Genozidale Spezifik
Doppelte Destruktivität und negative Zukunftsdimension erschweren das Verständnis von
Völkermord und Genozidpolitik erheblich. Dieses erfordert nämlich, das Undenkbare zu denken („thinking the unthinkeable“). Denn auch wer, militärpolitisch, den Krieg verliert, kann, biopolitisch, über Generationen andauernd gewinnen. Und es hat im Fall des „Armenozid“ drei Generationen lang gedauert, ehe sich die zunächst mit dem blanken Existenzkampf des Überlebens beschäftigte, dazu noch erheblich qualitativ und quantitativ geschwächte, verminderte und verstreute Opfer(volk)gruppe darum kümmern konnte, das Destruktionsereignis während des Ersten Weltkriegs ´hinten in der Türkei´ und seine Konsequenzen historiographisch aufzuarbeiten. Dabei gehe ich -wie zuletzt Norman M. Naimark (2001; 2004)- davon aus, dass im 20. Jahrhundert bisher „nur“ zwei voll
ausgebildete ´moderne´ Genozide oder Völkermorde als besondere Formen von Staatsverbrechen während zweier Weltkriege wissenschaftlich angemessen aufgearbeitet sind: an Armeniern im Ersten und an Juden im Zweiten Weltkrieg - Armenocide und Holocaust („Shoah“). Beide Völkermorde waren zugleich besonders effektiv-destruktive Formen ethnischer Säuberungen („ethnic cleansings“), die die Tätergruppen entsprechend ihrer Spachcodices einmal, türkisch, „pakliyalin“, „paklamak“
anderen, Völkermordbesonderheit soll destruktiver Staatverbrechen wie Vertreibungen und/oder Deportationen (vgl. Adler 1974) mindern; sie soll lediglich die Bedeutsamkeit dieser beiden ´modernen´
Menschheitsverbrechen 1915/18 und 1941/45 konturieren. Denn in der Tat war der erste ´moderne´ Völkermord 1915/18 „the terrible holocaust of 1916, when a million and a half Armenians perished“ (Lewis 1961, 350) und zugleich „als Ausrottung der armenischen Bevölkerung in der Türkei [...] das fraglos grösste Verbrechen des Ersten Weltkrieges“ (Hirschfeld; Gaspar 1965, 494-512).
Insofern verweigert sich dieses historische Verständnis von Genozid/Vökermord als crimen magnum des vergangenen Jahrhunderts der im Zusammenhang mit den neuen Balkankriegen der 90er Jahre erkennbaren politischen Wortinflationierung von Völkermord/Genozid, weil es um ihre Besonderheiten geht. Und die lassen sich, methodologisch gesprochen, eben nicht im Allgemeinen ethnischer Säuberungen einerseits und demographischer Homogenisierungen andererseits auflösen.
Staatsverbrechen
Im Anschluss an den britischen Kolonialideologen B.C.H.C. Kennedy (Carthill 1924)
erinnerte Hannah Arendt in ihrem Hinweis auf britische Kolonialpraxis als „staatlich organisierten Verwaltungsmassenmord“ (Arendt 1986: Eichmann, 22; Arendt 1986: Elemente, 308; vgl. auch Sarkisyanz 1997, 172/173; Sarkisyanz 2003, 183/184). Das verdeutlicht, daß es nicht abstrakt-allgemein um simplen „Verwaltungsmassenmord“ (so Harald Welzer: „Zur Sozialpsychologie des Verwaltungsmassenmordes“; in: Paul 2002, 237-253) geht, auch nicht nur um „staatlichen Massenmord“ (so Immanuel Geis [1988, 238]; kritisch Albrecht 1989, 77; Albrecht 1995), sondern um verbrecherisches Staatshandeln oder Staatsverbrechen. Entsprechend betonte das Ende der 1980er Jahre publizierte Konzept angewandter politischer Destruktionsideologie als destruktiver „ideologischer Politik“ (Albrecht 1989) als politiksoziologische Deutungsfolie, daß Völkermord ohne die entscheidende staatliche Komponente von Planung und Organisation (wenn auch nicht notwendiger Exekution) dieses „Verbrechens gegen die Menschheit“ (Hannah Arendt) weder wissenschaftlich zu verstehen noch moralisch zu bewältigen ist. Denn Völkermord ist immer eine besondere Form von Staatsverbrechen (Brumlik 2003), bedeutet „immer staatlich
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geplanten und organisierten Massenmord als spezifische Form destruktiver Biopolitik und ist gerade in seiner Amoralität als Staatsverbrechen an der Menschheit dem ´gesunden Menschenverstand´ unserer Zeit so schwer verständlich“ (Albrecht 1989, 76). Dabei ist Völkermord seit dem Ersten Weltkrieg im 20. Jahrhundert, so Hannah Arendt, als crimen ius gentium und Staatverbrechen [crime of the state, crime de l´État] immer beides zugleich: allgemeines „Verbrechen gegen die Menschheit“ (Arendt 1986: Eichmann, 318) einerseits und andererseits als „staatlich organisierter Verwaltungsmassenmord“ besondere Form eines Staatsverbrechens mit dem historisch neuen „Typus des Verwaltungsmörders“ (Arendt 1986: Eichmann, 318, 321, 325, 22): „a structual and systematic destruction of innocent people by a state bureaucratic apparatus“ (Irving Louis Horowitz), „an organized state murder“ (Helen Fein) zur physischen Vernichtung eines Volkes oder einer ethnischen Gruppe mit unwiderruflichen biopolitischen Folgen
Vernichtungspolitik. Das aber
Organisation, nicht aber notwendig die Durchführung (Exekution) durch staatlich bedienstete Täterstäbe voraus (Albrecht 1989, 67-76).
Entgegen jedem common-sense, dessen Alltagsverständnis vom positiven Staatsbonus ausgeht („the state can´t do wrong“, „right or wrong, my country“), geht das jede Völkermordpolitik im 20. Jahrhundert kennzeichnende Völkermord- oder Genozidgeschehen vom Staat als aktiv planendem und organisierendem Tätersubjekt aus, genauer: Zum konzeptionellen -systematisch geleiteten, historisch fundierten und auf
Völkermordverhinderung (Genozidprevention) erkenntnisbezogenen - Verständnis von Genzid- oder Völkermordpolitik reicht eben nicht das sozialwissenschaftlich geläufige paradoxe Denken aus; nötig wird vielmehr, das Undenkbare zu denken („thinking the unthinkeable“): Daß nämlich zur Gattungsbezogenheit unserer conditio humana gehört, was „Menschen aus Menschen machen können“ (Arendt 1986: Elemente, 690-702): Dem vorgängigen „Mord an der juristischen Person“ folgten Millionen Menschen, die „in den deutschen Gaskammern ´ausgemerzt´ wurden“.
Verbrecherstaat
Auch wenn Karl Jaspers sich in seinen im Anschluß an Hannah Arendts Hinweise zum „Menschheitsverbrechen“ vorgetragenen Überlegungen von 1966 allein auf den Völkermord an europäischen Juden im „Drittes Reich“ genannten nationalsozialistischen Staat und Machtbereich bezieht - so sind seine Argumente, daß nämlich das „ungeheure Verbrechen“ an der Menschheit, das Genozid/Völkermord genannt wird und als solches radikal bekämpft und konsequent geächtet werden muß, nur als „Verwaltungsmassenmord“ mit staatlichen Mitteln denkbar und möglich ist, nach wie vor richtungsweisend und tragfähig. Zugleich unterschätzt Jaspers, bei aller berechtigten Auslobung des Rechtsstaats, die auch diesem strukturell immanenten Involutions-, Willkür- und Destruktionstendenzen (Neumann 1944) einerseits und verklärt andererseits praefreudianisch das Verhältnis von Norm(alität) und Abweichung, indem er die in jeder Normalität inkorporierte Abweichung unterschätzt, weil er sich die nachhaltige Verkehrung dieses Verhältnisses auch gedankenexperimentell nicht vorstellen kann: Das Wirkliche muß aber ebensowenig vernünftig sein wie das Gute stets das Böse besiegen...und könnte sich nicht gerade unter rechtsstaatlicher Hülle ein „oligarchischer Richterstaat“ (Bernd Rüthers) mit Tendenzen zur kakistokratischen Berufsrichterherrschaft so subkutan wie nachhaltig entwickeln? Am Beispiel des „Judenmords“ während des Zweitens Weltkriegs entwickelte Karl Jaspers seine Kerngedanken zu Staatsverbrechen und Verbrecherstaat als notwendige Rahmenbedingung/en (im Sinne einer condition sine qua non) für Planung, Organisation und Durchführung von Völkermord/en (zitiert nach Friedrich 2004, 353-356):
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"Zum Teil waren die Verbrechen - damals wie heute -nach dem vorliegenden
Strafgesetzbuch zu sühnen (wenn es auch im NS-Staat nicht geschah). Diese Verbrechen wurden in der Ausführung des Massenmordes, ohne daß sie notwendig dazugehörten, von zahlreichen einzelnen Tätern begangen. Sie machen juristisch keine Schwierigkeiten. Anders das Verbrechen des staatlichen Verwaltungsmassenmordes. Dieses den Motiven und dem Sinn nach neue Morden kann nur in einer Ausnahmesituation stattfinden, nämlich im Verbrecherstaat [...] Von Hannah Arendt hörte ich einmal im Gespräch die Unterscheidung zwischen >Verbrechen gegen die Menschlichkeit< und >Verbrechen gegen die Menschheit<“. In diesen erhebt eine Gruppe von Menschen den Anspruch, zu entscheiden, daß eine durch unveränderliche Merkmale gekennzeichnete andere Gruppe von Menschen nicht leben dürfte, daher auszurotten sei. Die Tat der Ausrottung durch Massenmord kann mit Erfolg nur mittels eines Staates durchgeführt werden, der die Gewalt dazu hat. Verbrechen gegen die Menschheit sind solche, die die Menschheit selber im Sinne des Menschseins bedrohen und das Dasein der Menschheit als solche in Gefahr bringen. - Es sind keine Gesinnungsverbrechen, denn das Prinzip kann nicht als eine unter Menschen mögliche Gesinnung anerkannt werden. Als Gedanke wird das Prinzip durch den Gedanken bekämpft. Wenn die Tat folgt, muß die Menschheit in uns durch die Tat antworten. - Hier handelt es sich auch nicht Kriegsverbrechen, die als Unmenschlichkeiten im Kampf mit waffentragenden Gegnern gegen den Besiegten stattfinden. Denn, die zu Vernichtenden waren als waffenlose Juden ohne Armee nicht Kriegsgegner. Wer das behaupten wollte, wäre schwachsinnig oder bösen Willens. - Weder ein Prinzip noch ein Staat sind Gegenstand richterlicher Bestrafung. Aber jedes Individuum, das nach dem neuen, nun in die Welt getretenen Prinzip handelt, ist schon kriminell, ist zu bestrafen. Der Verbrecherstaat aber mußte vorher vernichtet sein, damit Urteil und Strafe erfolgen können. - Instanz für die Aburteilung solcher Verbrechen wäre die Menschheit selber, wenn sie als Ganzes eine gerichtliche Institution mit Vollstreckungsgewalt besäße. Wie in einem einzelnen Staat der Mord an einem Menschen das allgemeine Interesse betrifft, weil, wenn solche Morde stattfinden, alle bedroht sind und der Staat nicht bestehen kann, so betrifft in diesem Fall der Mord an einer Menschengruppe - an den Juden - die ganze Menschheit [...] Wer Handlungen begeht, um einen Beschluß der Ausrottung durchzuführen, ist ein Feind des Menschengeschlechts und darf selber als solcher nicht leben. Wenn, was auf Grund prinzipieller Erwägungen und auf Grund von Erfahrungen sinnvoll ist, die Todesstrafe abgeschafft wird, so hat doch die Todesstrafe für Massenmörder aus dem Vernichtungswillen gegenüber bestimmten Menschengruppen ihren bleibenden Sinn [...] Die Erkenntnis, daß diese Mordtaten mit dem vorliegenden
aufzufangen sind, daß es sich um einen geschichtlichen
Verbrecherstaat, handelt, daß für diesen auch Ausnahmegesetze erforderlich sind, verlangt unerbittlich die radikalsten Konsequenzen des Abstandnehmens von diesem Staat im Ganzen. Nur ein Fall ist die Konsequenz, ein neues Strafgesetz zu verlangen. Gegenstand dieses Gesetzes sind Handlungen, die im Rechtsstaat gar nicht vorkommen können. Sie haben zum Gegenstand allein die Handlungen in dem vergangenen Verbrechstaat durch die überlebenden Täter, die Funktionäre, die selber, obgleich zahlreich, doch die Ausnahmen und nicht die Normalität waren [...] Zur Durchführung gehörten: das Planen und
Organisieren; die Deportationen; die Errichtung von Bauten, der Gaskammern, Krematorien usw.; das Hinführen zu den Mordstätten und Gaskammern; das Erschießen; die Zuleitung des Gases; die Arbeit in den Büros: vom Schreibtischmörder bis zur Sekretärin, die die Mordbefehle schrieb. Niemand wird etwa diese letztere zum Tode verurteilen wollen. Aber auch sie wußte, was sie tat, hätte sagen können: Das schreibe ich nicht, und ist immer noch einer geringen Strafe zu unterwerfen. Von den eigentlichen Urhebern, die, weil tot, nicht mehr zu fassen sind, über alle Arten und Stufen der Mitwirkung bei der Durchführung des Verbrechens müßten die Handlungen differenziert, aber nirgends völlig exkulpiert werden, wenn man entschlossen ist, das ungeheure Verbrechen wirklich zu erkennen, zu sühnen und für die Zukunft das Muster der Sühne zu geben für alle, die dergleichen wieder unternehmen und in irgendeiner Form daran teilhaben sollten [...]."
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Arbeit zitieren:
Dr. Richard Albrecht, 2005, Lebenskultur und Frühwarnsystem - Theoretische Aspekte des Völkermord[en]s, München, GRIN Verlag GmbH
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