I
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG - 1 -
2 DIE KAPITALERHÖHUNG - 2 -
2.1 Definition und Zweck der Kapitalerhöhung. - 2 -
2.2 Ordentliche Kapitalerhöhung (§§ 182-191) - 5 -
2.2.1 Der Hauptversammlungsbeschluss. - 6 -
2.2.2 Bezugsrecht - 7 -
2.2.3 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung - 9 -
3 ANFECHTUNG VON HAUPTVERSAMMLUNGS-
BESCHL ÜSSEN - 11 -
3.1 Zweck und Voraussetzungen der Anfechtungsklage gem.
§§ 243 ff. und ihre Abgrenzung zu Nichtigkeit kraft Gesetzes. - 11 -
3.2 Anfechtungsbefugnis. - 12 -
3.2.1 Der anfechtungsbefugte Aktionär. - 13 -
3.2.2 Die Anfechtungsbefugnis des Vorstandes gem.
§ 245 Nr. 4 - 19 -
3.2.3 Die Anfechtungsbefugnis einzelner Verwaltungsmitglieder
gem. § 245 Nr. 5 - 20 -
3.3 Begründetheit der Anfechtungsklage gem. § 243 - 21 -
3.3.1 Anfechtungsbegründende Inhalts- und Verfahrensmängel - 22 -
3.3.2 Kausalität vs. Relevanz. - 23 -
3.3.3 Anfechtungsbegründung gem. § 243 Abs. 2 wegen
Gew ährung von Sondervorteilen. - 25 -
3.3.4 Anfechtung wegen Auskunftsverweigerung - 26 -
3.4 Anfechtungsfrist - 27 -
3.5 Konsequenzen der Anfechtungsklage....................................... - 28 -
II
3.5.1 Rechtsfolgen der Klageerhebung -
Die faktische Registersperre - 28 -
3.5.2 Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtungsklage - 30 -
4 DIE „MISSBRÄUCHLICHE“ ANFECHTUNGSKLAGE -
KONTROLLRECHT KONTRA MISSBRAUCH - 31 -
4.1 Definition des Missbrauchsbegriffs. - 33 -
4.2 Konkretisierung anhand von Tatbestandsmerkmalen - 35 -
4.2.1 Abkauffälle - 35 -
4.2.2 Einflussnahme auf die Gesellschaft - 37 -
4.2.3 Strafrechtliche Aspekte der Erpressung gem. § 253 StGB - 38 -
4.2.4 Rechtsmissbrauch vs. Rechtswidrigkeit - 39 -
4.2.5 Zwischenfazit - 40 -
4.3 Beweislast der Gesellschaft - 42 -
4.4 Lästigkeitswert einer Anfechtungsklage - 43 -
5 VERGLEICHS- UND ABFINDUNGSBEFUGNIS DES
VORSTANDES - 45 -
5.1 Verbotene Einlagenrückgewähr gem. § 57 - 46 -
5.1.1 Objektive und subjektive Betrachtung - 46 -
5.1.2 Vorstandshandeln im Rahmen der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes gem. § 93 Abs. 3 Nr. 1. - 47 -
5.1.3 Konsequenzen bei Zahlung der Abfindung - 50 -
5.2 Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung gem. § 53 a - 52 -
6 MÖGLICHKEITEN DER PROBLEMLÖSUNG - 53 -
6.1 Einschränkung der Anfechtungsbefugnis gem. § 245 Nr. 1 - 54 -
6.1.1 Mindestanteilsbesitz und Mindestbesitzzeit - 55 -
6.1.2 Darlegungspflicht der individuellen Rechtsverletzung ........ - 56 -
III
6.2 Reduzierung der Anfechtungsgründe -
Einschr änkung des Fragerechts gem. § 131. - 57 -
6.3 Einführung eines allgemeinen Freigabeverfahrens zur
Beseitigung der Blockadewirkung - 59 -
6.4 Publizitätspflicht bei Abfindungsvergleich. - 60 -
7 AUSBLICK/FAZIT - 62 -
LITERATURVERZEICHNIS : VIII
a.a.O. Am angegebenen Ort Abs. Absatz AG Die Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz AktG-RegE Aktiengesetz Regierungsentwurf BB Der Betriebs-Berater Beck AG-HB Beck’sches Handbuch der Aktiengesellschaft BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGHZ Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen BR-Drucks. Bundesratdrucksache Bsp. Beispiel BT-Drucksache Bundestagsdrucksache Bzgl. Bezüglich Bzw. Beziehungsweise DB Der Betrieb Ders. Derselbe f. Folgende FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung ff. Fortfolgende FGG Freiwillige Gerichtsbarkeit FS Festschrift GesR Gesellschaftsrecht Ggf. Gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung h.M. Herrschende Meinung
V
HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber HV Hauptversammlung i.d.R. In der Regel i.H.v. In Höhe von i.V.m. In Verbindung mit JuS Juristische Schulung JZ Juristenzeitung KapGes Kapitalgesellschaft KurzkommAktG Kurzkommentar zum Aktiengesetz MünchKommAktG Münchener Kommentar zum Aktiengesetz MünchnerHB GesR Münchener Handbuch des Gesellschaftsrecht NJW Neue Juristische Wochenschrift Nr. Nummer NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht o.g. Oben genannt o.V. Ohne Verfasser RGZ Entscheidung des Reichsgerichts für Zivilsachen Rn. Randnummer S. Seite s.a. So auch Sog. Sogenannte StB Der Steuerberater StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung UMAG Gesetz zur Unternehmensintegrität und Reformierung des Anfechtungsrechts Vgl. Vergleiche vs. Versus
VI
WP-HB Wirtschaftsprüfer Handbuch z.B. Zum Beispiel z.T. Zum Teil ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht ZPO Zivilprozessordnung ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
- 1 - 1Einleitung
Wie in der freien Wirtschaft existieren auch auf dem Gebiet der Juristerei „Konjunkturen“. Die Problematik des Missbrauchs aktienrechtlicher Anfechtungsklagen bietet dafür ein anschauliches Beispiel. 1 Dabei fand die Frage bereits im Jahre 1877 bei den Vorarbeiten für die Aktienrechtsre-form von 1884 Erwähnung. Auch in der Weimarer Republik wurde die Thematik wiederholt aufgegriffen und in der Aktienrechtsreform 1937 mit einer erheblichen Einschränkung des Anfechtungsrechts gewürdigt. 2 Trotz ständiger Weiterentwicklung des deutschen Aktienrechts nahm die Zahl der missbräuchlich erhobenen Anfechtungsklagen zu. 3 Und auch in der Gegenwart tritt das Phänomen immer wieder in Erscheinung, wie jüngst bei der Kapitalerhöhung der KarstadtQuelle AG. 4
Daher wird sich diese Arbeit mit dem Phänomen der missbräuchlichen Ausnutzung des Anfechtungsrechts beschäftigen, ohne dabei aber das legitime Anliegen des Minderheitenschutzes außer Acht zu lassen. Es soll sich hierbei auf die Anfechtung von Kapitalmaßnahmen, respektive den ordentlichen Kapitalerhöhungsbeschlüssen, konzentriert werden. Dazu ist die Kapitalerhöhung zu Beginn näher zu erläutern, um von ihr als Grundlage und zur Förderung des besseren Verständnisses ausgehen zu können. Zudem soll dies der Spezifizierung potentieller Anfechtungsgründe dienen. Im Anschluss hieran wird die Anfechtungsklage als Kontroll- und Schutzinstrument und seine Bedeutung für die Minderheitsaktionäre betrachtet. Die sich anschließende Diskussion beschäftigt sich mit der Klärung der Frage, ob die missbräuchliche Verwendung der Anfechtungsklage de facto möglich ist. Die Untersuchung des potentiellen Missbrauchs der Anfechtungsklage wird den Anschluss bilden und zu der Formulierung und Präzisierung konkreter Missbrauchstatbestände führen. Die nähere
1 Vgl. Boujong, FS Alfred Kellermann, 1991, 1.
2 Vgl. Baums, Gutachten F des 63. Deutschen Juristentages, S. F 146.
3 Vgl. Baums/Vogel/Tacheva, ZIP, 2000, 1649 ff.
4 Vgl. Handelsblatt vom 24.11.2004, S. 15.
- 2 - Betrachtungund Wertung aktueller Reformvorhaben der Bundesregierung bei der Modernisierung des Anfechtungsrechts bilden den Abschluss die-ser Arbeit.
2 Die Kapitalerhöhung
2.1 Definition und Zweck der Kapitalerhöhung
Die Basis einer jeden Aktiengesellschaft stellt das Grundkapital dar. Es hat vitale Bedeutung für den Bestand der AG. Gemäß § 7 AktG 5 muss es einen Mindestnennbetrag von fünfzigtausend Euro umfassen und stellt einen nominell fixierten Eigenkapitalteil dar, der in der Bilanz der AG als „gezeichnetes Kapital“ aufgeführt ist. 6 Unter dem Grundkapital versteht man demnach das Eigenkapital der Gesellschaft, das ihr durch die Eigentümer, die Aktionäre, zur Verfügung gestellt wird. Dieser Kapitalteil der Bilanz muss in Aktien aufgeführt werden, um die Eigenkapitalanteile der jeweiligen Anteilseigner quantifizieren zu können, wobei es hierbei der Aktiengesellschaft überlassen ist, ob Nenn- o. Stückbetragsaktien zu Grunde gelegt werden. Zusätzlich ist ein Mindestnennbetrag gem. § 8 Abs. 2 von einem Euro je Aktie einzuhalten.
Die Funktion des Grundkapitals der Aktiengesellschaft lässt sich in wenigen Punkten zusammenfassen. Es stellt das Haftungskapital der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten dar. Aufgrund ihrer Rechtspersönlichkeit ist sie Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens und dadurch Inhaberin aller Gesellschaftsforderungen, aber auch Schuldnerin aller Gesellschaftsschulden 7 . Das Grundkapital sorgt daher dafür, dass den Gläubigern der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen und nicht das Ge-
5 Angabenvon §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des Aktiengesetzes.
6 Vgl. Bieg, StB, 1997, 106, S. 107.
7 Vgl. Bieg, StB, 1997, 106, S. 108.
- 3 - sellschaftervermögen 8 haftet.Weitere wichtige Funktionen des Grundkapi-tals können Finanzierungsanlässe wie die Gründung der Aktiengesell-schaft, das Unternehmenswachstum, Unternehmensakquisitionen, die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital oder eine notwendige Sanierung sein. 9 Die Vorteile dieser Form der externen Eigenfinanzierung werden in der Entlastung bestehender Fremdfinanzierungsressourcen gesehen so-wie in der Erleichterung potenzieller Fremdkapitalaufnahmen durch ver-besserte Bonität und der Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft.
Um das Grundkapital über die notwendige Mindesteinlage von fünfzigtausend Euro hinaus zu erweitern, ist eine von der Aktiengesellschaft durchzuführende Kapitalerhöhung nötig. Das Aktiengesetz unterscheidet hierbei vier verschiedene Varianten, die ordentliche, bedingte, genehmigte und die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Die ordentliche Kapitalerhöhung, die in dieser Arbeit den Grundfall darstellen soll, dient der regulären Akquisition von Eigenkapital. Dies geschieht ähnlich wie bei der bedingten und der genehmigten Kapitalerhöhung gegen die Gewährung von Einlagen durch die Anteilseigner. Bei dem genehmigten Kapital beschließt die Hauptversammlung jedoch keine aktuelle Erhöhung des Grundkapitals, sondern ermächtigt die Verwaltung
10
der Gesellschaft per Beschluss, innerhalb eines zeitlich festgelegten Rahmens das Grundkapital gegen Hereinnahme neuer Einlagen ohne weitere Mitwirkung der Hauptversammlung bis zu einem bestimmten Betrag zu erhöhen.
11
Auch die bedingte Kapitalerhöhung stellt eine Sonderform der regulären Kapitalerhöhung gegen Einlagen dar. Hierbei ist die Übernahme neuer Einlagen von einer zusätzlichen Entscheidung der zunächst als Fremdkapitalgeber auftretenden potentiellen Anteilseigner abhängig. Weiterhin darf die Maßnahme nur bestimmten Zwecken dienen wie z.B. der Gewährung von Um-
8 Vgl.MünchKommAktG/ Heider, § 7, Rn. 5.
9 Vgl. Schipporeit, in: Handbuch der Finanzierung, S. 442.
10 Die Verwaltung der Gesellschaft bilden Vorstand und Aufsichtsrat; § 120 Abs. 2 S. 1.
11 Vgl. MünchKommAktG/ Bayer, § 202, Rn. 1.
- 4 - tausch-oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschrei-bungen. 12
Befindet sich die Kapitalgesellschaft in einer Krise, stellt das Aktienrecht mit der Kapitalerhöhung eine effektive Maßnahme als Sanierungsinstrument bereit. Da es sich in der Krisenphase eines Unternehmens oft äußerst schwierig gestaltet, Eigenkapitalgeber wegen möglicher eigenkapitalersetzender Risiken zu finden, bietet sich insbesondere durch die Barkapitalerhöhung eine Möglichkeit, finanziellen und bilanziellen Engpässen zu begegnen.
Die Kapitalerhöhung bezeichnet die Erhöhung des gezeichneten Kapitals (Grundkapital) einer Aktiengesellschaft. Dies erfolgt zum einen durch Zuführung finanzieller Mittel (Barkapitalerhöhung) oder durch Übertragung von Sacheinlagen bzw. Rechten (Sachkapitalerhöhung). 13 Im Sanierungsfall ist die Kapitalerhöhung allerdings in bar zu leisten. Sie in Sacheinlagen zu vollziehen lehnt die h.M. wegen der zu hohen Anfechtungsrisiken ab. 14 Allerdings kann diese Beschränkung durch das Erreichen des Mindestnennbetrages begrenzt werden, so dass darüber hinaus im Kapitalerhöhungsbeschluss eine Sacheinlage festgesetzt werden kann. 15
Nachfolgend soll nun am Beispiel der ordentlichen Kapitalerhöhung auf die Durchführungsvorschriften eingegangen und dabei die Tauglichkeit einer Verletzung der Formalien als Anfechtungsbegründung hervorgehoben werden.
12 Vgl. § 192 Abs. 2.
13 Vgl. Schipporeit, in: Handbuch der Finanzierung, S. 458.
14 Vgl. Buth/Hermanns, in: Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz, § 13, Rn. 7.
15 Vgl. Jäger, „Wege aus der Krise einer Aktiengesellschaft, in: NZG, 1999, 238, S. 240.
- 5 - 2.2Ordentliche Kapitalerhöhung (§§ 182-191)
Die Ordentliche Kapitalerhöhung ist aktienrechtlich gesehen die „Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen“ 16 und wird durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- oder Sacheinlagen 17 umgesetzt. Zu ihrer Durchführung muss nicht zwingend ein sachlicher Grund vorliegen. 18 Allerdings sind bei Durchführung der ordentlichen Kapitalerhöhung folgende Schritte zu beachten: 19
- Beschlussfassung der Hauptversammlung (§ 182),
- Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zur Eintragung ins Handelsregister (§ 184 Abs. 1),
- Bezugsrecht (§ 186 Abs. 1),
- Zeichnung der Aktien (§ 185),
- Schaffung weiterer Eintragungsvoraussetzungen wie staatliche
- Anmeldung der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhö-
- Ausgabe der neuen Aktien.
Da von den oben aufgeführten Kapitalerhöhungsobligatorien nahezu jedes einen potentiellen Anfechtungsgrund abgeben kann, soll auf die wichtigsten Punkte zum Zwecke des besseren Verständnisses und der Eröffnung des Gesamtzusammenhangs bzgl. der Anfechtungsklage im Folgenden kurz näher eingegangen werden.
16 § 182 Abs. 1 AktG.
17 Vgl. Schipporeit, in: Handbuch der Finanzierung, S. 459.
18 Vgl. Picot/Aleth, in: Unternehmenskrise und Insolvenz, Rn. 294.
19 Vgl. Krieger, in: MünchnerHB des GesR, § 56, Rn. 2.
20 Vgl. Kölner Komm zum AktG/ Lutter, § 182, Rn. 2.
- 6 - 2.2.1Der Hauptversammlungsbeschluss
Die ordentliche Kapitalerhöhung ist formell und materiell stets als Satzungsänderung zu sehen. Aus diesem Grund kann sie nur durch eine Beschlussfassung der Hauptversammlung verabschiedet werden. 21 Um dies zu ermöglichen, muss die Hauptversammlung einberufen und die Tages-ordnungspunkte gem. § 124 Abs. 2 bekannt gemacht werden. Hierbei ist auf die im Gesetz fixierten Bedingungen streng zu achten, da diese bei einem Verstoß anfechtungsbegründend wirken.
Mit einem Erhöhungsbeschluss bringt die Hauptversammlung ihren Willen zur Erhöhung des Grundkapitals zum Ausdruck. Dies erfolgt durch Stimmabgabe der einzelnen Aktionäre 22 , die gemäß § 182 Abs. 1 S. 1 zu einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals führen muss. Existieren innerhalb der Gesellschaft mehrere Gattungen stimmberechtigter Aktien, z.B. neben Stammaktien zusätzlich stimmberechtigte Vorzugsaktien, so ist jede Aktiengattung gem. § 182 Abs. 2 eigenständig zur Abstimmung verpflichtet und das Ergebnis in einen Sonderbeschluss zu fassen. 23
Neben der Kapitalmehrheit ist gem. § 133 Abs. 1 zwingend eine einfache Stimmenmehrheit der an der Abstimmung beteiligten Stimmen erforderlich, wobei Stimmenthaltungen ausdrücklich nicht mitzuzählen sind. 24 Auf diese Untergrenze kann nicht verzichtet werden. Sie kann jedoch durch die Satzung der Gesellschaft verändert werden. Möglich ist die Verschärfung der Stimmenmehrheit 25 . Aber auch bezüglich der Kapitalmehrheit kann die Satzung entweder eine niedrigere 26 oder höhere Kapitalgrenze als die gesetzlich genannte ¾ Mehrheit zur Abstimmung vorsehen, wobei
21 Vgl. MünchKommAktG/ Pfeifer, § 182 AktG, Rn. 14.
22 Vgl. Steiner, in: Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, § 22, Rn. 2.
23 Vgl. Beck AG-HB/Gotthard, § 9, Rn. 14.
24 Vgl. Heidel, AnwaltskommAktienrecht, § 133, Rn. 4.
25 Vgl. KurzkommAktG/ Hüffer, § 133, Rn 15.
26 Nur bei Kapitalerhöhungen und der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mög-
lich.
- 7 - auchhier mindestens die einfache Kapitalmehrheit gewahrt bleiben muss 27 . Obligatorisch gilt, dass Kapital- und Stimmenmehrheit stets gleichzeitig vorliegen müssen. Denn der Beschluss gilt als ungültig, sofern zwar die ¾ Mehrheit des Kapitals vorliegt, jedoch die einfache Stimmen-mehrheit in der Hauptversammlung nicht erreicht wurde. 28
Auf eine mögliche Beschlussanfechtung bezogen kann festgestellt werden, dass gerade mögliche Einberufungs- und Durchführungsmängel nicht ausschließlich zur sofortigen Nichtigkeit des Erhöhungsbeschlusses führen. So hat z.B. die Nichtbeachtung der Einberufungsfrist gem. § 123 Abs. 1 oder die unvollständige Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte gem. § 124 lediglich die Anfechtbarkeit eines Beschlusses zur Folge. 29 Damit tragen sie einen nicht unerheblichen Anteil an den bisher hervorgebrachten Anfechtungsgründen und sollten daher mit besonderer Sorgfalt behandelt werden. 30
2.2.2 Bezugsrecht
Durch den Beschluss einer ordentlichen Kapitalerhöhung (Kapitalerhöhung gegen Einlagen) wird gem. § 182 Abs. 1 S. 4 die Ausgabe neuer junger Aktien ermöglicht. Allerdings wird durch die Erhöhung des Grundkapitals die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des einzelnen Altaktionärs verändert, weshalb das Aktiengesetz grundsätzlich ein verbrieftes Bezugsrecht 31 für jeden Altaktionär vorsieht. 32 Das Gesetz verfolgt dabei zwei Ziele. Zum einen sollen „ungewollte Stimmrechts- und Anteilsverschiebungen“ 33 verhindert werden. Zum anderen geht es um den Aus-
27 Vgl.KurzkommAktG/ Hüffer, § 182, Rn 8.
28 Vgl. MünchKommAktG/ Volhard, § 133, Rn. 39.
29 Vgl. KurzkommAktG/ Hüffer, § 241, Rn. 9.
30 Vgl. Baums/Vogel/Tacheva, ZIP, 2000, 1649, S. 1652.
31 Vgl. § 186 Abs. 1.
32 Vgl. Schipporeit, in: Handbuch der Finanzierung, S. 459.
33 Vgl. Schipporeit, in: Handbuch der Finanzierung, S. 459.
- 8 - gleicheines Vermögensnachteils, falls die Ausgabe neuer Aktien zu einem Bezugskurs unterhalb des Kurses der Altaktie erfolgt.
Die Ausübung des Bezugsrechts durch die Altaktionäre kann nur innerhalb einer festgelegten Frist, die gem. § 186 Abs. 1 mindestens zwei Wochen betragen muss, ausgeübt werden. Sollten diese ihr Bezugsrecht vollständig ausüben, würde das gerade der Erhaltung ihrer Beteiligungsquote dienen. 34
Der Gesellschaft bietet sich neben der Möglichkeit der Bezugsrechtsgewährung auch der Ausschluss desjenigen ganz oder zu Teilen. Die Entscheidung darüber ist jedoch nur innerhalb des eigentlichen Kapitalerhöhungsbeschlusses möglich. 35 Dazu ist eine weitere ¾ Kapitalmehrheit als Mindestgrenze vorgesehen, die aber durch die Satzung noch gesteigert und mit zusätzlichen Erfordernissen belegt werden kann. 36 Der Ausschluss des Bezugsrechts kann hierbei formell oder materiell vonstatten gehen. Ein formeller Ausschluss liegt vor, wenn, was vor allem im Sanierungsfall einer AG sinnvoll ist, das Unternehmen den Gegenwert der Aktienemission möglichst schnell erhalten möchte und die neuen Aktien zuerst an eine Bank oder Bankenkonsortium übertragen werden. Der Übernehmende verpflichtet sich gegenüber dem emittierenden Unternehmen, den Altaktionären die jungen Aktien entsprechend des Bezugsrechtes anzubieten. 37
Die materiellen Voraussetzungen für den Ausschluss des Bezugsrechts betreffen die Fragen, ob der Vorgang sachliche gerechtfertigt, mit dem Gesellschaftsinteresse zu vereinbaren ist und dem Prinzip der Geeignetheit und Erforderlichkeit entspricht. Diese Faktoren müssen besonderer Beachtung unterliegen. Da zudem eine Veränderung der Beteiligungsquo- 34 Vgl. Bieg, StB,1997, 153, S. 154.
35 Kölner Komm zum AktG/ Lutter, § 186, Rn. 52.
36 Vgl. § 186 Abs. 3; MünchKommAktG/ Pfeifer, § 186, Rn. 62, 63.
37 Vgl. Bieg, StB, 1997, 153, S. 154.
- 9 - teerfolgt, muss für einen wirksamen Hauptversammlungsbeschluss die Ausschließung vorher ordnungsgemäß in der Tagesordnung bekannt ge-macht werden. 38 Der Vorstand hat die Gründe dafür umfassend in einem schriftlichen Bericht der Hauptversammlung vorzulegen 39 .
Auch im Hinblick auf das Bezugsrecht hat die nähere Untersuchung Baums 40 gezeigt, das hier ein weiterer Schwerpunkt zur Begründung von Anfechtungsklagen besteht, was an die Durchführbarkeit dieser Vorhaben ein sehr hohes Maß an Korrektheit und Genauigkeit stellt. Die vorgebrachten Argumente reichen dabei von dem Vorwurf der Benachteiligung durch Gewährung eines Sondervorteils gem. § 243 Abs. 2 bis hin zur Verletzung der dem Vorstand obliegenden Auskunftspflicht gem. § 186 Abs. 4. Da wie o.g. der Bezugsrechtsauschluss als Teil des Erhöhungsbeschlusses untrennbar mit diesem verbunden ist, macht die Fehlerhaftigkeit des Ausschlusses in der Art oder dem Zustandekommen den Beschluss als Ganzes anfechtbar. 41
2.2.3 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
Zur Wirksamkeit und Abschluss der Kapitalerhöhung bedarf es der Eintragung der Kapitalerhöhung 42 in das Handelsregister sowie der Bekanntmachung nach § 190. Mit Eintritt der Wirksamkeit entstehen für die Person des Zeichners Mitgliedschaftsrechte, mit denen dieser seine Rechte und Pflichten innerhalb der Gesellschaft verbrieft sieht. Die Regelung bewirkt zudem, dass gem. § 191 die Ausgabe der neuen Aktien erst vollzogen werden kann, wenn die Wirkung der Kapitalmaßnahme durch Eintragung eingetreten ist. Dadurch soll verhindert werden, dass zwischen Kapitalgebern und der Gesellschaft bereits vor der Eintragung verbriefte Zwischen-
38 Vgl.§§ 186 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 1.
39 Vgl. § 186 Abs. 4.
40 Vgl. Baums/Vogel/Tacheva, ZIP, 2000, 1649, S. 1652.
41 Kölner Komm zum AktG/ Lutter, § 186, Rn. 98.
42 Vgl. §§ 189 f.
Arbeit zitieren:
Dietrich Eichhorn, 2005, Die Anfechtungsklage im Aktienrecht - Kontroll- und Missbrauchsinstrument, München, GRIN Verlag GmbH
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