Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis IV
1. Einführung 1
1.1 Das Internet - vom Ursprung bis heute. 1
1.1.1 Der Anfang: das ARPANET. 1
1.1.2 Vom ARPANET zum Internet 2
1.1.3 Das Internet und seine Bedeutung heute 3
1.2 Neugestaltung der Webseite der Gemeinde Appenweier 3
1.2.1 Gründe für eine Neugestaltung 3
1.2.2 Rechtliche Fragen - das Ziel dieser Arbeit. 4
2. Domainrechtliche Fragen 6
2.1 Domains - Definition und Aufbau 6
2.1.1 Vergabe von Top Level Domains 6
2.1.2 Domainvergabe in Deutschland 7
2.1.3 Die Domainvergabe - eine kritische Anmerkung 7
2.2 Domain-Namensschutz der Gemeinden 7
2.3 Namensschutz im § 12 BGB 8
2.3.1 Definition des Namens i.S.v. § 12 BGB 8
2.3.2 Schutzbereich des § 12 BGB 9
2.3.3 Der Domain-Name als Schutzobjekt des § 12 BGB 9
2.3.4 Der Domain-Namen bei Gemeinden 10
2.3.5 heidelberg.de. 10
2.3.6 Verletzungshandlungen des § 12 BGB 11
2.3.6.1 Die Namensleugnung 11
2.3.6.2 Die Namensanmaßung. 12
2.3.6.3 Die Rechtsfolgen 13
2.3.6.4 Domainregistrierung - ein unbefugter Namensgebrauch? 14
2.3.7 Ein Sonderfall: die Gleichnamigkeit. 15
2.3.8 Namensschutz unter anderen Top Level Domains 17
I
Inhaltsverzeichnis
3. Urheberrechtliche Fragen. 19
3.1 Die wichtigsten Begriffe des Urheberrechts 20
3.1.1 Das Werk. 20
3.1.2 Der Urheber. 21
3.2 Schutz von Webseiten. 22
3.2.1 Schutz einer Webseite in ihrer Gesamtheit 22
3.2.1.1 Webseite als neue Werkart. 23
3.2.1.2 Webseite als Werk der bildenden Künste. 24
3.2.1.3 Webseite als Computerprogramm 25
3.2.1.4 Webseite als Datenbankwerk 26
3.2.2 Schutz der einzelnen Bestandteile einer Webseite 28
3.2.2.1 Die Idee 28
3.2.2.2 Texte. 28
3.2.2.3 Grafiken und Bilder 29
3.2.2.4 Sound und Melodien. 29
3.3 Urheberpersönlichkeitsrechte. 30
3.3.1 Veröffentlichungsrecht. 30
3.3.2 Anerkennung der Urheberschaft 31
3.3.3 Schutz vor Entstellungen. 31
3.4 Verwertungsrechte 32
3.4.1 Das allgemeine Verwertungsrecht. 32
3.4.2 Das Vervielfältigungsrecht. 33
3.4.3 Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung 34
3.5 Nutzungsrechte 35
3.5.1 Nutzungsrechte im Arbeitsverhältnis 36
3.5.1.1 Rechtsgrundlage: § 43 UrhG 36
3.5.1.2 Rechtsgrundlage: § 69b UrhG 39
3.5.1.3 Nutzungsrechte im Arbeitsverhältnis: Umfang. 39
3.5.1.4 Nutzungsrechte im Arbeitsverhältnis: Vergütung. 40
3.5.2. Nutzungsrechte bei Webseitenerstellung durch Dritte 40
3.6. Schranken des Urheberrechts im Internet. 41
3.6.1 Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch 41
3.6.1.1 Vervielfältigung zum privaten Gebrauch. 42
3.6.1.2 Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch. 43
3.6.1.3 Vervielfältigung von kleinen Teilen erschienener Werke 43
II
Inhaltsverzeichnis
3.6.1.4 Vervielfältigung zu Unterrichts- und Prüfungszwecken 44
3.6.2 Vorübergehende Vervielfältigung 45
3.6.3 Zitierfreiheit. 45
3.6.4 Zeitliche Begrenzung des Urheberschutzes 46
4. Haftung für Links. 48
4.1 Technische Betrachtung von Links. 48
4.2 Rechtliche Problematik von Links. 48
4.3 Haftungsausschluss/Disclaimer. 49
4.4 Disclaimer - eine kritische Anmerkung 49
5. Fazit 51
Quellenverzeichnis. VI
Anlagen
III
Abs. Absatz, Absätze ARPANET Advanced Research Projects Agency Network Az. Aktenzeichen BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen bzw. beziehungsweise ca. circa CERN Conseil Européen pour la Recherche Nucléaire CR Computer und Recht d. h. das heißt DENIC Deutsches Network Information Center DNS Domain Name System EDV Elektronische Datenverarbeitung eG eingetragene Genossenschaft etc. et cetera f. und der/ die/ das folgende ff. und die folgenden gem. gemäß GemO Gemeindeordnung GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GT Gemeindetag HTML HyperText Markup Language i. d. R. in der Regel i. S. d. im Sinne des i. S. v. im Sinne von ICANN Internet Corporation for Assigned Names and Num-
IP Internet Protocol LBG Landesbeamtengesetz LG Landgericht MMR Multimedia und Recht NJW-RR Neue Juristische Wochenzeitschrift -Rechtsprechung Report Nr. Nummer OLG Oberlandesgericht Rdnr. Randnummer RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen S. Satz, Seite TCP Transmission Control Protocol TDG Teledienstegesetz TLD Top Level Domain u. a. unter anderem u. U. unter Umständen UrhG Urheberrechtsgesetz URL Uniform Resource Locator vgl. vergleiche WIPO World Intellectual Property Organization WWW World Wide Web XML Extensible Markup Language z. B. zum Beispiel
V
1. Einführung
In diesem Abschnitt soll zuerst kurz die Entstehung und Entwicklung des Internets bis zum heutigen Tag aufgezeigt werden, da das Internet und die daraus resultierende Möglichkeit der Webseitenerstellung die Grundlage dieser Arbeit bilden.
Danach sollen die Entwicklungen bei der Gemeinde Appenweier dargestellt werden, die dazu führten, dass in Eigenregie und zum ersten Mal ohne die Hilfe eines externen Unternehmens eine neue Webpräsenz erstellt wurde.
1.1 Das Internet - vom Ursprung bis heute
1.1.1 Der Anfang: das ARPANET
Der Vorläufer des heutigen Internets war das Advanced Research Projects Agency Network oder kurz: ARPANET genannt 1 . Entwickelt wurde es im Jahre 1962 von einer kleinen Forschergruppe des Massachusetts Institute Of Technology im Auftrag der United States Air Force.
Grund für die Entwicklung war ein dezentrales Netzwerk, das geschaffen werden sollte um zum einen eine im Kriegsfall funktionierende Kommunikation zu gewährleisten und zum anderen amerikanische Universitäten, welche für das Verteidigungsministerium forschten, zu verbinden. Die Verbindung erfolgte hierbei über Telefonleitungen. Zunächst wurde das Projekt durch das Pentagon abgelehnt, im Jahre 1965 jedoch wieder aufgenommen und 1969 durch die Firma BBN vollendet, nachdem erfolgreich vier Rechner in Kalifornien und Utah vernetzt wurden.
Somit war es zum ersten Mal möglich via Computer über weite Strecken hinweg zu kommunizieren.
1 Vgl. www.computerbase.de/lexikon/ARPANET (letzter Abruf: 14.3.2005).
1
1.1.2 Vom ARPANET zum Internet 2
Unabhängig von der Entwicklung des ARPANETs entwickelten sich 1970 auf Hawaii sowie in Frankreich eigenständige Netzwerke. Es war jedoch noch nicht möglich all diese Netzwerke miteinander zu verbinden. 1972 erschuf Raymond Tomlinson erstmals eine Software, mit deren Hilfe es möglich war elektronische Briefe zu versenden. Hierbei fand auch zum ersten Mal das Zeichen @ (at) Verwendung.
Einen weiteren Fortschritt stellte die Entwicklung des Transmission Control Protocols (TCP) durch Robert Kahn und Vinton Cerf dar. Mit dessen Hilfe gelang es 1974 zum ersten Mal zwischen unterschiedlichen und somit bis dahin isolierten Netzwerken zu kommunizieren. So entstanden im Lauf der nächsten Jahre diverse Diskussionsgruppen. 1981 waren bereits 188 Rechner vernetzt, die von schätzungsweise 500.000 Menschen genutzt wurden.
Zu dieser Zeit tauchte auch zum ersten Mal der Name Internet auf. Der nächste Meilenstein wurde 1986 erreicht, als durch Vertreter von Firmen und Regierungen die so genannten Top Level Domains (TLDs) ins Leben gerufen wurden. Mit diesen Kürzeln für Länder und Einrichtungen wurde es wesentlich einfacher, Rechner genau zu adressieren. Anfang der 1990er entwickelte im Europäischen Kernforschungslabor (CERN) in Genf Tim Berners-Lee ein Hypertext-System, das über das Internet abgerufen konnte. Dies war die Geburtsstunde des World Wide Web (WWW). Mit Hilfe von speziellen Webbrowsern war es nun auch für Laien möglich auf das Internet zuzugreifen. Die Anzahl der Angebote im Internet sowie die Anzahl der Nutzer nahm und nimmt bis zum heutigen Tage stetig zu.
2 Vgl. www.mediaculture-online.de/Arpanet.460.0.html (letzter Abruf: 14.3.2005).
2
1.1.3 Das Internet und seine Bedeutung heute
„There is no reason for any individual to have a computer in his home.“ Ken Olsen, President, Digital Equipment, 1977
Wie falsch diese Aussage im Nachhinein betrachtet ist, zeigt eine Statistik der Internetsuchmaschine Yahoo 3 .
Demzufolge nutzten im zweiten Quartal 2004 bereits über 35 Millionen Deutsche das Internet. Zum Vergleich: im zweiten Quartal des Jahres 2000 waren es nur etwa 16 Millionen der Deutschen, die von diesem Medium Gebrauch machten.
Die stets wachsende Beliebtheit des Internets ist auch für die Kommunen interessant, da diese durch Nutzung des Mediums Internet in der Lage sind, dem Bürger Informationen und Dienstleistungen 24 Stunden täglich anbieten zu können.
Laut neuesten Angaben verfügen inzwischen 1034 Gemeinden in Baden-Württemberg über einen Internetauftritt, was einem prozentualen Anteil von 94% entspricht 4 .
1.2 Neugestaltung der Webseite der Gemeinde Appenweier
1.2.1 Gründe für eine Neugestaltung
Die ursprüngliche Webseite der Gemeinde Appenweier wurde im Rahmen eines ehrenamtlichen Engagements von der lokal ansässigen Firma Badenpage GmbH erstellt und von dieser auch bis Mitte 2003 gepflegt. Dann jedoch fasste die Gemeindeverwaltung den Beschluss die Seite völlig umzugestalten.
Ein Grund hierfür war, dass die anfängliche Seite Ende der 90er Jahre programmiert wurde und auf statischer HyperText Markup Language (HTML)-Programmierung basierte. Aufgrund der ständigen und rasanten Entwicklung im Bereich der Webseitenprogrammierung in den letzten Jah- 3 Vgl.de.download.yahoo.com/ads/fu/04.pdf (letzter Abruf: 14.3.2005).
4 Vgl. www.onlinekommunen-bw.de/phpkommunen/index.php?action=homepage
(letzter Abruf: 14.3.2005).
3
ren entsprach sie daher relativ schnell nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik und hinterließ bei den Besuchern der Seite einen überalterten Eindruck, der von der Gemeindeverwaltung nicht mehr als repräsentativ empfunden wurde.
Ebenfalls eine Rolle bei der Entscheidung zur Überarbeitung spielte die Tatsache, dass die Seite wie bereits erwähnt von der Firma Badenpage GmbH gepflegt wurde und die Gemeinde Appenweier keine Möglichkeit hatte in diesen Prozess einzugreifen. Dadurch kam es bei der Pflege und Aktualisierung von Terminen und Neuigkeiten zwangsläufig zu zeitlichen Verzögerungen, aufgrund deren es sehr schwer war den Webauftritt zeitlich up-to-date zu halten.
Die verbesserten Möglichkeiten die Seite nach eigenen Wünschen zu gestalten und aktueller pflegen zu können, ließen auch in Anbetracht der wie meist überall recht angespannten Haushaltssituation seitens der Gemeinde den Entschluss reifen einen neuen Weg zu gehen. Die Homepage der Gemeinde Appenweier sollte in Zukunft nicht mehr durch ein externes Unternehmen erstellt und administriert werden, sondern hausintern durch die EDV- und Personalabteilung.
1.2.2 Rechtliche Fragen - das Ziel dieser Arbeit
Mit der Entscheidung den Webauftritt zukünftig selbst zu gestalten begab sich die Gemeinde Appenweier auf ein für sie völlig neues Terrain. Unter anderem musste man sich nun auch mit zahlreichen Fragestellungen des Medienrechts beschäftigen. Also mit einer Materie, die nicht unbedingt zum Alltagsgeschäft der öffentlichen Verwaltung gehört und daher einer ausführlichen Einarbeitung bedarf. Es tauchten die unterschiedlichsten Probleme auf, besonders auf dem Gebiet des Urheberrechts. Exemplarisch hierfür kann angeführt werden, dass man seitens der Gemeinde beispielsweise gerne einige Elemente der alten Webseite über-
4
nommen hätte und sich schließlich aufgrund des unvertrauten Rechtsgebietes jedoch dagegen entschieden hat, um einer möglichen Urheberrechtsverletzung vorzubeugen.
Aber auch die Erstellung der Webseite durch die eigenen Mitarbeiter und die Frage nach den urheberrechtlichen Eigentumsverhältnissen an dem von ihnen geschaffenen Werk warfen einigen Diskussionsstoff auf. All diese durchaus interessanten Problemstellungen gaben den Anstoß zum Erstellen dieser Arbeit. Nicht zuletzt deshalb, weil sich während der Recherchen zur Beantwortung dieser Fragen herausstellte, dass speziell für den kommunalen Sektor zugeschnittene Literatur auf diesen Rechtsgebieten in die Kategorie sehr selten bis nicht existent eingestuft werden kann.
Im Rahmen dieser Arbeit sollen aber nicht nur die in Appenweier aufge-worfenen, vorwiegend urheberrechtlichen Fragen behandelt werden. Vielmehr soll die damals vorgefundene Situation als Ausgangspunkt genommen werden um einen Leitfaden zu erstellen, in dem die für Gemeinden beim Aufbau oder bei der Weiterentwicklung einer Internetpräsenz wichtigsten Fragen thematisiert werden sollen. Neben der Schwerpunktthematik des Urheberrechts wird aus diesem Grund zusätzlich noch auf das Domainrecht und die Haftungsfrage bei Links eingegangen.
5
2. Domainrechtliche Fragen
Das Domainrecht ist ein noch sehr junges Rechtsgebiet, welches sich durch Literatur und Rechtsprechung bis zum heutigen Tag ständig weiterentwickelt.
Die wichtigsten Fragen zum Domainrecht, auch speziell Gemeinden betreffend, sollen an dieser Stelle beantwortet werden.
2.1 Domains - Definition und Aufbau
Unter einer Domain versteht man eine Internetadresse wie z. B. appenweier.de. Diese ist für den Internetnutzer im Prinzip nichts weiter als eine Gedächtnishilfe.
Technisch betrachtet ist sie eine Art Textvariante für Internet Protocol-Adressen (IP-Adressen). Diese sind wiederum einfach ausgedrückt eine Aneinanderreihung von Zahlen, unter denen sich Computer gegenseitig erkennen können.
Da Menschen aber dazu neigen sich Begriffe und Texte einfacher merken zu können als Zahlenkolonnen, hat man mit dem so genannten Domain Name System (DNS) eine Möglichkeit geschaffen wie man eine Domain eindeutig einer IP-Adresse zuordnen kann 5 .
Um die Eindeutigkeit zu gewährleisten versteht es sich von selbst, dass jede Domain weltweit nur einmal vergeben werden kann.
2.1.1 Vergabe von Top Level Domains
Das Domain Name System folgt einem hierarchischen Aufbau. Ganz oben stehen die Top Level Domains, die von der ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) vergeben werden. Hierunter fallen zum einen länderspezifische Kennungen, z. B. .de für Deutschland oder .at für Österreich, aber auch generische Top Level Domains wie .org für nichtkommerzielle Organisationen oder .info für Informationsanbieter 6 .
5 Vgl. www.denic.de/de/domains/allgemein/index.html (letzter Abruf: 14.3.2005).
6 Vgl. www.icann.org/general/ (letzter Abruf: 14.3.2005).
6
2.1.2 Domainvergabe in Deutschland
Unterhalb der Top Level Domains können nun Second Level Domains oder auch kurz: Domains registriert werden. Ein Beispiel für eine Second Level Domain wäre das appenweier in der Internetadresse appenweier.de. Zuständig in Deutschland ist hierfür die DENIC eG (Deutsches Network Information Center), die alle Domains mit der Endung .de verwaltet. Diese Second Level Domains, bei denen Buchstaben-, Zahlen- und Zeichenfolgen frei gewählt werden können, verleihen dem Domainnamen eigentlich erst seine inhaltliche Aussagekraft. Die Second Level Domain ist nämlich der eigentliche Namensbestandteil der Domain, mit der sich der Domaininhaber im Internet kennzeichnen und von anderen abgrenzen kann 7 .
2.1.3 Die Domainvergabe - eine kritische Anmerkung
Die DENIC eG handelt bei der Vergabe von Domains nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.
Dies ist nicht unproblematisch, da durch dieses Vergabeverfahren das Vermeiden von domainrechtlichen Konflikten nicht gewährleistet wird. Es wird nicht geprüft, ob die Registrierung einer Domain durch den Anmelder rechtmäßig ist.
Daher kann es sehr schnell passieren, dass durch das bloße Registrieren einer Domain, ob gewollt oder ungewollt, die Verletzung eines Namensrechts heraufbeschworen wird 8 .
2.2 Domain-Namensschutz der Gemeinden
Leider gab und gibt es auch auf dem Gebiet der Domainnamen immer wieder Streitigkeiten, in die auch bereits einige Gemeinden involviert waren.
7 Vgl. Andreas Ruff, DomainLaw, S.46.
8 Vgl. Andreas Ruff, DomainLaw, S.32.
So auch Torsten Bettinger/Stefan Freytag, CR 1999, S.29 ff.
7
Grund hierfür ist die Tatsache, dass sich findige Privatleute bzw. Unternehmer den Namen einer Gemeinde als Domain registrieren lassen um so Nutzer, die hinter der Domain das Internetangebot der Gemeinde vermuten, auf ihre privaten oder kommerziellen Webseiten zu locken. Die dadurch hervorgerufenen Irritationen sind für die Gemeinden sehr unerfreulich, da der gute Name so für Zwecke Dritter und auf Kosten der Internetnutzer missbraucht wird. Des weiteren wird für die Gemeinde eine Domain blockiert, deren Nutzung für die eigene Präsenz im Internet sehr nahe liegend wäre.
Es bietet sich also an, den Besitzern solcher irreführender Domains die Nutzung derselbigen zu untersagen und sie zur Abmeldung zu zwingen. Mangels anderer verwertbarer Anspruchsgrundlagen kommt hier für Gemeinden für ein rechtliches Vorgehen nur der § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Betracht
2.3 Namensschutz im § 12 BGB
2.3.1 Definition des Namens i.S.v. § 12 BGB Im § 12 BGB ist der Schutz des Namens geregelt.
Der Name einer Person hat die Funktion, sie von anderen Personen abzugrenzen. Er ist ein Ausdrucksmittel der Individualität und dient dazu, den Namensträger von anderen unterscheiden zu können 9 . Es gibt hierbei zwei verschiedene Arten von Namen, zwischen denen unterschieden werden muss. Zum einen gibt es Zwangsnamen, die der Namensträger kraft Gesetz erwirbt wie z. B. den bürgerlichen Namen und zum anderen gibt es Wahlnamen 10 . Dies sind unter anderem Pseudonyme und frei gewählte Unternehmensbezeichnungen.
9 Vgl. Günter Weick/Norbert Habermann in Staudinger, Kommentar zum BGB, § 12 Rdnr. 2.
10 Vgl. Andreas Ruff, DomainLaw, S.44.
8
Kennzeichnend für die Wahlnamen ist, dass diese im Gegensatz zu den Zwangsnamen willkürlich gewählt und jederzeit abgelegt werden können 11 .
2.3.2 Schutzbereich des § 12 BGB
Der Namensschutz des § 12 BGB umfasst bürgerliche Namen, Pseudonyme, aber auch Firmenbezeichnungen. Wappen fallen ebenfalls darunter 12 .
Und auch wenn sich dies aus dem Wortlaut des § 12 BGB heraus nicht erschließen lässt, entwickelten Literatur und Rechtsprechung im Lauf der Zeit die Auffassung, dass dieser Namensschutz auch für juristische Personen und somit ebenfalls für Gemeinden als juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt 13 .
Somit ist auch der Name einer Gemeinde nach § 12 BGB geschützt.
2.3.3 Der Domain-Name als Schutzobjekt des § 12 BGB
Vorraussetzung für die Anwendbarkeit des § 12 BGB ist das Vorliegen einer Namensrechtsverletzung. Einer Domain müsste demzufolge eine Namensfunktion zukommen.
Lange Zeit war umstritten, ob eine Domain über diese geforderte namensrechtliche Kennzeichnungskraft verfügt. Wenn dies nicht der Fall wäre, käme folglich auch keine Verletzung von Namensrecht in Betracht. In Literatur und Rechtsprechung herrscht inzwischen jedoch die Meinung, dass diese Voraussetzung erfüllt ist 14 .
Domains wird deshalb eine Namensfunktion zugeschrieben, weil in der Wahl einer bestimmten Domain die Kennzeichnung der eigenen Person oder eines bestimmten Unternehmens im Internet liegt 15 .
11 Vgl. Andreas Ruff, DomainLaw, S.44.
12 Vgl. GT-Info 20.12.2001.
13 Vgl. Hans Brox, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 717.
14 Vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.9.1997, MMR 3/1998; S.152.
So auch OLG Köln, Urteil vom 6.7.2000, CR 2000, S.696.
15 Vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 8.3.1996, CR 1996, S.353.
9
Arbeit zitieren:
Manuel Rausch, 2005, www.appenweier.de - Rechtliche Fragen beim Erstellen einer Webpräsenz, München, GRIN Verlag GmbH
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