Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis III
1. Einleitung 1
2. Rechtsgrundlagen für die Veranschlagung und Verbuchung kalkulatorischer
Kosten. 1
2.1 formelle Rechtsgrundlage 1
2.2 materielle Rechtsgrundlage 1
3. Kalkulatorische Kosten allgemein. 2
3.1 Definition. 2
3.2 Kalkulatorische Kostenarten 2
4. Die Veranschlagung kalkulatorischer Kosten. 3
5.1 Kalkulatorische Abschreibungen. 5
5.1 Kalkulatorische Zinsen. 11
6. Auswirkungen der kalkulatorischen Kosten auf den Jahresabschluss 15
7. Zusammenfassung 16
8. Literaturverzeichnis IV
II
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Veranschlagung kalkulatorischer Kosten im Haushalt
Abbildung 2: Bemessungsgrundlage Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Abbildung 3: Bemessungsgrundlage Wiederbeschaffungszeitwerte
Abbildung 4: Restwertmethode
Abbildung 5: Durchschnittswertmethode
III
1. Einleitung
Meine Seminararbeit zum Seminar „Der kommunale Haushalt“ befasst sich mit der Veranschlagung und Verbuchung kalkulatorischer Kosten und deren Auswirkungen auf den Jahresabschluss. Darin möchte ich einen kurzen Überblick über die Rechtsgrundlagen und die kalkulatorischen Kosten im Allgemeinen geben. In einer ausführlichen Darstellung werde ich die für den kommunalen Haushalt relevanten kalkulatorischen Kosten - Abschreibung und Kapitalverzinsung - und ihre Besonderheiten näher erläutern. In eine r abschließenden Zusammenfassung werde ich die Auswirkungen auf den Jahresabschluss erläutern.
2. Rechtsgrundlagen für die Veranschlagung und Verbuchung kalkulatorischer Kosten
2.1 formelle Rechtsgrundlage
Mit der haushaltsrechtlichen Behandlung der kalkulatorischen Kosten beschäftigt sich § 12 der Kommunalhaushaltsverordnung (nachfolgend KomHVO genannt). Dieser Paragraph schreibt zwingend vor, dass für kostenrechnende Einrichtungen angemessene Abschreibungen und eine angemessene Kapitalverzinsung zu veranschla gen sind. 1 Weiterhin schreibt er vor, dass die Beträge zugleich im Einzelplan für die Allgemeine Finanzwirtschaft (Einzelplan 9) als Einnahme zu veranschlagen sind. 2
2.2 materielle Rechtsgrundlage
Die materielle Rechtsgrundlage für die Veranschlagung und Verbuchung kalkulatorischer Kosten wird durch das Kommunalabgabengesetz des Freistaates Sachsen (nachfolgend SächsKAG genannt) gebildet. 3 § 11 Abs. 1 SächsKAG
1 Vgl. Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Band 2, Rdn. 114 zu § 73, S. 36.
2 Siehe § 12 KomHVO
3 Vgl. Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Band 2, Rdn. 115 zu § 73, S. 36.
1
legt fest, dass die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln sind. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 SächsKAG wird bestimmt, dass zu den Kosten auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen gehören. 4
3. Kalkulatorische Kosten allgemein
3.1 Definition
Als kalkulatorische Kosten bezeichnet man Kostenarten, denen i n der Finanzbuchhaltung entweder kein Aufwand oder Aufwand in anderer Höhe gegenübersteht. Die begriffliche Unterscheidung der kalkulatorischen Kostenarten basiert auf der Abgrenzung von buchhalterischer Ebene und kostenrechnerischer Ebene im Rechnungswesen. Während in der Finanzbuchhaltung Aufwendungen verrechnet werden, deren Höhe auf handels-oder steuerrechtlichen Wertansätzen beruht, werden die kalkulatorischen Kosten der Kostenrechnung eigens für kostenrechnerische Zwecke kalkuliert. Dies führt dazu, dass die Höhe der Kosten innerhalb der Kostenrechnung nicht von handels-oder steuerrechtlichen Vorschriften bestimmt wird, sondern von betriebswirtschaftlichen Überlegungen. In der Kostenrechnung wird demnach der betriebswirtschaftlich richtige Werteverze hr berücksichtigt und verrechnet.
3.2 Kalkulatorische Kostenarten
Es gibt in der Betriebswirtschaftslehre unterschiedliche kalkulatorische Kostenarten. Dazu zählen: die kalkulatorische Abschreibung
4 Siehe § 11 SächsKAG.
2
Bei den kostenrechnenden Einrichtungen dominieren als kalkulatorische Kosten die Abschreibungen und die Kapitalverzinsung. Die im unternehmerischen Bereich üblichen kalkulatorischen Gewinne sowie Unternehmerlohn und Wagniskosten spielen für die kostenrechnenden Einrichtungen keine Rolle. Anstelle einer kalkulatorischen Miete wird die betreffende kostenrechnende Einrichtung anteilig mit anfallenden Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten sowie mit kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen belastet. 5 Im kommunalen Haushaltsrecht zählen zu den kalkulatorischen Kosten die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen. In § 12 KomHVO schreibt das k ommunale Haushaltsrecht für die kostenrechnenden Einrichtungen, die teilweise oder ganz aus Entgelten finanziert werden, vor, dass im Verwaltungshaushalt angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des von der Gemeinde aufgebrachten Kapitals zu veranschlagen sind.
4. Die Veranschlagung kalkulatorischer Kosten
Der Veranschlagung von Abschreibungen und Verzinsung stehen im Haushaltsplan keine kassenwirksamen Vorgänge gegenüber. Deshalb müssen diese in den kostenrechnenden Einrichtungen als Ausgaben veranschlagten Positionen auf der Einnahmeseite eine Entsprechung finden. Die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen werden in jeweils einer Sammelposition im Einzelplan 9 auf der Einnahmeseite verbucht. 6 Nach § 12 KomHVO sind die kalkulatorischen Kosten bei den betreffenden kostenrechnenden Einrichtungen im einschlägigen Abschnitt bzw. Unterabschnitt dieses Einzelplans als Ausgabe und im Einzelplan 9 Abschnitt 91 als kalkulatorische Einnahme zu veranschlagen. Die Verrechnung als Ausgabe belastet d ie kostenrechnende Einrichtung mit zusätzlichen Ausgaben, was einen höheren Gebührenbedarf bewirkt. Die Einnahmeverrechnung im Einzelplan 9 gleicht diese Ausgabe aus. Es handelt sich deshalb um keinen kassenmäßigen Vorgang.
5 Vgl. Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Band 2, Rdn. 116 zu § 73, S. 36.
6 Vgl. Schwarting, Gunnar, Den kommunalen Haushalt richtig lesen und verstehen, Leitfaden für Rat
und Verwaltung, Berlin 1999, S. 61.
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Arbeit zitieren:
Christine Bärisch, 2003, Veranschlagung und Verbuchung kalkulatorischer Kosten und deren Auswirkungen auf den Jahresabschluss, München, GRIN Verlag GmbH
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