Der Begriff der „libertas“ in der Römischen Republik:
I. „libertini“, Klientel und die Frage nach dem Begriff der „libertas“ in der späten Römischen Republik S. 5
II. Der römische Begriff der „libertas“ und seine Prägung über die Gesamtzeit der Republik S.7
III. „libertini“ und Klientel: ähnliche Konzepte eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses? S.10
IV. Die neuzeitliche Idee der Freiheit, die defensive Betrachtung von „libertas“ im republikanischen Rom und die Parallelen zweier Phänomene S.17
V. Literaturverzeichnis S.19
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I. Libertini, Klientel und die Frage nach dem Begriff der „libertas“ in der späten Römischen Republik
Freiheit - ein schon für die Neuzeit schwierig zu definierender Begriff, der in sich selbst schon allerlei Tücken birgt, selbst wenn man sich auf die Begrifflichkeiten seit der Französischen Revolution beschränkt. Welcher Prägung gibt man den Vorrang? Dem Begriff der Freiheit, wie ihn zu genannter Zeit die Franzosen verstanden, derjenigen Freiheit wie ihn die Burschenschaften 1848 auffassten oder vielleicht doch dem stark kapitalistisch geprägten Freiheitsbegriff, wie er zuweilen in der Handels- und Wirtschaftsgeschichte Anwendung findet 1 ? Erkennbar wird bereits an diesen drei ergänzbaren Beispielen, dass man auch den heutigen Begriff der Freiheit aus einer Vielzahl von Perspektiven wahrnehmen muß, so dass sich auch in der Neuzeit nicht der alleinige Begriff finden lässt, der alle Auffassungen einrahmt.
Aus diesem Grund sind Projektionen unseres Bildes von dem, was der Inhalt von Freiheit ist, auf noch weiter zurückliegende Epochen im Mindesten fragwürdig, meist sogar fehlleitend 2 . Während bei den neuzeitlichen Begriffen zumindest die Gemeinsamkeit eines idealistischen Unterbaus, also einer abstrakten Begründung für das Konzept der „Freiheit“, besteht, ist selbst dies bei einer Übertragung auf die weitere Vergangenheit in Frage zu stellen. Um den allgemeinen Charakter des Freiheitsbegriffes, der „libertas“, in der Römischen Republik zu erfassen, wird sich der erste Hauptteil dieser Arbeit mit der Klärung befassen, welche Sicht die republikanischen Römer auf das Wesen der „libertas“ hatten. Hierbei wird mit der durchgängigen Verwendung der Bezeichnung „libertas“ der Zweck verfolgt, bereits semantisch eine klare Trennung von den neuzeitlichen Vorstellungen über die Freiheit vorzunehmen.
Im weiteren Verlauf der Arbeit wird dann der Frage nachgegangen, inwieweit sich dieses Konzept der „libertas“ in den realen, gesellschaftlichen Verhältnissen der römischen Republik widerspiegelt. Um Aussagen auf eine gesicherte Basis stellen zu können, wird sich im zweiten Hauptteil dieses Textes der Betrachtungszeitraum im wesentlichen auf die Späte Republik einengen 3 . Es bietet sich an, die Untersuchungen zur gesellschaftlichen Relevanz von „libertas“ zunächst an einer Gruppe von Menschen
1 Die Freiheit, wie sie Ferdinand Lasalle (1825-1864) im Wort vom „Nachtwächterstaat“ karikierte.
2 Bleicken, Jochen: Staatliche Ordnung und Freiheit in der Römischen Republik (Frankfurter Althistorische Studien, FAS, Heft 6; herausg. v. Jochen Bleicken / Helga Gesche), Kallmünz Opf. 1972; S.10-12; oder auch: Brunt, Peter Astbury: The Fall of the Roman Republic. And related essays, Oxford 1988; S. 238-308.
3 Obwohl einige Autoren eine relative Konstanz des Begriffes „libertas“ von den frühen Anfängen bis zum Ende der Republik vertreten: z.B. Bleicken: Staatliche Ordnung; S. 81ff.
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zu beginnen, die sich an der Schwelle zwischen sklavischer Unfreiheit und „libertas“ befanden: den Freigelassenen (einzeln: „liberti“; diese Menschengruppe als Gesamtheit: „libertini“). Die Regelungen in ihrem Verhältnis zu ihrem Patron, ihre Verpflichtungen („obsequium“ und „operae“) und ihre Rechte, sowie ihre soziale Stellung gegenüber der römischen Gesellschaft geben durch ihre Rezeption in antiken Texten Auskunft über Wert- oder Geringschätzung von „libertas“ in der Republik. Vor allem aber auch darüber, ob die Römer die Freigelassenen als frei im Sinne des genannten Begriffes betrachteten. Als Kontrast zu dem Verpflichtungsverhältnis zwischen Freigelassenem und Patron wird ferner auf die Beziehungen zwischen Patron und seinen Klienten („clientes“) hingewiesen. Hieran soll überprüft werden, wie und ob der Status beider Gruppen in den im vorigen Absatz genannten vier Bereichen verglichen werden kann, und ob es sich bei den Verpflichtungen um sehr ähnliche Konzepte sozialer Abhängigkeit 4 handelt.
Ferner soll Klarheit in der Kernfrage geschaffen werden, als wie frei im Sinne der „libertas“ sowohl Klientel, als auch Libertini in der Republik betrachtet werden können. Schlussendlich werden die erarbeiten Ergebnisse zusammengefasst und ein Versuch unternommen, ein Fazit zu der Bedeutung von „libertas“ in Bezug auf die Klienten und Freigelassenen zu finden. Dort wird aufgegriffen, ob und wie die beiden Gruppen von ähnlichem wirtschaftlichen, politischen und sozialen Handlungsspielraum waren.
Die grundsätzlichen Schwierigkeiten - neben den themenspezifischen - bei der Befassung mit einer antiken Zeitphase wie derjenigen der Römischen Republik, wie sie für jegliche Fragestellung der historischen Forschung an diese Epoche gelten, seien abschließend erwähnt. Zunächst erfahren wir über die diskutierten Zusammenhänge durchweg nur von Autoren, die meist aus späteren Zeiten und mit dem zeitgenössischen Blick dieser auf die Vergangenheit zurückblicken. Dabei ist nicht nur von Bedeutung, wie sich ihr eigener Zeitgeist in den Texten wiedergibt oder wie ihre persönliche Intention für diese Überlieferungen war, auch die Tatsache, dass es sich im Löwenanteil der Schriftsteller um Menschen aus gehobenen Gesellschaftsschichten handelt, lässt die Unterrepräsentierung der breiten Masse und ihrer Wahrnehmungen der Zeiten deutlich werden 5 . Auch ist bisweilen nicht zu klären, ob die Schriftzeugnisse sich auf dem Autoren vorliegende Texte oder mündlich tradierte Überlieferungen beziehen. Dieser Umstände sei man sich bei der Lektüre dieser Arbeit bewusst.
4 Wobei hier eindeutig die beiderseitige Abhängigkeit der Parteien gemeint ist; auch der Patron hatte Verpflichtungen zu erfüllen und benötigte seine Gefolgschaft für politischen Einfluß.
5 Brunt: Fall of Republic; S.282f.
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II. Der römische Begriff der „libertas“ und seine Prägung über die Gesamtzeit der Republik
(1) Schwierigkeiten im Prozess der Begriffsfindung
Neben den in der Einleitung bereits skizzierten Gefahren der Übertragung von Inhalten des neuzeitlichen, idealistischen Freiheitsbegriffes auf vergangene Epochen sorgen noch andere Faktoren für Probleme in der Erarbeitung der Bedeutung von „libertas“ in der römischen Republik.
In der Antike selbst existierte eine Vielzahl von Auffassungen, welche Bedeutung die „libertas“ hatte 6 . So legten auch Griechen und Römer unterschiedliche Inhalte in ihre Freiheitsbegriffe „eleutheria“ und „libertas“ 7 . Das griechische Konzept trug die Bedeutung in sich, dass ein Mann das Recht habe, zu leben, wie es ihm beliebt 8 . Dies war eine Auffassung, die sich die Römer nicht zu eigen machen konnten, sie schon eher belustigte 9 .
Gerade weil es keinen homogenen Begriff von „libertas“ gibt, ist es sehr bedauerlich, dass kaum Überlieferungen über die Auffassungen der „gemeinen Männer“ zu finden sind, die nicht durch Sichtweise und Feder von Repräsentanten höherer, römischer Gesellschaftsschichten entstanden sind. Bei einer scheinbar sehr großen Vielfalt an Betrachtungsweisen schon in der Antike ist die notgedrungene Auslassung der breiten Mittel- und Unterschichten, bzw. der Blick auf sie durch die Augen der Oberschichten von großem Nachteil für die Verbindlichkeit von allgemeinen Aussagen über „libertas“. Daher schreiben manche wissenschaftliche Autoren von dem „libertas“ - Begriff der Patrizier und der Nobilität als der „senatorischen Freiheit“ 10 .
Auch ist den römischen Schreibern aufgrund der engen Bindung der „libertas“ an Schlüsselereignisse der Vergangenheit ein Großteil ihrer Freiheit nicht bewusst, da diese Bereiche erst mit unserem heutigen Begriff von Freiheit eingefasst werden. Allerdings gehören Errungenschaften wie Freizügigkeit (freier Wohnsitzwechsel), Freiheit der Meinung, der Lehre und des Glaubens, der Schutz von Privatsphäre, freie Veräußerlichkeit des Eigentums und ähnliches bereits zur Zeit der römischen Republik zur Realität, als Teil von „libertas“ sahen die Römer diese jedoch nicht. Natürlich aber
6 Finley, Moses I.: Die antike Wirtschaft, durchges. u. erw. Aufl., München 1993 3 ; S.22f. Brunt, Peter Astbury: Social Conflicts in the Roman Republic, London 1971; S.93f.
7 Bleicken, Jochen: LEX PUBLICA. Gesetz und Recht in der römischen Republik, Berlin 1975; S.411f.
8 Brunt: Fall of Republic; S. 283.
9 Ebd.; S. 295, 305.
10 Ebd.; S. 327-220; Bleicken, Jochen: Die Verfassung der Römischen Republik. Grundlagen und Entwicklung, völl. überarb. und erw. Auflage, Paderborn 1995 7 ; S. 142; Bleicken: Staatliche Ordnung; S. 15f.
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Arbeit zitieren:
Nico Nolden, 2004, Der Begriff der libertas in der Römischen Republik Über die Vergleichbarkeit von Freigelassenen und Klienten, München, GRIN Verlag GmbH
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