Matthias Höreth Referat vom 17. 4. 1998
1.3. Zulässigkeit der Klage
Ausschließlich zuständig ist nach §§ 802, 767 I ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert das Prozeßgericht erster Instanz, um die im Vorprozeß erworbene Sachkunde auszunutzen. Bei Familiensachen ist das Familiengericht, bei Vergleichen das Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig war, zuständig. Bei vollstreckbaren Urkunden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldner, § 797 V ZPO, die sachliche Zuständigkeit nach dem Streitwert.
Die Klage ist statthaft, soweit ein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt, also nicht gegen Feststellungs- oder Gestaltungsurteile. Die Statthaftigkeit ist bei unwirksamen Titeln umstritten: l Nach h.M. ist die Vollstreckungsgegenklage dann unzulässig, der Schuldner hat die Rechtsbehelfe nach §§ 766 bzw. 732 ZPO.
l Nach anderer Ansicht soll die Vollstreckungsgegenklage in diesen Fällen dann anwendbar sein, wenn der Schuldner materiellrechtliche Einwendungen erhebt, da ihm der Verweis auf die anderen Rechtsbehelfe dann unzumutbar sei.
Besonderheiten gelten weiter beim Streit über die Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs, § 794 I Nr. 1 ZPO. Es ist wie folgt zu unterscheiden:
l Über Einwendungen, die den ursprünglichen rechtlichen Bestand des Vergleichs betreffen - etwa Prozeßunfähigkeit einer Partei, Unwirksamkeit nach § 779 BGB, Anfechtung, auflösende Bedingung - ist aus Praktikabilitätsgründen durch Fortsetzung des früheren Verfahrens zu entscheiden.
l Einwendungen, die aus nachträglich eingetretenen Ereignissen hergeleitet werden -Wegfall der Geschäftsgrundlage, Rücktritt - sind im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.
Für die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung gelten die allgemeinen Vorschriften, der Antrag ist darauf zu richten, daß die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise für unzulässig erklärt werde. Der Antrag darf nicht auf Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme gerichtet sein.
Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, sobald ein Vollstreckungstitel vorliegt. Es endet, wenn die Zwangsvollstreckung durch Befriedigung des Gläubigers beendet und der Titel dem Schuldner ausgehändigt ist. Hiernach kommt nur noch die Schadensersatz- oder Bereicherungsklage in Betracht.
1.4. Begründetheit der Klage
Zunächst ist die Sachbefugnis, Aktiv- und Passivlegitimation, der Parteien zu prüfen. Kläger kann nur der Vollstreckungsschuldner, Beklagter nur der nach dem Titel bzw. der Klausel berechtigte Gläubiger.
Es muß eine Einwendung bestehen, die „den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betrifft“, vgl. § 767 I ZPO. Dazu gehören alle Einreden und Einwendungen des materiellen Rechts.
Für Urteile gilt insoweit § 767 II ZPO, die Gründe für die Einwendungen müssen nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sein - Präklusionswirkung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Einwendung, nicht derjenige der Kenntnis des Schuldners. Bei Gestaltungsrechten ist der maßgebliche Zeitpunkt umstritten, nach der Literatur ist auf den Zeitpunkt der Ausübung des Rechts abzustellen, nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Entstehung der dem Recht zugrunde liegenden Tatsachen.
Matthias Höreth Referat vom 17. 4. 1998
Bei Versäumnisurteilen und Vollstreckungsbescheiden sind Einwendungen, die bis zur mündlichen Verhandlung bzw. bis zur Zustellung entstanden waren, gemäß §§ 767 II bzw. 796 II ZPO präkludiert.
Bei anderen Vollstreckungstiteln, die rechtskraftfähig sind, gilt § 767 II ZPO entsprechend. Soweit keine mündliche Verhandlung stattfand, ist der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Stellungnahme des Schuldners entscheidend.
Für Prozeßvergleiche gilt die Präklusionswirkung des § 767 II ZPO grundsätzlich nicht, da sie nicht der Rechtskraft fähig sind. Hierbei ist zu beachten, daß bei rechtshindernden Einwendungen durch Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens entschieden wird.
Vollstreckbare Urkunden, § 794 I Nr. 5 ZPO, sind nicht der Rechtskraft fähig, die Beschränkung des § 767 II ZPO gilt also nicht, soweit nicht das Gegenteil in der Urkunde vereinbart wurde.
Fraglich ist insofern, ob die Parteien den Schuldgrund der Urkunde nachträglich formlos austauschen können, der BGH hat dies für den Prozeßvergleich verneint, für vollstreckbare Urkunden aber bejaht.
Bei einer wiederholten Vollstreckungsgegenklage ist nach der Präklusionswirkung des § 767 III ZPO der Schuldner mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er bis zum Schluß der letzten Tatsachenverhandlung der vorhergehenden Vollstreckungsgegenklage hätte geltend machen können. Nach h.M. kommt es insofern nur auf das objektive Bestehen der Einwendung, nicht auf die Kenntnis des Schuldners an.
Bei § 767 ZPO stellt jede materiellrechtliche Einwendung einen eigenständigen Klagegrund dar. Führt der Schuldner eine neue materiellrechtliche Einwendung in einen bereits anhängiges Vollstreckungsgegenklageverfahren ein, führt dies nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff zur Klageänderung. Diese ist nach teilweiser Ansicht nur unter den Voraussetzungen der §§ 263, 264, 267 ZPO möglich, nach anderer Ansicht ist auf den Konzentrationsgrundsatz des § 767 III ZPO abzustellen und die Geltendmachung weiterer Einwendungen unbeschadet der allgemeinen Regeln zuzulassen.
1.5. Tenor und Nebenentscheidungen
Der Urteilstenor lautet:
„Die Zwangsvollstreckung aus dem (näher bezeichneten) Titel wird für unzulässig erklärt.“
Der Ausspruch kann zeitlich, persönlich oder umfänglich beschränkt werden.
Die Kosten richten sich nach §§ 91 ff. ZPO.
Das Urteil ist nach §§ 708 - 714 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dies ist sowohl für die Kosten als auch für die Abwendung der Zwangsvollstreckung von Bedeutung.
Mit vorläufiger Vollstreckbarkeit bzw. Rechtskraft des Urteils ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel unzulässig, das Vollsteckungsorgan kann dies allerdings erst beachten, sobald ihm das Urteil vorgelegt wird.
1.6. Vorläufiger Rechtsschutz
Nach § 769 ZPO kann das Prozeßgericht auf Antrag des Schuldners schon vor Rechtshängigkeit, nach Einreichung der Vollstreckungsgegenklage die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen bzw. beschränken.
Arbeit zitieren:
ass. jur. Matthias Höreth, 1998, Vollstreckungsgegenklage, München, GRIN Verlag GmbH
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