Die Gemeinnützigkeit der Vereine im Steuerrecht


Diplomarbeit, 2005

61 Seiten, Note: 1,8


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Die Rechtfertigung der Themenstellung
1.2 Ziel und Verlauf der Arbeit

2 Allgemeines zum Verein
2.1 Der Begriff des Vereins
2.2 Die Abgrenzung des Vereins von den Gesellschaften
2.3 Mögliche Vereinstypen
2.3.1 Der eingetragene Verein vs. der nicht eingetragene Verein
2.3.2 Der wirtschaftliche Verein vs. der nichtwirtschaftliche Verein
2.3.2.1 Der Vereinszweck
2.3.2.2 Das Nebenzweckprivileg
2.4 Ausgewählte und besondere Erscheinungsformen des Vereins
2.4.1 Der Verband
2.4.3 Die Partei
2.4.4 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

3 Gemeinnützigkeit im Steuerrecht
3.1 Die Situation der gemeinnützigen Körperschaften
3.1.1 Geschichtlicher Abriss
3.1.2 Rechtfertigung der Gemeinnützigkeit
3.1.3 Folgen aus der Gemeinnützigkeit
3.1.3.1 Die Vorteile
3.1.3.2 Die Nachteile
3.1.4 Die wirtschaftliche Bedeutung
3.2 Begünstigte Organisationen
3.3 Gemeinnützige Zwecke
3.4 Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit
3.4.1 Allgemeinheit
3.4.2 Selbstlosigkeit
3.4.2.1 Grundsätzliches zur Selbstlosigkeit
3.4.2.2 Ausgesuchte Einzelfälle
3.4.2.3 Die Mittelverwendung
3.4.2.4 Die Anteile und Einlagen
3.4.2.5 Die Ausgaben und Vergütungen
3.4.2.6 Die Vermögensbindung
3.4.3 Ausschließlichkeit
3.4.4 Unmittelbarkeit
3.4.4.1 Grundsatz
3.4.4.2 Die Hilfspersonen
3.4.4.3 Die Dachverbände
3.4.4.4 Einzelfälle
3.5 Die An- und Aberkennung der Gemeinnützigkeit
3.5.1 Die Anerkennung
3.5.2 Die Aberkennung

4 Schlussbetrachtung

Anhang I: ABC gemeinnütziger Zwecke und Einrichtungen

Verwaltungsanweisungen

Rechtsprechungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

1.1 Die Rechtfertigung der Themenstellung

Ehrenamtlich in Vereinen oder deren Vorständen tätigen Vereinsmitgliedern fehlt es häufig an steuerrechtlichem Wissen, Erfahrungen und Routine in der Praxis. Sehr oft wird aufgrund eines hohen Maßes an Vorsicht oder einer begründeten Unsicherheit im Hinblick auf das Fehlen von Grundlagenwissen, eine Ungewissheit entfacht. Die daraus entstehende Angst der übervorsichtigen Vereinsmanager oder Kassenwarte, steuerliche Vorschriften zu missachten oder dem Verein Schaden zuzufügen, beschränkt häufig die Vereinstätigkeit so stark, dass sich das Vereinsleben auf ein Mindestmaß an Aktivität zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke zurückschraubt.

Andererseits sitzen in der Praxis aber auch vermeintliche ‚Steuerexperten’ in den Vereinsvorständen, welchen die Relevanz der Gemeinnützigkeit und die für den Verein schwerwiegenden Folgen der Aberkennung dieses Privilegs sowie der damit verbundenen steuerlichen Vergünstigungen nicht bewusst ist.

Aufgrund dieser Tatsachen soll das Thema bzw. die Lösung dieses Problems ein integraler Bestandteil der Abhandlung. Es besteht die Möglichkeit der Bekämpfung von Ungewissheiten, Ängsten und Unsicherheiten, aber auch der Eindämmung der Unterschätzung der steuerlichen Auswirkungen sowie der überbewerteten Sicherheit hinsichtlich der Gemeinnützigkeit.

1.2 Ziel und Verlauf der Arbeit

Die Intention dieser Arbeit ist es dem Leser Impulse zur steuerlichen Behandlung gemeinnütziger Vereine und den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit an die Hand zu geben.

Im Zweiten Kapitel sind praxisrelevante zivilrechtliche Vorbemerkungen zum Verein festgehalten, welche sich von der Einordnung und Abgrenzung der Vereine bis hin zur Gemeinnützigkeit erstrecken. Im anschließenden Dritten Abschnitt wird auf die Gemeinnützigkeit im Vereinsrecht als Schwerpunkt der Arbeit näher eingegangen. Die Arbeit wird mit der Schlussbetrachtung abgerundet.

2 Allgemeines zum Verein

2.1 Der Begriff des Vereins

Das Bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet keine Definition des Begriffs Verein[1], jedoch sind nach herrschender Meinung zwei grundlegende Merkmale vereinstypisch.

Zunächst beruht der Verein auf einer körperschaftlichen Verfassung, was sich durch das Vorhandensein von Organen, einer Satzung, der Führung eines Gesamtnamens in einem einheitlichen Ganzen nach innen und außen widerspiegelt. Nicht zuletzt zeichnet sich der Verein durch die Unabhängigkeit von einzelnen Mitgliedern aus[2]. Ferner dient der körperschaftlich organisierte Zusammenschluss von Personen der Verfolgung eines gemeinschaftlichen Ziels. Der Zusammenschluss wird durch einen Vorstand vertreten, wobei sich die Beschlussfassung der Angehörigen des Vereins grundsätzlich nach der Stimmenmehrheit richtet[3]. Nach Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes wird allen Deutschen das Recht gewährt Vereine und Gesellschaften zu bilden. Diese Vereinsfreiheit wird nur durch das Verbot der Gründung von Vereinigungen beschränkt, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft, verfassungswidrig ist oder dem Gedanken der Völkerverständigung entgegensteht[4]. Weiterführende Regelungen ergeben sich aus dem Vereinsgesetz sowie den §§ 21 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

In der Literatur und im Gesetz wird häufig der Begriff des Vereins als bekannt vorausgesetzt.[5]

2.2 Die Abgrenzung des Vereins von den Gesellschaften

Rein rechtlich betrachtet sind die Möglichkeiten des Zusammenschlusses von Bürgern zu Vereinigungen vielseitig. Ist der Zweck der Vereinigung im Hinblick auf die Gesellschaft mehr auf die beteiligten Personen gerichtet, so ist gesetzlich eine Personengesellschaft damit verbunden. Im Fall der Verselbständigung der Gemeinschaft ist der Verein die naheliegendste Form den unter bereits beschriebenen Voraussetzungen des Punktes 2.1[6]. Die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen Vereinen und Gesellschaften liegt in der Notwendigkeit der wiederkehrenden Prüfung von nichtrechtsfähigen Vereinen[7] in verschiedenen Fällen. Diese Schwierigkeit besteht im Recht der rechtsfähigen Vereine nicht. Der rechtsfähige Verein ist seiner Struktur nach eine Körperschaft und im Hinblick auf seine Rechtssubjektivität eine juristische Person[8].

Eine Personenvereinigung ist entweder eine Körperschaft wie der Verein oder eine Gesellschaft, was bei Regelungslücken von besonderer Bedeutung ist, denn danach richtet sich die Anwendung des Gesellschaftsrechts oder des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches[9]. Schmidt spricht von einem ‚Unbehagen der Abgrenzung zwischen Vereinen und Gesellschaften’[10] und stellt eine Diskrepanz zwischen einer gesuchten begrifflichen und einer tatsächlich vorhandenen typologischen Unterscheidung fest, während bei Hueck/Windbichler[11] die Unterscheidung vor allem in der mitgliedschaftlichen Bindung und der organisatorischen Struktur zu sehen ist. Schmidt verfährt nach drei Abgrenzungsmerkmalen, wobei das Erste auf dem Rechtsformzwang beruht und die anderen beiden an typologische Merkmale anknüpfen[12]. Ein von einem auf Dauer angelegten nicht rechtsfähigen Verband betriebenes Unternehmen führt zum Vorliegen einer Gesellschaft, nicht eines Vereins. Lediglich im Rahmen des Nebenzweckprivilegs[13] können Ausnahmen in Betracht kommen. Die zweite Abgrenzungsregel wird von der körperschaftlichen Organisation im Hinblick auf eine große Mitgliederzahl, eine vereinsmäßige Satzung, eine Fremdorganisation, die Mehrheitsentscheidung in der Mitgliedsversammlung, freier Eintritt und Austritt sowie das Auftreten unter einem Vereinsnamen umspannt. Im Zweifel nicht eindeutig zu entscheidende Fälle werden von der dritten Regel eingeschlossen und umfassen die so genannten Mischformen der Organisationen, welche im Raum zwischen den Vereinen und Gesellschaften liegen. Solche Fälle müssen individuell entschieden werden[14].

Auf das gegenwärtige Vereinsrecht wird im Fall von Regelungslücken im Hinblick auf fehlende Rechtsgrundsätze für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zurückgegriffen. Bspw. wird einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Notgeschäftsführer gemäß §29 Bürgerliches Gesetzbuch bestellt. Die im §31 Bürgerliches Gesetzbuch geregelte Haftung des Vereins für seine Organe gilt ebenfalls für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung[15].

2.3 Mögliche Vereinstypen

2.3.1 Der eingetragene Verein vs. der nicht eingetragene Verein

Anhand des Übergangs vom Vorverein zum rechtsfähigen Verein soll beispielhaft die Abgrenzung erläutert werden. Bei diesem Wechsel existieren zwei grundlegende Theorien. Zum einen die Identitätstheorie, welche die beiden Gesellschaften als identisch ansieht und den Vorverein als Durchgangsstation deklariert, welcher sowohl seine körperschaftliche Organisation, seine Zielsetzung hinsichtlich des Vereinszwecks, seinen Mitgliederbestand, sein Vermögen und seine Organe auf den rechtsfähigen Verein überträgt[16]. Identitätshindernd sind somit Änderungen hinsichtlich der Satzung, des Mitgliederbestands[17] oder der Zielsetzung des Vereins. Zum anderen dient die im GmbH – Recht vordringende Kontinuitätstheorie, welche vom Untergang der Vorgesellschaft durch die Entstehung der juristischen Person ausgeht. Der eingetragene Verein tritt als Gesamtrechtsnachfolger für die Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft ein. Somit ist eine Änderung der Satzung oder des Mitgliederbestands nicht kontinuitätshindernd[18].

Die Rechtsfähigkeit wird durch die Eintragung in das zuständige Vereinsregister bewirkt, wobei für die Eintragung folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Zunächst muss der Verein bereits gegründet sein. Eine weitere Voraussetzung liegt im Bestehen einer Satzung, in welcher Mindestinhalte enthalten sein müssen[19]. Der in der Satzung enthaltene Vereinszweck darf nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen und somit illegal sein. Nicht zuletzt muss die Eintragung, welche zur Rechtsfähigkeit führt, angemeldet werden. Die Vereinstypen unterscheiden sich lediglich durch die vorhandene Rechtspersönlichkeit, welche durch die Eintragung hergestellt wird[20].

Um die Verwirklichung des satzungsmäßig festgelegten Ziels zu unterstützen und sicherzustellen, ist es für den Verein unerlässlich, seinen Vermögensbereich abgeschirmt und unabhängig von Gläubigern und Vereinsmitgliedern zu erhalten[21]. Rechtsfähigkeit bedeutet für den eingetragenen Verein, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, insbesondere die Grundbuchfähigkeit, die Parteifähigkeit in Prozessen und die Vermögensfähigkeit. Der eingetragene Verein hat auch das Recht auf einen eigenen Namen, sowie das Recht Verbindlichkeiten eingehen zu können. Er kann Gesellschafter, Aktionär, Mitglied oder Kommanditist der entsprechenden Gesellschaften werden und ist nach Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz Träger der Grundrechte. Darüber hinaus trägt der rechtsfähige Verein keine strafrechtliche Verantwortung, ist nicht rechtsfähig im Hinblick auf das Familienrecht und das Recht der Wohnsitzbegründung, jedoch trifft auf ihn das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu. Demgegenüber ist der eingetragene Verein Steuersubjekt. Die Rechtsfähigkeit kann der Verein durch Eintragung oder staatliche Verleihung erlangen[22]. Rechtssoziologisch besteht kein Unterschied, jedoch unterwirft der Gesetzgeber die nichtrechtsfähigen Vereine dem Gesellschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, währenddem die eingetragenen Vereine den Regeln des rechtsfähigen Vereins untergeordnet sind. Nach Märkle ist dieser Rechtszustand unbefriedigend und wird dem nichtrechtsfähigen Verein nicht gerecht. Die Praxis hat sich unter solchen Umständen bisher damit geholfen, dass sie die nicht passenden Bestimmungen ausdrücklich wegbedungen oder als stillschweigend wegbedungen angesehen und auf diese Weise Rechtswirkung erzielt hat[23]. Demgegenüber behandelt das Steuerrecht beide Personenzusammenschlüsse gleich, was im Begriff der Gemeinnützigkeit zum Ausdruck kommt. Die summenmäßig den eingetragenen Vereinen überlegenen nichtrechtsfähigen Vereine setzen sich im Wesentlichen aus denen zusammen, welche die Rechtsfähigkeit nicht anstreben, diejenigen, die aufgrund mangelnder Voraussetzungen nicht rechtsfähig sein können und solchen, die einst rechtsfähig waren. Zu den nichtrechtsfähigen Vereinen gehören u.a. die Gewerkschaften, die Berufsverbände und politische Parteien[24].

Die Vorschriften des § 54 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch werden von Rotthege als verfehlt verstanden, da der nichtrechtsfähige Verein ebenso wie der rechtsfähige Verein körperschaftlich organisiert ist und sich dadurch eindeutig von der Personengesellschaft unterscheidet[25].

2.3.2 Der wirtschaftliche Verein vs. der nichtwirtschaftliche Verein

Wirtschaftliche Vereine betätigen sich gemäß ihrer Satzung vorwiegend entgeltlich nach Außen, wodurch sie den satzungsmäßigen Zweck zu erreichen versuchen[26].

Wird der ideale Hauptzweck nur durch die Verfolgung eines Geschäftsbetriebs erreicht oder ist der Selbstzweck des Vereins nicht seine geschäftsmäßige wirtschaftliche Tätigkeit oder wird durch den Verein kein wirtschaftlicher Vorteil für den Verein oder seine Mitglieder erzielt, kann nicht von einem wirtschaftlichen Verein gesprochen werden[27]. Der Idealverein strebt somit gemäß seiner Satzung ein nicht wirtschaftliches Ziel an, beispielsweise Vereine ohne Geschäftsbetrieb oder Vereine, welche einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Erfüllung eines Nebenzwecks oder des Hauptzwecks unterhalten[28].

2.3.2.1 Der Vereinszweck

Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit ist dem wirtschaftlichen sowie dem Idealverein gemein, den Vereinszweck in der Satzung festzuhalten. Diese Angabe wird als oberster Leitsatz oder auch als Lebensgesetz des Vereins angesehen, welche ohne die Zustimmung aller Mitglieder nicht geändert werden kann. Der Vereinszweck besitzt somit eine fundamentale Bedeutung für das Vereinsleben und kennzeichnet das Wesen sowie die Individualität des Vereins[29]. Durch den Zweck werden Grundlagen des Vereins aber auch dessen Grenzen manifestiert. Dem Vereinszweck entgegenstehende Beschlüsse seiner Organe sind als unwirksam anzusehen[30]. Die Rechte der Mitglieder, aber auch deren Pflichten, hängen maßgebend vom Vereinszweck ab, von welchem jedoch diejenigen Mittel zu unterscheiden sind, welche zur Erreichung des Zwecks dienen. Diese, die Vereinstätigkeit umschreibenden Mittel, sind mit dem Unternehmensgegenstand der Kapitalgesellschaften gleichzusetzen und werden in der Satzung häufig als Aufgaben bezeichnet. Die Abgrenzung dieser Begriffe ist bei der Verifizierung der Einordnung eines Vereins in die wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Betätigung notwendig. Hierbei kommt es sowohl auf den satzungsmäßigen Zweck eines Vereins als auch auf die Vereinstätigkeit an. Ein nichtwirtschaftlicher Verein muss, abhängig von seiner Einordnung in entsprechende Vereinsklassen gem. den §§ 21, 22 Bürgerliches Gesetzbuch, einen „idealen“ Zweck wählen, was aber nach Ansicht von Reichert auch zur Verschleierung der wirtschaftlichen Betätigung ausgenutzt werden kann[31]. Die Zuordnung in eine der beiden Klassen wird nach der allgemeinen Rechtsprechung auf Grundlage der von Karsten Schmidt entwickelten Thesen vorgenommen. Insbesondere der Begriff „vereinsmäßig strukturierte Mitunternehmerschaft“ prägt diese Thesen, wonach die Eintragungsfähigkeit eines Vereins weniger von der Zielsetzung in der Satzung abhängt, sondern von der Betätigung des Vereins im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und dem daraus resultierenden Verhältnis der wirtschaftlichen zur nichtwirtschaftlichen Leistung[32]. Um eine Verschleierung der wahren unternehmerischen Betätigung des Vereins durch die Angabe mehrerer ideeller Vereinszwecke zu vermeiden, kann der nach § 21 Bürgerliches Gesetzbuch bezeichnete Zweck nur der Gegenstand der Vereinstätigkeit sein[33]. Bei Nichtangabe des Vereinszwecks muss die Anmeldung zum Vereinsregister gemäß § 60 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch zurückgewiesen werden[34].

Die Differenzierung ist auf das Vorhandensein eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abzustellen, weniger auf den ideellen oder wirtschaftlichen Zweck des Vereins[35].

2.3.2.2 Das Nebenzweckprivileg

Jedoch ist an dieser Stelle fraglich, inwieweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur zur Erfüllung eines Nebenzweckes unterhalten wird. Die tolerante Vernachlässigung des Grundsatzes, jede unternehmerische Tätigkeit als wirtschaftliche Betätigung einzustufen, verlangt gewisse Voraussetzungen[36]. Die unternehmerische Tätigkeit muss im Gegensatz zur ideellen Betätigung eine untergeordnete Rolle spielen, so dass das Nebenzweckprivileg – auch als Nebentätigkeitsprivileg bezeichnet – eine Eintragung eines nichtwirtschaftlichen Vereins in das Vereinsregister ermöglichen kann. Neben dieser Voraussetzung muss die unternehmerische Tätigkeit die ideelle Tätigkeit ergänzen, wobei die unternehmerische Tätigkeit ein noch objektives und sinnvolles Mittel der Förderung des Vereinszwecks sein sollte. Angesichts der Betätigung von Sportvereinen, insbesondere Fußballvereinen, durch Spielertransfers, Ablösesummen, Werbeverträge sowie den Umsätzen durch den Verkauf von Fanartikeln, besteht die Notwendigkeit eines strengen Maßstabs im Hinblick auf die Prüfung sowie Einhaltung obiger Voraussetzungen. Jedoch wird in Anlehnung an das Steuerrecht, welches die Förderung bezahlten und unbezahlten Sports in gleichem Maß für die Gemeinnützigkeit unschädlich sieht, die Zweifelhaftigkeit des greifenden Nebentätigkeitsprivilegs ausgeräumt. Somit wird eine gewisse Willkür anderen Vereinen gegenüber erzeugt, bei denen sich in ähnlicher Weise ideelle und wirtschaftliche Zielsetzungen verneinen[37].

Ein gemäß § 1 HGB als Kaufmann agierendes Vereinsunternehmen gibt berechtigten Anlass zur Überprüfung der Toleranzgrenze des Nebenzweckprivilegs[38].

2.4 Ausgewählte und besondere Erscheinungsformen des Vereins

2.4.1 Der Verband

Die Worte Verband und Verein haben herkunfts- und wortgeschichtlich die gleiche Bedeutung, wobei heute jedoch eine Vielzahl verschiedener Deutungen und Meinungen verwendet werden. Der Verbandsbegriff kann einerseits zur Beschreibung von Unternehmen oder Unternehmensverbänden, die sich in der Rechtsform der BGB – Gesellschaft in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengefunden haben, genutzt werden[39].

Das Albrecht Staatslexikon definiert den Verband als ein Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen im Hinblick auf die politische, ökonomische, ökologische, soziale oder kulturelle Einflussnahme, ohne die Bereitschaft der Mitglieder zur unmittelbaren Verantwortung im Willensbildungsprozess[40]. Andererseits wird ein Verband mit einer nicht unerheblichen organisatorischen Größe in Verbindung gebracht[41]. Dies läuft jedoch der Gesetzessprache zu wider, da auch relativ flach organisierte Vereinbarungen als Verbände bezeichnet werden können. Im Gegensatz dazu wird in Art. 164 EGBGB für die Genossenschaft das Synonym Verband benutzt. Auch Großvereine erfüllen die Verbandskriterien, werden jedoch meist aus traditionellen Gründen unter anderen Bezeichnungen, wie „Club“ geführt[42]. Bekanntestes Beispiel hierfür ist der Allgemeine Deutsche Automobil – Club. Der Zusammenschluss mehrerer steuerbegünstigter Vereine zu einem Dachverband hat die Folge, dass dieser auch als den begünstigten Zwecken unmittelbar dienend angesehen wird[43]. Auch dann, wenn der Verband nicht selbst oder unmittelbar begünstigte Zwecke verfolgt, sondern nur die Interessen der Mitglieder, d.h. der angeschlossenen Vereine, vertritt[44].

2.4.3 Die Partei

Laut § 2 PartG nennt man dauernde oder auf eine bestimmte Zeit angelegte Vereinigungen von Bürgern im Hinblick auf die Einflussnahme der politischen Willensbildung im Bereich des Bundes oder der Länder oder der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag, politische Parteien.

Voraussetzung dafür ist, dass nach dem Gesamtbild der realen Verhältnisse, welche mit dem Umfang und der Festigkeit ihrer Organisation, der Zahl der Mitglieder sowie dem öffentlichen Auftreten im Wesentlichen beschrieben ist, eine Ernsthaftigkeit der Partei zu erkennen ist.

Ebenso wie bei den Koalitionen[45] und dem allgemeinen Vereinsbegriff ist auch die Partei vom Mitgliederwechsel unabhängig, trägt nach Außen einen Gesamtnamen und hat als Basis eine körperschaftliche Verfassung. Eine Partei muss sich aus natürlichen Personen zusammensetzen und so gegliedert sein, dass eine Mitgliedschaft sowohl in der Grundorganisation, den Gebietsverbänden und in der Gesamtpartei besteht[46]. Bei einer vorrangigen erwerbswirtschaftlichen Zweckbetätigung oder einer satzungskonformen idealen Zweckbetätigung der Vereinigung, kann nicht mehr von einer Partei ausgegangen werden, wobei die Verfolgung eines diesbezüglichen Nebenzwecks unschädlich ist. Allein die außerparlamentarische Beteiligung am politischen Prozess ist ungenügend, vielmehr die Beteiligung an Wahlen stellt ein verfassungsrelevantes und unverzichtbares Element des Parteienbegriffs dar.[47] Es ist somit für die Partei unerlässlich zumindest in einigen Wahlkreisen Kandidaten zur Wahl aufzustellen, wobei der Erfolg des Kandidaten keine Berücksichtigung findet. Die Intention einer Vereinigung, Partei sein zu wollen, reicht laut Bundesverfassungsgericht nicht aus, um den Parteienstatus zu erlangen[48].

2.4.4 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Die Freiheit zum Zusammenschluss zu Religionsgemeinschaften besteht gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 2 Weimarer Reichsverfassung. Die Weltanschauungsgemeinschaften sind gem. Art. 137 Abs. 7 Weimarer Reichsverfassung den Religionsgemeinschaften gleichgestellt. Die „Kirchen“ sind die christlichen Religionsgemeinschaften bzw. deren organisierte Gestalten. Sie unterscheiden sich durch ihre Gliederung und finden Gemeinsamkeiten in ihrer Berufung auf den Willen Gottes und der Bibel als grundlegende Offenbarung, so dass den Kirchen die Verkündung des Evangeliums sowie die Spende der Sakramente als zentrale Aufgaben zukommen. Die Kirchen sind, durch ihre Unterscheidung in Amtsträger und Laien, insbesondere von sektenartigen kleineren Religionsgemeinschaften abzugrenzen, bei welchen die ethischen Normen nur für Angehörige der Religionsgemeinschaften gelten[49]. Die Kirchen können gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung den Status öffentlich rechtlicher Körperschaften erhalten, so dass sie sich von den übrigen Religionsgemeinschaften abheben und somit die oft vermischten Begrifflichkeiten „Kirche“ und „Religionsgemeinschaften“ per Gesetz getrennt werden können, wobei es aber für die Erfüllung der Aufgaben der Religionsgemeinschaft nicht auf deren Rechtsform ankommt. Religionsgemeinschaften sind in Deutschland in der Regel eingetragene oder nichtrechtsfähige Vereine[50].

Kirchen und Religionsgemeinschaften setzen sich nicht nur die partielle Pflege des religiösen Lebens ihrer Mitmenschen zum Ziel, was voraussetzt, dass der Zweck der Vereinigung gerade die Erreichung dessen zum Ziel hat. Religionsgemeinschaften können auch Abspaltungen von Kirchen oder größeren Religionsbekenntnissen sein, wobei häufig die Abspaltungen als Sekten angesehen werden[51]. Neben den Kirchen an sich werden auch Vereinigungen den Religionsgemeinschaften zugerechnet, welche im kirchlichen Auftrag agieren und in folgenden Bereichen satzungsmäßig tätig sind:

Betriebe von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Missionswerken und Entwicklungshilfeorganisationen u.a.[52].

Weltanschauungsgemeinschaften werden nach dem Paritätsgrundsatz den Religionsgemeinschaften gleichgestellt[53]. Die Mitglieder dieser Personenvereinigungen vertreten gemeinsame Auffassungen hinsichtlich Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens, wobei dies im Gegensatz zur Religion über einen beweisbaren und rationalen Ansatz erklärt oder zu erklären versucht wird. Die Weltanschauungen können bei diesen Erklärungsversuchen sowohl areligiöse, religionsfeindliche oder religionsfreie Ansätze beinhalten[54].

3 Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

3.1 Die Situation der gemeinnützigen Körperschaften

3.1.1 Geschichtlicher Abriss

In den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts findet man die ersten gesetzlichen Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit in Einzelsteuergesetzen bzw. Verordnungen, die jedoch inhaltlich weitgehend übereinstimmten[55]. Zusammengefasst wurden diese Bestimmungen noch vor dem zweiten Weltkrieg in § 17 des Steueranpassungsgesetzes[56], die damit den allgemeinen Teil des Gemeinnützigkeitsrechts regelten. 1941 erging hierzu die Gemeinnützigkeitsverordnung[57]. Diese 1953 rechtsstaatlichen Gesichtspunkten angepasste Verordnung[58] galt bis zum Inkrafttreten der AO 1977 und wurde zwischenzeitlich nur geringfügig[59] geändert. Je nach Einstellung des einzelnen Finanzamts bestanden zwischen der tatsächlichen Sachbehandlung und der Rechtslage, die sich nach den gesetzlichen Vorschriften ergab, nicht unerhebliche Differenzen vor der Einführung der AO 1977[60]. Nach der Neufassung der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit in der AO1977 änderte sich diese Situation. Offensichtlich prüften die Finanzämter die Voraussetzungen für die Anerkennung gemeinnütziger Organisationen genauer als früher. Nicht zuletzt sorgte die Umwegfinanzierung der Parteien über gemeinnützige Organisationen für erhöhte Aufmerksamkeit[61].

Eine generelle Wende im Gemeinnützigkeitsrecht schien sich 1988 mit der Vorlage des Gutachtens der unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts[62] anzubahnen. Der Gesetzgeber folgte jedoch unter dem massiven Druck der Lobby den Reformvorschlägen im Wesentlichen nicht, sondern erweiterte sogar im sog. Vereinsförderungsgesetz den Katalog der gemeinnützigen Zwecke[63]. Dies wiederum führte zu zahlreichen bis heute andauernden Kontroversen in der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften.

Im Wesentlichen wurden mit Wirkung ab 2000 die formellen Mängel des Spendenrechts, welche schon die Sachverständigenkommission gerügt hatte, beseitigt. Die nach § 10 b EStG begünstigten Zwecke wurden in den §§ 48 ff. EStDV neu gefasst und insbesondere das sog. Durchlaufspendenverfahren abgeschafft. Verblieben ist allerdings der inhaltliche Fehler mangelnder parlamentarischer Einflussnahme auf die Formulierung der spendenbegünstigten Zwecke, da die Anlage 7 EStR 1999 nur durch die Anlage zu § 48 EStDV, d.h. durch eine Verordnung des BMF, ersetzt wurde[64].

Zuletzt wurde durch das Gesetz zur Änderung der AO und anderer Gesetze vom 21.7.2004[65] wurde § 58 Nr. 1 AO geändert. Danach ist die Steuerbegünstigung eines Fördervereins nicht mehr davon abhängig, ob sich der von ihm geförderte Betrieb eine gemeinnützige Satzung gibt.

3.1.2 Rechtfertigung der Gemeinnützigkeit

Die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Steuervorteile werden damit gerechtfertigt, dass die gemeinnützigen Körperschaften Aufgaben übernehmen, die eigentlich im Bereich der Daseinsvorsorge vom Staat zu erfüllen wären[66]. Um diese Entlastungen für den Staat zu honorieren und zu unterstützen verzichtet der Staat freiwillig auf Steuereinnahmen und wird somit dem Subsidiaritätsprinzip gerecht[67]. Die betreffenden Tätigkeiten sind in einer Art Katalog gesetzlich in der AO festgeschrieben. An diesen durch das Gesetz festgelegten Grenzen wird nur allzu häufig versucht zu rütteln, was sich besonders im sportlichen Bereich, welcher nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO gemeinnützigen Zwecken dient, bemerkbar macht, denn hier finden sich Gegner der Verschiebung der Grenze hin zu freizeitlichen Aktivitäten wieder, welche dann auf einer Stufe mit der staatstragenden Betätigung der Sportvereine und Verbände stehen würden[68].

3.1.3 Folgen aus der Gemeinnützigkeit

Durch die Befreiungstatbestände in den Einzelsteuergesetzen und durch das Spendenrecht stehen im Allgemeinen die steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit im Vordergrund der Betrachtung. Allerdings dürfen die strikten Vorschriften etwa der Mittelverwendung nicht verkannt werden, da sie auch Nachteile bringen können, die in neuerer Zeit vor allem im Sportbereich erkennbar sind.

3.1.3.1 Die Vorteile

Die Vorteile der Gemeinnützigkeit erstrecken sich im Wesentlichen auf die mit ihr verbundenen Steuervergünstigungen in fast allen relevanten Steuergesetzen, wie dem Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Grundsteuer-, Erbschaftsteuer- und Umsatzsteuergesetz, aber auch dem Rennwett- und Lotteriegesetz. Die Befreiungstatbestände der Einzelsteuergesetze stimmen im Wesentlichen überein. Hierfür ist der allgemeine Teil des Gemeinnützigkeitsrechts in der AO der Ansatzpunkt.

Direkte Steuervorteile bestehen, solange kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, des Weiteren bestehen Vergünstigungen bei der Erbschaft- und Grundsteuer[69]. Letztlich gilt für Umsätze des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung der begünstigte Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG. Neben den direkten Steuervorteilen bestehen auch mittelbare Vergünstigungen, so der mögliche Spendenabzug[70], welcher beim Spender vorzunehmen ist. Darüber hinaus können Übungsleiter die sog. Übungsleiterpauschale[71] als Steuervergünstigung in Anspruch nehmen[72].

3.1.3.2 Die Nachteile

Zahlreiche Beschränkungen oder Komplikationen im Hinblick auf das anzuwendende Recht stellen die wesentlichen Nachteile der Gemeinnützigkeit dar. Dass diese Materie im Gegensatz zum kaufmännischen Bereich nicht zur Routine der Steuerberater gehört, diese zudem noch mit ehrenamtlichen Organträgern zu tun haben, denen neben fehlender Kompetenz oft auch das Problembewusstsein der steuerlichen Situation – etwa bei Verlust der Gemeinnützigkeit – abgeht, verstärkt die Komplikationen. Dies belegt die Anzahl der in jüngster Zeit erlassenen Urteile und Verwaltungsanweisungen durch den BFH bzw. die Oberfinanzdirektionen, was wiederum die Schwierigkeit und Brisanz der Thematik darstellt.

Die strikte Festlegung auf bestimmte Zwecke in den §§ 52 ff. AO schränkt schon ein. Die ungenaue, praktisch aber oft entscheidende Grenze zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist zu beachten, was Entscheidungsfindung unter rein ökonomischen Aspekten erschwert. Ebenso die eingeschränkte Mittelverwendung sowie die Selbstlosigkeit an sich hemmen die Entscheidungsfindung eines Vereins im Gegensatz zu kaufmännischen Unternehmen. Aber auch die Tatsache der Festlegung der vom Verein satzungsmäßig verfolgten Zwecke benachteiligt die Vereine stark gegenüber rein kaufmännisch geführten Unternehmen.

Diese Nachteile werden derzeit besonders in den Grenzbereichen des Sports zum reinen Kommerzbetrieb transparent. Große Sportveranstaltungen setzen an Stelle des Ehrenamts bezahltes, professionelles Management voraus und die Summen, die hierfür sowie für Sportanlagen und Professionals zu bewegen sind – man denke nur an die Ablösesummen im Profifußball oder die Kosten der Sportanlagen -, sind selbst mit den angepassten Regelungen der §§ 52 ff. AO kaum noch zu realisieren[73].

3.1.4 Die wirtschaftliche Bedeutung

Die wirtschaftliche Bedeutung der Gemeinnützigkeit ist kaum zu quantifizieren. Selbst Franz kommt bei seiner gründlichen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Gemeinnützigkeit als „Multisteuervergünstigung“ vom Subventionseffekt her nicht bezifferbar ist[74]. Er weist darauf hin, dass neben den direkten auch indirekte Förderbestimmungen bestehen, die weit über die steuergesetzlichen hinausgehen. Zu den direkten Förderwirkungen zählt er die Steuerentlastung bzw. –befreiung bestimmter Einkünfte bei der Körperschaft-, Gewerbeertrag-, sowie Grundsteuer und ergänzt sie um die Bewertungsfreiheit für Krankenhäuser[75]. Nicht nur die steuerliche Kostenentlastung betrifft danach die Ermäßigung bzw. Befreiung von der Umsatzsteuer sowie die Vergünstigungsvorschriften beim Vorsteuerabzug[76], die Befreiung von der Lotteriesteuer, die Einkommensteuerbefreiung von Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter und nebenberufliche Pfleger[77], die Einkommen-steuerbefreiung der Stipendien gemeinnütziger Körperschaften beim Empfänger[78] sowie die Befreiung von der Vergnügungssteuer, die länderrechtlich geregelt ist.

[...]


[1] Vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, S. 1

[2] Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandswesens, Rn. 1ff.

[3] Vgl. Wallenhorst in Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Kap. A Rz.1

[4] Vgl. Wallenhorst in Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Kap. A Rz.2

[5] Vgl. Rotthege, Firmen und Vereine, S. 194

[6] Vgl. DATEV, Abrechnung der Vereine, S. 8

[7] Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 24

[8] Vgl. Schmidt, Gesellschaftrecht, S. 721

[9] Vgl. Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 2/10.

[10] Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 740 ff.

[11] Vgl. Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 2/11

[12] Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 741 ff.

[13] Vgl. Abschnitt 2.3.2.2

[14] Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 742 ff.

[15] Vgl. Hachenburg/Ulmer, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Rn. 64; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 23

[16] Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 233 f.

[17] Vgl. KG, JW (Zeitschrift) 1931, 545

[18] Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 235

[19] Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, Rn. 32 - 154

[20] Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 28

[21] Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, Rn. 1; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 233 ff.

[22] Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, Rn. 1 f.

[23] Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 24

[24] Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 24 f.

[25] Vgl. Rotthege, Firmen und Vereine, S. 210

[26] Vgl. RGZ 154, 343

[27] Eyles, NJW 1996, S. 1994 ff.; Schad, Rpfleger 1998, S. 185 f.; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 27 ff.

[28] Vgl. Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S. 23

[29] Vgl. RGZ 119, 184

[30] Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, Rn. 42

[31] Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 100, 399 ff.

[32] Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, Rn. 42

[33] Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 100

[34] Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, Rn. 42

[35] Vgl. BayObLG, Rpfleger 1977, 20; OLG Oldenburg, Rpfleger 1976, 12; BayObLG, Rpfleger 1978, 249; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1979, 269; BayObLG, Rpfleger 1985, 495

[36] Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 132 ff.

[37] Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, Rn. 47

[38] Vgl. Steinbeck/Menk, NJW 1998, 2169 f.

[39] Vgl. Art. 164 EGBGB

[40] Vgl. Albrecht Staatslexikon, Bd. 8, §1 Abs. 1 Satz 1, 4; kritisch hierzu Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 2757

[41] Vgl. BayObLG, DB 1974, 1857

[42] Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 2757

[43] Vgl. Wallenhorst in Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, C Rz. 53

[44] Vgl. Luger, StWa 1995, S. 161

[45] Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 2846

[46] Vgl. Seifert, Bundeswahlrecht, S. 199

[47] Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 2876

[48] Vgl. zu weiteren Voraussetzungen der Rechtsmäßigkeit einer Partei § 2 PartG

[49] Vgl. Duden – Lexikon in 3 Bänden, Bd. 2, 1983, S. 1006 f.

[50] Vgl. BVerwG, NJW 1984, 989

[51] Vgl. BVerwG, NJW 1991, 1770 - 1773

[52] Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 2949

[53] Vgl. hierzu Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 und 7 WRV

[54] Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 2950 ff.

[55] Vgl. Wallenhorst in Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Kap. C Rz. 8

[56] StAnpG v. 16.10.1934 RGBl. 1934 I, S. 925

[57] GemVO v. 16.12.1941 RStBl. 1941 S. 937

[58] GemVO v. 24.12.1953 BGBl. 1953 I S. 1592

[59] StAnpG v. 18.8.1969 BGBl. 1969 I S. 1211

[60] Vgl. Wallenhorst in Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Kap. C Rz. 8

[61] Vgl. Nehm, FR 1985, S. 612, und Nehm, FR 1986, S. 13

[62] Herrnkind, DStZ 1988, S. 547, 581

[63] Vgl. Wallenhorst in Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Kap. C Rz. 10; ebenso Lang, FR 1990, S. 353

[64] Vgl. Hüttemann, in: Handelsblatt v. 10.8.1999, Kardinalfehler des Spendenrechts

[65] BGBl. 2004 I S. 1753

[66] Vgl. Tipke/Kruse, Vor § 51 AO Anm. 4; Vgl. Hardorp, BB 1986, S. 2341

[67] Vgl. Jütting/van Bentmen/Oshege, Vereine als sozialer Reichtum, S. 11 ff.

[68] Vgl. Wallenhorst in Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Kap. C Rz. 36

[69] Vgl. Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, Rz. 46

[70] § 10 b EStG; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG

[71] Sie ist in § 3 Nr. 26 EStG auf 1.848 € festgelegt.

[72] Vgl. Wallenhorst in Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Kap. C Rz. 14 - 16

[73] Vgl. Wallenhorst in Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Kap. C Rz. 17 - 19

[74] Vgl. Franz, Grundlagen der Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften bei wirtschaftlicher Betätigung, S. 25 ff.

[75] § 116 BewG aF

[76] Pauschalierung in § 23a und Befreiung in § 4 a UStG

[77] Die Übungsleiterpauschale ist in § 3 Nr. 26 EStG auf 1.848 € festgelegt.

[78] §Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Stipendien in § 3 Nr. 44 EStG

Ende der Leseprobe aus 61 Seiten

Details

Titel
Die Gemeinnützigkeit der Vereine im Steuerrecht
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen
Note
1,8
Autor
Jahr
2005
Seiten
61
Katalognummer
V45082
ISBN (eBook)
9783638425537
ISBN (Buch)
9783638750516
Dateigröße
627 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Gemeinnützigkeit, Vereine, Steuerrecht
Arbeit zitieren
Dipl.-Betriebswirt (BA) Jörg Weiss (Autor:in), 2005, Die Gemeinnützigkeit der Vereine im Steuerrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45082

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