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GLIEDERUNG
Vorbemerkung
I. Begriffs(ver)formungen: Blutschande und Inzest, Gesetz und Tabu
I.1 Von der Blutschande zum Inzest
I.1.1 Contumelia sanguinis
I.1.2 Ausdehnung des Inzestverbots ab dem 11. Jahrhundert
I. 2 Vom Gesetz zum Tabu: Inzest als Naturgesetz und natürliches Begehren
II. Vom Missbrauch der Inzestualisierung
II.1 Inzest als wissenschaftliche Tatsache
II.2 Inzest als „volksdeutsches“ Problem
II.2.1 Missbrauch als Regel
II.2.2 Missbrauch als Berechnung
III. Genetische und psychologische Ansätze der 50er und 60er Jahre
III.1 Inzest bei Kriegsheimkehrern als psychologisches Problem
III.2 Erbgenetische Fragestellung und Diagnostik
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Vorbemerkung
Im Folgenden möchte ich einen Einblick in die Geschichte des Begriffs „Inzest“ als Teil öffentlicher Diskurse geben. Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass es hier nicht darum geht, das Problem des Inzests oder des sexuellen Missbrauchs inhaltlich selbst darzustellen oder zu erörtern. Es geht mir einzig und allein darum, festzustellen, in welcher Weise Inzest und sein Vorläufer, die „Blutschande“ öffentlich behandelt wurden; welche Institutionen und institutionellen Mächte sich mit dem Thema befassten und welche Fragen bzw. Schwerpunkte sie dabei in den Vordergrund stellten.
I. Begriffs(ver)formungen: Blutschande und Inzest im Mittelalter
In diesem Abschnitt werde ich in groben Zügen darstellen, welche Umdeutungen der Inzest-Begriff innerhalb der Herausbildung einer europäisch-christlichen Kulturgemeinschaft erfahren hat. Die Entwicklung, lässt sich insgesamt als Umdeutung des Inzest von einer profanen Blutschande zu einer entheiligenden Befleckung verstehen. Unter I.2 werde ich dann skizzieren, wie im 19. Jahrhundert aus einer als gemeinschaftsbildend geltenden Inzest-Gesetzgebung ein Tabu wurde, wobei man einerseits weiter von Ablehnung gegenüber der Vorstellung des Inzests geprägt war, andererseits aber nun von einem latent vorhandenen Wunsch ausging, der sich in einer bestimmten Trieb-Energie äußerte. Mich interessiert hier also die Geschichtlichkeit eines Begriffes, der wie ein Pendel zwischen Kultur und Natur, zwischen Natur und Historie hin und her schwingt.
I.1 Von der Blutschande zum Inzest
Das deutsche Wort „Blutschande“, der begriffliche Vorläufer von „Inzest“, wurde erstmalig von Luther verwendet und ist vermutlich aus der Übersetzung des lateinischen „contumelia sanguinis“ entstanden. 1
1
Vgl. den entsprechenden Artikel in: Lexikon des Mittelalters.
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I.1.1 Contumelia sanguinis
„Contumelia“ bezeichnet eine Misshandlung, einen Stoß, eine Beschimpfung, Beleidigung oder Schändung. „Sanguis“ ist die lateinische Bezeichnung für Blut, das im Mittelalter als Sitz des Lebens und als Träger von Temperament und Rasse gedacht wurde.
Das Verbot der Blutschande, des Ehebündnisses zwischen Verwandten gehörte zu den ersten Gesetzen, „ die nach Unterwerfung und Bekehrung von christlichen Herrschern erlassen“ wurde. Die auf „Ausweitung der Ehehindernisse gerichtete Rechtspolitik der Kirche [...] richtete sich in erster Linie gegen die eheliche Verbindung Verschwägerter.“ 2 Obwohl keine eindeutige Antwort auf die Frage gegeben werden konnte, ob Blutschande gegen ein natürliches Gesetz verstoße, wurde von klerikaler Seite überwiegend betont, dass es sich um ein göttliches Gesetz handle, mit dem eine Art natürlicher Schamhaftigkeit einhergehe. Mit der Debatte über das Inzestverbot griff die Kirche in einen bis dahin von örtlichen Brauchtümern und profanen Verwandtschaftsregelungen geregelten Bereich ein; hatte bis dahin das Verbot der Blutschande den Sinn, einerseits die einzelnen Mitglieder einer Gemeinschaft über die engen Grenzen der Familie hinaus in die Sippschaft einzubinden, so galt doch andererseits das Endogamiegebot - also die Verheiratung innerhalb der Sippschaft - als Abgrenzung gegen allzu fremde Einflüsse.
Lt. Goody erhielt das Heiratsverbot im 4.Jahrhundert erstmalig eine zentrale Bedeutung für den europäischen Raum, in einer Zeit also, in der die Kirche als Schützerin und Versorgerin sich verstärkt der institutionellen Hilfeleistung zuwandte und bestimmte Bereiche der familialen Versorgung wie Alten-, Kranken-, Armenpflege übernahm - was eine Lockerung verwandtschaftlicher Beziehungen zumindest ermöglichte. 3 Aber auch die weltlichen Mächte zeigten Interesse an der Familie: bereits unter Trajan gab es Stiftungen zur Versorgung bedürftiger Kinder u n d Gesetze, die über die elterliche Autorität wachten und Bestimmungen zum Wohl des Kindes treffen sollten. „Familienpolitik“ war also schon früh ein Bereich, dem sich sowohl Kirche als auch Staat zuwandten. Zur Zeit des Augustinus begann die christliche Auffassung vom zur Ehe notwendigen Konsensus der gleich berechtigten Ehepartner zu greifen. Laut Goody ist die I dee des Konsens bezeichnend für die christlich-spiritualisierte
5
Eheauffassung: die Paare sollten einander in geschwisterlicher Liebe zugetan sein. Konsens aber kann nur aufgrund persönlicher Zustimmung erzielt werden; die Vorstellung vom Paar, das einander in gegenseitiger Liebe akzeptiert, hebt damit die Bedeutung der weitläufigeren Familienbande, der „Verschwörung“ unter Verwandten auf und bewirkt eine Schwächung elterlicher Autorität.
Adel und Bauerntum bestanden allerdings noch lange auf der von den leiblichen Vätern arrangierten Heirat, die an Besitzstand und örtlichem Brauch ausgerichtet war. Soweit die Gefühle der Brautleute überhaupt Berücksichtigung fanden, gab man der Ansicht Ausdruck, dass eine Ehe, die auf Liebes-Konsens beruhe, viel eher bedroht sei, in ein Hass-Verhältnis umzuschlagen, als eine, die klarsachlicher und herkunftsgemäßer Regelung entsprach.
Während man also standesgemäß heiraten sollte, blieb der Inzest unter allzu engen Verwandten doch verboten. Die Strafe, die nach römischem Recht darauf stand, lässt sich allerdings nicht klar erfassen, da die Inzest- Tat immer in Verbindung mit anderen Taten angeklagt wurde. Nach sächsischem Recht wurde der Inzest in direkter auf- und absteigender Linie mit dem Tode bestraft.
I.1.2 Ausdehnung des Inzest-Verbots ab dem 11. Jahrhundert
Im 11. Jahrhundert wurde das bestehende Inzest-Verbot bis in den 7. Verwandtschaftsgrad hinein ausgedehnt. 1065 belegten zwei Konzilien die „Ketzerei der Blutschänder“ mit dem Kirchenbann. Die Ausweitung betraf auc h die Schwager- und spirituelle Verwandtschaft (Tauf-/Firmpaten), sodass es großen Gruppen von Menschen unmögliche wurde, einen am selben Ort wohnenden „legitimen“ Heiratspartner zu finden. In der Begründung des Gesetzes, das in dieser Strenge bisher lediglich für die Töchter und Söhne Israels gegolten hatte 4 , berief man sich vor allem auf folgende Argumente:
a) moralisch sollte verhindert werden, dass die Heirat Nahestehender Achtung und natürliches Schamgefühl verletze;
b) sozial sollte verhindert werden, das sich allzu geschlossene Gemeinschaften herausbildeten;
3
vgl. Goody, J.: Die Entwicklung von Ehe und Familie in Europa.
4 Levinson schrieb dazu in „Ethik der Religionen“, S. 13: „Auf nichts in der ganzen Tora konnten die Menschen so schwer verzichten, wie auf die Inzestbeziehungen und Sexualverbote. Es heißt, daß sie sich gegen dieses Vorschriften sperrten und klagten.“
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c) physiologisch sollten die Gefährdung der Fruchtbarkeit der Mutter und der Gesundheit des Kindes verhindert werden.
Thomas von Aquin führte in der Summa Theologica aus, dass dort, wo zu der natürlichen Zuneigung noch der Geschlechtstrieb trete, ein übergroßer Antrieb der Begierde entstehe, der zu Wollust und Verweichlichung führen könne. Durch eine solche gesteigerte Fleischeslust aber werde die Ehe als Sakrament gefährdet. 5 Die „Inzestualisierung“ verwandtschaftlicher Verhältnisse wurde somit Teil einer sich umkehrenden Familien- und Ehepolitik der Kirche, die sich laut Goody und Duby auf der Basis sich verschärfender Machtkämpfe zwischen kirchlichen und weltlichen Machthabern vollzog. 6 Bis zur Reform i m 11. Jahrhundert hatte sich das Kirchenwesen innerhalb des weltlichen Reiches ausgedehnt. Ab der Mitte des
11. Jahrhunderts wurde der Klerus als ein vom weltlichen unterschiedener Stand mit Rechten und Privilegien und der Jurisdiktion über geistliche Ange legenheiten ausgestattet. Die Eheschließung aber war zunächst ein von der Kirche verpönter weltlicher Akt. Herzstück der Eheverträge war den „Weltlichen“ die Familienehre
- nicht der Konsens oder die Gottesliebe. Der Segen des Vaters, nicht der des Priesters, war ehestiftend. In den Verantwortungsbereich des Vaters fiel es, die Mädchen in frühem Alter unter die Haube zu bringen. Ihre unangetastete Jungfräulichkeit galt dabei als Garant, dass sie keine unerwünschten Kinder, sprich Erben, ins Haus bringen würden. Aus kirchlicher Sicht war die Eheschließung hingegen nur das kleinere Übel gegenüber einer frei umherschweifenden Lust. Die Unzucht sollte - wenn man sie schon nicht ganz verhindern konnte - geläutert werden. Die Ehe als Sakrament zu verkünden, bedeutete, zur Fleischeslust innerhalb dieser Verbindung anzuregen, um sie zu begrenzen.
Zur Kontrolle ehelicher Praktiken bot das Inzest-Verbot einen hervorragenden Durchlass. Seine Ausweitung sowie die Verwirrung über die Zählweise (germanisch oder römisch) ha tten zur Folge, dass sich ein Großteil der Verheirateten als Sünder brandmarken ließ. Die Ehe war nun zwar Ort der erlaubten Lust, aber man konnte nicht mehr sicher sein, dass die eingegangene
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Thomas von Aquin: Summa Theologica, 2a 2ae, 154.9
6 vgl.: Goody, J.: Die Entwicklung von Ehe und Familie in Europa. Und: Duby, G.: Die Frau ohne Stimme. Liebe und Ehe im Mittelalter.
Arbeit zitieren:
Sabine Walther-Vuskans, 1994, Inzest als Begriff eines historischen (Macht-)Diskurses, München, GRIN Verlag GmbH
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