Inhaltsverzeichnis II
„Wer große Meister kopiert, erweist Ihnen Ehre.“
Konfuzius (551-479 v Chr )
Inhaltsverzeichnis III
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis III
Abk ürzungsverzeichnis V
A. Einleitung 1
B. Das deutsche Urheberrecht 2
I. Aktuelle Entwicklungen 2
II. Einführung in das deutsche Urheberrechtsgesetz 3
III. Die Rechte 4
1. Urheberpersönlichkeitsrechte. 4
2. Verwertungsrechte 5
3. Nutzungsrechte. 6
4. Leistungsschutzrechte 6
IV. Schranken 7
C. Das chinesische Urheberrecht 7
I. Das Rechtssystem der Volksrepublik China. 7
1. Gesetzesrecht und Gesetzgebungsverfahren 7
2. Rechtsweg 8
a) Das Gerichtsverfahren 9
b) Das Verwaltungsverfahren 9
II. Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts in China 10
1. Die Entwicklung vor 1949 10
2. Die Entwicklung von 1949 bis 1979 11
3. Die urheberrechtliche Praxis seit 1979. 12
III. Einführung in das chinesische Urheberrecht 15
1. Geschützte Werke 15
a) Werkbegriff 15
b) Illegale und nicht urheberrechtlich geschützte Werke 18
c) Ausnahmen im Interesse der Öffentlichkeit 19
d) Schutz ausländischer Werke 20
2. Der Urheberbegriff. 21
a) Subjekte des Urheberrechts 21
b) Umgestaltungen 22
c) Werke von Miturhebern 23
d) Filmwerke 23
e) Dienstliche Werke 24
f) Auftragswerke 25
g) Sammelwerke 26
3. Schutzfrist der Rechte 26
IV. Der Inhalt des chinesischen Urheberrechts 27
1. Urheberpersönlichkeitsrechte. 27
a) Das Veröffentlichungsrecht 27
b) Namensnennungsrecht 28
c) Das Änderungsrecht und das Recht auf Schutz der Werkintegrität 28
2. Urhebervermögensrechte 29
3. Verwandte Schutzrechte 30
IV
a) Verwandte Schutzrechte der Verleger 31
b) Verwandte Schutzrechte aufführender Künstler oder Einheiten 31
c) Verwandte Schutzrechte der Hersteller von Ton- und Bildaufzeichnungen 32
d) Verwandte Schutzrechte von Sendeunternehmen 32
4. Der Rechtsverkehr im Urheberrecht. 32
a) Übertragung von Urheberrechten 32
b) Urheberrechtliche Lizenz 33
c) Kollektivverwaltung 34
5. Schranken. 35
a) Fair Use-Bestimmungen 35
b) Gesetzliche Lizenz 37
6. Ansprüche bei Rechtsverletzung 38
V. Die Auswirkungen der Informationsgesellschaft 40
1. Bestimmungen zur Verwaltung audiovisueller Produkte 40
2. Softwareschutzverordnung. 40
3. Schutz von Datenbanken. 41
4. Urheberrechtliche Bestimmungen im Internet 42
VI. Die Durchsetzung des Urheberrechts in China 43
1. Die Wahrnehmung individuellen Rechts. 43
a) Individuelles Recht im feudalen China 43
b) Individuelles Recht im Kommunismus 44
c) Der Schutz individueller Interessen durch das gegenwärtige Urheberrecht 44
2. Rechtskenntnis und allgemeines Rechtsbewusstsein 45
3. Konfuzianische Werte und Urheberrecht 46
4. Das Urheberrecht als importiertes Gut 47
5. Rechtssystematische Aspekte. 48
6. Das Justizsystem 50
7. Lokaler Protektionismus 51
8. Wirtschaftliche Entwicklung. 52
D. Vergleich Deutschland - Volksrepublik China. 54
I. Gemeinsamkeiten 54
II. Unterschiede 56
E. Resümee. 58
Literaturverzeichnis VII
Anhang XVI
Abkürzungsverzeichnis V
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
Art.
BGH
BGHZ
BMJ
chUrhG
d.h.
ders. derselbe
dtUrhG
DurchfVO
f., ff.
GEMA
GG
Hrsg.
i.S.
KPCh
n. Chr. nach Christo
Nr.
o.V. ohne Verfasser
RBÜ Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur
und Kunst
Rdnr., Rdnrn. Randnummer, Randnummern
S. Seite
TRIPS
UrhG
USA
v. Chr. vor Christo
VR
WTO
WWW
Ziff.
zit. zitiert
A. Einleitung 1
A. Einleitung
Die Volksrepublik China rückte in den letzten Jahren vor allem wegen des beispiellosen wirtschaftlichen Aufschwungs in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses. Ausgelöst durch eine Wende in der chinesischen Politik erlebt das Land seit 1978 eine Phase der marktwirtschaftlichen Modernisierung und der Öffnung gegenüber der Außenwelt. Die erfolgreichen Wirtschaftsreformen gingen einher mit dem Wiederaufbau gesetzmäßiger Strukturen. Die rechtliche Sicherheit war Voraussetzung und Notwendigkeit für ein Engagement des Auslands in China. Mit zunehmender internationaler Verflechtung durch wachsenden Welthandel hat sich allerdings auch die Verletzung geistiger Eigentumsrechte vervielfacht.
Die vorliegende Arbeit soll den aktuellen Stand des Urheberrechts in der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China rechtsvergleichend darstellen.
Im Einzelnen werden dabei ausgewählte urheberrechtliche Entwicklungen aufgezeigt, die in jüngster Zeit Einfluss auf das deutsche Urheberrechtsgesetz nahmen. Darauf folgt ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes. Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich mit dem Urheberrecht der Volksrepublik China. Einführend wird das Rechtssystem dargestellt und die Entwicklung des Urheberrechts in der Volksrepublik China nachgezeichnet. Es folgt eine Darstellung des materiellen Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, des Rechtsverkehrs im Urheberrecht, der Schranken sowie Sanktionierungsmechanismen. Themenbezogen werden Unterschiede zum deutschen UrhG aufgezeigt. Den Auswirkungen der Informationsgesellschaft auf das chinesische Urheberrecht wird, ebenso wie der Ursachenforschung für die Probleme der Rechtsdurchsetzung, ein eigener Abschnitt gewidmet.
Ziel ist es, Gemeinsamkeiten und Unterschiede beider Gesetzeswerke herauszuarbeiten. Des Weiteren sollen Gründe aus dem kulturhistorischen, gesellschaftlichen, juristischen und wirtschaftlichen Umfeld aufgezeigt werden, die ursächlich für die umfassende Missachtung immaterieller Schutzbestimmungen in China sind.
B. Das deutsche Urheberrecht 2
B. Das deutsche Urheberrecht
I. Aktuelle Entwicklungen
Der rasante Fortschritt der Informationstechnologie ist einer der wichtigsten Taktgeber für aktuelle Entwicklungen im Bereich des Urheberrechts. Moderne Medien eröffnen neue Formen der Werkschöpfung und Nutzung. Dabei stellt der Schutz von Interessen beteiligter Akteure eine Herausforderung für den Gesetzgeber dar. Neben der Wahrung ideeller Interessen dient das Urheberrecht auch dazu, die auf Grundlage der vielfältigen Verwertungsmöglichkeiten entstehenden Vergütungsansprüche zu schützen; insbesondere gegen unerlaubte Vervielfältigung. Beachtung erfährt dies durch die zunehmende Bedeutung von Information in der Gesellschaft. Damit einher geht eine vermehrte Produktion immaterieller Güter, um die herum sich weitere Dienstleistungen ansiedeln. 1
Der informationstechnologische Fortschritt wurde in Deutschland durch eine Reform des Urheberrechts begleitet. Durch den so genannten Ersten Korb der Novellierung 2 wurde 2003 im Wesentlichen die EU-Richtlinie 3 zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Der Zweite Korb soll all jenes, was die Informationsrichtlinie den Mitgliedstaaten zur Regelung überlässt, gesetzlich an die Bedingungen und Anforderungen der Informationsgesellschaft anpassen. 4 Dazu gehören unter anderem Regelungen zur Privatkopie, zum vereinfachten Filmrechteerwerb, zur Nutzung von Archivbeständen sowie vielfach zu Fragen der Vergütung. 5 Auf Grund der politischen Interessenlage in Deutschland ruhen die Arbeiten an dieser zweiten Novellierung jedoch vorerst. 6
Nicht nur inhaltlich, wie im Falle der oben erwähnten EU-Richtlinie, sondern auch strukturell nimmt die Europäische Union seit Jahren Einfluss auf das nationale Urheberrecht. Verfolgt wird diesbezüglich ein Abbau der zwischenstaatlichen Rechtsunterschiede durch eine Harmonisierung der nationalen Gesetze auf möglichst hohem Schutzniveau. 7 Gliedert man das Europäische Urheberrecht in drei
1 Kröger, S. 6.
2 Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 11. April 2003.
3 Die EU-Richtlinien sind Maßnahmen zur Rechtsangleichung, „ die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben“. Schack, Rdnr. 134.
4 O.V., Urheberrechtsnovelle, BMJ, veröffentlicht im Internet (Abfrage 27.10.2004).
5 Flechsig, S. 249.
6 Hoeren, S. 341.
7 Schack, Rdnr. 126.
B. Das deutsche Urheberrecht 3
Subsysteme, nämlich das materielle Urheberrecht (Urheberrecht und verwandte Schutzrechte), die Rechtsdurchsetzung und die Rechtswahrnehmung
(Urhebervertragsrecht und Recht der Verwertungsgesellschaften) 8 , wird erkennbar, dass die Rechtsangleichung in diesen Teilsystemen unterschiedlich stark erfolgte. Bisher konzentrierten sich die Harmonisierungsbemühungen auf das materielle Urheberrecht. Zwischen 1991 und 2001 wurden hierfür sieben Richtlinien verabschiedet. 9 Eine Richtlinie zur Rechtsdurchsetzung wurde 2004 verabschiedet. 10 Während das Urhebervertragsrecht bislang nur punktuell harmonisiert ist 11 , liegen für die Angleichung des individuellen und kollektiven Wahrnehmungsrechts erste Vorschläge 12 von der Europäischen Kommission vor. Anfänglich lagen den Harmonisierungsbestrebungen industriepolitische Überlegungen zugrunde. Durch die Angleichung sollten vor allem Handelshemmnisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr abgebaut werden. 13 Dieser bisherige Fokus der Richtlinien geht einher mit einer weitgehenden Ausklammerung persönlichkeitsrechtlicher Aspekte des Urheberrechts. Mehrheitlich zielten die Richtlinien auf einzelne Verwertungsrechte. Dies führte lediglich zu einer fragmentarischen Urheberrechtsvereinheitlichung. Die Begründung hierfür liegt in dem Fehlen einer klaren Konzeption des Urheberrechts seitens der Europäischen Kommission. 14
II. Einführung in das deutsche Urheberrechtsgesetz
Das Urheberrecht in seiner subjektiven Ausprägung gewährt dem Urheber den Schutz der ideellen und materiellen Interessen an seinem Werk gegenüber Dritten. In seiner objektiven Ausprägung umfasst es die rechtlichen Bestimmungen, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln. Verankert ist es im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (dtUrhG), internationalen Verträgen sowie dem EU-Recht. 15 Den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 dtUrhG). Im objektiven Sinn regelt das
8 Riesenhuber/ von Vogel, S. 519.
9 O.V., KOM(2004) 261 endgültig, S. 8, veröffentlicht im Internet (Abfrage vom 22.06.2005).
10 Richtlinie 2004/48/EG v. 29. 4. 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, in GRUR Int. 2004, S. 615.
11 Grundmann, S. 928; Schricker, in: Schricker, vor §§ 28 ff., Rdnr. 3.
12 O.V., KOM(2004) 261 endgültig, veröffentlicht im Internet (Abfrage vom 22.06.2005).
13 O.V., Die Europäische Kommission, veröffentlicht im Internet (Abfrage vom 22.06.2005).
14 Schack, Rdnr. 125.
15 Ders., Rdnr. 2.
B. Das deutsche Urheberrecht 4
Gesetz somit den Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen. 16 Gegenstand des Urheberrechts sind auch Computerprogramme, obwohl es sich nicht um kulturelle Schöpfungen, sondern Informationstechnologie handelt. 17 Der Tradition des kontinentaleuropäischen Immaterialgüterrechts folgend, bezieht sich das deutsche Urheberrecht auf die Schöpfer von Geisteswerken. 18 Es schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (§ 11 dtUrhG). Im Gegensatz dazu gilt das angloamerikanische Copyright Law vorrangig als wirtschaftliches Verwertungsrecht. 19 Persönlichkeitsrechtliche Befugnisse des Autors an allen von ihm geschaffenen Werken werden überwiegend abgelehnt. 20 Die im deutschen Urheberrechtsgesetz eingeräumten Befugnisse besitzen eine Doppelfunktion. Sie vereinen vermögensrechtliche (materielle) sowie persönlichkeitsrechtliche (ideelle) Elemente. Gemäß der monistischen Theorie sind beide Teile eng miteinander verbunden. 21 Die Interessen des Urhebers sind teils auf die wirtschaftlich verwertbare Nutzung des Werkes, teils auf Wahrung seiner persönlichen Beziehung zu diesem gerichtet. 22 Auch die dualistische Theorie erkennt diese beiden Elemente des Urheberrechtsschutzes an, betont dabei jedoch deren Unabhängigkeit.
III. Die Rechte
1. Urheberpersönlichkeitsrechte
Die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk, wird durch die Urheberpersönlichkeitsrechte geschützt. Diese Rechte umfassen einen bestimmten Ausschnitt des Schutzbereichs des verfassungsrechtlichen Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG), der auch Anknüpfungspunkt grundrechtlicher Schutzpflichten sein kann. 23 Die Urheberpersönlichkeitsrechte stehen nur dem Urheber selbst, nicht aber einer juristischen Person zu. Sie sind in ihrem Kerngehalt nicht übertragbar. Ebenso wenig ist ein Verzicht auf diese Rechte mit dinglicher Wirkung oder ein Generalverzicht möglich. 24
16 Rehbinder, Rdnr. 2.
17 Ders., Rdnr. 129.
18 Schack, Rdnr. 315; Hertin, Rdnr. 18.
19 Schack, Rdnr. 25; Peifer, S. 327.
20 Peifer, S. 325.
21 Ulmer, S. 113 f.
22 Rehbinder, Rdnr. 75.
23 Seith, S. 93 ff.
24 Hertin, Rdnr. 126.
B. Das deutsche Urheberrecht 5
Im Kern enthalten die Urheberpersönlichkeitsrechte das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft sowie das Recht, Entstellungen des Werkes zu verhindern (§§ 12-14 dtUrhG). Weiterhin werden das Zugangsrecht (§ 25 dtUrhG) und das Änderungsverbot (§ 39 dtUrhG) erfasst.
2. Verwertungsrechte
Der Urheber erstellt Werke nicht nur aus ideellen Gründen. In der Regel möchte er auch einen wirtschaftlichen Nutzen aus seiner Geistesschöpfung ziehen. Diese Interessen schützt das Urheberrecht durch die Einräumung ausschließlicher Befugnisse zur Verwertung sowie durch Vergütungsansprüche gegen bestimmte Werknutzer. 25 Um die Position des Urhebers bei der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes zu stärken, wurde vom Gesetzgeber festgelegt 26 , dass er unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen angemessen zu vergüten ist (§ 32 dtUrhG). 27 Darüber hinaus steht dem Urheber auch dann eine Vergütung zu, wenn das Werk ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen verwendet wird. 28 Die angemessene Beteiligung des Urhebers an der Nutzung seines Werkes erfolgt durch die Zuweisung ausschließlicher Befugnisse. Gemäß § 15 I dtUrhG besitzt er körperliche Verwertungsrechte, wie das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht (§§ 16-18 dtUrhG). Der zweite Absatz des § 15 dtUrhG benennt Rechte, das Werk in unkörperlicher Form wiederzugeben. Hierunter fallen das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Senderecht sowie das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§§ 19-21 dtUrhG). exemplarisch 29 und erhebt keinen Anspruch auf Diese Aufzählung ist
Vollständigkeit. Die Verwertungsrechte für Computerprogramme sind in § 69c dtUrhG normiert.
Die materielle Seite des Urheberrechts erschöpft sich jedoch nicht in den Verwertungsrechten. Dem Urheber stehen auch reine Vergütungsansprüche zu. 30 Dies sind beispielsweise das Folgerecht sowie der Anspruch für Vermietung und Verleihung (§§ 26, 27 dtUrhG). 31
25 Rehbinder, Rdnr. 190.
26 Siehe Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (Urheberrechtsnovelle 2002).
27 Jacobs, S. 1906.
28 BGHZ 11, 135 (143), BGHZ 92, 54 (57), BGHZ 129, 66 (72).
29 Schack, Rdnr. 372.
30 Haberstumpf, Rdnr. 4.
31 Koppe, S. 48.
B. Das deutsche Urheberrecht 6
3. Nutzungsrechte
Das Urheberrecht ist weder als Ganzes noch in Teilen übertragbar (§ 29 Satz 1 dtUrhG). Ausgenommen hiervon ist die Rechtsnachfolge im Todesfall (§§ 28-30 dtUrhG). Da eine alleinige Werkverwertung des Urhebers relativ selten ist, kann er Dritten Nutzungsrechte einräumen (§§ 31 ff. dtUrhG). Die Nutzungsrechte sind gegenüber den Verwertungsrechten selbständig. Inhaltlich sind sie jedoch an die Verwertungsrechte gebunden. 32
Im Rahmen des Rechtsverkehrs werden Zeitdauer, räumlicher Umfang sowie die Arten der erlaubten Nutzung vertraglich geregelt. Nutzungsrechte können als ausschließliche Rechtsposition eingeräumt werden, die den Inhaber zur Nutzung des Werkes, zum Ausschluss aller anderen Personen von der Nutzung und zur Einräumung einfacher Nutzungsrechte berechtigen (§ 31 III dtUrhG). 33 Dagegen befugen einfache Nutzungsrechte den Erwerber nur zur Nutzung des Werkes neben dem Urheber oder anderen Berechtigten (§ 31 II dtUrhG). Ihm steht dann kein Abwehrrecht gegen Dritte zu. 34
4. Leistungsschutzrechte
Das Urheberrechtsgesetz schützt auch Personen, deren Leistungen auf kulturellem Gebiet dazu dienen, Werkschöpfungen zu vermitteln (§§ 70ff. dtUrhG). Dies kann beispielsweise durch Interpretation, Vorführung oder Aufführung, Verbreitung oder Sendung von Werken erfolgen. 35 Den Leistungsschutzberechtigten werden verwandte Schutzrechte zuerkannt, die denen der Urheber zum Teil gleichgestellt, zumindest jedoch nachgebildet sind. Kürzer gefasst ist indes der Zeitraum des Schutzes, der regelmäßig 25 Jahre beträgt. Leistungsschutzrechte, die auf Grund eines persönlichkeitsrechtlichen Einschlags dem Urheberrecht sehr nahe stehen, erhalten Lichtbildner, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben sowie ausübende Künstler. 36 Den verwandten Schutzrechten zugänglich sind ebenfalls objektbezogene unternehmerische Leistungen auf organisatorisch-technischem Gebiet, wie der Schutz der Veranstalter, Sendeunternehmen, Hersteller von Tonträgern, Datenbanken oder Filmwerken sowie der Schutz nachgelassener Werke. 37
32 Rehbinder, Rdnr. 299.
33 Fechner, Medienrecht, Rdnr. 348.
34 Rehbinder, Rdnr. 306.
35 Fechner, Medienrecht, Rdnr. 410.
36 Hertin, Rdnr. 408.
37 Schack, Rdnr. 59.
C. Das chinesische Urheberrecht 7
IV. Schranken
Mit Blick auf die Verfassung 38 muss beachtet werden, dass auch das Urheberrechtsgesetz sozial gebunden ist. 39 Für einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und den entgegenstehenden Interessen einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft sowie der Allgemeinheit wurden Schrankenregelungen geschaffen. Diese existieren in Form gesetzlicher Lizenzen, als Freistellung bestimmter Nutzungsarten und als Befristung der Schutzdauer. 40 Im Wesentlichen betreffen die Schranken die Verwertungsrechte und lassen das Urheberpersönlichkeitsrecht unberührt. 41
Die gesetzliche Lizenz ist definiert als eine vergütungspflichtige Werkverwertung, die nicht der Zustimmung des Urhebers bedarf. 42 Beispiele hierfür sind die Vervielfältigung und Verbreitung zugunsten behinderter Menschen (§ 45a dtUrhG) und als Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch (§ 46 dtUrhG), oder die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 51a dtUrhG).
Die Freistellung erwirkt die Freigabe bestimmter Nutzungsarten auch ohne Entschädigung; z.B. für die vorübergehende Vervielfältigungshandlung (§ 44a dtUrhG), die Nutzung für Zwecke der Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit (§ 45 dtUrhG) oder auch die aktuelle Berichterstattung (§ 50 dtUrhG). 43 Die Schranke in Form der Befristung der Schutzdauer bewirkt, dass nach Ablauf der Frist kein Urheberrecht mehr am Werk besteht und dieses gemeinfrei wird (§§ 64-69 dtUrhG).
C. Das chinesische Urheberrecht
I. Das Rechtssystem der Volksrepublik China
1. Gesetzesrecht und Gesetzgebungsverfahren
Im chinesischen Rechtssystem gibt es drei Ebenen gesetzgebender Autorität. Auf der obersten Ebene steht der Nationale Volkskongress (NVK) und sein Ständiger
38 Gemäß Art. 14 II GG.
39 Rehbinder, Rdnr. 85.
40 Ders., Rdnr. 253.
41 Schack, Rdnr. 464.
42 Melichar, in: Schricker, vor §§ 49 ff., Rdnr. 6.
43 Eine weiterführende Übersicht für Freistellungen findet man bei Rehbinder, Rdnr. 253.
C. Das chinesische Urheberrecht 8
Ausschuss. Diese erlassen grundlegende Gesetze, die über allen anderen Beschlüssen darunter liegender Ebenen stehen. 44
Auf der zweiten Ebene ist die Zentralregierung (Staatsrat) befugt, Verwaltungsrechtsbestimmungen zu erlassen. Diese exekutive Gesetzgebung darf nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht und die vom NVK erlassenen Gesetze verstoßen. Die Verwaltungsnormen dienen der Führung und Leitung der Verwaltungstätigkeit des Staates und stellen den größten Teil des Gesetzesrechts dar. Aus Sicht einer westlichen Verfassung stellt die Möglichkeit der Gesetzgebung durch die Regierung eine Beschränkung des Grundsatzes der Gewaltenteilung dar. 45 Oberstes Gericht 46 und Ministerien sowie deren Behörden agieren in einer dritten Ebene. Als gesamtstaatliche Instanzen erlassen sie Richtlinien beziehungsweise Durchführungsverordnungen, die bereits existierende Normen ergänzen. Auf der dritten Ebene findet auch lokale Gesetzgebung statt, obwohl China ein Zentral- und kein Bundesstaat ist. Die Kongresse der Provinzen erlassen lokale Rechtsbestimmungen zur Durchführung höherrangiger Gesetze oder Konkretisierung zentralstaatlicher Leitentscheidungen.
Für alle chinesischen Gerichte setzen die Gesetze, Regeln, Verordnungen und Entscheidungen der ersten beiden Ebenen den rechtlichen Handlungsrahmen. Die Gerichte können sich auch auf Normen der dritten Ebene beziehen, dürfen diese jedoch nicht als alleinige Entscheidungsgrundlage heranziehen. 47 Über die nationalen Gesetzgebungsprozesse hinaus tragen auch völkerrechtliche Verträge zur Rechtsbildung bei. Für eine innerstaatliche Anwendung muss Völkerrecht zunächst in nationales Recht überführt werden. Dies geschieht in China automatisch mit der Unterzeichung internationaler Verträge. 48
2. Rechtsweg
In China existiert ein dualer Rechtsweg aus Gerichts- und Verwaltungsverfahren. 49 Nachfolgend sollen der Aufbau und die Funktion beider Systeme vorgestellt werden.
44 Heuser, S. 187.
45 Zur verfassungsmäßigen Beschränkung der Regierungsmacht siehe unten S. 48.
46 Nach § 33 des chinesischen Gerichtsverfassungsgesetzes ist der Oberste Gerichtshof für die Auslegung von Fragen hinsichtlich der Anwendung von Gesetzen und Bestimmungen bei Gerichtsverfahren zuständig.
47 Xue Hong/ Zheng Chengsi, S. XXXV.
48 Pattloch, S. 81.
49 Zu Vor- und Nachteile des dualen Rechtswegs siehe unten S. 49.
C. Das chinesische Urheberrecht 9
a) Das Gerichtsverfahren
Hauptorgane der Rechtsprechung des Staates sind die Gerichte. Das Gerichtsorganisationsgesetz gliedert das Gerichtswesen in das Oberste Volksgericht sowie auf lokaler Ebene die Volksgerichte der Grund-, Mittel- und Oberstufe. In fast allen Gerichten existieren vier Kammern oder Senate, jeweils für Straf-, Zivil-, Wirtschafts- und Verwaltungssachen. Außerhalb dieser Hierarchie existieren überdies Militär- und Spezialgerichte. 50
Das Oberste Volksgericht ist die höchste gerichtliche Institution der VR China. Es beaufsichtigt die Rechtsprechungstätigkeit der lokalen Gerichte und fungiert als Berufungsinstanz für Oberstufengerichte. Daneben nimmt es Interpretationen bei Fragen der Rechtsanwendung vor. Diese Interpretationen besitzen keine Gesetzeskraft. Lokale Gerichte sind jedoch in Gerichtsverfahren an sie gebunden. 51 Die Volksgerichte der Oberstufe sind die höchsten Rechtsprechungsorgane einer Provinz. Sie fungieren als Berufungsinstanz und veröffentlichen Richtlinien in Fragen der Rechtsanwendung, die auf Provinzebene verbindlich sind. Erstinstanzlich werden Fälle des geistigen Eigentums in Volksgerichten der Grundstufe behandelt. Komplexere Fälle werden vor Mittelstufengerichte gebracht. 52 An ausgewählten Volksgerichten der Mittel- und Oberstufe sowie am Obersten Volksgericht wurden seit 1993 spezielle Kammern für geistiges Eigentum etabliert. 53 Kurz vor dem Beitritt Chinas zur Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) wurden diese jedoch Teil der Zivilkammern. Gleichzeitig richtete man spezielle Zivilkammern für die Behandlung von Fällen mit Auslandsbezug ein. Diese Umstrukturierungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung von Richtern, die auf Immaterialgüterrecht spezialisiert waren, verbesserte die Qualität der gerichtlichen Arbeit. 54
b) Das Verwaltungsverfahren
In China existiert ein so genanntes doppelspuriges System der Rechtsdurchsetzung. Neben den Gerichten können auch Urheberrechtsbehörden, Patentbehörden sowie Behörden zur Verwaltung von Industrie und Handel Rechte an geistigem Eigentum durchsetzen. 55 Sie sind jeweils zuständig für die Untersuchung und Sanktionierung von Verletzungen des Urheberrechts, Patentrechts, Markenrechts und des Schutzes
50 Heuser, S. 241f.
51 Xue Hong/Zheng Chengsi, S. XXXVII.
52 Wei Zhi, S. 138 f.
53 Li Ling, S. 960.
54 Feng, S. 28 f.
55 Liu Xiaohai, S. 488.
C. Das chinesische Urheberrecht 10
von Geschäftsgeheimnissen. All diese Behörden sind auf zentraler Ebene dem Staatsrat unterstellt und besitzen auf regionaler Ebene Unterbehörden. Den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die Behörden agieren, bilden die vom Nationalen Volkskongress erlassenen Gesetze, die vom Staatsrat erlassenen Verwaltungsrechtsbestimmungen sowie verschiedene Durchführungsverordnungen der einzelnen Ministerien.
In die Amtsbefugnisse der Urheberrechtsbehörden fallen unter anderem die Untersuchung und Sanktionierung von Urheberrechtsverletzungsfällen. Eine Untersuchung kann auf Eigeninitiative der Behörde oder Anzeige hin eingeleitet werden. Gegen eine Sanktionierung in Form von Verwaltungsstrafen kann vor dem Volksgericht Einspruch eingelegt werden.
II. Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts in China
1. Die Entwicklung vor 1949
Nach Einführung des Drucks mit beweglichen Lettern durch Gutenberg Mitte des 15. Jahrhunderts entwickelte sich in Europa ein Privilegiensystem für Verleger. 56 Schutzobjekt war meist nicht der Urheber, sondern der Drucker. Die Kritik an der falschen Schutzrichtung dieser Privilegien 57 führte in einem langwierigen Prozess zur Ausweitung des Schutzbereiches auf das geistige Eigentum. In China wurde der Druck mit beweglichen Lettern bereits Mitte des 11. Jahrhunderts durch Bi Sheng erfunden. 58 Infolge dessen wurden auch im kaiserlichen China 59 Druckprivilegien erteilt. 60 Anders als in Europa überdauerten diese feudalen Privilegien jedoch bis ins 20. Jahrhundert, bevor ein modernes Urheberrechtsgesetz eingeführt wurde. Daraus wird deutlich, dass der technischen Möglichkeit zur Massenvervielfältigung durch neue Drucktechniken nicht zwangsläufig ein modernes Urheberrechtssystem folgt. Neben dem Bewusstsein für individuelle Rechte sind dafür insbesondere eine entwickelte Warenwirtschaft, in der Werke als Ware gehandelt werden sowie eine Rede- und Pressefreiheit notwendig. 61 Daran mangelte es im feudalen China jedoch.
56 Fechner, Geistiges Eigentum, S. 28.
57 Ders., Geistiges Eigentum, S. 32.
58 Zhou Lin, S. 405.
59 Das chinesische Kaiserreich existierte von 221 v. Chr. bis 1911 n. Chr.
60 Der älteste bekannte Verweis „Erschienen durch Cheng in Meishan, angemeldet bei der Behörde, Nachdruck verboten“ befindet sich in einem Buch welches um 1190 n.Chr. gedruckt wurde.
61 Wei Zhi, S. 19.
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Ralf Karchow, 2005, Urheberrechtsvergleich Deutschland - Volksrepublik China, München, GRIN Verlag GmbH
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