Universität Osnabrück
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VII NA
Gliederung
A Einleitung 1
B Sinn Ausgestaltung einer Submission 1
C Mögliche Fallkonstellationen 2
D Strafrechtliche Beurteilung des Submissionsbetruges 3
I Strafbarkeit wegen Betrugs gem 263 I................................................................................3
1. Objektiver Tatbestand 3
a Täuschung 3
b Irrtum 5
c Verfügungsbedingter Vermögensschaden 6
aa Der angemessene Preis als Vergleichsmaßstab.......................................................8
bb Verlust einer vermögenswerten Exspektanz der Vergabestelle 8
cc Schadensgleiche Vermögensgefährdung....................................................................9
dd Schadensfeststellung anhand des personalen Vermögensbegriffes..............................9
ee Der hypothetische Wettbewerbspreis als Vergleichsmaßstab...................................10
2. Zwischenergebnis 16
II Strafbarkeit wegen Wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen gem
298 I 16
III Konkurrenzverhältnis zwischen 263 I und 298 I 17
E Fazit 17
A. Einleitung
Ziel dieser Arbeit ist es den so genannten Submissionsbetrug hinsichtlich seiner strafrechtlichen Relevanz zu untersuchen. Vorangestellt ist eine Darstellung über den Sinn und die Ausgestaltung von Ausschreibungsverfahren. Dem folgt eine Übersicht über mögliche Konstellationen von unlauterer Einflussnahme durch Ab- sprachen im Rahmen eines Submissionsverfahrens. An einzelnen Stellen musste eine Eingrenzung des Themas vorgenommen werden, um die ausgewählten Unter- suchungsgegenstände hinreichend ausführlich behandeln zu können.
B. Sinn & Ausgestaltung einer Submission
Die Ausschreibung ist ein Verfahren bei dem Interessenten aufgefordert werden, Angebote für eine gewünschte Lieferung oder Leistung einzureichen.
1
Eine Sub- mission kann entweder individuell, d.h. an eine bestimmte Anzahl von mindestens zwei potentiellen Anbietern (sog. beschränkte Ausschreibung, vgl. § 8 Nr. 2 II VOB/A), oder durch öffentliche Bekanntmachung, d.h. an eine unbeschränkte Anzahl von potentiellen Anbietern (sog. öffentliche Ausschreibung) erfolgen.
2
Darüber hinaus ist zu differenzieren, ob eine Verdingung durch einen öffentlichen oder privaten Auftraggeber (sog. freihändige Vergabe) durchgeführt wird. Bei der Auftragsvergabe durch staatliche Stellen ist die Anwendung eines derartigen Ver- fahrens gesetzlich gem. § 30 HGrG, § 55 I BHO, Art. 55 I BayHO, §§ 97ff GWB vorgeschrieben.
Eine Ausschreibung erfolgt unter den Gesichtpunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu dem Zweck die Beschaffung von Gütern und Leistungen aus der Sicht der Vergabestelle zu optimieren (vgl. § 97 IV u. V GWB). Insbesondere für Leistungen, an die hohe individuelle Anforderungen seitens der Vergabestelle ge- stellt werden, fehlt es an einem Markt von Anbietern. 3 Die Verwirklichung eines geplanten Flughafens oder anderen Großprojekten hängt beispielsweise von so vielen Determinanten ab, dass jedes einzelne Bauvorhaben ein Unikat darstellt. Die Vergabestelle kann daher den Preis bzw. die Kosten für z.B. ein geplantes Bauvorhaben nicht sicher vorhersagen (Preisintransparenz). Würde die ausschrei- bende Partei einen Vertrag über ein Bauvorhaben mit einem beliebigen Anbieter
2 Hohmann NStZ 2001, 566, 567.
3 Cramer NStZ 1993, 42, 42.
schließen w äre nicht sichergestellt, ob dieser Vorgang dem Rationalitätsgebot genüge würde.
Um einen Preis unter den skizzierten Umständen im Vorfeld zu bestimmen kommt außerdem die Heranziehung von räumlichen, zeitlichen oder sachlichen Ver- gleichsmärkten (vgl. kartellrechtliche Vergleichsmarktkonzept) 4 in Betracht. Doch selbst bei Massengütern führt die Anwendung des Vergleichsmarktskonzepts, wegen der nicht uneingeschränkten Vergleichbarkeit der Märkte, selten zu klaren Ergebnissen. 5 Im Umkehrschluss folgt daraus, dass dieses Konzept bei der Über- tragung auf „Unikatleistungen“ erst recht nicht den gewünschten Erfolg erzielen kann. Zwar wurden eventuell vergleichbare Bauprojekte bereits verwirklicht, die- se weisen jedoch in aller Regel andere Attribute auf. Somit kann wegen des feh- lenden Marktes im Vorfeld einer Ausschreibung kein Preis seitens der Vergabe- stelle für die ausgeschriebene Leistung ermittelt werden.
Mit Hilfe einer Ausschreibung unternimmt die Vergabestelle deshalb den Versuch künstlich einen Markt zu kreieren, wodurch nach Beendigung des Submissions- verfahrens unter den verschiedenen Angeboten das annehmbarste Angebot aus- gewählt werden kann. 6 Freilich soll zwischen den möglichen Anbietern durch die Submission ein Wettbewerb ausgelöst werden, der den Preis der ausgeschriebe- nen Leistung zugunsten der Vergabestelle beeinflussen soll (Wettbewerbspreis). 7 Dieses Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn zwischen den Anbietern eine absolute Geheimhaltung bezüglich des Inhalts ihrer jeweiligen Angebote eingehal- ten wird. 8 Im Gegensatz dazu herrscht auf natürlichen Märkten z.B. für Konsum- güter für konkurrierende Unternehmen wechselseitig eine hohe Transparenz über die Preishöhe von Konkurrenzprodukten. Dadurch ist der „Submissions-Markt“ im Vergleich zu „natürlichen“ Märkten für die Unternehmen ebenfalls intranspa- rent. 9 C. Mögliche Fallkonstellationen Absprachen können zwischen verschiedenen Parteien, die an einer Submission beteiligt sind, vorgenommen werden. Zum einen kann ein Übereinkommen zwi-
4 Immenga/Mestmäcker/Möschel § 22 Rn. 152; Langen/Bunte/Schultz § 22 Rn. 79ff.
5 Moosecker FS Lieberknecht, 407, 423.
6 BGHSt 38, 186, 191; Hohmann NStZ 2001, 566, 567; Immenga WuW 1998, 809, 813f; Jaath FS Schäfer, 89, 93.
7 Satzger, S. 28f.
8 Bartmann, S. 9; Satzger, S. 29; Satzger JR 2002, 389, 391; Jaath FS Schäfer, 89, 92.
9 Moose cker FS Lieberknecht, 407, 415.
Arbeit zitieren:
Dipl.-Jur. Alexander Koch, 2005, Der Submissionsbetrug, München, GRIN Verlag GmbH
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