Der „Geleitfall“ Johannes Hus
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung. 3
2. Allgemeines zum Geleit 4
3. Die Vorgeschichte des „Geleitfalls“ 6
4. Der „Geleitfall“ des Johannes Hus. 8
4.1. Die Versprechungen Sigmunds. 8
4.2. Inhalt des Geleitbriefs 9
4.3 Versprechen gehalten? 10
4.4. Geleitbruch? 11
5. Fazit. 15
6. Literaturverzeichnis 16
2
1. Einleitung
Im Rahmen dieser Hausarbeit werde ich der bereits von vielen (Rechts)-historikern diskutierten Frage n achgehen, ob bei der Verhaftung, der anschließenden Verurteilung und der Vollstreckung der Strafe an Johannes Hus im Rahmen des Konstanzer Konzil 1 ein Geleitbruch vorlag. Ausdrücklich betonen will ich an dieser Stelle, dass die Frage, ob der Prozess begründet war, ob er fair ablief und ob die Verurteilung zum Tod durch Verbrennen rechtens war, außer Acht gelassen wird. Kurz die Frage, ob Hus ein Häretiker war oder nicht soll nicht Gegenstand dieser Arbeit sein.
Im Folgenden werde ich die Vorgehensweise innerhalb dieser Arbeit vorstellen: Der erste Abschnitt der Arbeit besteht aus eine r allgemeine n Einführ ung in die Geleitsthematik. Im Anschluss daran wird im zweiten Kapitel, zum besseren Verständnis, kurz das Leben und das Wirken des Johannes Hus skizziert. Im folgenden Kapitel, der den Hauptteil dieser Arbeit darstellt, we nde ich mich dem eigentlichen Thema dieser Arbeit dem „Geleitfall“ des Johannes Hus zu. Dabei werde ich zuerst die mündlichen Versprechungen darstellen, die Sig-mund 2 Hus vor der eigentlichen Ausstellung des Geleitbriefs gegeben hat. Im Anschluss daran wird dann der Inhalt des Geleitbriefes vorgestellt. Darauf folgend werde ich zuerst beurteilen, ob Sigmund seine Versprechungen gegenüber Hus gehalten hat. Dies kann allerdings nicht formaljuristisch überprüft werden, da diese Versprechungen nicht schriftlich fixiert wurden und nur rekonstruierbar sind. Nachkommend werde ich auf Grundlage des Geleitbriefs, der die einzige Rechtsgrundalge darstellt, abwägen, ob rechtlich gesehen ein Geleitbruch vorlag oder ein solcher Bruch nicht gegeben war. Zum Abschluss der Arbeit werde ich ein Fazit ziehen und einen Ausblick auf die weitere Entwicklung geben.
1 Auf dem Konstanzer Konzil von 1414 ging es zum ersten um die Lösung des seit 1378
bestehenden Kirchenschismas, zum zweiten um Kirchenreformen und drittens um die
Ketzerfrage. Im dritten Teil wurde unter anderem auch der Fall des Johannes Hus verhandelt.
2 Sigmund, auch Sigismund, (1368-1437), Römischer König (seit 1411) und Kaiser des Heiligen
Römischen Reiches (1433-1437), König von Ungarn (1387-1437) und Böhmen (1419/1436-
1437).
3
2. Allgemeines zum Geleit
Der allgemeine Wortsinn von Geleit ist, das was wir heute unter „begleiten“ verstehen. Diese Bedeutung hat sich jedoch immer mehr ausgeweitet und sich teilweise bis zur Unkenntlichkeit verändert. 3 Die verschieden Formen des Geleits entstanden im Mittelalter. Das Geleitsrecht (ius conductus, ius conducendi), also das Recht Geleit zu gewähren, gehörte zu den Regalien. 4 Der Charakter des Geleits wurde dabei vor allem durch den Zweck, dem es dienen sollte, festgelegt. Daneben bestimmten aber auch unter anderem die Stellung des Geleitgebers und des Geleitempfängers, Verschiedenheit des Zeit und Raumes, auf die sich die Wirksamkeit erstreckte und die Gestalt der Mittel durch die es bewirkt wird, die Form des Geleits. 5 Demgemäß wird das Geleit rechtlich bedeutsam durch die Zuordnung des Zwecks zu dem es dienen soll und der für die Rechtsgemeinschaft von Belang ist. Der Hauptzweck des Geleits besteht im Schutz von Personen und ihres Besitzes vo r Angriffen verschiedenster Art. Daneben kann Geleit auch der Ehrung und der Versorgung des Geleitempfängers dienen. 6
Die häufigste Form des Geleits im Mittelalter bestand im Recht, vor allem reisenden Kaufleuten, sicheres Geleit gegen Gewalttätigkeiten, Beraubung oder Behinderung zu gewähren und dafür Geleitsgelder zu empfangen. Diese Form des Geleits bezeichnet man als Schutzgeleit.
Des Weiteren gab es noch die Form des Heeresgeleits, das dem Zweck diente, einem Heer sicheren Durchmarsch durch fremdes Gebiet zu sichern. Beim Beförderungs- oder Passgeleit wurden hoch stehenden Persönlichkeiten für Staatsreisen Geleitsleute, Unterhalt und Unterkunft zur Verfügung gestellt. Außerdem gab es dem Empfänger Schutz und Ehrung.
3 Wiederkehr, Georg Robert: Das freie Geleit und seine Erscheinungsformen in der
Eidgenossenschaft des Spätmittelalters: ein Beitrag zu Theorie und Geschichte eines
Rechtsbegriffs. Zürich 1976, S. 1f. ( im Folgenden: Wiederkehr (1976): Geleit)
4 Regalien (von lateinisch regalis, „dem König zukommend”), Bezeichnung für die vom König
stammenden Rechte im Mittelalter. Die seit den Frankenherrschern den Königen vorbehaltenen
Hoheitsrechte umfassten die Verfügung über hohe Ämter und Würden (u. a. Herzogs-,
Markgrafen- und Grafentitel), über das Reichsgut, die Gerichtsbarkeit und über finanziell
nutzbare Rechte (u. a. Zölle, Steuern, Münzprägung, Marktrecht). Der König konnte diese
Regalien zur Nutzung vergeben; die Inhaber der Regalien hatten dafür auch einige mit den
Rechten verbundene Pflichten zu erfüllen.
5 Koehler, B.: Geleit. In: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte (1971) Band 1.
Berlin 1971. Sp. 1483f. (im Folgenden: Koehler (1971): Geleit)
6 Wiederrkehr (1976): Geleit, S. 2
4
Das Zollgeleit diente im Besonderen der Sicherung des Handelverkehrs und zudem der Sicherung von Reisenden überhaupt.
Das Marktgeleit, das kein Geleit im eigentlichen Wortsinn darstellt, schützte alle Personen außer Übeltäter, die sich an einem bestimmten Ort, beispielsweise an einem Markt, aufhielten oder sich auf dem Weg dort hin befanden. 7 Schließlich gab es noch das so genannte freie Geleit, das im Fall von Johannes Hus von Belang ist. Diese Form des Geleits entwickelte sich aus dem obrigkeitsstaatlichen Schutz des Angeschuldigten gegen die Privatrache durch den direkt Geschädigten. Die Form des freien Geleits, war seit dem 12. Jahrhundert in den nordischen und den niederländischen Rechten üblich und ging spätestens im 14. Jahrhundert in das deutsche Strafverfahren über. Bis in das 16. Jahrhundert sicherte das freie Geleit nicht nur den Beschuldigten, sondern auch den Verurteilten. Wer freies Geleit besaß, hatte vom Richter die Garantie, dass er ungefährdet zu seinem Asyl oder seinem Wohnsitz zurückkehren durfte, auch wenn er seine Unschuld nicht beweisen konnte und daher der Urteilsspruch negativ für ihn ausfiel. 8 Auf Grund dessen und weil es vor Privatrache schützte, förderte das freie Geleit die Bereitschaft des Beschuldigten sich vor Gericht zu begeben. Dieses persönliche Erscheinen des Beklagten vor Gericht macht dann auch die Wichtigkeit des sicheren Geleits aus. 9 Erste Versuche, die verschiedenen Geleitfälle zu ordnen, sind allerdings erst im 16. Jahrhundert, vor allem von den Amtschreibern, unternommen worden. Diese Schreieber legten. um ihre Arbeit fehlerlos bewerkstelligen zu können. Formularbücher an, in denen die verschiedenen Geleitarten zur besseren Unterscheidung nebeneinander gestellt wurden. 10
Bis dahin führte die hier dargestellte Ausdehnung des Geleitbegriffs auf die verschiedensten Anwendungsgebiete dazu, dass durch die Tatsache, dass diese verschiedenen Schutzarten alle gleich benannt wurden, sie oft als einheitliches Rechtsgebilde aufgefasst und angewandt wurden. So kam es zu einer Vermischung der eigentlich klar voneinander zu trennenden Schutzbereiche. Daher herrschte lange Zeit Unklarheit über den Inhalt des Geleitbegriffes. Auf Grund
7 Koehler (1971): Geleit, Sp. 1484ff.
8 Mettgenberg, Dr. Wolfgang: Freies Geleit und Exterritorialität. In: Völkerrechtsfragen Heft 27.
Berlin 1929
9 Mittermaier, C. J. A., Das Deutsche Strafverfahren, Erster Teil. Heidelberg 1845 4 , S. 491
10 Wiederkehr (1976): Geleit, S. 13f.
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Arbeit zitieren:
Lars Reutter, 2004, Der Geleitsfall des Johannes Hus, München, GRIN Verlag GmbH
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