1. Einleitung:
Das von Rousseau im Jahr 1769 veröffentlichte Werk „Du Contract Social“ gehört zur Pflichtlektüre eines jeden, der sich mit neuzeitlicher Staatstheorie und den Themen Gesellschaft und Recht beschäftigt. Der Text ist Bestandteil der großen Diskussion ab Mitte des 17. Jahrhunderts über Ursprung und Rechtmäßigkeit der Gesellschaft, welche Thomas Hobbes mit seinem kontroversen wie bedeutendem Werk „Leviathan“ anstieß und auf welche illustre Philosophen wie Locke, Hume, Rousseau, Kant und viele mehr reagierten. In diesem Zusammenhang gewinnt der Gesellschaftsvertrag nicht durch thematische oder theoretische Innovation an Bedeutung, sondern vielmehr durch die Weiterentwicklung und Radikalisierung bereits bestehender vertragstheoretischer Ansätze. Rousseaus Ideen und Vorschläge sind auch in unserer heutigen sich globalisiereden Welt von Bedeutung, in welcher Raum und Zeit eine immer geringere Bedeutung zukommt, in dem Staaten immer näher zusammenrücken und daher immer stärker interagieren. Besonders der Zustand des Staatensystem, welches dem „status naturalis“ sehr ähnelt, sind die Gedanken Rousseaus über eine legitime Ordnung der (Welt)Gesellschaft von inspirierender Relevanz, vor allem für Tochterdisziplinen der Philosophie wie der Politikwissenschaft.
Der vorliegende Essay beschäftigt sich mit der Legitimation gesellschaftlicher Ordnung im „Gesellschaftsvertrag“ Jean-Jacques Rousseaus, wobei in erster Linie auf das erste Buch zurückgegriffen wird. Die Arbeit widmet sich unter anderem der Frage, wie und weshalb Rousseau damalige Ansätze zur Rechtfertigung gesellschaftlicher Realität kritisierte. Des weiteren wird der vorliegende Essay in Grundzügen darstellen, auf welche Weise eine legitime Gesellschaft gemäß Rousseau gegründet werden müsste. Es wird eine Trennung vorgenommen werden zwischen einer Legitimation der Gesellschaft, welche argumentativ auf der natürlichen Realität basiert, und einer Gesellschaftslegitimation, die auf Übereinkunft fußt. Der vorliegende Essay wird zeigen, dass gemäß der rousseau’schen Argumentation eine legitime Gesellschaftsordnung nicht über die Natur begründet werden kann sondern ausschließlich auf der Übereinkunft seiner Mitglieder beruhen muss. Im Verlauf dieser Arbeit wird auf wichtige Quellentexte rekurriert werden wie z.B. dem „Leviathan“ von Thomas Hobbes und „The Second Treaties on Government“ von John Locke.
2
1.1. Legitimation über die Familie:
Für Rousseau stellt die Familie die erste und einzige natürliche Form der Gesellschaft dar. Die Kinder unterstehen den Eltern, welche Herrschaftsrechte über sie ausüben und ihnen Anordnungen erteilen dürfen, bis sie die Volljährigkeit und Mündigkeit erreicht haben. 1 Ab diesem Zeitpunkt beruht das familiäre Zusammenleben auf der Übereinkunft rechtlich gleichgestellter Individuen.
Eine Legitimation sozialer Ordnung lässt sich nach rousseau’scher Argumentation allerdings aus 2 Gründen nicht über eine Analogie zwischen der Beziehung Kind - Vater und Untertan -Monarch herstellen: Zum einen würde so den Untertanen die Unfähigkeit zur Mündigkeit bzw. zum „erwachsen werden“ unterstellt. Nur über unmündige Kinder oder Schwachsinnige könne jedoch Vormundschaft bestehen, weil beide nicht in der Lage sind, ihre Vernunft zu benutzen. Dies widerspricht dem Menschenbild Rousseaus in extremen Maße, da er ja gerade Freiheit, Gleichheit und Mündigkeit als unveräußerliches Attribut des Menschen angibt. 2 Seiner Ansicht nach lässt sich keine Herrschaft des Menschen von Natur aus über seinesgleichen feststellen. Ein weiteres Argument gegen eine solche Analogie ist, dass ein Vater kein Recht auf Leben und Eigentum seiner Schutzbefohlenen. Dies würde dem Monarchen in der Praxis allerdings zugestanden.
Die Schlussfolgerung der vorangegangenen Argumentation ist, dass sich aus der natürlichen Ordnung der Familie keine legitime Gesellschaftsordnung ableiten lässt!
1.2.Legitimation über das Recht des Stärkeren:
Auf einer bloßen Überlegenheit an Stärke und die damit verbundene Möglichkeit, jemand anderem den eigenen Willen aufzuzwingen kann nach Rousseau keine Form der rechtmäßigen Sozialordnung basieren. Er argumentiert, dass aus zweierlei Gründen aus „Stärke“ kein „Recht“ resultiert:
Zum einen erhält Recht seine Bindekraft über die moralische Pflicht seiner Einhaltung. Das bedeutet, dass Recht auch als legitim anerkannt werden muss und ihm nicht nur deshalb Folge geleistet wird, da ansonsten mit negativer Sanktionierung zu rechnen ist. Aus Stärke folgt jedoch nicht notwendig eine moralische Verpflichtung sondern bloß physische Notwendigkeit. „Wenn
1 Rousseau, Jean-Jacques; Gesellschaftsvertrag, 1. Buch, 2. Kapitel. Vergleiche ebenfalls hierzu: Locke, John; Two
Treaties on Government, 2. Buch, Kapitel 6
2 Rousseau, Jean-Jacques; Gesellschaftsvertrag, 1. Buch, 4. Kapitel
3
man gezwungen wird zu gehorchen, ist es nicht mehr nötig, es aus Pflicht zu tun, und wenn man nicht gezwungen ist, zu gehorchen, ist man dazu auch nicht mehr verpflichtet.“ 3 Zum anderen ist ein Attribut des Rechts gerade seine Durchsetzbarkeit ohne Macht und Stärke. Wäre jedoch immer derjenige im Recht, der gerade am Stärksten ist, so müsste diese Bedingung als unerfüllbar angesehen werden.
1.3. Schlussfolgerung:
Eine legitime Gesellschaft lässt sich gemäß Rousseau nicht aus der Natur ableiten: „Da kein Mensch von Natur aus Herrschaft über seinesgleichen ausübt und da Stärke keinerlei Recht erzeugt, bleiben also die Vereinbarungen als Grundlage jeder rechtmäßigen Herrschaft unter Menschen.“ 4
Kapitel II
Legitimationsansätze sozialer Ordnung per Übereinkunft
2.1. Legitimität durch Unterwerfungsvertrag:
Rousseau sucht zu widerlegen, dass ein Herrschaftsvertrag durch einen Unterwerfungsvertrag zustande kommen kann. Er argumentiert hiermit gegen Hugo Grotius, welcher die Theorie aufgestellt hatte, dass sich ein ganzes Volk einem Fürsten Unterwerfen könne. 5 Aus drei Gründen sei ein solcher Vertrag nach Rousseau nichtig:
1) Bei einer Veräußerung oder einem Verkauf bekommt der Verkäufer eine Gegenleistung, bei einem Unterwerfungsvertrag bliebe diese für das Volk aber aus. Praktisch lebe es in Armut und müsse wegen des Ehrgeizes der Monarchen sein Leben auf den Schlachtfeldern riskieren, während die Herrscher im Luxus leben. Wer seine Freiheit aber ohne Gegenleistung veräußere sei unvernünftig oder wahnsinnig. „Wahnsinn schafft kein Recht.“ 6 2) Könnte ein Volk dennoch seine Freiheit an eine willkürlich Regierung veräußern, dann jeweils nur für sich selbst und nicht für ihre Kinder. Nach Rousseau müsste es also in jeder Generation seine Freiheit aufs neue veräußern und die Möglichkeit haben, die Regierung zurückzuweisen. So wäre aber das Volk wieder sein eigener Herr und die Regierung nicht mehr willkürlich. 7
3 ebenda, Kapitel 3
4 ebenda, Kapitel 4
5 Grotius, Hugo, De iure belli ac pacis, Buch 1, Kapitel 3, § 8
6 Rousseau, Jean-Jacques; Gesellschaftsvertrag, 1. Buch, 4. Kapitel
7 ebenda.
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Arbeit zitieren:
Robert Schütte, 2004, Die Legitimation staatlicher Ordnung bei Rousseau, München, GRIN Verlag GmbH
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