Inhaltsverzeichnis
A Einleitung 8
I Bedeutung urheberrechtlicher Schutzfristen 8
II Herangehensweise: Berechnung von Schutzfristen 8
B Berechnung der Schutzfrist Die drei von der Tankstelle 9
I Feststellung der maßgeblichen Schutzfrist 9
1. Historische Entwicklung bis zur 70 jährigen Schutzfrist des 64 UrhG 9
2. Anwendbarkeit auf den Film Die Drei von der Tankstelle 10
a Übergangsvorschrift 129 Abs 1 UrhG 10
b Vorbehalt weiterer Regelungen 129 Abs 1 S 1 UrhG 10
II Anknüpfungspunkte für die Schutzfristberechnung 11
1. Regelung des 65 Abs 2 UrhG 11
2. Eingeschränkte Anwendbarkeit des 65 Abs 2 UrhG 11
a Einordnung des Textdichters der Filmmusik
unter 65 Abs 2 UrhG 12
b Textdichter der Filmmusik als Miturheber des Filmwerks 13
3. Zwischenergebnis 14
III Konkrete Berechnung der Schutzfrist 14
C Berechnung der Schutzfrist La regle du jeu 14
I Anwendung des deutschen Rechts gemäß 120 Abs 1 UrhG 14
1. Persönlicher Anwendungsbereich 120 Abs 2 Nr 2 UrhG 15
2. Zeitlicher Anwendungsbereich 15
3. Zwischenergebnis 16
4. Anwendbarkeit des 121 Abs 4 UrhG 16
a Begriffliche Differenzierung kollisions- und fremdenrechtliche
Normen 16 NA
b Einordnung der Vorschriften 120 ff UrhG 16
c Zwischenergebnis 17
d Einschränkung des 121 Abs 4 UrhG durch das
Diskriminierungsverbot 17 NA
e Grenzen des Diskriminierungsverbots sachliche Gründe 18
aa Vergleich der beiden urheberrechtlichen Konzeptionen 19
bb Folgen der unterschiedlichen Konzeptionen 19
f eigene Stellungnahme 20
g Zwischenergebnis 21
3 NA
II Konkrete Berechnung des Schutzfristablaufs 21
D Berechnung der Schutzfrist Blaubarts achte Frau 21
I Anwendbares Recht in bezug auf die Filmurheberschaft 22
1. Filmurheberschaft nach US - amerikanischem Urheberecht 22
2. Zwischenergebnis 23
3. Urheberschaft nach deutschem Recht 23
4. Feststellung des einschlägigen Urheberrechts 23
a Bestimmung nach dem Schutzlandprinzip 23
b Bestimmung nach dem Universalitätsprinzip 24
c Bestimmung nach der vermittelnden Ansicht (Sonderanknüpfung) 25
d Eigene Stellungnahme 25
5. Zwischenergebnis 26
II Bestimmung der Schutzfristdauer nach dem einschlägigen Recht 26
1. Anwendbarkeit des deutschen Rechts 120 Abs 1 S 2 UrhG 26
2. Anwendbarkeit des internationalen Konventionen 121 Abs 4 UrhG 26
a Anwendbarkeit des deutsch amerikanischen Übereinkommens von
15.01.1892.............................................................................................27 NA
b Anwendbarkeit des Welturheberrechtabkommen in der revidierten
Pariser Fassung vom 24.7.1971.............................................................27
c Anwendbarkeit der Berner Übereinkunft in der revidierten Fassung
vom 24 7 1971 27
d Anwendung des TRIPS Übereinkommen vom 1994 sowie des
WIPO Urheberrechtsvertrags 29
e Zwischenergebnis 29
III Konkrete Berechnung der Schutzfrist 29
Anlage: Tabelle zur Berechnung der Schutzfristdauer für Filmwerke gemäß 65 Abs 2
UrhG 31 NA
4 NA
Literaturverzeichnis
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24
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5
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6
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Vogel, Martin Die Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, in ZUM 1995, S. 451 - 458
Wandtke, Artur–Axel /
Bullinger, Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht, München, 2002 (zit. Bearbeiter in Wandtke / Bullinger, § Rn.)
7
A. Einleitung
I. Bedeutung urheberrechtlicher Schutzfristen
Das Urheberrecht unterliegt zeitlichen Schranken. Mit Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist, die in Deutschland bereits durch § 64 des Gesetzes über Urheberechte und verwandte Schutzrechte (UrhG 1 ) vom 9. September 1965 und aufgrund der Richtlinie 93 / 98 / EWG vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte 2 (im Folgenden: Schutzdauerrichtlinie) nunmehr auch in sämtlichen EU – Staaten auf 70 Jahre post mortem auctoris festgelegt wurde, endet das Urheberecht. In der Folge wird das Werk gemeinfrei, jedermann darf es ohne Zustimmung der Erben des Urhebers frei verwerten 3 . In Ausnahmefällen kann sich jedoch ein weiterer Schutz durch dass allgemeine Bürgerliche Recht, das Wettbewerbsrecht und durch öffentlich – rechtliche Vorschriften, insbesondere des Denkmalschutzes, ergeben 4 .
Die zeitliche Begrenzung des Schutzes des Urheberrechts ist nicht selbstverständlich 5 . So kennt das Sachenrecht eine solche zeitliche Befristung nicht. Die Beschränkung des Urheberrechts rechtfertigt sich jedoch nach herrschender Meinung 6 aus der Annahme, dass Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst ihrer Natur nach Mitteilungsgut und daher von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit sind. Die urheberrechtliche Schutzfrist soll damit den geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und seiner Erben als auch den Interessen der Allgemeinheit an einem freien Zugang zum Immaterialgut angemessen Rechnung tragen 7 . Die zeitliche Beschränkung des Urheberechts ist im Übrigen im Hinblick auf Art. 3 und Art. 14 GG als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden 8 .
II. Herangehensweise: Berechnung von Schutzfristen
Zur Berechnung der Schutzfrist für die beispielhaft angeführten Filmwerke dieser Seminararbeit ist zunächst zu prüfen, ob eine unmittelbare Anwendung der einschlägigen §§ 64, 65 und § 69 des deutschen Urheberrechts möglich ist. Weist das Filmwerk einen Auslandsbezug auf, so ist herauszuarbeiten, ob die fremdenrechtlichen Regelungen des deutschen Urheberrechts eine Inländerbehandlung der Frage vorsehen oder aber, ob eine Feststellung der Schutzfr ist aufgrund der bestehenden internationalen Abkommen möglich ist. Soweit erforderlich, ist die Schutzfrist schließlich ergänzend anhand der Grundsätze des internationalen Privatrechtes zu ermitteln.
1
Alle nachfolgenden §§ ohne besondere Kennzeichnung sind solche des UrhG
2
abgedruckt: Beck – Texte im dtv, Urheber- und Verlagsrecht, S. 476 – 496, 10. Aufl. 2003
3
Lüft in Wandtke / Bullinger, § 64 Rn. 13
4
Gass in Möhring / Nicolini, §64 Rn. 54
5
Eine umfangreiche Rechtfertigung findet sich bei Beier, S. 43 - 107
6
Gassi in Möhring/Nicolini, §64 UrhG Rn. 6, Lüft in Wandtke/ Bullinger, § 64 Rn. 1
7
Meckel in Dreyer / Kotthoff / Meckel, § 64 Rn. 2
8
BverfGE 31,S. 275, S. 287 ; BVerfGE 79, S. 29, S. 42
8
Für die Berechnung der Schutzfrist eines Filmwerkes ergeben sich überdies einige Besonderheiten: Im Falle des Auslandsbezugs kommen, je nachdem, ob das Urheberrecht als reines Persönlichkeitsrecht, als Recht mit vermögens- und persönlichkeitsrechtlichen Elementen, das sowohl nebeneinander (dualistisch) oder untrennbar miteinander verbunden (monistisch) bestehen kann, oder ob es als reines Immaterialgüterrecht nach angelsächsischem Vorbild gedeutet wird, unterschiedliche Schutzfristen und Anknüpfungspunkte in Betracht.
Da sowohl die nationalen als auch ausländischen Regelungen über Schutzfristen im Laufe der Zeit rechtlichen Änderungen unterworfen worden, sind gegebenenfalls die intertemporalen Rangverhältnisse der einzelnen Abkommen und Gesetze (diese untereinander über die einschlägigen Übergangsregelungen) zueinander zu prüfen.
B. Berechnung der Schutzfrist „Die drei von der Tankstelle“
Zur Berechnung der Schutzfrist des deutschen Filmwerkes „Die drei von der Tankstelle“ des Produzenten Erich Pommer aus dem Jahr 1930 ist zunächst festzustellen, welche Schutzfrist aufgrund der vorgenommenen Schutzfristverlängerungen nach intertemporalen Recht anzusetzen ist und schließlich welche Anknüpfungspunkte für die Schutzfristberechnung herangezogen werden können. Schließlich ist die konkrete Berechnung der Schutzfrist vorzunehmen.
I. Feststellung der maßgeblichen Schutzfrist
Soll die für das Filmwerk maßgebliche Schutzfrist festgestellt werden, bedarf es zunächst der Darstellung der Entwicklung verschiedener Schutzfristen und der Feststellung ihrer jeweiligen zeitlichen Anwendbarkeit.
1. Historische Entwicklung bis zur 70 jährigen Schutzfrist des § 64 UrhG
Während das preußische Gesetz gegen Nachdruck und Nachbildung von 1837 noch eine 30 – jährige Schutzdauer post mortem auctoris vorsah, die in Deutschland durch § 29 Ab1. LUG von 1870 und in § 25 Abs.1 KUG von 1876 übernommen wurde, sah bereits das Gesetz zur Verlängerung von Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934 9 eine Schutzdauer von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers vor. Die einschlägigen Bestimmungen der §§ 29 LUG von 1901 und KUG von 1907 wurden entsprechend an die verlängerte Schutzfrist angepasst. Die Urheberrechtsnovelle von 1965 führte schließlich zu einer erneuten Verlängerung der Regelschutzdauer auf 70 Jahre post mortem auctoris. Durch die Urheberrechtsreform von 1995, deren Ausgangspunkt die Schutzdauerrichtlinie war, blieb es zwar bei der urheberrechtlichen Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris, jedoch kam es in bezug auf Filmwerke zu einer europaweiten Harmonisierung des Zeitpunktes, von dem an diese Frist zu laufen beginnt 10 .
9
RGBl. II, 1934, 1395
10
Lüft in Wandtke / Bullinger, § 64 Rn. 7
9
Quote paper:
Peer Alexander Fischer, 2004, Berechnung einer Schutzfrist für die Auswertung in Deutschland am Beispiel eines deutschen, eines französischen und eines US - amerikanischen Films aus den 30er Jahren, Munich, GRIN Publishing GmbH
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