Außerplanmäßige Wertminderungen von Cash-Generating Units und Goodwill nach IAS 36


Seminararbeit, 2004

31 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung in die Thematik

2 Grundlagen
2.1 Geltungsbereich von IAS 36
2.2 Wesentliche Begriffsinhalte zur außerplanmäßigen Abschreibung

3 Ermittlung des Wertminderungsaufwands für eine CGU
3.1 Identifizierung einer CGU
3.2 Der erzielbare Betrag einer CGU
3.2.1 Nettoveräußerungspreis einer CGU
3.2.2 Nutzungswert einer CGU
3.2.2.1 Schätzung zukünftiger Mittelzu- und –abflüsse
3.2.2.2 Bestimmung der Diskontierungsrate
3.2.2.3 Barwertberechnung
3.3 Ermittlung des vollständigen Buchwertes einer CGU unter Berücksichtigung des Geschäfts- oder Firmenwertes
3.3.1 Impairment-Test für einen Geschäfts- oder Firmenwert
3.3.2 Wertminderungstest für eine CGU
3.4 Erfassung des Wertminderungsaufwands für eine CGU

4 Zusammenfassende Betrachtung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Anhang
Formelanhang

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Bestimmung des erzielbaren Betrags

Abb. 2: Wertminderungstest für einen einzelnen Vermögenswert nach IAS 36

Abb. 3: Ermittlung des Nettoveräußerungspreises nach IAS 36

Abb. 4: Der Ablauf des Wertminderungstests für den GoF nach IAS 36

Abb. 5: Die Verrechnung des Wertminderungsaufwands mit dem

Buchwert des zurechenbaren GoF

Abb. 6: Die Verrechnung des Wertminderungsaufwands mit dem Buchwert des zurechenbaren GoF und den Buchwerten der einzelnen assets der CGU

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung in die Thematik

Die zunehmende Globalisierung und Internationalisierung im wirtschaftlichen Bereich stellt auch hinsichtlich der Bilanzierung neue Anforderungen und Möglichkeiten an die Unternehmen. So besteht inzwischen für viele Unternehmen nicht nur die Möglichkeit zur Bilanzierung nach IAS oder US-GAAP, sondern sogar die Notwendigkeit.

Die gestiegene Bedeutung der International Accounting Standards (IAS) ist in der Literatur bereits häufig herausgestellt worden.[1] Sie lässt sich auch an der stark anwachsenden Zahl von Unternehmen erkennen, die IAS-Rechnungslegung anwenden.[2] Ziel der IAS ist es, eine bessere Vergleichbarkeit von börsennotierten Unternehmen zu erreichen. Ab 2005 sind kapitalmarktorientierte Unternehmen dazu verpflichtet, IAS in ihrem Konzernabschluss anzuwenden. Es ist daher unabdingbar, sich mit diesem internationalen Referenzsystem auseinanderzusetzen.

Im Jahr 1998 wurde der Standard IAS 36 (Impairment of Assets) verabschiedet.[3] In den folgenden Ausführungen soll nun speziell auf die Vorschriften und Verfahrensweisen dieses Standards eingegangen werden.

Zum einen weichen die Regelungen nach IAS 36 zum Werthaltigkeitstest wesentlich vom deutschen Bilanzrecht ab.[4] Außerdem stößt der Standard aufgrund seiner praktischen Bedeutung auf besonderes Interesse. So wirken sich außerplanmäßige Abschreibungen betragsgemäß i.d.R. erheblich auf den Periodenerfolg von Unternehmen aus.[5]

Ziel dieser Arbeit ist es dem Leser einen in sich schlüssigen Überblick über die außerplanmäßigen Wertminderungen von Cash-Generating Units und Goodwill zu geben. Deshalb wird zunächst insbesondere auf Geltungsbereich von IAS 36, terminologische Grundlagen und relevante Wertmaßstäbe eingegangen. Im anschließenden Kapitel wird die Vorgehensweise zur Ermittlung des Wertminderungsaufwandes einer CGU erläuternd dargestellt, wobei sich hier Zahlenbeispiele zur besseren Verständlichkeit einbeziehen. Eine Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse sowie einen Ausblick auf mögliche künftige Entwicklungen bilden den Abschluss dieser Arbeit.

2 Grundlagen

2.1 Geltungsbereich von IAS 36

In IAS 36 werden die Regelungen zur Umsetzung des Niederstwerttests (impairment test) sowie der Wertminderungen durch außerplanmäßige Abschreibungen (impairment loss)[6] und Wertaufholungen im Rahmen eines IAS-Abschlusses aufgezeigt.[7]

IAS 36 ist zunächst für alle Vermögenswerte gültig, allerdings ist sie nicht als allgemeingültige Vorschrift zu verstehen.[8] Daher sind folgende Vermögenswerte bei der Anwendung des Standards nicht zu berücksichtigen. Für sie sind spezielle Bewertungsvorschriften in den jeweiligen Standards vorhanden.[9]

- Vorräte (inventories): IAS 2
- Vermögenswerte aus Fertigungsaufträgen: IAS 11
- Aktive latente Steueransprüche: IAS 12
- Vermögenswerte im Zusammenhang mit employee benefits: IAS 19
- Finanzielle Vermögenswerte, sofern sie unter den Anwendungsbereich des
IAS 32 fallen
- Finanzinvestitionen in Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden: IAS 40 und
- mit landwirtschaftlicher Tätigkeit in Zusammenhang stehende biologische

Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert abzüglich erwarteter

Veräußerungskosten bewertet werden: IAS 41.

Somit verbleiben die Vermögenswerte des Sachanlagevermögens (property, plant and equipment), die immateriellen Vermögenswerte (intangible assets)[10] sowie der Geschäfts- oder Firmenwert (goodwill) als bedeutende Bereiche, in denen IAS 36 zur Anwendung kommt.[11]

Darüber hinaus werden Finanzinvestitionen in Immobilien, sofern diese gemäß IAS 32 nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, berührt. Hierzu gehören Beteiligungen (investment) an

- Tochterunternehmen (subsidaries): IAS 27
- Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures): IAS 31 und
- assoziierten Unternehmen (associates): IAS 28.[12]
-

2.2 Wesentliche Begriffsinhalte zur außerplanmäßigen Abschreibung

Eine wichtige Rolle beim Niederstwerttest spielt der erzielbare Betrag (recoverable amount) eines Vermögenswertes. Er ist als der höhere Wert aus dem Vergleich von Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert zu sehen.[13] Diese Regelung ist darauf zurückzuführen, dass eine vernünftig handelnde Unternehmensleitung sich immer für die vorteilhaftere Zweckbestimmung entscheidet. Als Alternativen bieten sich der Verkauf oder die weitere Nutzung des Vermögenswertes.[14] Es handelt sich also um eine Investitionsentscheidung[15], wie auch folgende Abbildung veranschaulicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Bestimmung des erzielbaren Betrags[16]

Ist der Veräußerungserlös höher als der Nutzungswert, wird das Unternehmen den Gegenstand verkaufen. Umgekehrt wird es den Gegenstand weiterhin im Unternehmen nutzen.

Unter dieser Voraussetzung könnte man nun die tatsächliche Entscheidung des Unternehmens ableiten, jedoch ist sie laut Beyhs für den Niederstwerttest nicht von Bedeutung.[17] Lediglich der Vergleich der beiden Größen ist relevant.[18]

Von seiner Funktion her gesehen, entspricht der erzielbare Betrag dem beizulegendem Wert nach HGB.[19]

Die wichtigsten Elemente zu Bestimmung des erzielbaren Betrags sollen nun kurz erläutert werden.

Der Nettoveräußerungspreis (net selling price) ist in IAS 36.5 definiert als der Betrag, „der durch den Verkauf eines Vermögenswertes in einer Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen, vertragswilligen Parteien nach Abzug der Veräußerungskosten erzielt werden könnte“.[20]

Demzufolge besteht er aus den Komponenten Veräußerungspreis und der direkt zurechenbaren Veräußerungskosten.[21] Diese schließen sämtliche Transaktionskosten (cost of disposal), wie z.B. Vertragskosten, Gebühren usw., sowie Transportkosten mit ein.[22]

Der Veräußerungspreis entspricht dem Marktpreis, sobald keine bindenden Verkaufsvereinbarungen, jedoch ein aktiver Markt (active market) existiert.[23] Sollte dies nicht erfüllt sein, so ist er aufgrund von vergleichbaren Geschäftsvorfällen bzw. bestmöglichen Informationen anzunehmen.[24] Unter Umständen kann dennoch für assets ein fair value und damit auch der jeweilige Nettoveräußerungspreis nicht bestimmt werden. In diesem Fall entspricht der erzielbare Betrag dem Nutzungswert.[25]

Der Nutzungswert (value in use) ist „der Barwert der geschätzten künftigen Cashflows (ohne Finanzierungs- und Steuerzahlungen), die aus der fortgesetzten Nutzung eines Vermögensgegenstandes und seinem Abgang am Ende der Nutzungsdauer erwartet werden“.[26]

Er ist ein Wert, der nicht von Seiten des Marktes bestimmt wird, sondern die Unternehmensumstände und Erwartungen berücksichtigt. Diese können von den Erwartungen am Markt abweichen.[27]

Für die Ermittlung des Nutzungswertes sind zwei Schritte notwendig. Zum einen sind die künftigen Cashflows und zum anderen die Abzinsungssätze festzulegen.[28] Die IAS bemächtigen sich an dieser Stelle des Gedankens einer Unternehmensbewertung mit einem discounted cashflow -Verfahren oder der dynamischen Investitionsrechung.[29]

[...]


[1] Vgl. z.B. Coenenberg, A.G. (2003), S. 27; Pellens, B. (1999), S. 7ff.

[2] Das IASC bietet auf seiner Internet-Seite eine Liste mit Unternehmen an, die Abschlüsse nach den IAS

veröffentlichen: http://www.iasc.org.uk/frame/cen1_7.htm

[3] Hierbei handelte es sich um einen der sog. core standards, die Gegenstand eines vereinbarten

Arbeitsprogramms mit der IOSCO aus dem Jahr 1995 waren.

[4] Vgl. Küting, K./Dawo, S./Wirth, J. (2003), S. 177

[5] Vgl. Eberle, R. (2000), S. 190ff. ; Hurtt, D.N. u.a. (1999), S. 96; Nailor, H. (1999), S. 80; Rodgers, P.

(2000), S. 85

[6] Der Begriff Impairment wird in englischen Wörterbüchern als „diminishment in strength, value or

quality“ definiert. Vgl. Hochmann,J./Kiss, M. (1994), S. 20

[7] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2003), S. 253f.

[8] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2003), S. 254

[9] Zu folgenden Ausführungen vgl. KPMG (2003), S. 41

[10] Vgl. auch IAS 16.53 und IAS 38.97

[11] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D. (2003), S. 293

[12] Vgl. Beyhs, O. (2001), S. 73

[13] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2003), S. 255

[14] Vgl. Wagenhofer, A. (2003), S. 166

[15] Dieses Verhaltensmuster wird an vielen Stellen der Basis of Conclusions zu IAS 36 betont, vgl. z.B. IAS 36.B20, IAS 36.B34 und IAS 36.B35. Eine ähnliche Rationalitätsannahme mit Rückwirkungen auf die Bilanzierung findet sich implizit auch in IAS 37, durch dessen Vorschriften die Bewertung von Rückstellungen für voraussichtliche Verlustgeschäfte immer auf die jeweils vorteilhafteren finanziellen Konsequenzen einer Vertragserfüllung oder einer Vertragsauflösung beschränkt wird. Vgl. IAS 37.68

[16] Quelle: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2003), S. 256

[17] Damit liegt ein grundlegender Unterschied zu FAS 121 vor, in dem unterschiedliche Vorschriften für den Impairment-Test gelten, je nachdem, ob das Management die weitere Nutzung oder den Abgang eines asset beabsichtigt. Vgl. FAS 121.3 ff.

[18] Vgl. Beyhs, O. (2001), S. 88

[19] Vgl. § 253 Abs. 2 HGB

[20] Die Definition erinnert ein bisschen an die des beizulegenden Zeitwertes (fair value). Jener ist „der Betrag, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnte“. (IAS 16.6) Allerdings besteht der Unter- schied darin, dass sie unter Umständen auf unterschiedlichen Grundlagen festgelegt werden. Wenn für einen asset ein Marktpreis existiert, so stimmen die beiden Werte überein. Vgl. Wagenhofer, A. (2003), S. 167. Vgl. zu Differenzierung zwischen beiden Werten auch IAS 40.43, SFAS 144.22

[21] In der Literatur wird oftmals der Begriff „Nettoveräußerungswert“ synonym mit „Nettoveräußerungs- preis“ verwendet. Im Rahmen dieser Arbeit erfolgt die Bezeichnung entsprechend der eben vorgenom- menen Trennung.

[22] Vgl. Wagenhofer, A. (2003), S. 167

[23] Ein aktiver Markt ist ein Markt, der alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:

- Die auf dem Markt gehandelten Produkte sind homogen,
- vertragswillige Käufer und Verkäufer können in der Regel jederzeit gefunden werden, und
- Preise stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

[24] Vgl. Maukner, H./Rohatschek, R. (2002), S. 61f.

[25] Vgl. Epstein, B.J./Mirza, A.A. (2003), S. 383f.; Küting, K./Dawo, S./Wirth, J. (2003), S. 179

[26] IAS 36.5

[27] Vgl. Wagenhofer, A. (2003), S. 167

[28] Vgl. IAS 36.26

[29] Vgl. Wagenhofer, A. (2002), S. 119

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Außerplanmäßige Wertminderungen von Cash-Generating Units und Goodwill nach IAS 36
Hochschule
Hochschule Aschaffenburg
Note
1,7
Autor
Jahr
2004
Seiten
31
Katalognummer
V45701
ISBN (eBook)
9783638430579
Dateigröße
685 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Außerplanmäßige, Wertminderungen, Cash-Generating, Units, Goodwill
Arbeit zitieren
Bianca Bauer (Autor:in), 2004, Außerplanmäßige Wertminderungen von Cash-Generating Units und Goodwill nach IAS 36, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45701

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