Transformation von Zivilrecht und Wirtschaftsordnung in Osteuropa Zivilrechtsordnung
Fakultät für Rechtswissenschaft, Abteilung für Ostrechtsforschung: Aufsätze der Abschlussklausur:
„Einführung in das Ostrecht (III) - Transformation von Zivilrecht und Wirtschaftsordnung“ Prof. Dr. Otto Luchterhand
Nico Nolden
„Zwei Aufsätze zur Transformation von Zivilrecht und Wirtschaftsordnung im postsozialistischen Osteuropa. Die
Veränderung der „sozialistischen“ Zivilrechtsordnung zum marktwirtschaftskonformen, „postsozialistischen“ Privatrecht - und - Ablauf, rechtliche Formen und Ergebnisse der Privatisierungen in Osteuropa?“
Oktober 2005
Ablauf, rechtliche Formen und Ergebnisse der Privatisierungen in Osteuropa
I. Themenüberblick 1
II. Die Veränderung der „sozialistischen“ Zivilrechtsordnung zum marktwirtschaftskonformen, „postsozialistischen“ Privatrecht 2
III. Ablauf, rechtliche Formen und Ergebnisse der Privatisierungen in Osteuropa 6
IV. Literaturhinweise 13
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Transformation von Zivilrecht und Wirtschaftsordnung in Osteuropa Zivilrechtsordnung
I. Themenüberblick
1.) Die Veränderung der „sozialistischen“ Zivilrechtsordnung zum marktwirtschaftskonformen, „postsozialistischen“ Privatrecht Der Aufsatz beschreibt die typischen Merkmale und Institutionen der „sozialistischen“ Zivilrechtsordnung, insbesondere ihrer Eigentumsverfassung. Darüber hinaus gibt er vor diesem Hintergrund einen Überblick über typische Neuerungen bzw. Veränderungen auf dem Weg zu einem marktwirtschaftskonformen, „postsozialistischen“ Zivilrecht.
2.) Ablauf, rechtliche Formen und Ergebnisse der Privatisierungen in Osteuropa
Es wird die grundsätzliche Bedeutung und Problematik der Privatisierung für Osteuropa in Bezug auf die Transformation von Staats- und Wirtschaftsordnungen beleuchtet. Dabei werden Ablauf, rechtliche Formen und Ergebnisse der Privatisierungen dargestellt, um hernach den Erfolg zu bewerten. II. Die Veränderung der „sozialistischen“ Zivilrechtsordnung zum
marktwirtschaftskonformen, „postsozialistischen“
Privatrecht
Am Beispiel der polnischen Veränderungen des Zivilrechtes kann man wohl am Deutlichsten nachzeichnen, wo die Gewichtungen der Abänderungen lagen. Die sozialistische Zivilrechtsreform von 1964 schuf für Polen zum ersten Mal einen einheitlichen Zivilrechtsraum. Zumindest formal hatten zuvor bis zu diesem Zeitpunkt vier Rechtstraditionen auf polnischem Nachkriegsboden Geltung.
Im Süden galt die lange Tradition des Österreichischen BGB von 1811, im preußischen Norden wirkte die Tradition des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1900 aus dem Deutschen Reich nach, während der Ostteil des Landes russischer Gesetzgebung unterlag. Der auf dem Wiener Kongress von 1815 aus der Taufe
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Transformation von Zivilrecht und Wirtschaftsordnung in Osteuropa Zivilrechtsordnung
gehobene „freie“ Teil „Kongresspolens“ unterlag weitgehend der Tradition des Code Napoléon.
Erst 1964 sollten diese teils sehr gegensätzlichen Rechtsrelikte in ein einheitliches Zivilgesetzbuch überführt werden. Zwar handelte es sich formal um ein abgeschlossenes Zivilgesetzbuch, welches nur das Familienrecht ausklammerte, in Artikel 1 § 1 jedoch erhielt der Ministerrat in Funktion als politisches Gremium die Befugnis, jederzeit Sonderregelungen zu erlassen. Dies führte zu der faktischen Auftrennung zwischen gewöhnlichem Zivilrecht und Wirtschaftsrecht mit eigenen Rechtskörpern.
Hierzu passte auch die Einrichtung von Wirtschaftsgerichten, die als Arbitrage-Gerichte bezeichnet wurden. Diese waren weit weniger als unabhängige Wirtschaftsgerichte, vielmehr waren sie verlängerte Arme der politischen Verwaltung des Machtstaates und eher eine Schlichtungsstelle, in deren Arbeit der politischideologische Anspruch bedeutender war, als eine Entscheidung auf wirtschaftlichobjektiver Rechtsbasis.
Auch im Allgemeinen war das Zivilrecht stark von politisch-ideologischer Seite verwässert. Dies geschah vorwiegend durch die Installation von Einbruchsstellen Öffentlichen Rechtes in das Zivilrecht und den massiven Einsatz von Generalklauseln. Die Einbruchsstellen setzten beispielsweise Mechanismen und Verfahrensregeln in Kraft, die - und sei es nur durch bürokratisches Übermaß - die Handlungsspielräume privater Akteure beengten. Der Umgang mit den Generalklauseln gerade im Zivilrecht war noch perfider, da sie dazu führten, dass der Staat im Grunde bei jedem Rechtsgeschäft zwischen Privaten als „Dritte Partei“ beteiligt war, zumindest aber mit unberechenbar wachenden Auge jedes Rechtsgeschäft beäugte. Generalklauseln, die sich der Staat zunutze machte, waren beispielsweise, dass ein Rechtsgeschäft 1) nicht den Regeln und Grundsätzen des sozialistischen Zusammenlebens widersprechen dürfe. Darüber hinaus durfte daraus 2) kein Schaden für die sozialistische Volkswirtschaft entstehen, 3) musste das Rechtsgeschäft den gegenwärtigen Verfassungsauslegungen der politischen Führung konform gehen, und 4) musste die allgemeine gesellschaftliche und wirtschaftliche Ordnung des sozialistischen Systems beachtet werden. Formulierung und Auslegung dieser
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Arbeit zitieren:
Nico Nolden, 2005, Zur Transformation von Zivilrecht und Wirtschaftsordnung im postsozialistischen Osteuropa Zivilrechtsordnung und Privatisierung - 2 Aufsätze, München, GRIN Verlag GmbH
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