Technischen Fachhochschule Wildau
Fachbereich Wirtschaftsingenieurwesen
Seminar: Internationales Recht/Verkehrsrecht
UN-Kaufrecht
von: Matthias Hintze
Inhaltsverzeichnis
Historie 4
Aufbau des Übereinkommens 5
Vorteile des UNKR gegenüber dem HÜ von 1964 5
Unterschiede zum deutschen Recht 6
Vorzüge des UNKR gegenüber dem deutschen Recht 8
Allgemeine Grundsätze des UNKR 10
Terminologie des Übereinkommens 13
Anwendungsbereiche des UNKR 15
Bedeutung des Übereinkommens 16
Verbesserungsideen 19
Quellen 20
Historie
Die Geschichte geht auf das Jahr 1930 zurück. In diesem Jahr wurde auf Anregung von Ernst Rabel eine Expertenkommission von UNIDORIT gegründet, die einen Entwurf über den Abschluss und Inhalt von internationalen KV erarbeiten sollte. Abgeschlossen wurden diese Arbeiten 1964 auf der Diplomatischen Konferenz in Den Haag. Hierbei wurden zwei Übereinkommen verabschiedet:
1. das Übereinkommen zur Einführung des EKG „materielle KR“ und
2. das Übereinkommen zur Einführung des EAG „Kaufabschlussrechts“.
Nachdem die Übereinkommen von fünf Staaten ratifiziert worden waren, traten sie 1972 völkerrechtlich in Kraft. Die Hoffnung für weltweite Vereinheitlichung des internationalen Kaufrechts trübte sich jedoch, da viele Staaten die Ratifizierung oder den Beitritt ablehnten. Gründe für die Zurückhaltung waren vor allem sachliche Einwände. Des Weiteren wurden kommunistische- und Entwicklungsländer erst gar nicht an der Ausarbeitung beteiligt und sahen somit die Interessen der industrialisierten Staaten zu stark berücksichtigt. Infolgedessen traten sie dem Übereinkommen nicht bei.1966 beschloss die UNCITRAL, neue weltweit annehmbare Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Handel auszuarbeiten. Grundlage der Arbeiten war das Haager Übereinkommen von 1964. Jahr später wurde der Wiener Entwurf zum materiellen Kaufrecht verabschiedete. Parallel hierzu wurde ein Entwurf über das Recht bezüglich des Abschluss von internationalen KV erarbeitet. Diese beiden Entwürfe wurden 1978 zum New Yorker Entwurf zusammengefasst. Die bislang praktizierte Trennung von Kaufabschlussrecht und materiellem Kaufrecht wurde damit aufgegeben. Dieser Entwurf wurde 1980 Gegenstand der Vollversammlung der Vereinten Nationen in Wien. Das Ergebnis dieser jahrzehntelangen Arbeiten war das UNKR, das von 62 Staaten erarbeitet wurde. Hiermit wurde der Grundstein für die internationale Vereinheitlichung des materiellen Kaufrechts und des Kaufabschlussrechts gelegt. Bis 1999 wurde das Übereinkommen von 57 Staaten ratifiziert oder sie traten ihm bei. Die Ratifizierung des UNKR, setzt die Kündigung des HÜ von 1964 voraus. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 99 Abs 1 am 1. Januar 1988 völkerrechtlich in Kraft getreten.
Aufbau des Übereinkommens
Das UNKR umfasst 101 Artikel, die sich in vier Teile wie folgt gliedern:
1. Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen,
2. Abschluss des Vertrages,
3. Warenkauf und die
4. Schlussbestimmungen.
Das Übereinkommen regelt das Zustandekommen von KV sowie die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbeziehungen. Im Mittelpunkt des UNKR stehen die Rechte und Pflichten der Käufer und Verkäufer sowie die Regelungen bei Vertragsverletzung. Das Übereinkommen übernimmt in großem Umfang die Regelungen des Haager Übereinkommens von 1964. Wie dieses regelt es Teil 2 und 3. Somit sind die tragenden Grundpfeiler beider Abkommen das Prinzip der Vertragsfreiheit, der Vorrang der Handelsbräuche und die Maßgeblichkeit des Parteiwillens.
Vorteile des UNKR gegenüber dem HÜ von 1964
Die praktischen Erfahrungen von 1964 erwiesen sich bei der Erarbeitung des UNKR von 1980 als äußerst nützlich. So zum Beispiel wurde das Übereinkommen erheblich kürzer und übersichtlicher gefasst und gewährleistete auch für Nicht-Juristen eine rechtliche Orientierung. Durch die Zusammenfassung der Regelungsgegenstände des EKG und EAG in einem einzigen völkerrechtlichen Instrument wird eine einheitliche Anwendung der allgemeinen Bestimmungen ermöglicht. Staaten haben die Möglichkeit bei Ratifikation, die Vorschriften über den Abschluss des Vertrages Teil 2 oder über das materielle Kaufrecht Teil 3 nicht für sich verbindlich zu erklären (Art 92). Um die Uneinheitlichkeit der Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten zu verringern, gibt es eine Beschränkung der Anzahl der möglichen Vorbehalte. Dies trägt zu einer größeren Rechtssicherheit in der Anwendung bei. Im EKG nach Art 17 konnten auch Rechtsvergleichende ermittelte allgemeine Prinzipien mit beachtet werden. Diese wurden gemäß Art 7 Abs 2 (Lückenfüllung) so vereinheitlicht, dass nur die feststellbaren Grundsätze des Übereinkommens zur Lückenfüllung verwendet werden. Das System der Leistungsstörungen wurde grundlegend vereinfacht. Anders als das EKG bezieht sich das UNKR bezüglich der Beurteilung von Rechtsfolgen aus Vertragsverletzungen nicht mehr auf die verschiedenen Einzeltatbestände der Vertragsverletzung, sondern es orientiert sich einheitlich an der Nichterfüllung der Pflichten durch den Verkäufer (Art 45) und der Nichterfüllung der Pflichten durch den Käufer (Art 61). Vereinfacht wurde auch das Konzept der Lieferung. Der Begriff der Lieferung setzt nicht mehr die Vertragsmäßigkeit der Sache bei Übergabe voraus. Die Voraussetzungen für den Gefahrübergang werden in Artikel 66 bis 70 geregelt.
Unterschiede zum deutschen Recht In der BRD trat das Übereinkommen am 01.01.1991 in Kraft und hat seither enormen Einfluss auf den In- und Export. Mit dem UNKR hat der internationale Warenkauf einen rechtlichen Rahmen bekommen. Das UNKR hebt sich in einer Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten vom deutschen BGB und HGB ab. In den Anwendungsbereichen des UNKR finden sich folgende Differenzen zum BGB und HGB:
- Ein Vertragsangebot ist wirksam, wenn sich der Kaufpreis quantifizieren lässt (Art 14 [Abs 1]) § 316 BGB.
- Vertragsangebote, die wirksam sind, können auch noch nach Zugang einseitig widerrufen werden (Art 16).
- Die Annahmeerklärung führt sowohl bei wesentlichen Änderungen (Art 19 [Abs 2]) als auch bei verspäteter Annahme zum Vertragsschluss.
- Der Grundsatz des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist nicht ohne weiteres anwendbar.
- Zwischen den Parteien abgeschlossene Formerfordernisse sind nur unter Einhaltung der vereinbarten Form abänderbar (Art 29 [Abs 2]).
[...]
Arbeit zitieren:
Matthias Hintze, 2004, UN-Kaufrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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