INHALTSVERZEICHNIS i
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Entstehung und Funktion des Gesetzes 1
2.1 Umweltinformationsrichtlinie vom 7. Juni 1990 2
2.2 Umweltinformationsgesetz vom 8. Juli 1994 3
2.2.1 Kritik 4
2.2.2
Anderung des UIGs 4
2.3
Ubereinkommen von Aarhus vom 25. Juni 1998 5
2.4 Umweltinformationsrichtlinie vom 28. Januar 2003 7
2.5 Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 8
3 Auswirkungen 10
4 Aktuelle Datenbanken 13
4.1 Umweltdatenkatalog 13
4.2 Umweltinformationsnetz Deutschland gein 13
4.3 Umweltbundesamt 13
4.4 Europ aisches Schadstoffemissionsregister EPER 14
4.5 Zusammenfassung 14
5 Perspektiven und Fazit 15
1 EINLEITUNG 1
1 Einleitung
Das Umweltinformationsgesetz (UIG) als solches ist eine kleine Revolution in deutschen Amtsstuben. Zum ersten mal erm¨ oglicht es B¨ urgerinnen und B¨ urgern ein Recht auf Informationen einzufordern, ohne dass diese Gr¨ unde vorweisen m¨ ussten. Das bis dahin geltende Prinzip, dass ein B¨ urger einen Antrag auf In-formationszugang begr¨ unden muss, wird hier umgekehrt und die Beh¨ orde dazu verpflichtet die Ablehnung eines Antrags zu begr¨ unden. Die vorliegende Arbeit gibt einen Einblick in das UIG. Dabei wird zun¨ achst auf die Entstehung, Funktion und Ziele des Gesetzes eingegangen, z.B. welche Voraussetzungen n¨ otig waren und aus welchen Gr¨ unden es entstand. Ebenfalls werden die erwarteten und die tats¨ achlichen Auswirkungen des UIGs anhand einer Untersuchung von Markus Schmillen[4] vorgestellt. Den Abschluss bildet ein Ausblick in die Zukunft und die m¨ oglichen Perspektiven, die das Gesetz bietet.
2 Entstehung und Funktion des Gesetzes
Die Wurzeln des UIG liegen in den Aktionsprogrammen f¨ ur den Umweltschutz
von der Europ¨ aischen Gemeinschaft
1
und in dem ” gang zu Informationen, die ¨ Offentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Uumweltangelegenheiten“, der sogenannten Aarhus-Konvention[6]. Aufgrund der Aktionsprogramme erließ am 7. Juni 1990 der Rat der Europ¨ aischen Union eine Richtlinie ¨ uber den freien Zugang zu Infor-
uber die Umwelt 2 , die sogenannte Umweltinformationsrichtlinie (UIR). mationen ¨
Basierend auf der UIR entstand sp¨ ater das UIG. Im nachfolgenden werden die einzelnen Gegebenheiten, die zum aktuellen UIG gef¨ uhrt haben, chronologisch vorgestellt und er¨ ortert.
1 z.B.: viertes Aktionsprogramm f¨ ur den Umweltschutz, Abl. EG Nr.C 70 vom 18.3.1987, S. 3
2 Richtlinie 90/313/EWG, ABl. EG Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 S. 56
2 ENTSTEHUNG UND FUNKTION DES GESETZES 2
2.1 Umweltinformationsrichtlinie vom 7. Juni 1990
Ziel der UIR ist die Verbesserung des Umweltschutzes durch Herausgabe, Ver¨ offentlichung und Verbreitung von Informationen ¨ uber die Umwelt, welche
bei Beh¨ orden vorhanden sind. Die Richtlinie legt dabei die Voraussetzungen fest, unter denen diese Informationen zug¨ anglich gemacht werden sollen. So verpflichtet die UIR alle Mitgliedsstaaten mittels regelm¨ aßigen Zustandsberichten die ¨ Offentlichkeit ¨ uber den Zustand der Umwelt im jeweiligen Staat zu
informieren (Art. 7 UIR). Dadurch soll eine aktive Informationspolitik angeregt und gef¨ ordert werden. Zu den Informationen ¨ uber die Umwelt z¨ ahlen neben den in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form gespeicherten Daten ¨ uber den Zustand der Gew¨ asser, der Luft,
des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der nat¨ urlichen Lebensr¨ aume auch Informationen ¨ uber T¨ atigkeiten und Maßnahmen, die den Zustand der Umwelt beeintr¨ achtigen oder beeintr¨ achtigen k¨ onnen und T¨ atigkeiten, Maßnahmen und Programme zum Schutz der Umwelt (Art. 2a UIR).
Unter dem Begriff Beh¨ orde sind all jene Institutionen zu verstehen, die Teile der ¨ offentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sind und Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen und ¨ uber Umweltinformationen verf¨ ugen (Art. 2b UIR).
Die Beh¨ orden sind dazu verpflichtet die Umweltinformationen auf Antrag einer nat¨ urlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines besonderen Interesses zur Verf¨ ugung zu stellen. Dabei soll die Herausgabe der Daten die Regel, das Verweigern der Daten die Ausnahme bilden. Ausnahmen gelten z.B. nur, wenn die Herausgabe der Informationen z.B. die Landessicherheit beeintr¨ achtigt oder aber dadurch Gesch¨ afts- und Betriebsgeheimnisse preisgegeben werden. Wenn ein Antrag abgelehnt wird so ist dem Antragsteller der Grund der Ablehnung mitzuteilen. Der Antragsteller hat dar¨ uber hinaus die M¨ oglichkeit, die Ablehnung anzufechten.
Die Idee dahinter ist, dass B¨ urgerinnen und B¨ urger mit freiem Zugang zu umweltrelevanten Daten den Umweltschutz in die ¨ offentliche Diskussion tragen und
2 ENTSTEHUNG UND FUNKTION DES GESETZES 3
somit f¨ ordern. B¨ urgerinnen und B¨ urger soll somit eine Mitverantwortung f¨ ur den Umweltschutz auferlegt werden.
Ebenso sollen die unterschiedlichen Zug¨ ange zu umweltbezogenen Informationen in den einzelnen Mitgliedsstaaten gleichgestellt werden, damit allen B¨ urgern der Gemeinschaft das gleiche Zugangsrecht gew¨ ahrleistet werden kann und nicht unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen entstehen. Die Mitgliedstaaten m¨ ussen die Richtlinie bis zum 31. Dezember 1992 in nationales Recht umsetzen (Art. 9 Abs. 1 UIR).
Bis zum 31. Dezember 1996 haben die Mitgliedsstaaten Zeit der Kommission einen Bericht ¨ uber die Erfahrung mit der UIR vorlegen, so dass auf Basis dieser Berichte etwaige ¨ Anderungsvorschl¨ age erarbeitet werden k¨ onnen (Art. 8 UIR).
2.2 Umweltinformationsgesetz vom 8. Juli 1994
Die UIR wurde in Deutschland nur z¨ ogerlich umgesetzt. Erst am 8. Juli 1994 trat ein Gesetz in Kraft, welches die UIR in nationales Recht umsetzte, das sogenannte Umweltinformationsgesetz 3 . Damit war die Umsetzung in nationales Recht erst zwei Jahre nach dem von dem Rat der Europ¨ aischen Union geforderten Termin erfolgt.
Im Zuge des UIG wurde auch die Umweltinformationsgeb¨ uhrenverordnung (UIGGebV) am 7. Dezember 1994 4 beschlossen um Geb¨ uhren, die bei Anwendung des UIGs entstehen w¨ urden, festzulegen. Die H¨ ohe der Geb¨ uhren wurde dabei gestaffelt und bewegte sich zwischen einer Geb¨ uhrenfreiheit bei m¨ undlichen und einfachen schriftlichen Ausk¨ unften bis hin zu 10.000 DM bei außergew¨ ohnlich aufw¨ andigen Maßnahmen zur Beschaffung und Zusammenstellung der gew¨ unschten Informationen.
Das UIG setzte im Wesentlichen die Forderungen der UIR um. Allerdings gab es auch Kritik, welche nachfolgend n¨ aher beleuchtet wird.
3 BGBl. I 1994 S. 1490
4 BGBl. I 1994 S. 3732
2 ENTSTEHUNG UND FUNKTION DES GESETZES 4
2.2.1 Kritik
Nach dem Inkraftreten des Gesetzes kam die Kritik auf, dass das UIG die UIR nur d¨ urftig umsetze und die Bundesrepublik Deutschland wurde daher von dem Europ¨ aischen Gerichtshof mit dem Urteil vom 9.September 1999 verurteilt 5 . Die Verurteilung st¨ utzte sich dabei im wesentlichen auf drei Kritikpunkte.
1. Im UIG besteht kein Anspruch auf Informationszugang w¨ ahrend der Dauer eines verwaltungsbeh¨ ordlichen Verfahrens, soweit die Informationen auf-grund des Verfahrens der Beh¨ orde zugehen. Dabei ist der Begriff des ” verwaltungsbeh¨ ordlichen Verfahrens“ in der UIG weiter gefaßt als in der UIR, so dass der Zugang zu Informationen beschr¨ ankter ist 6 .
2. Ebenso ist im UIG nicht vorgesehen, dass Umweltinformationen auch auszugsweise, sofern sich diese aussondern lassen, ¨ ubermittelt werden k¨ onnen,
wenn Teile der gew¨ unschten Informationen unter die Ausschluss- und Beschr¨ ankungsgr¨ unde fallen. Dies fordert die UIR aber ausdr¨ ucklich 7 .
3. Das UIG erm¨ oglicht das Erheben von Geb¨ uhren auch wenn keine ¨ Ubermittlung von Umweltinformationen stattgefunden hat, z.B. weil der Antrag abgelehnt wurde. Damit verst¨ oßt es gegen Art. 5 UIR, in dem ausdr¨ ucklich eine Geb¨ uhrenerhebung nur bei Informations¨ ubermittlung gestattet ist.
Es gab noch weitere Kritikpunkte, die allerdings als unbegr¨ undet zur¨ uckgewiesen wurden.
2.2.2 ¨ Anderung des UIGs
Aufgrund des Urteils wurde am 27. Juli 2001 ein ’Gesetz zur Umsetzung der UVP- ¨ Anderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz’ 8 beschlossen, welches unter anderem das UIG in seiner damaligen
5 EuGH vom 9.September 1999 - Rs. C-217/97; in: NVwZ 1999, S.1209
6 vgl. Art. 3 II Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich UIR und §7 I Nr. 2 UIG
7 vgl. Art. 3 II Unterabsatz 2 UIR
8 BGBl. I 2001, S. 1950
2 ENTSTEHUNG UND FUNKTION DES GESETZES 5
anderte. Die ¨ Form 9 ¨ Anderungen sahen vor, dass z.B. eine Antragsstellerin oder ein Antragsteller nun eine bestimmte Art des Informationszugangs erbeten kann und dieser nur aus gewichtigen darzulegenden Gr¨ unden verwehrt werden kann (§4 Abs. 1 UIG). Ebenso wurde die Geb¨ uhrenregelung f¨ ur die Bereitstellung von Umweltinformationen ¨ uberarbeitet und die Umweltinformationsgeb¨ uhrenverordnung (UIGGebV) in Umweltinformationskostenverordnung (UIGKostV) 10 umbenannt. So muss eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nun nur noch f¨ ur die ¨ Ubermittlung von Informationen bezahlen, nicht aber wenn der Antrag auf In-formationen abgelehnt wurde. Die H¨ ohe der Geb¨ uhren ist auf maximal 500 Euro begrenzt worden um den Informationszugang zu gew¨ ahrleisten (§10 Abs. 1 UIG). Es wurde zus¨ atzlich festgelegt, dass Informationen bei denen ein Ausschluss- oder Beschr¨ ankungsgrund vorliegt die Teile, die nicht davon betroffen sind auszusondern sind, insofern dies m¨ oglich ist. Der Begriff des ” verwaltungsbeh¨ ordlichen
Verfahrens“, der in dem Urteil ein Kritikpunkt war, wurde entfernt und durch andere Begriffe spezifiziert. Somit flossen die vorhergegangen Kritikpunkte in die Neugestaltung des UIGs ein.
Aufgrund Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Juli 2001, welcher besagt, dass das UIG in der neuen geltenden Fassung im BGBl. ver¨ offentlicht werden darf, wurde es am 23. August 2001 11 erneut bekannt gemacht. Die Neufassung ber¨ ucksichtigt alle bisherigen ¨ Anderungen, namentlich das urspr¨ ungliche Gesetz 12 und die ¨ Anderungen durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 13 , welche bereits oben aufgef¨ uhrt wurden.
2.3 ¨ Ubereinkommen von Aarhus vom 25. Juni 1998
Das ¨ Ubereinkommen von Aarhus (auch Aarhus-Konvention), benannt nach der d¨ anischen Stadt Aarhus in welcher das ¨ Ubereinkommen am 25.Juni 1998 unter-
zeichnet wurde, ist eine v¨ olkerrechtliche Vereinbarung welche wichtige Rechte f¨ ur
9 BGBl. I 2001, S. 1950 (2018 ff.)
10 BGBl. I 2001, S. 2247
11 BGBl. I 2001 S. 2218
12 BGBl. I 1994 S. 1490
13 BGBl. I 2001 S. 1950
Arbeit zitieren:
Dipl.-Inform. Anke Lederer, 2005, Umweltinformationsgesetz - Perspektive für den Rechtsstaat?, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Verfassungsrechtliche Fragen zum Lottostaatsvertrag
Glücksspielmonopol der BRD
Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte
Hausarbeit, 16 Seiten
„Die Koalitionspolitik der FDP - machiavellistische Machtpolitik?“
Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands
Seminararbeit, 21 Seiten
Das Parteiensystem der Bundesrepublik Deutschland
Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands
Hausarbeit, 26 Seiten
Einbeziehung der Fernabsatzregelungen in die Internethomepage
Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht
Seminararbeit, 38 Seiten
Lacan, Kojève und Las meninas von Velázquez
Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...)
Wissenschaftlicher Aufsatz, 33 Seiten
Die Genkontroverse- Betrachtung der Debatte um den Import embryonaler ...
Hausarbeit (Hauptseminar), 41 Seiten
Marketingplan zur Neueinführung des Filmsystems APS für ein Unternehme...
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Diplomarbeit, 139 Seiten
Verfassungsrechtliche Probleme bei Öffnungsklauseln in Tarifverträgen
Unter besonderer Berücksichtig...
Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte
Hausarbeit, 15 Seiten
Das Parteiensystem der Weimarer Republik im Vergleich mit dem Parteien...
Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands
Seminararbeit, 14 Seiten
Anke Lederer hat den Text Umweltinformationsgesetz - Perspektive für den Rechtsstaat? veröffentlicht
Anke Lederer hat einen neuen Text hochgeladen
Rechtsstaat, Freiheit und Sicherheit in Europa. Rule of Law, Freedom a...
Societas Iuris Publici Europae...
Julia Iliopoulos-Strangas, Oliver Diggelmann, Hartmut Bauer
Demokratische Legitimation im offenen Rechtsstaat
Zur Beeinflussung des Demokrat...
Claus D. Classen
Terrorismus und Rechtsstaatlichkeit
Analysen, Handlungsoptionen, P...
Kurt Graulich, Dieter Simon
Behinderung und Rehabilitation im sozialen Rechtsstaat
Freiheit, Gleichheit und Teilh...
Felix Welti
0 Kommentare