Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis VII
Tabellenverzeichnis VIII
1 Einleitung 1
2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen 2
2.1 Definition der Betriebsaufspaltung 2
2.2 Erscheinungsformen der Betriebsaufspaltung 3
2.2.1 Echte und unechte Betriebsaufspaltung 3
2.2.2 Eigentliche und umgekehrte Betriebsaufspaltung 5
2.2.3 Die Wahl der Rechtsformen 5
2.2.3.1 Allgemeine Ausgestaltungsaspekte 5
2.2.3.2 Die Kombination von Personen- und Kapitalgesellschaft 6
2.2.3.3 Die Kombination von Kapitalgesellschaften 7
2.2.3.4 Die Kombination von Personengesellschaften 8
2.3 Beweggründe für die Betriebsaufspaltung 9
2.3.1 Haftungsfragen 9
2.3.2 Die Unternehmensfortführung 11
2.3.3 Steuerliche Überlegungen 11
2.3.4 Weitere Vorteilhaftigkeitsüberlegungen 14
2.4 Rechtliche Beziehungen zwischen Besitz- und
Betriebsgesellschaft 14
3 Die Betriebsaufspaltung im Steuerrecht 16
3.1 Die Betriebsaufspaltung als Rechtsinstitut 16
3.1.1 Entwicklung der Rechtsprechung 16
3.1.2 Umqualifizierung der Einkünfte 17
3.2 Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung 19
3.2.1 Die sachliche Verflechtung 19
3.2.1.1 Die Wesentliche Betriebsgrundlage 19
3.2.1.2 Formen der wesentlichen Betriebsgrundlage 20
3.2.1.3 Die Nutzungsüberlassung 21
Inhaltsverzeichnis II
3.2.2 Die personelle Verflechtung 24
3.2.2.1 Der einheitliche geschäftliche Betätigungswille 24
3.2.2.2 Beherrschungserfordernisse 25
3.2.2.3 Beurteilung von Angehörigenverhältnissen 29
3.2.2.3.1 Ehegattenanteile 29
3.2.2.3.2 Das Wiesbadener Modell 31
3.2.2.3.3 Anteile minderjähriger Kinder und sonstiger
Angeh öriger 32
3.3 Begründung der Betriebsaufspaltung 33
3.3.1 Behandlung der stillen Reserven beim
Aufspaltungsprozess 33
3.3.2 Umsatzsteuerpflicht des Aufspaltungsprozesses 36
3.3.2.1 Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch 36
3.3.2.2 Die umsatzsteuerliche Organschaft 37
3.4 Die laufende Besteuerung 38
3.4.1 Das Betriebsvermögen 38
3.4.1.1 Der Begriff des Betriebsvermögens 38
3.4.1.2 Betriebsvermögen des Besitzunternehmens als
Einzelunternehmen 40
3.4.1.3 Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft 41
3.4.1.4 Zuordnung der Abschreibungsbefugnisse 43
3.4.1.5 Korrespondierende Bilanzierung 44
3.4.2 Körperschaftsteuer und Einkommensteuer 45
3.4.2.1 Die Gewinnermittlung 45
3.4.2.1.1 Verdeckte Einlagen 46
3.4.2.1.2 Gewinnausschüttungen 47
3.4.2.2 Besteuerung einer Kapitalgesellschaft und ihrer
Anteilseigner 49
3.4.2.3 Besteuerung eines Einzelunternehmens und einer
Personengesellschaft 52
3.4.2.4 Die körperschaftsteuerliche Organschaft 53
3.4.3 Gewerbesteuer 55
3.4.3.1 Die Gewerbesteuerpflicht 55
Inhaltsverzeichnis III
3.4.3.2 Ermittlung des Gewerbeertrages 55
3.4.3.2.1 Grundlage für Hinzurechnungen und Kürzungen 55
3.4.3.2.2 Hinzurechnungen nach § 8 GewStG 56
3.4.3.2.3 Kürzungen nach § 9 GewStG 58
3.4.3.3 Verlustabzug 59
3.4.3.4 Die gewerbesteuerliche Organschaft 60
3.4.4 Umsatzsteuer 61
3.4.5 Die steuerliche Beurteilung der mitunternehmerischen
Betriebsaufspaltung 62
3.5 Beendigung der Betriebsaufspaltung 64
3.5.1 Wegfall der steuerlichen Voraussetzungen 64
3.5.1.1 Einflussnahme der Steuerpflichtigen 64
3.5.1.2 Wegfall der sachlichen Verflechtung 64
3.5.1.3 Wegfall der personellen Verflechtung 65
3.5.1.4 Eröffnung des Insolvenzverfahrens 65
3.5.2 Betriebsunterbrechung und Betriebsaufgabe 66
3.6 Die Steuerbelastung der Betriebsaufspaltung 69
3.6.1 Ausgangspunkt der Analyse 69
3.6.2 Ergebnisse des Grundfalls 71
3.6.3 Auswirkungen der Variationen des Grundfalls 72
3.7 Einzelfallabhängige Ausgestaltungsaspekte 74
4 Schlussbetrachtung 75
Anhang 77
Literaturverzeichnis 79
Rechtsquellenverzeichnis 84
Abkürzungsverzeichnis IV
Abkürzungsverzeichnis
Abs. ......................... Absatz
AG .......................... Aktiengesellschaft AktG ....................... Aktiengesetz AO .......................... Abgabenordnung Art. .......................... Artikel Aufl. ........................ Auflage
BB ........................... Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bd. ........................... Band BFH ........................ Bundesfinanzhof BGB ........................ Bürgerliches Gesetzbuch BGH ........................ Bundesgerichtshof BGHZ ..................... Entscheidungen des BGH in Zivilsachen BStBl. I/II ............... Bundessteuerblatt Teil I/II Buchst. ..................... Buchstabe BVerfG ................... Bundesverfassungsgericht bzw. ......................... beziehungsweise
DB ........................... Der Betrieb (Zeitschrift)
d. h. ......................... das heißt DM .......................... Deutsche Mark DStR ....................... Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStZ ....................... Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift)
ErbbRVO ................ Verordnung über das Erbbaurecht ErbStG .................... Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ESt .......................... Einkommensteuer EStG ........................ Einkommensteuergesetz EStR ........................ Einkommensteuer-Richtlinien etc. ........................... et cetera
Abkürzungsverzeichnis V
f. .............................. folgend(e)
ff. ............................. fortfolgend(e) FR ........................... Finanz-Rundschau (Zeitschrift)
GewSt ..................... Gewerbesteuer
GewStG .................. Gewerbesteuergesetz GewStR ................... Gewerbesteuer-Richtlinien GG ........................... Grundgesetz GmbH ..................... Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG ................... Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHR ................... GmbH-Rundschau (Zeitschrift) GoB ......................... Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Gr.S. ........................ Großer Senat (des BFH)
Halbs. ...................... Halbsatz
HGB ........................ Handelsgesetzbuch
i. Br. ........................ im Breisgau
i. d. R. ..................... in der Regel
IDW ........................ Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. i. H. .......................... in Höhe
INF .......................... Die Information über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
i. S. .......................... im Sinne i. V. m. .................... in Verbindung mit
KG .......................... Kommanditgesellschaft
KGaA ...................... Kommanditgesellschaft auf Aktien KSt .......................... Körperschaftsteuer KStG ....................... Körperschaftsteuergesetz KStR ....................... Körperschaftsteuer-Richtlinien
Mio. ......................... Millionen
Abkürzungsverzeichnis VI
n. F. ......................... neue Fassung
Nr. ........................... Nummer
OHG ........................ Offene Handelsgesellschaft
S. ............................. Seite
SolZ ........................ Solidaritätszuschlag StSenkG .................. Steuersenkungsgesetz
TDM ....................... Tausend Deutsche Mark
UmwG .................... Umwandlungsgesetz
UmwStG ................. Umwandlungssteuergesetz UStG ....................... Umsatzsteuergesetz UStR ....................... Umsatzsteuer-Richtlinien
v. ............................. vom
v. H. ........................ vom Hundert vgl. .......................... vergleiche VZ ........................... Veranlagungszeitraum
WG ......................... Wirtschaftsgut
WPg ........................ Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
z. B. ......................... zum Beispiel
zzgl. ......................... zuzüglich
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Hinzurechnungssystematik des § 8 Nr 7 GewStG
Tabellenverzeichnis VIII
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Beispiel extrem entgegengesetzter Beteiligungsverhältnisse 24
Tabelle 2: Beherrschung durch Einzelpersonen, Beispiel 1 25
Tabelle 3: Beherrschung durch Einzelpersonen, Beispiel 2 26
Tabelle 4: Beherrschung nach der Personengruppentheorie 26
Tabelle 5: Mittelbare Beteiligung durch eine Kapitalgesellschaft 27
Tabelle 6: Zurechnungsproblematik bei Ehegattenanteilen 31
Tabelle 7: Zusammenrechnung der Anteile von Ehegatten und deren minderjährigen Kindern 32
Tabelle 8: Steuerbelastung durch das Halbeinkünfteverfahren 51
Tabelle 9: Ausgangsdaten zur Beispielsrechnung 70
Tabelle 10: Vergleich der Steuerbelastungen für VZ 2001 71
Tabelle 11: Gegenüberstellung der Gesamtsteuerbelastungen für VZ 2000 77
Tabelle 12: Gegenüberstellung der Gesamtsteuerbelastungen für VZ 2001 78
Einleitung 1
1 Einleitung
Das Modell der Betriebsaufspaltung hat eine lange historische Entwicklung hinter sich. Bereits der Reichsfinanzhof hatte sich in den zwanziger Jahren mit
dieser Form der Unternehmensaufspaltung zu beschäftigen. 1 Im Laufe der folgenden Jahrzehnte ist sie für kleine und mittelständische Unternehmen auf-grund der einfachen Handhabbarkeit zu einer beliebten Gestaltungsform avanciert. Dabei liegen die Vorzüge dieses Konstruktes nicht nur im steuerlichen Bereich. Es gibt auch vorteilhafte Gestaltungsaspekte, die sich aus dem Gesellschaftsrecht, und somit aus nicht primär monetären Größen ergeben. Hierbei spielen insbesondere haftungsrechtliche Überlegungen eine wichtige Rolle. Die komplexeren Problemstellungen in Verbindung mit einer Betriebsaufspaltung liegen allerdings nicht im gesellschaftsrechtlichen Bereich, sondern auf dem Gebiet der steuerlichen Auseinandersetzung mit dieser Systematik. Da sich die Gestaltungsform der Betriebsaufspaltung aufgrund fehlender gesetzli-
cher Regelungen nicht ohne weiteres in die steuerlichen Normen einfügt, 2 bedarf es immer wieder einer umfangreichen und vieldiskutierten richterlichen Rechtsprechung, aus letztlich die steuerliche Betriebaufspaltung entstammt. Die Gründe für die fehlende Einordnung liegen in den umfangreichen Gestaltungsmöglichkeiten. Daraus folgt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den anzuwendenden Besteuerungsgrundsätzen. Ertragsteuerlich stehen dabei im besonderen die Gewerbesteuer, aber auch einkommen- und körperschaftsteuerliche Aspekte im Vordergrund.
Trotz kontinuierlicher Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen, bei denen die Betriebsaufspaltung immer mehr an Vorteilen einbüßte, halten Unternehmen nach wie vor an der Systematik der Betriebsaufspaltung fest. Dies lässt vermuten, dass die Reduzierung steuerlicher Privilegien bisher nicht die anderweitigen gesellschaftsrechtlichen Vorteile aufzuwiegen vermocht hatte. Durch die Unternehmenssteuerreform 2001 haben sich die Regelungen zur Besteuerung grundlegend verändert. Dies trifft durch die Abschaffung des körperschaftssteuerlichen Anrechnungsverfahrens und Einführung des Halbeinkünf-
1 Vgl.Söffing, G., 1990, S. 2.
2 Vgl. Wenzel, F., 1990, S. 17.
Gesellschaftsrechtliche Grundlagen 2
teverfahrens speziell Kapitalgesellschaften und deren Anteilseigner. Ebenso muss die Möglichkeit der Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer der Personengesellschafter im Rahmen der Beurteilung einer Betriebsaufspaltung untersucht werden. Ferner können Vermögensgegenstände nur noch in den gesetzlich explizit aufgeführten Fällen zum Buchwert übertragen werden. Die Aufdeckung stiller Reserven stellt daraufhin einen weiteren relevanten Untersuchungsgegenstand dar. Die Gesamtheit dieser Aspekte führt zu maßgeblichen Änderungen der Besteuerung der beteiligten Gesellschaften an einer Betriebsaufspaltung und deren Gesellschaftern.
Der Gegenstand dieser Arbeit soll zum einen die Auseinandersetzung mit den bereits festgelegten Anwendungsvorschriften sein, die in erster Linie auf den Finanzverwaltungsurteilen beruhen, zum anderen werden die steuersystematischen Grundlagen und die belastungsrelevanten Folgen der Unternehmenssteu-erreform 2001 für die Betriebsaufspaltung erläutert. Auf diese Weise wird ein umfassender Überblick über den aktuellen Stand dieses Modells gegeben. Im folgenden sollen als Basis zunächst die gesellschaftsrechtlichen Erschei-nungsformen mit den zugrundeliegenden Vorteilhaftigkeitsüberlegungen dargestellt werden. Danach werden die umfangreichen steuerlichen Anwendungs-vorschriften für die Betriebsaufspaltung kritisch beleuchtet. Diese Erläuterung der Vorschriften erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Neuregelungen durch die Unternehmenssteuerreform.
Abschließend sollen anhand eines Zahlenbeispiels die grundlegenden Effekte der Unternehmenssteuerreform 2001 auf die steuerlichen Belastungen der Betriebsaufspaltung erläutert werden. Hieraus soll ein Rückschluss auf die weitere Fortentwicklung der Betriebsaufspaltung unter steuerlichen Gesichtspunkten gezogen werden.
2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen
2.1 Definition der Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung liegt nach allgemeiner Auffassung dann vor, wenn betriebliche Funktionsbereiche, die ursprünglich einem Unternehmen zugeord- net waren, durch gesellschaftsrechtliche Verträge auf zwei oder mehrere recht-
Gesellschaftsrechtliche Grundlagen 3
lich selbständige Unternehmen aufgeteilt werden. 3 Bei den weiteren Ausführungen wird vornehmlich die Betriebsaufspaltung mit zwei beteiligten Unternehmen betrachtet. Die Tätigkeiten, die bis dahin von dem Ursprungsunternehmen alleine durchgeführt wurden, führen von nun an die neuen Unternehmen in kooperativer Weise fort. Von dieser Ausgliederung ist vor allem der operative Geschäftsbetrieb betroffen. Die Kooperation wird durch die in der Praxis individuell ausgestalteten Gesellschaftsverträge gewährleistet. Die Gesellschafterkreise der unterschiedlichen Unternehmen setzen sich im allgemeinen aus denselben natürlichen Personen zusammen, so dass der noch zu erläuternde einheitliche geschäftliche Betätigungswille unterstellt werden kann. Die Beteiligung kann dabei direkt oder auch indirekt über zwischengeschaltete Ge-
sellschaften erfolgen. 4
Der Begriff der Aufspaltung ist im Falle einer unechten Betriebsaufspaltung allerdings zu unpräzise gewählt, da es gar nicht zu einer Aufteilung von Funktionsbereichen im wörtlichen Sinn kommt. Auch die Finanzverwaltung verwendet diesen Begriff in ihrer Rechtsprechung. Sie betrachtet aber nicht vorrangig den Teilungsvorgang, sondern stellt in erster Linie auf den Zustand ab,
der die sogenannten tatbestandlichen steuerlichen Voraussetzungen erfüllt. 5
2.2 Erscheinungsformen der Betriebsaufspaltung
2.2.1 Echte und unechte Betriebsaufspaltung
Eine echte oder auch typische Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn von einem bereits existierenden Unternehmen durch Neugründung ein weiteres Unternehmen abgespalten oder ausgegliedert wird. Sie ist durch einen unterschiedlichen Gründungszeitpunkt der beiden Unternehmen gekennzeichnet. In den häufigsten Fällen wurde dabei das Ursprungsunternehmen bis dahin in der
Form eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft geführt. 6 Aber wie sich im weiteren Verlauf zeigen wird, ist auch die Aufspaltung aus einer Kapitalgesellschaft heraus denkbar.
3 Vgl. Kaligin, T., 1995, S. 19.
4 Vgl. Brandmüller, G., 1997, S. 31.
5 Vgl. Wenzel, F., 1990, S. 12; vgl. auch König, R., 2001, S. 85.
6 Vgl. BFH v. 08.11.1971, BStBl. 1972 II, S. 63.
Gesellschaftsrechtliche Grundlagen 4
Die funktionale Aufspaltung erfolgt entweder in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft, in eine Produktions- und eine Vertriebsgesellschaft oder in eine andere kombinierte Form. Bei der Trennung in eine Produktions- und Vertriebsgesellschaft werden der Herstellungsbetrieb und der Verkauf der erstellten Produkte auf mindestens zwei unabhängige Unternehmen aufgeteilt. Bei der Gründung einer Besitz- und einer Betriebsgesellschaft handelt es sich um die klassische Form der Betriebsaufspaltung, bei der die Betriebsgesellschaft die gewerblichen Geschäfte weiterführt und die Besitzgesellschaft das hierfür notwendige Anlagevermögen im Rahmen einer vermögensverwaltenden Tätig-keit der Betriebsgesellschaft zur Verfügung stellt. 7 Dieser Gestaltungsform kommt aufgrund ihrer weiten Verbreitung die wichtigste Bedeutung zu. 8 Auf die Betrachtung der Trennung in Produktions- und Vertriebsgesellschaft wird daher im folgenden aufgrund der analogen Anwendung zur Besitz- und Betriebsgesellschaft verzichtet.
Es ist bei der Betriebsaufspaltung generell nicht nur die Zweiteilung der Unternehmung, sondern auch eine Dreiteilung z. B. in Form der Einbeziehung eines
Vertriebsunternehmens möglich. 9 Da die herauszuarbeitenden Regelungen der Betriebsaufspaltungen hier entsprechende Anwendung finden, soll die explizite Darstellung mehrstufiger Unterteilungen weitestgehend unterbleiben. Eine unechte Betriebsaufspaltung ist gegeben, wenn die Aufteilung nicht durch einen Abspaltungs- oder Ausgliederungsvorganges aus einem bestehenden Unternehmen heraus erfolgt wird. Bei dieser Form werden von vornherein rechtlich getrennte Unternehmen zeitgleich gegründet und durch unternehmerische Maßnahmen, z. B. Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages, miteinander verbunden. Es ist aber auch denkbar, dass in der Folgezeit zusätzlich zu einem bestehenden Betriebsunternehmen ein Besitzunternehmen errichtet
wird 10 , welches dann zum Betriebsunternehmen eine Betriebsaufspaltung begründet.
7 Vgl. Brandmüller, G., 1997, S. 32 f.
8 Vgl. Heinhold, M., 1996, S. 221.
9 Vgl. Fichtelmann, H., 1999, S. 4.
10 Vgl. Söffing, G., 1990, S. 7.
Gesellschaftsrechtliche Grundlagen 5
2.2.2 Eigentliche und umgekehrte Betriebsaufspaltung
Die Klassifizierung in die eigentliche oder umgekehrte Betriebsaufspaltung erfolgt in der Weise, dass auf die Gesellschaftsform der Ursprungsgesellschaft abgestellt wird. Wurde diese in Form einer Einzelunternehmung oder einer
Personengesellschaft geführt, so liegt die eigentliche Betriebsaufspaltung vor. 11 Dabei wird die Funktion der Betriebsgesellschaft im allgemeinen von der neu gebildeten Kapitalgesellschaft übernommen.
Wird eine bestehende Kapitalgesellschaft aufgespalten, so wird von der umgekehrten Betriebsaufspaltung gesprochen, in der die Aufgabenverteilung in umgekehrter Weise zur echten Betriebsaufspaltung erfolgt. Die Personengesellschaft übernimmt nun die Tätigkeiten der Betriebsgesellschaft, während die
Kapitalgesellschaft das zurückbleibende Anlagevermögen verwaltet. 12
2.2.3 Die Wahl der Rechtsformen
2.2.3.1 Allgemeine Ausgestaltungsaspekte
Da den an einer Betriebsaufspaltung beteiligten Unternehmen grundsätzlich die Wahl der Rechtsform freigestellt ist, bestehen eine Reihe von individuellen Ausgestaltungsmöglichkeiten. Hierzu stehen die Rechtsformen der Einzelunternehmen, der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften zur Verfügung. Als Personengesellschaften kommen die BGB-Gesellschaft, die OHG, die KG bzw. GmbH & Co. KG, für die Kapitalgesellschaften die GmbH, die AG und die KGaA in Betracht. Auch stille Beteiligungen sind grundsätzlich möglich. Ihnen kommt aber aufgrund der fehlenden personellen Verflechtung im Steuerrecht nur eine stark untergeordnete Rolle zu und sollen in der vorliegenden Arbeit vernachlässigt werden. Für die konkrete Auswahl ist bei den beteiligten Gesellschaften jeweils eine der Kategorien möglich. Für die Wahl der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft als Besitzunternehmen sind insbesondere die Merkmale für das Vorliegen eines Handels-
gewerbes nach § 1 HGB zu berücksichtigen. 13 Dabei sind für die Besitzgesell-
11 Vgl. Hinke, C. W., 2001, Teil 5/2.4, S. 1; vgl. auch Wenzel, F., 1990, S. 20.
12 Vgl. Wenzel, F., 1990, S. 20.
13 Vgl. Brandmüller, G., 1997, S. 249 f.
Gesellschaftsrechtliche Grundlagen 6
schaft insbesondere das investierte Kapital für das Anlagevermögen und die meist signifikante Größenordnung des Umsatzes, der durch die Vermietung und Verpachtung der Vermögensgegenstände entsteht, für die Anerkennung
der Kaufmannseigenschaft ausschlaggebend. 14
Soll das Betriebsunternehmen als Personengesellschaft geführt werden, ist hier aufgrund der in den meisten Fällen zu unterstellenden gewerblichen Tätigkeit auf eine Personenhandelsgesellschaft in Form der OHG oder der KG zurück-
zugreifen. 15 Wenn die Beteiligung durch eine GbR erfolgt, erhält diese durch die Betriebsaufspaltung ihre Gewerblichkeit. Bei einer Kapitalgesellschaft als Besitz- oder Betriebsgesellschaft ist die handelsrechtliche Gewerblichkeit
schon kraft Eintragung gewährleistet. 16
Für alle Rechtsformen sind im einzelnen auch die allgemeinen Vorschriften des HGB zu beachten. Besondere Relevanz kommt hierbei den Grundsätzen über die Firmierung gemäß §§ 17 ff. HGB zu, durch die eine Unterscheidbarkeit von Besitz- und Betriebsgesellschaft nach § 30 HGB gesichert wird. Diese Anforderungen werden in der Praxis dadurch umgesetzt, dass in den Firmennamen der Gesellschaften nicht nur die Gesellschaftszusätze wie OHG, KG oder GmbH verwendet, sondern auch die Tätigkeitsbezeichnungen beigefügt werden. Beispielhaft seien hier die Bezeichnungen als Verwaltungs-KG für das Besitzunternehmen und als Maschinenbau-GmbH für die Betriebsgesellschaft
angeführt. 17
Die später folgenden Überlegungen über die steuerlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung durch personelle und sachliche Verflechtung sowie den einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen sind grundsätzlich auf alle möglichen Ausprägungsformen einer Betriebsaufspaltung anzuwenden.
2.2.3.2 Die Kombination von Personen- und Kapitalgesellschaft
Die Kombination von einer Personen- und einer Kapitalgesellschaft hat sich im Laufe der Zeit zu einer der meistgenutzten Formen der Betriebsaufspaltung entwickelt. Als regelmäßig auftretender Typ hat sich dabei die Kombination
14 Vgl. Theil, C., BB 1982, S. 142.
15 Vgl. Brandmüller, G., 1997, S. 254.
16 Vgl. § 2 HGB.
17 Vgl. Kaligin, T., 1995, S. 54.
Gesellschaftsrechtliche Grundlagen 7
des Besitzunternehmens als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft und des Betriebsunternehmen als Kapitalgesellschaft herauskristallisiert. Hierbei handelt es sich um die klassische Form der Betriebsaufspaltung. Vor diesem Hintergrund erfolgt die gestalterische Verknüpfung steuerlicher
Vorteile von Personen- und Kapitalgesellschaften, 18 die im weiteren Verlauf noch dargestellt werden. Neben der Ausgestaltung als klassische Betriebsaufspaltung ist diese Verknüpfung aber auch durch die umgekehrte Betriebsaufspaltung denkbar.
2.2.3.3 Die Kombination von Kapitalgesellschaften
Auch eine Unterteilung in eine kapitalistische und eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung ist regelmäßig anzutreffen. Um eine kapitalistische Betriebsaufspaltung handelt es sich in den Fällen, bei denen die Betriebsaufspaltung ausschließlich durch die Beteiligung von Kapitalgesellschaften begründet wird. Als Voraussetzung für das Vorliegen dieser Form fordert die Rechtsprechung eine unmittelbare und mehr als 50%ige - und somit beherrschende - Beteiligung der Besitzgesellschaft an der Betriebsgesellschaft. Bei der Berechnung dieser Beteiligung bleiben allerdings die Anteile der Betriebsgesellschaft, die nur von den Gesellschaftern der Besitzgesellschaft gehalten werden, unbe-rücksichtigt. 19 Die notwendigen Anteile müssen sich somit direkt im Betriebsvermögen der beherrschenden Gesellschaft befinden.
Bei der kapitalistischen Betriebsaufspaltung besteht die Gefahr der Überschreitung von Größenordnungskriterien mit der Konsequenz der Anwendung der Konzernrechnungslegungsvorschriften nach §§ 290 ff. HGB und der Publizitätspflichten nach §§ 325 ff. HGB. Auch diese negativen Aspekte sind bei der
Begründung einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen. 20 Für diese Form der Begründung sind zusätzlich die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes bezüglich Abspaltung und Ausgliederung zu beachten, auf die aber in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen werden soll.
18 Vgl. Wenzel, F., 1990, S. 26.
19 Vgl. Fichtelmann, H., 1999, S. 159.
20 Vgl. Brandmüller, G., 1997, S. 43.
Gesellschaftsrechtliche Grundlagen 8
2.2.3.4 Die Kombination von Personengesellschaften
Eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung liegt dann vor, wenn sowohl die Besitz- als auch die Betriebsgesellschaft jeweils in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt wird. Zivilrechtlich überlässt die Besitzgesellschaft der
Betriebsgesellschaft dann die Wirtschaftsgüter gesamthänderisch. 21 Als Folge ergibt sich die steuerliche Kollision zwischen der Rechtsprechung zur mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung und der gesetzlichen Regelungen zur
Mitunternehmerschaft des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. 22 Je nach Ausgestaltung der abgeschlossenen Verträge besteht die Gefahr der Einordnung in die echte Mitunternehmerschaft durch die Finanzverwaltung. Diese Form der Betriebsaufspaltung ist ökonomisch nicht zweckmäßig, weil mit ihr in den meisten Fällen steuerliche Nachteile verbunden sind. Als Beispiele der steuerlichen Folgen der echten Mitunternehmerschaft sind stellvertretend die Gewerbesteuerpflicht der Geschäftsführergehälter aufgrund der Nichtabziehbarkeit und die Nichtzulässigkeit von Pensionsrückstellungen auf Betriebsge-
sellschaftsebene anzuführen. 23 Auf diesen Konflikt wird aber in der steuerlichen Behandlung der Betriebsaufspaltung noch näher eingegangen. Als Hilfsmittel zur Umgehung dieser Abgrenzungsproblematik ist die Zwischenschaltung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft überlegenswert. Die Folge ist das Vorliegen einer mittelbaren mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, durch die der Gesellschafter des Besitzunternehmens nicht als Mitun-ternehmer des Betriebsunternehmens anzusehen sind. 24 Ebenso kann die Bildung von zwei Personengesellschaften, sofern es sich nicht um eine GmbH & Co KG handelt, einen anderen wichtigen Vorzug der Betriebsaufspaltung nicht gewährleisten, der darin besteht, die persönliche Haf-tungsbeschränkung herzustellen. 25
21 Vgl. Kiesel, L., DStR 2001, S. 521.
22 Vgl. Knobbe-Keuk, B., 1991, S. 801.
23 Vgl. Brandmüller, G., 1997, S. 36.
24 Vgl. Fichtelmann, H., 1999, S. 154 f.
25 Vgl. Kaligin, T., 1995, S. 21.
Gesellschaftsrechtliche Grundlagen 9
2.3 Beweggründe für die Betriebsaufspaltung
2.3.1 Haftungsfragen
Gesellschaftsrechtlich sind den Strukturen der Betriebsaufspaltung keine Grenzen gesetzt. Ausgangspunkt sind in allen Fällen die individuellen Interessen der Beteiligten. Es können somit eine Vielzahl von Gründen vorliegen, die eine Betriebsaufspaltung sinnvoll erscheinen lassen. Einen wesentlichen Aspekt stellt dabei die Frage möglicher Haftungsprobleme dar. Dabei ist zwischen der Haftung aus dem Spaltungsvorgang und der Haftung während des weiteren Fortbestehens der aufgespaltenen Unternehmen zu unterscheiden. Durch den Aufspaltungsprozess ist es grundsätzlich nicht möglich, sich der Haftung für vor der Aufspaltung begründeter Ansprüche zu entziehen. Die Grundlage hierfür stellen zum einen die Regelungen des § 25 HGB dar, nach denen der Erwerber eines Handelsgeschäftes für die betrieblichen Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet. Zum anderen haftet nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG der sogenannte übernehmende Rechtsträger (z. B. eine neu gegründete Betriebs-GmbH) für die vor der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers in Form des Ursprungsunternehmens. Ebenso sind etwaige Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Aufspaltung heraus gesetzlich
abgesichert. 26
Durch die Aufteilung in Besitz- und Betriebsgesellschaft ist es im weiteren Verlauf des Fortbestehens möglich, die wertvollen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aus der Haftungsmasse des Betriebsunternehmens auszu-schliessen. 27 Dadurch wäre im Insolvenzfall der Erhalt der wesentlichen Be-triebsgrundlage sichergestellt. 28 Der Haftungsdurchgriff auf die Besitzgesellschaft ist durch die rechtliche Selbständigkeit der Unternehmen nur noch in Extremfällen möglich, die in den Bereich des Missbrauchs fallen. Diese liegen dann vor, wenn die Besitzgesellschaft, z. B. als Alleingesellschafterin einer Betriebs-GmbH, den Eindruck der persönlichen Haftung hervorruft oder ihr
Vermögen mit dem der Betriebs-GmbH vermischt. 29 Die Haftung bleibt auch
26 Vgl. Fichtelmann, H., 1999, S. 18 f.
27 Vgl. Heidemann, O., INF 2000, S. 752.
28 Vgl. Weilbach, E. A., BB 1990, S. 829.
29 Vgl. Brandmüller, G., 1997, S. 47.
Gesellschaftsrechtliche Grundlagen 10
bei eigenkapitalersetzenden Darlehen insoweit erhalten, dass die der Betriebs-GmbH zur Verfügung gestellten Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall wie Eigenkapital zu behandeln sind. Dies hat die Einstufung des Gesellschafters als
nachrangigen Insolvenzgläubiger gemäß §§ 32a, 32b GmbHG zur Folge. 30 Ein weiteres von der Rechtsprechung entwickeltes Haftungskonstrukt ist in diesem Zusammenhang die sogenannte eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung. Das Eigentum der gepachteten Vermögensgegenstände kann dadurch zwar nicht der Betriebsgesellschaft übertragen und damit dem Gläubigerzugriff ausgesetzt werden. Auf Grundlage des § 32a Abs. 3 GmbH wird aber das Nutzungsrecht der Wirtschaftsgüter Gegenstand der Gleichstellung mit Eigenkapital. Neben der Möglichkeit der Nutzung ist dadurch insbesondere das Nut-zungsentgelt den Kapitalersatzbestimmungen zu unterwerfen. 31 Die Ansicht, durch Bildung einer Besitzpersonen- und einer Betriebskapitalgesellschaft, das Privatvermögen der Besitzgesellschafter uneingeschränkt der Haftung entziehen zu können, ist nur bedingt zutreffend. In den Fällen, in denen der Besitzgesellschafter Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft ist, unterliegt er der Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG. Diese wirkt sich im Haftungsfall auf sein Privatvermögen, also auch auf sein Vermögen in der Be-sitzgesellschaft, aus. 32 Es entwickelt sich somit ein Interessenkonflikt, der vergleichbar mit dem grundsätzlichen Problem der Principal-Agency-Theorie ist. Informationsasymmetrie, als eines der wesentlichen Elemente der Principal-Agency-Theorie, ist hier allerdings nicht gegeben. Dennoch kann dieser Konflikt zwischen Prinzipal und Agent, hier in einer Person vereinigt, dahingehend problematisch sein, dass die entsprechende Person als Gesellschafter des Besitzunternehmens die Sicherung ihres Privatvermögens anstrebt. Als Geschäftsführer des Betriebsunternehmens steht der Gesellschafter aber möglicherweise im Rahmen der Geschäftsführerpflichten entgegengesetzten Interessen gegenüber.
30 Vgl. Grunewald, B., 1999, S. 366.
31 Vgl. Hinke, C. W., 2001, Teil 5/3.2, S. 9(1) f.
32 Vgl. Buchheister, O., BB 1996, S. 1867.
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Uwe Meng, 2001, Die Betriebsaufspaltung nach der Unternehmenssteuerreform 2001, München, GRIN Verlag GmbH
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Uwe Meng hat den Text Die Betriebsaufspaltung nach der Unternehmenssteuerreform 2001 veröffentlicht
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