung. 5 Gerhard Hofmann (Hg), Basel II und MaK, Bankakademie Verlag GmbH, 2. Auflage 2004, Seite 33
6 Insolvenzordnung
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Arbeit zitieren:
Bettina Semler, 2005, Darstellung der Möglichkeiten einer Workout-Abteilung für notleidende Kredite, München, GRIN Verlag GmbH
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