I
Inhaltsverzeichnis
Seite
Abk ürzungsverzeichnis III
1 Einführung 1
1.1 Die Rechtfertigung der Themenstellung 1
1.2 Ziel und Verlauf der Arbeit. 1
2 Allgemeines zum Verein. 2
2.1 Der Begriff des Vereins 2
2.2 Die Abgrenzung des Vereins von den Gesellschaften 2
2.3 Mögliche Vereinstypen 4
2.3.1 Der eingetragene Verein vs. der nicht eingetragene Verein. 4
2.3.2 Der wirtschaftliche Verein vs. der nichtwirtschaftliche Verein 6
2.3.2.1 Der Vereinszweck 6
2.3.2.2 Das Nebenzweckprivileg 7
2.4 Ausgewählte und besondere Erscheinungsformen des Vereins. 8
2.4.1 Der Verband 8
2.4.3 Die Partei 9
2.4.4 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften 10
3 Gemeinnützigkeit im Steuerrecht. 11
3.1 Die Situation der gemeinnützigen Körperschaften 11
3.1.1 Geschichtlicher Abriss. 11
3.1.2 Rechtfertigung der Gemeinnützigkeit 12
3.1.3 Folgen aus der Gemeinnützigkeit. 13
3.1.3.1 Die Vorteile. 13
3.1.3.2 Die Nachteile. 14
3.1.4 Die wirtschaftliche Bedeutung 15
3.2 Begünstigte Organisationen 15
3.3 Gemeinnützige Zwecke 16
3.4 Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit. 16
3.4.1 Allgemeinheit 16
3.4.2 Selbstlosigkeit. 19
3.4.2.1 Grundsätzliches zur Selbstlosigkeit 19
3.4.2.2 Ausgesuchte Einzelfälle 24
3.4.2.3 Die Mittelverwendung 26
3.4.2.4 Die Anteile und Einlagen 30
3.4.2.5 Die Ausgaben und Vergütungen 31
3.4.2.6 Die Vermögensbindung 32
3.4.3 Ausschließlichkeit 33
3.4.4 Unmittelbarkeit. 36
3.4.4.1 Grundsatz 36
3.4.4.2 Die Hilfspersonen. 37
3.4.4.3 Die Dachverbände 39
II
3.4.4.4 Einzelfälle 40
3.5 Die An- und Aberkennung der Gemeinnützigkeit 41
3.5.1 Die Anerkennung. 41
3.5.2 Die Aberkennung. 42
4 Schlussbetrachtung. 43
Anhang I: ABC gemeinnütziger Zwecke und Einrichtungen 45
Verwaltungsanweisungen 48
Rechtsprechungsverzeichnis 49
Literaturverzeichnis 53
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abs. Absatz AEAO Anwendungserlass zur AO aF alte Fassung Anm. Anmerkung AO Abgabenordnung Art. Artikel Aufl. Auflage BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht BB Betriebs - Berater (Zeitschrift) Bd. Band BewG Bewertungsgesetz BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (Zeitschriften) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BMF Bundesministerium für Finanzen BStBl. Bundessteuerblatt (Zeitschrift) BVerwG Bundesverwaltungsgericht bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DStZ Deutsche Steuerzeitung (Zeitschrift) EFG Entscheidung der Finanzgerichte (Zeitschrift) e. G. eingetragene Genossenschaft EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch EStDV Einkommensteuer - Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer - Richtlinien f. folgende ff. fort folgende FG Finanzgericht FM Finanzministerium FR Finanz - Rundschau (Zeitschrift) GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. gemäß GemVO Gemeinnützigkeitsverordnung GewStG Gewerbesteuergesetz GG Grundgesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber i.S. im Sinne i.S.d. in Sinne des i.V.m. in Verbindung mit JW Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) Kap. Kapitel KapGes Kapitalgesellschaft(en)
KG Kammergericht KÖSDI Kölner Steuerdialog (Zeitschrift) KStG Körperschaftsteuergesetz lt. laut NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) Nr. Nummer o.V. ohne Verfasser OFD Oberfinanzdirektion OHG Offene Handelsgesellschaft PartG Parteiengesetz RFH Reichsfinanzhof RGBl. Reichsgesetzblatt RGZ Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen rkr. rechtskräftig Rn. Randnummer Rpfleger Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift) RStBl. Reichssteuerblatt Rz. Randziffer S. Seite sog. so genannte(r/s) StAnpG Steueranpassungsgesetz StEK Steuererlasse in Karteiform StuW Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift) StWa Steuerwarte (Zeitschrift) Tz. Textziffer
u.a. unter anderem UStG Umsatzsteuergesetz usw. und so weiter v. vom vgl. vergleiche vs. versus WRV Weimarer Reichsverfassung z.B. zum Beispiel
1 Einführung
1.1 Die Rechtfertigung der Themenstellung
Ehrenamtlich in Vereinen oder deren Vorständen tätigen Vereinsmitgliedern fehlt es häufig an steuerrechtlichem Wissen, Erfahrungen und Routine in der Praxis. Sehr oft wird auf-grund eines hohen Maßes an Vorsicht oder einer begründeten Unsicherheit im Hinblick auf das Fehlen von Grundlagenwissen, eine Ungewissheit entfacht. Die daraus entstehende Angst der übervorsichtigen Vereinsmanager oder Kassenwarte, steuerliche Vorschriften zu missachten oder dem Verein Schaden zuzufügen, beschränkt häufig die Vereinstätigkeit so stark, dass sich das Vereinsleben auf ein Mindestmaß an Aktivität zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke zurückschraubt.
Andererseits sitzen in der Praxis aber auch vermeintliche ‚Steuerexperten’ in den Vereins-vorständen, welchen die Relevanz der Gemeinnützigkeit und die für den Verein schwerwiegenden Folgen der Aberkennung dieses Privilegs sowie der damit verbundenen steuerlichen Vergünstigungen nicht bewusst ist.
Aufgrund dieser Tatsachen soll das Thema bzw. die Lösung dieses Problems ein integraler Bestandteil der Abhandlung. Es besteht die Möglichkeit der Bekämpfung von Ungewissheiten, Ängsten und Unsicherheiten, aber auch der Eindämmung der Unterschätzung der steuerlichen Auswirkungen sowie der überbewerteten Sicherheit hinsichtlich der Gemeinnützigkeit.
1.2 Ziel und Verlauf der Arbeit
Die Intention dieser Arbeit ist es dem Leser Impulse zur steuerlichen Behandlung gemeinnütziger Vereine und den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit an die Hand zu geben. Im Zweiten Kapitel sind praxisrelevante zivilrechtliche Vorbemerkungen zum Verein festgehalten, welche sich von der Einordnung und Abgrenzung der Vereine bis hin zur Gemeinnützigkeit erstrecken. Im anschließenden Dritten Abschnitt wird auf die Gemeinnützigkeit im Vereinsrecht als Schwerpunkt der Arbeit näher eingegangen. Die Arbeit wird mit der Schlussbetrachtung abgerundet.
2 Allgemeines zum Verein
2.1 Der Begriff des Vereins
Das Bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet keine Definition des Begriffs Verein 1 , jedoch sind nach herrschender Meinung zwei grundlegende Merkmale vereinstypisch. Zunächst beruht der Verein auf einer körperschaftlichen Verfassung, was sich durch das Vorhandensein von Organen, einer Satzung, der Führung eines Gesamtnamens in einem einheitlichen Ganzen nach innen und außen widerspiegelt. Nicht zuletzt zeichnet sich der Verein durch die Unabhängigkeit von einzelnen Mitgliedern aus 2 . Ferner dient der körperschaftlich organisierte Zusammenschluss von Personen der Verfolgung eines gemeinschaftlichen Ziels. Der Zusammenschluss wird durch einen Vorstand vertreten, wobei sich die Beschlussfassung der Angehörigen des Vereins grundsätzlich nach der Stimmenmehrheit richtet 3 . Nach Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes wird allen Deutschen das Recht gewährt Vereine und Gesellschaften zu bilden. Diese Vereinsfreiheit wird nur durch das Verbot der Gründung von Vereinigungen beschränkt, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft, verfassungswidrig ist oder dem Gedanken der Völkerverständigung entgegensteht 4 . Weiterführende Regelungen ergeben sich aus dem Vereinsgesetz sowie den §§ 21 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
In der Literatur und im Gesetz wird häufig der Begriff des Vereins als bekannt vorausgesetzt. 5
2.2 Die Abgrenzung des Vereins von den Gesellschaften
Rein rechtlich betrachtet sind die Möglichkeiten des Zusammenschlusses von Bürgern zu Vereinigungen vielseitig. Ist der Zweck der Vereinigung im Hinblick auf die Gesellschaft mehr auf die beteiligten Personen gerichtet, so ist gesetzlich eine Personengesellschaft damit verbunden. Im Fall der Verselbständigung der Gemeinschaft ist der Verein die naheliegendste Form den unter bereits beschriebenen Voraussetzungen des Punktes 2.1 6 . Die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen Vereinen und Gesellschaften liegt in der Notwen-
1 Vgl.Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, S. 1
2 Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandswesens, Rn. 1ff.
3 Vgl. Wallenhorst in Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen
und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Kap. A Rz.1
4 Vgl. Wallenhorst in Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen
und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Kap. A Rz.2
5 Vgl. Rotthege, Firmen und Vereine, S. 194
6 Vgl. DATEV, Abrechnung der Vereine, S. 8
digkeit der wiederkehrenden Prüfung von nichtrechtsfähigen Vereinen 7 in verschiedenen Fällen. Diese Schwierigkeit besteht im Recht der rechtsfähigen Vereine nicht. Der rechtsfähige Verein ist seiner Struktur nach eine Körperschaft und im Hinblick auf seine Rechtssubjektivität eine juristische Person 8 .
Eine Personenvereinigung ist entweder eine Körperschaft wie der Verein oder eine Gesellschaft, was bei Regelungslücken von besonderer Bedeutung ist, denn danach richtet sich die Anwendung des Gesellschaftsrechts oder des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches 9 . Schmidt spricht von einem ‚Unbehagen der Abgrenzung zwischen Vereinen und Gesellschaften’ 10 und stellt eine Diskrepanz zwischen einer gesuchten begrifflichen und einer tatsächlich vorhandenen typologischen Unterscheidung fest, während bei Hueck/Windbichler 11 die Unterscheidung vor allem in der mitgliedschaftlichen Bindung und der organisatorischen Struktur zu sehen ist. Schmidt verfährt nach drei Abgrenzungsmerkmalen, wobei das Erste auf dem Rechtsformzwang beruht und die anderen beiden an typologische Merkmale anknüpfen 12 . Ein von einem auf Dauer angelegten nicht rechtsfähigen Verband betriebenes Unternehmen führt zum Vorliegen einer Gesellschaft, nicht eines Vereins. Lediglich im Rahmen des Nebenzweckprivilegs 13 können Ausnahmen in Betracht kommen. Die zweite Abgrenzungsregel wird von der körperschaftlichen Organisation im Hinblick auf eine große Mitgliederzahl, eine vereinsmäßige Satzung, eine Fremdorganisation, die Mehrheitsentscheidung in der Mitgliedsversammlung, freier Eintritt und Austritt sowie das Auftreten unter einem Vereinsnamen umspannt. Im Zweifel nicht eindeutig zu entscheidende Fälle werden von der dritten Regel eingeschlossen und umfassen die so genannten Mischformen der Organisationen, welche im Raum zwischen den Vereinen und Gesellschaften liegen. Solche Fälle müssen individuell entschieden werden 14 .
Auf das gegenwärtige Vereinsrecht wird im Fall von Regelungslücken im Hinblick auf fehlende Rechtsgrundsätze für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zurückgegriffen. Bspw. wird einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Notgeschäftsführer gemäß
7 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 24
8 Vgl. Schmidt, Gesellschaftrecht, S. 721
9 Vgl. Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 2/10.
10 Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 740 ff.
11 Vgl. Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 2/11
12 Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 741 ff.
13 Vgl. Abschnitt 2.3.2.2
14 Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 742 ff.
§ 29 Bürgerliches Gesetzbuch bestellt. Die im § 31 Bürgerliches Gesetzbuch geregelte Haftung des Vereins für seine Organe gilt ebenfalls für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung 15 .
2.3 Mögliche Vereinstypen
2.3.1 Der eingetragene Verein vs. der nicht eingetragene Verein
Anhand des Übergangs vom Vorverein zum rechtsfähigen Verein soll beispielhaft die Abgrenzung erläutert werden. Bei diesem Wechsel existieren zwei grundlegende Theorien. Zum einen die Identitätstheorie, welche die beiden Gesellschaften als identisch ansieht und den Vorverein als Durchgangsstation deklariert, welcher sowohl seine körperschaftliche Organisation, seine Zielsetzung hinsichtlich des Vereinszwecks, seinen Mitgliederbestand, sein Vermögen und seine Organe auf den rechtsfähigen Verein überträgt 16 . Identitätshindernd sind somit Änderungen hinsichtlich der Satzung, des Mitgliederbestands 17 oder der Zielsetzung des Vereins. Zum anderen dient die im GmbH - Recht vordringende Kontinui-tätstheorie, welche vom Untergang der Vorgesellschaft durch die Entstehung der juristischen Person ausgeht. Der eingetragene Verein tritt als Gesamtrechtsnachfolger für die Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft ein. Somit ist eine Änderung der Satzung oder des Mitgliederbestands nicht kontinuitätshindernd 18 .
Die Rechtsfähigkeit wird durch die Eintragung in das zuständige Vereinsregister bewirkt, wobei für die Eintragung folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Zunächst muss der Verein bereits gegründet sein. Eine weitere Voraussetzung liegt im Bestehen einer Satzung, in welcher Mindestinhalte enthalten sein müssen 19 . Der in der Satzung enthaltene Vereinszweck darf nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen und somit illegal sein. Nicht zuletzt muss die Eintragung, welche zur Rechtsfähigkeit führt, angemeldet werden. Die Vereinstypen unterscheiden sich lediglich durch die vorhandene Rechtspersönlichkeit, welche durch die Eintragung hergestellt wird 20 .
Um die Verwirklichung des satzungsmäßig festgelegten Ziels zu unterstützen und sicherzustellen, ist es für den Verein unerlässlich, seinen Vermögensbereich abgeschirmt und
15 Vgl. Hachenburg/Ulmer, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Rn. 64; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 23
16 Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 233 f.
17 Vgl. KG, JW (Zeitschrift) 1931, 545
18 Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 235
19 Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, Rn. 32 - 154
20 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 28
unabhängig von Gläubigern und Vereinsmitgliedern zu erhalten 21 . Rechtsfähigkeit bedeutet für den eingetragenen Verein, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, insbesondere die Grundbuchfähigkeit, die Parteifähigkeit in Prozessen und die Vermögensfähigkeit. Der eingetragene Verein hat auch das Recht auf einen eigenen Namen, sowie das Recht Verbindlichkeiten eingehen zu können. Er kann Gesellschafter, Aktionär, Mitglied oder Kommanditist der entsprechenden Gesellschaften werden und ist nach Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz Träger der Grundrechte. Darüber hinaus trägt der rechtsfähige Verein keine strafrechtliche Verantwortung, ist nicht rechtsfähig im Hinblick auf das Familienrecht und das Recht der Wohnsitzbegründung, jedoch trifft auf ihn das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu. Demgegenüber ist der eingetragene Verein Steuersubjekt. Die Rechtsfähigkeit kann der Verein durch Eintragung oder staatliche Verleihung erlangen 22 . Rechtssoziologisch besteht kein Unterschied, jedoch unterwirft der Gesetzgeber die nichtrechtsfähigen Vereine dem Gesellschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, währenddem die eingetragenen Vereine den Regeln des rechtsfähigen Vereins untergeordnet sind. Nach Märkle ist dieser Rechtszustand unbefriedigend und wird dem nichtrechtsfähigen Verein nicht gerecht. Die Praxis hat sich unter solchen Umständen bisher damit geholfen, dass sie die nicht passenden Bestimmungen ausdrücklich wegbedungen oder als stillschweigend wegbedungen angesehen und auf diese Weise Rechtswirkung erzielt hat 23 . Demgegenüber be-handelt das Steuerrecht beide Personenzusammenschlüsse gleich, was im Begriff der Gemeinnützigkeit zum Ausdruck kommt. Die summenmäßig den eingetragenen Vereinen überlegenen nichtrechtsfähigen Vereine setzen sich im Wesentlichen aus denen zusammen, welche die Rechtsfähigkeit nicht anstreben, diejenigen, die aufgrund mangelnder Voraussetzungen nicht rechtsfähig sein können und solchen, die einst rechtsfähig waren. Zu den nichtrechtsfähigen Vereinen gehören u.a. die Gewerkschaften, die Berufsverbände und politische Parteien 24 .
Die Vorschriften des § 54 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch werden von Rotthege als verfehlt verstanden, da der nichtrechtsfähige Verein ebenso wie der rechtsfähige Verein kör-
21 Vgl.Sauter, Der eingetragene Verein, Rn. 1; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn.
233 ff.
22 Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, Rn. 1 f.
23 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 24
24 Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 24 f.
Arbeit zitieren:
Dipl.-Betriebswirt (BA) Jörg Weiss, 2005, Die Gemeinnützigkeit der Vereine im Steuerrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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