Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 2
1.1 Militärische Interventionen 3
1.2 Menschenrechte und massive Menschenrechtsverletzungen 4
Teil I
2 Entwicklung des Gewaltverbotes seit 1648 5
3 Die Charta der Vereinten Nationen 6
3.1 Der Souveränitätsbegriff 8
3.1.1 Klassischer Souveränitätsbegriff 8
3.1.2 Neue Interpretationsansätze 9
3.2 Gewaltverbot 11
3.3 Interventionsverbot 11
4 Einfallstor Friedensbruch - Praxis des Sicherheitsrates 13
Teil II
5 Rechtliche Perspektive 14
5.1 Gewohnheitsrecht 15
5.2 Erga Omnes Verpflichtungen 15
5.3 Nothilfe 16
5.4 Generalversammlung und regionale Organisationen 17
6 Moralische Perspektive 19
7 Politische Perspektive 21
8 Zusammenfassung der unterschiedlichen Perspektiven 22
Teil III
9 Bedingungen für militärische Interventionen 23
9.1 Kompetente Autorität 23
9.2 Gerechter Grund 24
9.3 Richtige Absicht 24
9.4 Krieg als letztes Mittel 25
9.5 Vernünftige Aussicht auf Erfolg 25
9.6 Verhältnismäßigkeit der Mittel 26
9.7 Wer autorisiert militärische Interventionen 26
10 Vorschläge der Vereinten Nationen 28
11 Schlussbetrachtung 30
12 Literaturverzeichnis 32
1
1 Einleitung
„Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats gewalttätig einmischen.“ Schon 1795 formulierte Immanuel Kant in der Schrift „Zum ewigen Frieden“ seine Idee von einem „Föderalism freier Staaten,“ die Krieg als Instrument der Politik ächtet. 1 Erst 150 Jahre später, am 26. Juni 1945, findet Kants Maxime in Form des Gewaltverbots der Charta der Vereinten Nationen seine endgültige Verwirklichung im Völkerrecht. Danach ist es jedem Mitglied verboten, Gewalt anzudrohen oder anzuwenden, die sich gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates richtet.
Neben dem Gewaltverbot verpflichten sich die Vereinten Nationen (VN) in ihrer Charta auch zum Schutz der Menschenrechte. Obwohl in der Folge der Begriff der Menschenrechte durch verschiedene Erklärungen und Pakte mit reichlich Inhalt gefüllt wurde, mangelt es seit Gründung der VN an angemessenen Instrumenten zum Schutz dieser Rechte.
Spätestens nach Ende des Kalten Krieges - mit der Ablösung der klassischen grenzüberschreitenden Konflikte durch ethno-nationale Konflikte - ist die Frage nach Schutz vor massiven Menschenrechtsverletzungen laut geworden. 2 Anlass waren Vertreibungen, Völkermorde und humanitäre Katastrophen ii Irak, Somalia, Bosnien, Ruanda und dem Kosovo.
Doch in allen Fällen stand das Gewaltverbot einem Eingreifen der internationalen Gemeinschaft entgegen, da grundsätzlich gilt, dass innere Angelegenheiten Sache des Staates sind und sich jeder Einmischung verbieten. Dennoch autorisierten die VN in mehreren Fällen unter Berufung auf eine Bedrohung bzw. einen Bruch des Weltfriedens multilaterales Eingreifen in Form von so genannten militärischen Interventionen. Doch nicht zuletzt das nicht-mandatierte Eingreifen der NATO im Kosovo 1998 verdeutlicht, dass keine einheitliche Regelung des wann und wie militärischer Interventionen existiert.
1 Kant: Zum ewigen Frieden. 2003, S. 6.
2 Delbrück, Jost: „Effektivit des UN-Gewaltverbotes, in: Friedenswarte, 74(1999). Auch abge-
druckt in: Lutz: Der Kosovo-Krieg. 1999/2000, S.11-29.
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Wie kann die Lücke zwischen dem Gewaltverbot des Völkerrechts und einem möglichen Bedarf an auf Gewalt gestützter Beendigung von Menschenrechtsverletzungen in Form von militärischen Interventionen geschlossen werden?
Diese Frage versuche ich in dieser Arbeit zu beantworten. Zu diesem Zweck zeichne ich zuerst an Hand des Kriegsrechts grob die Entwicklung des Völkerrechts nach, erkläre dann den Status des Krieges innerhalb der Charta der VN und verdeutliche schließlich an Hand der Praxis des Sicherheitsrates den Status Quo innerhalb der VN.
Im zweiten Teil erörtere ich rechtliche, moralische und politische Argumente, die für bzw. gegen den Einsatz militärischer Interventionen sprechen, unabhängig davon, ob sie von den VN autorisiert sind oder nicht - Argumente, die hauptsächlich nach der Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrates während des Kosovo-Konfliktes und dem Einsatz der NATO die Diskussion geprägt haben.
Im dritten und letzten Teil versuche ich einen Katalog von Voraussetzungen und Regeln für militärische Interventionen aufzustellen - ich versuche also, die angesprochene Lücke zwischen Gewaltverbot und Mensche nrechtsschutz zu füllen. Hierbei stellen sich vor allem die Fragen, unter welchen Bedingungen von legitimen Interventionen gesprochen werden kann und wer legale Interventionen autorisieren darf. An Hand der aktuellen Vorschläge zur Reform der VN überprüfe ich schließlich, inwieweit die Ergebnisse dieser Arbeit in die Realität umgesetzt werden sollen.
Ich beginne jedoch mit einer kurzen Definition des von mir verwendeten Begriffs der militärisch Intervention und einer kurzen Erläuterung von Mensche nrechten bzw. Menschenrechtsverletzungen, die in dieser Arbeit e ine Rolle spielen.
1.1 Militärische Interventionen
Unter Interventionen kann man bei großzügiger Auslegung im Prinzip jede Art der Einflussnahme auf einen anderen Staat verstehen. Auf Grund der inte rdependenten Welt wird dieser weite Interventionsbegriff heute jedoch für unzeitgemäß gehalten. Bedingungen wie intentionale Absicht und notwendiger Zwang schränken den Begriff heute stark ein. So reduziert man Interventio-
3
nen zum einen auf Akte mit der Intention, Herrschaftssysteme zu stürzen oder zu verändern, zum anderen muss die betroffene Führung den Maßnahmen kritisch gegenüberstehe n. Dieser engere Interventionsbegriff beschreibt also „eine bewusste Einmischung von Außen auf das Herrschaftssystem eines Landes mittels Zwangsmaßnahmen unterschiedlichster Art und Weise.“ 3 Des Weiteren unterscheidet man im Völkerrecht zwischen Interventionen im engeren und im weiteren Sinn. Erstere bezeichnen die Rettung eigener Staatsbürger, letztere die Rettung bzw. den Schutz fremder Staatsbürger vor Menschenrechtsverletzungen innerhalb eines anderen Staates. 4 Ich arbeite in dieser Arbeit mit dem Interventionsbegriff des auf Gewalt gestützten Eingreifens eines oder mehrerer Staaten in einen anderen Staat um dort nennenswerten Bevölkerungsteilen zu helfen, nachdem brutale Gewalt angewandt wurde. Darunter fallen Hilfslieferungen, die mit militärischer Gewalt zu schützen sind, Embargomaßnahmen, die militärisch durchgesetzt werden müssen, Flugverbotszonen, Sicherheitszonen, Luftschläge, Besetzungen und Invasionen. 5
Zusammenfassend lässt sich von militärischen humanitären Interventionen sprechen. In dieser Arbeit beschränke ich mich auf den Begriff der militärischen Intervention.
1.2 Menschenrechte und massive Menschenrechtsverletzungen
In der Charta der VN ist der Schutz der Menschenrechte als Ziel formuliert (Art. 4, Ziff. 3). Als Grundlage dient die Allgemeine Erklärung der Mensche nrechte von 1948 und die zahlreichen Pakte, die in der Folgezeit verabschiedet wurden. 6
Für diese Arbeit ist es notwendig, den Begriff der brutalen Gewalt meiner Definition von militärischen Interventionen näher zu bestimmen. Wel che Art von
3 Loges: Gibt es ein Regime humanitärer Interventionen unter dem Dach der Vereinten Nationen? 2003, S. 7ff.
4 Herdegen: Völkerrecht. 2004, S. 224.
5 Zangl, Bernhard: Humanitäre Interventionen, in Ferdowski, Internationale Politik im 21.
Jahrhundert. 2002, S. 105-122, S. 106f.
6 Zur Rechtfertigung und zur Geschichte von Menschenrechten soll an dieser Stelle nichts
gesagt werden. Es empfiehlt sich Hutter, Franz-Josef: No rights. Berlin 2003. Und Henkin,
Louis: Human Rights: Ideology and Aspiration, Reality and Prospect, in: Power, Samantha /
Allison, Graham (edit.): Realizing Human Rights. New York 2000.
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Menschenrechtsverletzungen könnten also Interventionen rechtfertigen, we lche kommen hierfür nicht in Frage?
Ungeeignet sind vor allem die Rechte, die nicht universell anerkannt werden. So monieren Kulturrelativisten immer wieder, dass es sich bei den Mensche nrechten um westliche Werte handelt, die das Individuum in den Vordergrund stellen, die kommunitären und sozialen Traditionen anderer Kulturkreise aber nicht berücksichtigen. 7
Darum ist es sinnvoll, sich auf einen harten Kern fundamentaler Mensche nrechte zu beschränken, dessen Schutzbedürftigkeit auf Grund seiner Schwere unumstritten ist und universell anerkannt wird. Zu diesem Kern gehören das Recht auf Leben, Freiheit vor Folter und Sklaverei sowie das Verbot von Diskriminierung. 8 Unter brutaler Gewalt könnten also Völkermord, Massenexekutionen, Vertreibungen (ethnische Säuberungen) sowie humanitäre Katastrophen (Hungersnöte, etc.) verstanden werden. 9 Diese Verletzungen bezeichne ich in dieser Arbeit als massive Menschenrechtsverletzungen.
Teil I
2 Entwicklung des Gewaltverbotes seit 1648
Mit dem Ende des Dreißigjährigen Krieges wurde die Lehre vom gerechten Krieg (iustum bellum) um der Frage ergänzt, wann überhaupt Krieg geführt werden darf (ius ad bellum).
Hiernach haben ausschließlich souveräne Staaten das Recht, nach eigenem Ermessen Krieg zu führen. Zwar bedurfte es eines gerechten Grundes (iusta causa), da aber keine übergeordnete Instanz existierte, die über die Rechtmäßigkeit von Gründen befinden konnte, lag es im Ermessen des Souverän, über die Legitimität eines Krieges zu entscheiden. Krieg und Frieden stellten also einen gleichberechtigten Zustand dar, da der Krieg als frei verfügbares
7 Rieger, Günter: Menschenrechte/Grundrechte/Bürgerrechte, in: Nohlen, Dieter / Schultze,
Rainer-Olaf: Lexikon der Politikwissenschaft. München 2004, Band I.
8 Pape: Humanitäre Intervention. 1997, S. 8.
9 Zangl, Bernhard: Humanitäre Interventionen, in Ferdowski, Internationale Politik im 21.
Jahrhundert. 2002, S. 108.
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Mittel (liberum ius ad bellum) und als sinnvolles Instrument des politischen Wandels angesehen wurde. 10
Das freie Kriegsführungsrecht, dass zu den „zentralen Rechten des souveränen Staates klassischer Prägung“ 11 gezählt wird, wurde mit der Gründung des Völkerbundes 1920 zum ersten Mal - wenn auch nur auf dem Papier - eingeschränkt: kein Krieg gegen Völker, die den Empfehlungen des Bundes folgten, und eine „cooling-off“-Periode von drei Monaten nach Scheitern von Gesprächen sollten eingehalten werden. 12
Faktisch galt das ius ad bellum aber weiterhin und wurde erst mit der Verabschiedung des Briand-Kellogg-Paktes 1928 effektiv eingeschränkt. Der unter amerikanischer und französischer Initiative zu Stande gekommene Pakt ve rbot den Krieg als Mittel zur Durchsetzung nationaler Interessen und gilt daher als wichtigste Vorstufe des Gewaltverbotes der UN-Charta. 13 Obwohl diese erste Formulierung eines Gewaltverbotes den Zweiten Weltkrieg nicht verhi nderte, ist dem Pakt dennoch eine Rechtswirksamkeit zuzusprechen, da er als Rechtsgrundlage für die Verurteilung der Hauptkriegsverbrecher in den Nürnberger Prozessen nach dem Zweiten Weltkrieg diente. Aus den Erfahrungen dieses Krieges entstand schließlich die Charta der Vereinten Nationen, die seit 1945 in Art. 2, Ziff. 4 zwischenstaatliche Gewalt ka-tegorisch verbietet.
3 Die Charta der Vereinten Nationen
Das oberste Ziel der am 26 Juni 1945 verabschiedeten Charta der Vereinten Nationen ist die Wahrung der internationalen Sicherheit und des Weltfriedens (Art. 1, Ziff. 1). Dieser Zustand soll mit Hilfe des Gewaltverbotes (Art. 2, Ziff. 4), wonach
„alle Mitglieder [...] jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt“
10 Vgl. Preuß, Ulrich K.: Der Kosovo-Krieg, das Völkerrecht und die Moral, in: Merkel: Der Ko-
sovo -Krieg. 2000, S. 115-137, S. 117ff; Senghaas, Dieter: Der Grenzfall: Weltrechtsordnung
vs. Rowdiestaaten, in: Lutz: Der Kosovo-Krieg. 1999/2000, S. 53-63, S. 53.
11 Delbrück: „Effektivit des UN-Gewaltverbotes, in: Lutz: Der Kosovo-Krieg. 1999/2000.
12 Tönnies, Sibylle: Die gute Absicht allein ist suspekt, in: Lutz: Der Kosovo-Krieg. 1999/2000,
S. 177-181, S. 177.
13 Herdegen: Völkerrecht. 2004, S. 223.
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unterlassen, erreicht werden. Grundlage des Gewaltverbotes ist die Anerkennung der souveränen Gleichheit aller Mitglieder aus Art. 2, Ziff. 2. 14 Mit dem Recht auf Selbstverteidigung (Art. 51) und einem Maßnahmenkatalog (Kap. VII VN-Charta) 15 - für den Fall dass der Sicherheitsrat eine Bedrohung oder einen Bruc h des Friedens festgestellt hat (Art. 39) - erkennt die Charta zwei Ausnahmen des Gewaltverbotes an, die es erlauben, in das Innere eines anderen Staates einzugreifen und somit seine Souveränität zu verletzen. 16 In diesen Fällen wird die Souveränität eines Staates auch nicht durch das Interventionsverbot (Art. 2, Ziff. 7) geschützt, wonach „eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören [...] nicht abgleitet“ werden kann. 17
Die genannten Ausnahmen einmal ausgenommen, schützt das Gewaltverbot vor Androhungen bzw. Anwendung von Gewalt durch andere Staaten, das Interventionsverbot hingegen vor allen anderen Maßnahmen, die gegen die Integrität eines Staates gerichtet sind und nicht unter die Definition des Gewaltbegriffes fallen. 18
Neben der Sicherung des Weltfriedens haben sich die VN aber auch den Schutz der Menschenrechte zum Ziel gesetzt (Art.1, Ziff. 3). Da sich Gewaltverbot und der Wille, Individuen vor massiven Menschenrechtsverletzungen zu schützen, offenbar konkurrierend gegenüber stehen, und die Sicherung des Friedens auf Grund des Zweiten Weltkrieges bei der Entstehung der Charta der VN Vorrang genoss, findet sich in ihr jedoch keine Regelung zur Durchsetzung von Menschenrechten. Definiert man Menschenrechte als innere Angelegenheit eines Staates, so kollidiert der Schutz und somit ein Einwirken auf das Innere eines Staates (mit welchen Mitteln auch immer) automa- 14 Pape:Humanitäre Intervention. 1997, S. 13.
15 Für den Fall, dass der Sicherheitsrat nach Art. 39 eine Bedrohung oder einen Bruch des
Friedens feststellt, kann er die in Art. 41 vorgesehenen nichtmilitärischen Maßnahmen ergrei-
fen, um die internationale Ordnung wieder herzustellen. Nur wenn nach Auffassung des Si-
cherheitsrates diese Maßnahmen als unzulänglich gelten oder sich als unzulänglich erwiesen
haben, kann er nach Art. 42 militärische Maßnahmen zur Wiederherstellung des Friedens
autorisieren.
16 Pape: Humanitäre Intervention. 1997, S. 127.
17 Ebenda S. 13f.
18 Ebenda S. 88.
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tisch mit dem oben beschriebenen Souveränitätsgebot sowie dem Gewalt-und Interventionsverbot der VN-Charta.
Doch nach der Gründung der VN hat der Schutz der Menschenrechte einen immer höheren Stellenwert eingenommen. Heute sehen viele Völkerrechtler den Schutz der Menschenrechte und die Wahrung des Friedens als gleichrangige Ziele der VN an. 19
Da aber Maßnahmen zum Schutz dieser Rechte wie angesprochen in der Charta nicht zu finden sind, müssen sie am Völkerrecht diskutiert werden. Aus diesem Grund ist es notwendig, den Souveränitätsbegriff sowie das Gewalt-und Interventionsverbot neu zu interpretieren.
3.1 Der Souveränitätsbegriff
3.1.1 Klassischer Souveränitätsbegriff
Erste systematische Erwähnung findet die Souveränität bei Jean Bodin (Les six livres de la Republique, 1576), Hugo Grotius (De jure belli ac pacis, 1625) und bei Thomas Hobbes (Leviathan, 1651).
Nach Bodin ist der Souverän die höchste Macht innerhalb eines Gemeinwesens, der in seiner Entscheidung nur durch das Naturrecht, das Völkerrecht und das göttliche Recht eingeschränkt ist. Für Grotius basiert der Souveränitätsanspruch zusätzlich auf Abmachungen zwischen Herrscher und B eherrschten. Hobbes dementiert die Existenz eines solchen Vertrages, für ihn unterliegt der Souverän keiner Beschränkung, nur er entscheidet was gut und was schlecht ist.
Gemein ist den dreien die Stellung des Souveräns an der Spitze eines Gemeinwesens, sie unterscheiden sich jedoch bei der Legitimierung dieser Position. 20
Mit dem Westfälischen Frieden von 1648 findet der Souveränitätsgedanke auch Anwendung auf zwischenstaatliche Beziehungen. Neben der letzti nstanzlichen Entscheidungsfreiheit des Souveräns im Innern sichert das System der doppelten Souveränität auch absolute Handlungsfreiheit nach Außen. Souveränität wird nun nicht mehr von einer überirdischen Instanz hergeleitet,
19 Ipsen, Knut: Der Kosovo-Einsatz: Illegal? Gerechtfertig? Entschuldbar?, in: Merkel: Der Ko-
sovo -Krieg. 2000, S. 160-166, S. 165.
20 Abiew: The Evolution of the Doctrine and Practice of Humanitarian Intervention. 1999, S.
25ff.
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Arbeit zitieren:
Lukas Schulte, 2005, Wie kann die Lücke zwischen dem Gewaltverbot des Völkerrechts und einem möglichen Bedarf an auf Gewalt gestützter Beendigung von Menschenrechtsverletzungen in Form von militärischen Interventionen geschlossen werden?, München, GRIN Verlag GmbH
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